HRB 86193

Kuchenreuther Film GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 12 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: München

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Registerdaten

Sitz
München
Datenstand
2024-03-09
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-09

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Kuchenreuther Film GmbH Filmtheaterbetriebe und Produktion München
  2. Kuchenreuther Filmproduktion GmbH München
  3. Kuchenreuther Film GmbH Filmtheaterbetriebe, Produktion und Verleih München

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

12
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1501 IN 1404/19 · Kuchenreuther Film GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1404/19
Wirksam am
21.09.2026
Registerbezug
München, HRB 86193
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:

1501 IN 1404/19 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, mit - voraussichtlicher - Masseunzulänglich¬keit
werden die Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Ver¬fügbar sind voraussichtlich 66.582,48 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 197.617,19 € Masseverbindlichkeiten.

An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäfts¬stelle des Insolvenzgerichts München unter dem Aktenzeichen 1501 IN 1404/19 niedergelegt.

Veröffentlicht durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - München

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1501 IN 1404/19 · Kuchenreuther Film GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1404/19
Wirksam am
26.08.2026
Registerbezug
München, HRB 86193
1501 IN 1404/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 % für den Mehraufwand im Rahmen der Insolvenzgeldabwicklung abzüglich 5 % für den Minderaufwand aufgrund seiner Vorbefassung als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.12.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Im Ergebnis war ein Übersteigen des Regelsatzes um 10 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1501 IN 1404/19 · Kuchenreuther Film GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1404/19
Wirksam am
26.08.2026
Registerbezug
München, HRB 86193
1501 IN 1404/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -

Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1501 IN 1404/19 · Kuchenreuther Film GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1404/19
Wirksam am
05.06.2025
Registerbezug
München, HRB 86193
1501 IN 1404/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger, Leopoldstraße 139 / III, 80804 München

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 32 - 39 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.06.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1501 IN 1404/19 · Kuchenreuther Film GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1404/19
Wirksam am
03.01.2025
Registerbezug
München, HRB 86193
1501 IN 1404/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger, Leopoldstraße 139 / III, 80804 München

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vormals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 148.669,99 EUR auszugehen.
Der vormals vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 95 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.08.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 95 % gerechtfertigt.
Dies zum einen, da der vorläufige Insolvenzverwalter erheblichen Aufwand auf sich nehmen musste, um die Fortführungsfähigkeit des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin (Kinobetrieb) überhaupt wiederherzustellen. Hierfür waren umfangreiche Verhandlungen mit den Filmverleihern, den Vermietern und einem großen Auftraggeber notwendig. Für den hierfür aufgebrachten Mehraufwand war ein Zuschlag in Höhe von 40 % anzusetzen.
Für die sodann erfolgte Fortführung des Geschäftsbetriebes über den gesamten Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung (zweieinhalb Monate) war ein weiterer Zuschlag in Höhe von (nach Vergleichsberechnung) 5 % zu gewähren. Hierbei waren vielfältige Maßnahmen wie z. B. die Sicherstellung der Versorgung durch Lieferanten und Dienstleister, Verhandlungen mit den Vermietern sowie die Regelung des Zahlungsverkehrs notwendig, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und somit die Grundlage für eine übertragende Sanierung zu schaffen. Zwar ergab sich ein Überschuss aus der Betriebsfortführung, welcher die Berechnungsgrundlage an sich und daraus folgend die Vergütung erhöht, jedoch fiel dieser nicht derart groß aus, dass die Vergütungserhöhung den außerordentlichen Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits kompensiert hätte. Dies war durch die Gewährung des Zuschlages auszugleichen.
Für die Insolvenzgeldvorfinanzierung für 39 Arbeitnehmer wurde ein weiterer Zuschlag in Höhe von 20 % gewährt.

Zuletzt war für die Anstrengungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin im Wege einer übertragenden Sanierung zu veräußern, ein Zuschlag in Höhe von weiteren 30 % zu gewähren. Trotz des erfolgten Einsatzes scheiterte die Veräußerung des Geschäftsbetriebes letztlich am mangelnden Interesse der potentiellen Investoren. Der Geschäftsbetrieb war daher einzustellen, ein Vermögenszufluss und bereits daraus folgend eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters konnte daher nicht verzeichnet werden. Der aufgebrachte Mehraufwand war durch die Gewährung des Zuschlages zu vergelten.

Auch in der Gesamtschau war der insgesamt beantragte Zuschlag in Höhe von 95 % dem Aufwand angemessen und entsprechend festzusetzen.

Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.12.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1501 IN 1404/19 · Kuchenreuther Film GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1404/19
Wirksam am
24.07.2024
Registerbezug
München, HRB 86193
1501 IN 1404/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger, Dietlindenstraße 13, 80804 München

Terminsbestimmung:

- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Annahme eines Vergleichsangebots der Leopold ABC Kinos GmbH
wird bestimmt auf

Donnerstag, 01.08.2024, 09:45 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.07.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 86193 HRB 86193: Kuchenreuther Film GmbH, München, Sonnenstraße 22, 80331 München. Aufgrund Entscheidung des Insolvenzverwalters gilt für die Gesellschaft wieder das satzungsmäßige Geschäftsjahr.
HRB 86193: Kuchenreuther Film GmbH, München, Sonnenstraße 22, 80331 München. Aufgrund Entscheidung des Insolvenzverwalters gilt für die Gesellschaft wieder das satzungsmäßige Geschäftsjahr.
Veränderungen
HRB 86193 HRB 86193: Kuchenreuther Film GmbH, München, Sonnenstraße 22, 80331 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.09.2019 (Az. 1501 IN 1404/19) das Insolvenz…
HRB 86193: Kuchenreuther Film GmbH, München, Sonnenstraße 22, 80331 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.09.2019 (Az. 1501 IN 1404/19) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1501 IN 1404/19 · Kuchenreuther Film GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1404/19
Wirksam am
04.09.2019
Registerbezug
München, HRB 86193
1501 IN 1404/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den
Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger, Leopoldstraße 139, 80804 München,

hat der Insolvenzverwalter am 02.09.2019 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.09.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1501 IN 1404/19 · Kuchenreuther Film GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1404/19
Wirksam am
13.06.2019
Registerbezug
München, HRB 86193
1501 IN 1404/19

In dem Verfahren über den Antrag d.

Kuchenreuther Film GmbH, Sonnenstraße 22, 80331 München, vertreten durch den
Geschäftsführer Kuchenreuther Thomas Michael,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 86193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger, Leopoldstraße 139, 80804 München, Gz.: 000073-19 RL/jd
Geschäftszweig:Betrieb von Filmtheatern ua
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 13.06.2019 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1
Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hubert
Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, Telefon: +49(89)30905860,
Telefax: +49(89)309058610.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.06.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 86193 Kuchenreuther Film GmbH, München, Sonnenstraße 22, 80331 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kuchenreuther, Steffen, Diplom-Kaufmann, München.
Kuchenreuther Film GmbH, München, Sonnenstraße 22, 80331 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kuchenreuther, Steffen, Diplom-Kaufmann, München.
Veränderungen
HRB 86193 Kuchenreuther Film GmbH Filmtheaterbetriebe, Produktion und Verleih, München (Sonnenstraße 22, 80331 München). Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2007 hat die Änderung des § 1 (Firma) des Gesellschaftsv…
Kuchenreuther Film GmbH Filmtheaterbetriebe, Produktion und Verleih, München (Sonnenstraße 22, 80331 München). Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2007 hat die Änderung des § 1 (Firma) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: Kuchenreuther Film GmbH. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kuchenreuther, Marie-Luise, Kauffrau, München. Die Kuchenreuther Filmtheater GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 119935) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.12.2007 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.