HRB 34241
KOSTO GmbH
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Dimpfelstraße 12, 04347 LeipzigGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Leipzig
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 31.03.2023
- Datenstand
- 2025-10-09
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Gukasyan Koryun
Leipzig
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließeneinzelvertretungsberechtigt;Allgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Abrufstand 2025-10-09 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
ist das Erbringen von Baudienstleistungen wie z.B. Fassadenarbeiten, Sandstrahlarbeiten, Gerüstbau oder Ausbauarbeiten.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 405 IN 1956/25 · KOSTO GmbH · Insolvenzgericht Leipzig
- Insolvenzgericht
- Leipzig
- Aktenzeichen
- 405 IN 1956/25
- Wirksam am
- 20.07.2026
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 34241
Aktenzeichen: 405 IN 1956/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH, Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34241
vertreten durch den Geschäftsführer Koryun Gukasyan
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 17.07.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Es hat sich ergeben, dass das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht.
Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen den Insolvenzverwalter aus bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Tino Schweizer, Thomasiusstraße 2, 04109 Leipzig, Email geschäftlich: leipzig@mfp-law.com, Email geschäftlich 2: tino.schweizer@mfp-law.com, Telefax: 0341 96273327, Telefon geschäftlich: 0341 9627330
schriftlich geltend zu machen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 405 IN 1956/25 · KOSTO GmbH · Insolvenzgericht Leipzig
- Insolvenzgericht
- Leipzig
- Aktenzeichen
- 405 IN 1956/25
- Wirksam am
- 10.07.2026
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 34241
Aktenzeichen: 405 IN 1956/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH, Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34241
vertreten durch den Geschäftsführer Koryun Gukasyan
- wurde am 09.07.2026 um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Tino Schweizer, Thomasiusstraße 2, 04109 Leipzig, Email geschäftlich: leipzig@mfp-law.com Email geschäftlich 2: tino.schweizer@mfp-law.com Telefax: 0341 96273327 Telefon geschäftlich: 0341 9627330
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 24.08.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 23.09.2026 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 405 IN 1956/25 · KOSTO GmbH · Insolvenzgericht Leipzig
- Insolvenzgericht
- Leipzig
- Aktenzeichen
- 405 IN 1956/25
- Wirksam am
- 20.11.2025
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 34241
Aktenzeichen: 405 IN 1956/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH, Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34241
vertreten durch den Geschäftsführer Koryun Gukasyan
ergeht am 20.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 20.11.2025 um 11:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Tino Schweizer
Thomasiusstraße 2
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 9627330
Telefax: 0341 96273327
Email geschäftlich: leipzig@mfp-law.com
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 34241 HRB 34241: KOSTO GmbH, Leipzig, Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig. Bestellt: Geschäftsführer: Koryun, Gukasyan, Leipzig, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mi…
HRB 34241 HRB 34241: KOSTO GmbH, Leipzig, Georg-Schumann-Straße 303, 04159 Leipzig. Änderung der Geschäftsanschrift: Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig.
HRB 34241 HRB 34241: KOSTO GmbH, Leipzig, Georg-Schumann-Straße 303, 04159 Leipzig. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.11.2017. Geschäftsanschrift: Georg-Schumann-Straße 303, 04159 Leip…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.