HRA 360999
KSK ® guided microtunneling technologies Spezialtiefbaugeräte GmbH & Co. KG
aktuell 1 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Ettlingen
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Registerdaten
- Sitz
- Ettlingen
- Datenstand
- 2024-12-29
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 3 IN 105/00 · KSK guided microtunneling technologies Spezialtiefbaugeräte GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 3 IN 105/00
- Wirksam am
- 05.03.2026
- Registerbezug
- Mannheim, HRA 360999
3 IN 105/00
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KSK guided microtunneling technologies Spezialtiefbaugeräte GmbH & Co. KG,
Ferdinand-Porsche-Str. 7, 76275 Ettlingen
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 360999
vertreten durch die Komplementärin
KSK guided microtunneling technologies Spezialtiefbaugeräte Verwaltungs GmbH,
Ferdinand-Porsche-Str. 7, 76275 Ettlingen
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 362091
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Angelika Buschkamp
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Joachim Thrum, Landhausstraße 51, 70825 Korntal-Münchingen, werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung Betrag in EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt Betrag in EUR
zu erstattende Auslagen Betrag in EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt Betrag in EUR
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen Betrag in EUR
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt aufgrund des Vergütungsfestsetzungsantrages des Gläubigerausschussmitgliedes Herrn Rechtsanwalt Joachim Thrum vom 14.02.2023 ergänzt durch weiteren Sachvortrag vom 11.06.2025. Auf die Begründung des Antrages einschließlich Ergänzungen (As 4251 ff sowie As 4575 ff) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Das Insolvenzverfahren wurde am 01.06.2000 eröffnet. Bei Verfahrenseröffnung wurde kein Gläubigerausschuss bestellt. Nachdem das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2004 eröffnet wurde, beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 25 und 50 EUR je Stunde (§ 19 Abs. 1 InsVV i.V.m. § 17 InsVV a.F.). Regelmäßig kann daher von dem Mittelsatz von 37,50 EUR je Stunde ausgegangen werden.
Das Gläubigerausschussmitglied wurde am 14.01.2004 in der an diesem Tag stattgefundenen weiteren Gläubigerversammlung als Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt, die Annahme des Amtes erfolgte gleichtags in der Gläubigerversammlung. Der Vollmachtsumfang ergibt sich aus As 1125. Die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss bestand somit durchgehend und besteht noch immer fort.
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu, BGH, Beschl. v. 14.01.2021 - IX ZB 94/18.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Dieser Stundensatz ist aufgrund der besonderen beruflichen Qualifikation und Sachkunde des Gläubigerausschussmitglieds angemessen. Für rund 312,50 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Vergütung in der festgesetzten Höhe ist für die entfaltete Tätigkeit im Gläubigerausschuss angemessen. Das Verfahren wurde durch dessen Mitglieder eng begleitet, es fanden über Jahre regelmäßige Gläubigerausschusssitzungen statt.
Die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens ist groß und es waren zahlreiche spezielle insolvenzrechtliche Sachverhalte aufzuarbeiten. Die Besonderheiten des Verfahrens sind im Antrag ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.
Das Gericht erachtet, auch unter und insbesondere der Berücksichtigung der seitens der Gläubigerausschussmitglieder gemeinsamen Erklärung vom 05.06.2025 die Festlegung des Stundensatzes auf BETRAG EUR /Stunde für angemessen.
Der Stundensatz von BETRAG EUR erscheint im vorliegenden Verfahren angemessen und orientiert sich im oberen Bereich der von Literatur und Rechtsprechung als angemessen angesehenen Stundensätzen in besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren. Der Stundensatz übersteigt den gesetzlichen Gebührenrahmen zudem deutlich, um diesen außergewöhnlichen, umfangreichen und komplexen Verfahren gerecht zu werden. Der Stundensatz wird allerdings auch als ausreichend angesehen. Bei der Vergütungsfestsetzung gem. § 73 InsO i.V. m. § 17 InsVV ist zu berücksichtigen, dass die Vergütung eine Aufwandsentschädigung darstellt und keine einkommenssichernde Funktion hat (vgl. BGH v. 14.01.2021, IX ZB 71/18, Rn. 10). Zudem werden sämtliche in Ansatz gebrachten Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds mit einem einheitlichen Stundensatz vergütet.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.
Es wurden Auslagen in Höhe von BETRAG EUR zur Festsetzung (für 3326 km) beantragt. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 24.09.2025 (AS 4909 ff) inhaltlich dahingehend korrigiert, dass lediglich 1/3 der geltend gemachten Reisekosten, mithin BETRAG EUR nunmehr zur Festsetzung beantragt wurden Einzelaufstellungen wurden nicht vorgelegt.
Die geltend gemachten Auslagen können in diesem Verfahren erst ab dem Zeitpunkt der Amtsannahme (14.01.2004) zu Lasten der Insolvenzmasse erstattet werden (s.o.).
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Fahrtkosten mit 0,27 € pro Kilometer berechnen, da sich diese nach dem ZSEG in der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens geltenden Fassung richten.
Das Gläubigerausschussmitglied hat in seiner Stellungnahme vom 18.07.2025 (As 4775 ff) erklärt, dass er Belege hierfür nicht vorlegen könne, da er diese nachdem 2 Jahre keine Reaktion auf seinen Vergütungsantrag eingegangen ist, er davon ausgegangen ist, dass die Reisekosten nicht beanstandet werden und er die Belege vernichtet habe. Zu Gunsten des Antragsstellers kann im Hinblick auf zu erstattende Auslagen lediglich auf die bereits rechtskräftige Entscheidung des AG Karlsruhe vom 22.12.2017, AZ: 2 IN 57/00 zurückgegriffen werden. Hier wurde anteilig für das vorgenannte Gläubigerausschussmitglied wie folgt festgesetzt: Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von BETRAG EUR. Hiervon können nur 1/3 in Höhe von BETRAG EUR festgesetzt werden, da an den angegebenen Tag auch Sitzungen in den Verfahren .... stattfanden. Bei der Vergütungsfestsetzung wurden die Auslagen - jedenfalls die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen - seitens des Gerichts in vorgenannten Verfahren geprüft und die Belege lagen offensichtlich bis dato auch noch vor. Weitere Auslagen können in hiesigen Verfahren somit nicht festgesetzt werden. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.
Die Insolvenzschuldnerin und der Insolvenzverwalter wurden zu dem Antrag gehört, Einwendungen gegen die gestellten Anträge wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
oder bei dem
Landgericht Karlsruhe
Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 04.02.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KSK guided microtunneling technologies Spezialtiefbaugeräte GmbH & Co. KG,
Ferdinand-Porsche-Str. 7, 76275 Ettlingen
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 360999
vertreten durch die Komplementärin
KSK guided microtunneling technologies Spezialtiefbaugeräte Verwaltungs GmbH,
Ferdinand-Porsche-Str. 7, 76275 Ettlingen
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 362091
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Angelika Buschkamp
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Joachim Thrum, Landhausstraße 51, 70825 Korntal-Münchingen, werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung Betrag in EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt Betrag in EUR
zu erstattende Auslagen Betrag in EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt Betrag in EUR
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen Betrag in EUR
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt aufgrund des Vergütungsfestsetzungsantrages des Gläubigerausschussmitgliedes Herrn Rechtsanwalt Joachim Thrum vom 14.02.2023 ergänzt durch weiteren Sachvortrag vom 11.06.2025. Auf die Begründung des Antrages einschließlich Ergänzungen (As 4251 ff sowie As 4575 ff) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Das Insolvenzverfahren wurde am 01.06.2000 eröffnet. Bei Verfahrenseröffnung wurde kein Gläubigerausschuss bestellt. Nachdem das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2004 eröffnet wurde, beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 25 und 50 EUR je Stunde (§ 19 Abs. 1 InsVV i.V.m. § 17 InsVV a.F.). Regelmäßig kann daher von dem Mittelsatz von 37,50 EUR je Stunde ausgegangen werden.
Das Gläubigerausschussmitglied wurde am 14.01.2004 in der an diesem Tag stattgefundenen weiteren Gläubigerversammlung als Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt, die Annahme des Amtes erfolgte gleichtags in der Gläubigerversammlung. Der Vollmachtsumfang ergibt sich aus As 1125. Die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss bestand somit durchgehend und besteht noch immer fort.
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu, BGH, Beschl. v. 14.01.2021 - IX ZB 94/18.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Dieser Stundensatz ist aufgrund der besonderen beruflichen Qualifikation und Sachkunde des Gläubigerausschussmitglieds angemessen. Für rund 312,50 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Vergütung in der festgesetzten Höhe ist für die entfaltete Tätigkeit im Gläubigerausschuss angemessen. Das Verfahren wurde durch dessen Mitglieder eng begleitet, es fanden über Jahre regelmäßige Gläubigerausschusssitzungen statt.
Die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens ist groß und es waren zahlreiche spezielle insolvenzrechtliche Sachverhalte aufzuarbeiten. Die Besonderheiten des Verfahrens sind im Antrag ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.
Das Gericht erachtet, auch unter und insbesondere der Berücksichtigung der seitens der Gläubigerausschussmitglieder gemeinsamen Erklärung vom 05.06.2025 die Festlegung des Stundensatzes auf BETRAG EUR /Stunde für angemessen.
Der Stundensatz von BETRAG EUR erscheint im vorliegenden Verfahren angemessen und orientiert sich im oberen Bereich der von Literatur und Rechtsprechung als angemessen angesehenen Stundensätzen in besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren. Der Stundensatz übersteigt den gesetzlichen Gebührenrahmen zudem deutlich, um diesen außergewöhnlichen, umfangreichen und komplexen Verfahren gerecht zu werden. Der Stundensatz wird allerdings auch als ausreichend angesehen. Bei der Vergütungsfestsetzung gem. § 73 InsO i.V. m. § 17 InsVV ist zu berücksichtigen, dass die Vergütung eine Aufwandsentschädigung darstellt und keine einkommenssichernde Funktion hat (vgl. BGH v. 14.01.2021, IX ZB 71/18, Rn. 10). Zudem werden sämtliche in Ansatz gebrachten Tätigkeiten des Gläubigerausschussmitglieds mit einem einheitlichen Stundensatz vergütet.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.
Es wurden Auslagen in Höhe von BETRAG EUR zur Festsetzung (für 3326 km) beantragt. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 24.09.2025 (AS 4909 ff) inhaltlich dahingehend korrigiert, dass lediglich 1/3 der geltend gemachten Reisekosten, mithin BETRAG EUR nunmehr zur Festsetzung beantragt wurden Einzelaufstellungen wurden nicht vorgelegt.
Die geltend gemachten Auslagen können in diesem Verfahren erst ab dem Zeitpunkt der Amtsannahme (14.01.2004) zu Lasten der Insolvenzmasse erstattet werden (s.o.).
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Fahrtkosten mit 0,27 € pro Kilometer berechnen, da sich diese nach dem ZSEG in der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens geltenden Fassung richten.
Das Gläubigerausschussmitglied hat in seiner Stellungnahme vom 18.07.2025 (As 4775 ff) erklärt, dass er Belege hierfür nicht vorlegen könne, da er diese nachdem 2 Jahre keine Reaktion auf seinen Vergütungsantrag eingegangen ist, er davon ausgegangen ist, dass die Reisekosten nicht beanstandet werden und er die Belege vernichtet habe. Zu Gunsten des Antragsstellers kann im Hinblick auf zu erstattende Auslagen lediglich auf die bereits rechtskräftige Entscheidung des AG Karlsruhe vom 22.12.2017, AZ: 2 IN 57/00 zurückgegriffen werden. Hier wurde anteilig für das vorgenannte Gläubigerausschussmitglied wie folgt festgesetzt: Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von BETRAG EUR. Hiervon können nur 1/3 in Höhe von BETRAG EUR festgesetzt werden, da an den angegebenen Tag auch Sitzungen in den Verfahren .... stattfanden. Bei der Vergütungsfestsetzung wurden die Auslagen - jedenfalls die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen - seitens des Gerichts in vorgenannten Verfahren geprüft und die Belege lagen offensichtlich bis dato auch noch vor. Weitere Auslagen können in hiesigen Verfahren somit nicht festgesetzt werden. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.
Die Insolvenzschuldnerin und der Insolvenzverwalter wurden zu dem Antrag gehört, Einwendungen gegen die gestellten Anträge wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
oder bei dem
Landgericht Karlsruhe
Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.