VR 5018

Kreisfeuerwehrverband Landkreis Leipzig e.V.

Amtsgericht Leipzig · Sachsen

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Trebsen

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Registerdaten

Sitz
Trebsen
Rechtsform
eingetragener Verein (e.V.)
Letzte Eintragung
01.09.2023
Datenstand
2025-10-22
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Vorstand

Carsten Menzel

Machern

Vorstand

David Zühlke

Elstertrebnitz

Vorstand

Fabian Mocker

Elstertrebnitz

Vorstand

Heike Klenner

Neukieritzsch

Vorstand

Ingolf Szech

Borna

Vorstand

Mike Köhler

Pegau

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch den Verbandsvorsitzenden allein vertreten.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-27

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Neueintragungen
VR 5018 Kreisfeuerwehrverband Landkreis Leipzig e.V., Trebsen (Bahnhofstraße 7 A, 04687 Trebsen). Entstanden durch Verschmelzung des Kreisfeuerwehrverband Leipziger Land e.V., mit dem Sitz in Borna (Amtsgericht Leip…
Kreisfeuerwehrverband Landkreis Leipzig e.V., Trebsen (Bahnhofstraße 7 A, 04687 Trebsen). Entstanden durch Verschmelzung des Kreisfeuerwehrverband Leipziger Land e.V., mit dem Sitz in Borna (Amtsgericht Leipzig, VR 10564) mit dem Kreisfeuerwehrverband Muldental e.V., mit dem Sitz in Trebsen (Amtsgericht Leipzig, VR 20023).Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.