HRB 65138
KT Bauservice UG (haftungsbeschränkt)
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Speyer
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Registerdaten
- Sitz
- Speyer
- Datenstand
- 2024-03-04
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 3 e IN 372/19 Sp · KT Bauservice UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 e IN 372/19 Sp
- Wirksam am
- 20.04.2026
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 65138
15.04.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KT Bauservice UG (haftungsbeschränkt), Wormser Landstraße 51, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65138),
vertreten durch:
Kasper Julian Tabanski, Viehtriftstraße 54, 67354 Römerberg, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 28.05.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 18.05.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 65138 HRB 65138: KT Bauservice UG (haftungsbeschränkt), Speyer, Wormser Landstraße 51, 67346 Speyer. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 3 e IN 372/19 Sp · KT Bauservice UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 e IN 372/19 Sp
- Wirksam am
- 28.08.2020
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 65138
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Hollestraße 7b, 45127 Essen,
- Antragstellerin -
g e g e n
KT Bauservice UG (haftungsbeschränkt), Wormser Landstraße 51, 67346 Speyer (AG
Ludwigshafen am Rhein, HRB 65138),
vertreten durch:
Kasper Julian Tabanksi, Viehtriftstraße 54, 67354 Römerberg, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim,
-Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter-
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter
Spanjol am 28.08.2020 beschlossen:
1. Über das Vermögen der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab
Freitag, 28.08.2020, 10:47 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragsgegnerin, das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin hat,
wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragsgegnerin, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger der Antragsgegnerin werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder Rechten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind
zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert,
haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO,
Verordnung (EU) 2015/848 des Rates der Europäischen Union vom 20.05.2015
(ABIEG L 141/19).
6. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die
Forderungen werden am 19.11.2020 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl
eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66,
68, 100, 149, 157, 160, 162, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten und
Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich
bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger
werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 28.09.2020 bei dem
Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten
Forderungen liegen ab dem 22.10.2020 und der Bericht des
Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten
hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§
9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das
Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für
Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit
der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem
1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung
anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine
Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der
Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ausführungen des Gutachters liegt
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor.
Nach den Ausführungen des Gutachters, die sich das Gericht zu eigen macht, kann
der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten von nicht weniger als 270.834,54
€ nicht mehr innerhalb der Frist von drei Wochen auf nicht mehr als zehn
Prozent zurückführen, da lediglich noch Aktiva von nicht mehr als 40.284,74 €
feststellbar sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als 230.000,00 € vor, ohne
dass nach Einstellung des Geschäftsbetriebes eine positive Fortführungsprognose
gestellt werden kann.
Das Verfahren war zu eröffnen, da die voraussichtlichen Verfahrenskosten von
nicht mehr als 23.222,25 € aus der freien Masse von nicht weniger als 40.284,74
€ gedeckt werden können.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann der Schuldner die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von
zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-6 Zu
Nr. 7
Richter
Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 3 e IN 372/19 Sp · KT Bauservice UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 e IN 372/19 Sp
- Wirksam am
- 16.01.2020
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 65138
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 e IN 372/19
Sp
In dem Insolvenzantragsverfahren
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Hollestraße 7b, 45127 Essen,
- Antragstellerin -
g e g e n
KT Bauservice UG (haftungsbeschränkt), Wormser Landstraße 51, 67346 Speyer (AG
Ludwigshafen am Rhein, HRB 65138),
vertreten durch:
Kasper Julian Tabanksi, Viehtriftstraße 54, 67354 Römerberg, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin und Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am
14.01.2020 beschlossen:
1. Der Antrag vom 21.11.2019 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 17.12.2019
zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben
aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 10:35 Uhr, die vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Thorsten
Konrad
4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist
nicht der allgemeine Vertreter der Antragsgegnerin. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird
ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen Namen in der
Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des
Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX
ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie
werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
6. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände
und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu
veräußern.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen
Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen
(§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO)
8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die
Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend
mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom
17.12.2019 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen
sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden
ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur
Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der
Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht
stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des
Sachverständigen vom 15.01.2020.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen
am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die
Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 65138 HRB 65138: KT Bauservice UG (haftungsbeschränkt), Speyer, Wormser Landstraße 51, 67346 Speyer. Die Gesellschafterversammlung vom 24.02.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Abschnitt I Abs. 3 u…
HRB 65138 HRB 65138: KT Bauservice UG (haftungsbeschränkt), Speyer, Wormser Landstraße 51, 67346 Speyer. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Musterprotokoll vom 18.11.2016. Geschäftsanschrift: Wormser Landstraße 51…
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