HRB 804
Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Bad Salzuflen
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Registerdaten
- Sitz
- Bad Salzuflen
- Datenstand
- 2024-04-04
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 71/20 · Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 71/20
- Wirksam am
- 16.07.2024
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 804
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 804 eingetragenen Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Max-Planck-Str. 116-118, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eric Oesterhaus
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Ladeneinrichtungen und Innenausbauten aller Art u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Bahnhofstr. 24, 32312 Lübbecke
I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Zustimmung zur Beilegung eines Rechtsstreits zu einem vom Prozessgericht erarbeiteten Vergleichsvorschlag: die Beklagte zahlt an die Masse weitere 125.000 €. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verwalter, der Beklagten die von ihr gestellte Bürgschaft über 341.890,49 € auszuhändigen und der Beklagten die Hälfte der für die Stellung der vorgenannten Bankbürgschaft angefallenen Avalkosten zu erstatten, ausgehend von Avalkosten maximal i.H.v. 2 % pro Jahr. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich des Vergleichs trägt die Masse zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3, bestimmt auf
Mittwoch, 31.07.2024, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6, 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal 12 (Nebengebäude).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 71/20
Amtsgericht Detmold, 16.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 71/20 · Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 71/20
- Wirksam am
- 06.02.2024
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 804
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 804 eingetragenen Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Max-Planck-Str. 116-118, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eric Oesterhaus
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Ladeneinrichtungen und Innenausbauten aller Art u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Bahnhofstr. 24, 32312 Lübbecke
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 04.04.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 71/20
Amtsgericht Detmold, 05.02.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 71/20 · Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 71/20
- Wirksam am
- 11.12.2023
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 804
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 804 eingetragenen Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Max-Planck-Str. 116-118, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eric Oesterhaus
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Ladeneinrichtungen und Innenausbauten aller Art u. a.
Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Bahnhofstr. 24, 32312 Lübbecke,
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 16 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
... €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
A.
Vorbemerkungen
[...]
Unternehmensgegenstand war die Herstellung und der Vertrieb von Ladeneinrichtungen und Innenausbauten aller Art. Die Schuldnerin verstand sich dabei als internationaler Generalunternehmer und Dienstleister, der in den Bereichen Laden- und Messebau, sowie Hotel- und Gastroausbau tätig war.
Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurden 96 Arbeitsverhältnisse geführt. Es bestand ein Betriebsrat.
[...] Die Schuldnerin erfüllte somit die Merkmale einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 2 HGB.
Die Schuldnerin, die einen Rechtsanwalt mit Restrukturierungs- und Insolvenzexpertise bestellt hatte, stellte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 08.06.2020 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Anordnung der Eigenverwaltung, die Einsetzung eines Sachwalters sowie der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters bis zur Eröffnungsentscheidung. Mit Beschluss vom 08.06.2020 ordnete das Insolvenzgericht an, dass die Schuldnerin berechtigt sei, im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Zum vorläufigen Sachwalter wurde der Antragsteller bestellt.
Des Weiteren untersagte das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Ferner wurde dem vorläufigen Sachwalter die Befugnis erteilt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtung der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Zudem wurde er ermächtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Zugleich wurde der vorläufige Sachwalter von dem Insolvenzgericht beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob das schuldnerische Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Mit Beschluss vom 17.06.2020 setzte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss gemäß §§ 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO, bestehend aus drei Mitgliedern, ein.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2020 nahm die Schuldnerin ihren Antrag auf Eigenverwaltung zurück.
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.09.2020 wurde die Schuldnerin auf ihren Antrag ermächtigt, analog zur gesetzlichen Regelung nach § 270b Abs. 3 InsO (a.F.) zum Zwecke der Abgeltung von Absonderungsrechten zu leistender Beträge sowie zur Fortsetzung bestehender Dienstleistungsverträge bzw. für den Neuabschluss von Verträgen, Masseverbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag i.H.v. 1,8 Mio. € zu begründen.
Am 01.10.2020 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Regel-Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter ernannt.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2022 beantragt der Verwalter die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Die Vergütung berechnete er auf Grundlage einer Regelvergütung (25 %) und Zuschlägen von 95 % nebst Auslagen. Der Antrag basierte auf eine Berechnungsmasse von 3.535.812,95 €. Mit Schreiben vom 27.09.2023 korrigierte der Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag. Der Verwalter legte seinen Vergütungsantrag nunmehr eine Berechnungsmasse von 3.226.632,74 € zugrunde und begehrt eine Erhöhung der Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 InsVV um 94 %.
Das Insolvenzgericht hat den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin schriftlich zu dem modifizierten Vergütungsantrag gehört und die Insolvenzgläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung über die Stellung des korrigierten Vergütungsantrages informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.
Die Vergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
In den bis zum 31.12.2020 beantragten Insolvenzverfahren ergibt sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters aus § 270a Abs. 1 S. 2 InsO aufgrund der Verweisung auf die Rechtsstellung des Sachwalters in § 274 Abs. 1, 63-65 InsO, § 12 InsVV. Nach der Entscheidung des BGH vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 - soll der vorläufige Sachwalter auf dieser Rechtsgrundlage keinen eigenen Vergütungsanspruch haben, sondern seine Vergütung, wenn er auch als Sachwalter tätig geworden ist, nur als Zuschlag zur Vergütung des Sachwalters geltend machen können; seine Tätigkeit führt zu einem Zuschlag i.H.v. 25 % für die Vergütung des Sachwalters.
Vom Gesetz nicht geregelt ist dagegen die Vergütung des vorläufigen Sachwalters, der mit Insolvenzeröffnung nicht zum endgültigen Sachwalter bestellt wird, sondern - wie hier - aufgrund der Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Weil im hier zu entscheidenden Verfahren kein Sachwalter bestellt wurde, ist die Vergütung des vorläufigen Sachwalters separat festzusetzen (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 33. Edition, § 12 InsVV Rn. 39, unter Verweis auf AG Charlottenburg, Beschluss vom 25.02.2019 - 36s IN 3370/15).
B.
Feststellung der Berechnungsmasse
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZinsO 2016, 1637) entspricht die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters in den bis zum 31.12.2020 beantragten Verfahren der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Sachwalters.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren uneingeschränkt fortgeführt. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b InsVV ist somit nur das bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage einzustellen.
Mit der Unternehmensfortführung wurde ein positives Betriebsergebnis erzielt i.H.v. 63.748,29 €.
Der Betriebsüberschuss ergibt sich aus nachfolgender Berechnung:
[...]
Nach der sachverständig geprüften Rechnungslegung des Antragstellers und unter Berücksichtigung der im eröffneten Verfahren erzielten Verwertungsergebnisse bezog sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens auf freie Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 3.226.632,74 €. Die zutreffende Ermittlung der Berechnungsgrundlage macht sich das Insolvenzgericht nach eigener Prüfung zu Eigen.
Aus der Rechnungslegung des Antragstellers lässt sich die Berechnungsmasse für den Vergütungsantrag wie folgt ermitteln:
[...]
Anmerkungen:
- In die Berechnungsgrundlage sind die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nicht mit in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, da § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV keine Anwendung findet (Beck OK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 33. Edition, § 12 InsVV Rn. 10). Der (vorläufige) Sachwalter darf das Absonderungsgut nicht selbst verwerten. Die an Sicherungsgläubiger ausgekehrten Beträge sind daher in Abzug zu bringen.
- Erst im eröffneten Verfahren zu berücksichtigenden Rechte, insbesondere Anfechtungsansprüche, sind dagegen in der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen (Zimmer/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, InsVV, § 12a Rn. 29, § 12 Rn. 16).
- In Ermangelung abweichender Regelungen und wegen des ausdrücklichen Verweises in § 12 Abs. 1 InsVV auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ist im Fall der Betriebsfortführung nur der Überschuss einzustellen (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14, Rz. 69).
C.
Fremdleistungen; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Die eigenverwaltende Schuldnerin hat während des Eröffnungsverfahrens diverse Aufgaben zulasten ihres Vermögens in Höhe von netto 163.031,88 € delegiert.
Im Einzelnen:
[...]
Beim vorliegend zu prüfenden Verfahrensabschnitt handelte es sich um ein vorläufiges Verfahren in Eigenverwaltung. Die Beauftragung externer Hilfskräfte erfolgte durch die eigenverantwortliche Schuldnerin selbst, nicht durch den vorläufigen Sachwalter. Eine Unterscheidung der auf Kosten der (künftigen) Masse fremdvergebenen Tätigkeiten in Regelaufgaben und delegationsfähige Sonderaufgaben entfällt aus diesem Grund regelmäßig.
Der vorläufige Sachwalter hat dagegen keine Aufgaben im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV delegiert. Dieser war auch nicht delegationsbefugt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV ist nur in Fällen anwendbar, wenn eigenständige Aufgaben des Sachwalters (bspw. § 280 InsO) auf Dritte übertragen werden.
D.
Regelvergütung
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt im Normalfall 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 49; Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 Rn. 36).
Auf Basis der festgestellten Berechnungsmasse ergibt sich eine Regelvergütung nach § 2 InsVV i.H.v. ... €
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
E.
Zu- und Abschläge
Aufgrund der Verweisungsnorm des § 10 InsVV findet § 3 InsVV analoge Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 55 ff).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Der Zuschlag erhöht den Regelbruchteil von 25 % unmittelbar (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 Rn. 44).
Ferner hat der BGH in seinem Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 - im Zusammenhang mit der Prüfung von Zuschlägen festgestellt, in einem größeren Insolvenzverfahren sei der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Berechnungsmasse zu einer höheren Regelvergütung führt (dynamisches Normalverfahren).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur kein geeigneter Maßstab der Angemessenheit und entfalten keine Bindungswirkung für das Gericht.
Sie sind allenfalls eine Hilfestellung zur Bemessung des konkreten Zuschlags oder Abschlags und ermöglichen möglicherweise eine sachgerechte Abwägung (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, Teil A § 5 Rn. 58; ferner BGH, ZinsO 2007, 370; BGH, ZinsO 2016, 1637; BGH, ZinsO 2010, 1855).
Schließlich steht es dem Insolvenzgericht nach der BGH-Rechtsprechung frei, ob es die angemessene Vergütung anhand von Einzelzuschlägen ermittelt oder in einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Unabhängig von der Ermittlungsmethode muss jedoch die ermittelte Vergütung dem Gebot einer insgesamt angemessenen Vergütung genügen und dazu alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen. Daher unterscheiden sich die Herangehensweisen nur in der Methode, müssen jedoch materiell identischen Gesichtspunkten angemessen Rechnung tragen.
Allerdings bietet der Weg über Einzelzuschläge und -abschläge den Vorteil erhöhter Nachvollziehbarkeit und leichterer Überprüfbarkeit der Vollständigkeit der in die Gesamtvergütung einfließenden Erwägungen.
Die angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters soll daher anhand von Einzelzuschlägen und -abschlägen ermittelt werden.
Die vorstehend beschriebenen Grundsätze sind unzweifelhaft auf die Vergütung eines vorläufigen Sachwalters anwendbar.
Die analoge Anwendung des § 3 InsVV setzt allerdings voraus, dass die von § 3 InsVV erfassten Tätigkeiten überhaupt vom Sachwalter erbracht werden dürfen bzw. in einer Eigenverwaltung als Lebenssachverhalte anfallen können. Tätigkeiten, die der (vorläufige) Sachwalter in Überschreitung seiner ihm zukommenden Aufgaben ausgeübt hat, sind nicht vergütungsfähig (BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 Rn. 47).
Schließlich müssen im Hinblick auf die Beschränkung der Tätigkeit auf Prüfungs- und Überwachungsaufgaben Zuschläge in der vorläufigen Eigenverwaltung in der Regel deutlich geringer ausfallen als im Regelinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 81).
I.
Zuschläge
Der Insolvenzverwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 14.06.2022, korrigiert mit Schreiben vom 27.09.2023, diverse Erhöhungstatbestände geltend, aus deren Summe sich ein beantragter Gesamtzuschlag von 104 % ergibt.
Folgende vergütungserhöhende Merkmale werden von dem Antragsteller angeführt:
[...]
Nach erfolgter Gesamtwürdigung ermäßigt der Antragsteller den Gesamtzuschlag auf 95 %.
Für die Vergütungsfestsetzung wurden der Insolvenzantrag der Schuldnerin, das Gutachten des vorläufigen Sachwalters, der Bericht des Insolvenzverwalters zur 1. Gläubigerversammlung, seine Zwischenberichte und die Rechnungslegung des Verwalters sowie die Protokolle über die Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses ausgewertet.
Nachstehend bezeichnete Erhöhungstatbestände können im Einzelnen anerkannt werden:
1.
Betriebsfortführung
Wie bereits oben erwähnt, wurde das schuldnerische Unternehmen während des vorläufigen Verfahrens, mithin etwa 4 Monate, vollumfänglich fortgeführt.
Die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens im Eröffnungsverfahren bei beantragter Eigenverwaltung ist ein Regelbeispiel für die Gewährung eines Zuschlags. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b InsVV ist regelmäßig ein Zuschlag zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Denn der (vorläufige) Sachwalter muss sich auch mit Verbindlichkeiten befassen, sodass gerade jene Positionen, die zu einer Minderung der Berechnungsgrundlage führen, eine zusätzliche Tätigkeit erfordern, nämlich die Begründung von angemessenen Verbindlichkeiten aufgrund einer Liquiditätsplanung (Zimmer, InsVV 2017, § 3 Rn. 74).
Zwar muss streng zwischen aktiver Betriebsfortführung und deren Überwachung (vgl. § 274 Abs. 2 InsO) unterschieden werden. Das operative Geschäft der Schuldnerin lag weiterhin bei der Eigenverwaltung. Der (vorläufige) Sachwalter hatte lediglich die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit zu begleiten.
Unbestritten kann die Begleitung der Unternehmensfortführung aber ähnlich aufwendig sein wie die Unternehmensfortführung selbst (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14). Angabegemäß war der vorläufige Sachwalter dauerhaft und umfassend in den Prozess der Betriebsfortführung eingebunden.
Die Höhe des Zuschlags bemisst sich maßgeblich nach der Größe des Unternehmens sowie nach der Art und dem Umfang der entfalteten Tätigkeit. Für die Unternehmensgröße ist eine Orientierung an § 267 Abs. 1 bis 3 HGB sinnvoll.
Außerdem ist die Dauer der Fortführung für die Höhe des Zuschlags relevant.
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Schuldnerin als mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB einzuordnen.
Der vorläufige Sachwalter hat zum Zeitpunkt seiner Bestellung einen laufenden und international am Markt werbenden schuldnerischen Geschäftsbetrieb vorgefunden. Dem Berichtswesen des Antragstellers ist zu entnehmen, dass sich die Schuldnerin als internationaler Generalunternehmer und Dienstleister in den Bereichen Laden- und Messebau, Hotel-und Gastronomieausbau verstand. Den zum Teil langjährigen Kunden wurden im Rahmen des Generalunternehmer-Konzeptes maßgeschneiderte Lösungen von der Planung und Konstruktion, über die Ausführung sämtlicher Bauleistungen bis hin zu allen logistischen Aufgaben und schlüsselfertiger Montage bereitgestellt. [...]
Zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Sachwalters beschäftigte die Schuldnerin 96 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Voll- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen.
Unmittelbar nach seiner Bestellung zum vorläufigen Sachwalter und Sachverständigen hat der Antragsteller nach Durchführung einer umfangreichen Liquiditäts- und Ertragsprüfung die Umsetzung etwaiger Sanierungschancen und damit die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes geprüft und das schuldnerischen Planungskonzept überwacht. Restrukturierungsmaßnahmen wurden eingeleitet.
Um die Fortführung des Geschäftsbetriebes unter der Leitung des Geschäftsführers sicherzustellen und zu überwachen, war eine enge Abstimmung mit der Geschäftsleitung und mit den die Restrukturierung begleitenden Berater erforderlich. Insoweit fand im Rahmen wöchentlicher Jour-Fixe unter Beteiligung der schuldnerischen Unternehmensleitung und des vorläufigen Sachwalters ein ständiger Austausch statt. Ebenfalls wurden angabegemäß die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses eingebunden und über die konkreten Maßnahmen und Entwicklungen sowie über die Bewachungstätigkeit des vorläufigen Sachwalters fortlaufend unterrichtet.
Der Antragsteller hat zusammen mit der Geschäftsleitung an einer ersten Betriebsversammlung nach Insolvenzantragstellung teilgenommen. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde begleitet.
Die vorstehend dargestellten Sachverhalte haben tatsächlich zu einem erhöhten Arbeitsaufwand für den vorläufigen Sachwalter geführt.
Mit Blick auf die vorstehenden qualitativen und quantitativen Faktoren wird für die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung ein abstrakter Zuschlag von 45 % als angemessen und ausreichend angenommen. Dieser Zuschlag inkludiert auch die begleitenden Tätigkeiten im Bereich des Personalwesens, insbesondere bei der Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Der abstrakte Zuschlag ist daher entsprechend höher anzusetzen als von dem Insolvenzverwalter beantragt.
Bei der Bemessung des Zuschlagsfaktors ist allerdings die mittelbare Vergütungserhöhung durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 106/06).
Unter vergütungsrechtlichen Gesichtspunkten wurde im Eröffnungsverfahren ein positives Betriebsergebnis i.H.v. 63.748,29 € ermittelt.
Zur richtigen Bemessung der angemessenen Höhe eines massemehrenden Zuschlags ist in einem ersten Schritt der dem besonderen Belastungen des Verwalters entsprechende Zuschlag zu bestimmen, der in einem zweiten Schritt anhand einer Vergleichsrechnung zu reduzieren ist.
Es ergibt sich folgender Ausgleichzuschlag:
[...]
Berechnung des ausgleichenden Zuschlags:
[...]
Der Differenzbetrag dividiert durch die Regelvergütung bei Insolvenzmasse mit Massemehrung ergibt einen ausgleichenden Zuschlag i.H.v. 44 % (0,4403). Dies führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung um nominal ... €.
Allerdings bleibt abschließend zu prüfen, ob Tätigkeiten, die für die Zuschlagsbegründung herangezogen wurden, bereits aufgrund einer Delegation an Dienstleister zulasten des schuldnerischen Vermögens entlohnt worden sind (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 Rz. 88 ff.).
Die Schuldnerin hat von der [...] und von Herrn [...] Beratungs- und Controllingleistungen gegen Honorare in Höhe von insgesamt 65.137,25 € zulasten der (künftigen) Masse in Anspruch genommen. Ferner wurde die Insolvenzgeldvorfinanzierung von der [...] bearbeitet und i.H.v. 7.086,00 € vergütet. Mit diesen Delegationen war auch eine Entlastung des vorläufigen Sachwalters von seinen Aufgaben im Rahmen der Betriebsfortführung und der Personalangelegenheiten verbunden.
Die Geschäftsführung der Schuldnerin war im Tagesgeschäft tätig. Die Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters waren lediglich überwachender und begleitender Natur. Mit Blick auf die Zuarbeiten Dritter und zwecks Vermeidung einer Doppelvergütung ist der verwalterbezogene Zuschlag zu kürzen. Allerdings ist eine Kürzung des Zuschlags nominal um die Honorare der Dienstleister nicht angezeigt, weil die Honorare als führungsbedingte Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b InsVV erfasst wurden und den Fortführungsüberschuss und die Berechnungsgrundlage für die Vergütung gemindert haben (vgl. Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 91).
Für die begleitende und überwachende Betriebsfortführung erscheint daher ein Zuschlag von 20 % als angemessen. Dieser Zuschlag führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung um nominal ... €.
2.
Arbeitnehmer/Insolvenzgeldvorfinanzierung:
Die hohe Zahl der Mitarbeiter, insbesondere die Unterstützung und Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter, kann zwar einen Zuschlag rechtfertigen, wenn damit ungewöhnlicher, über das Übliche hinausgehende Arbeitsaufwand in der Überwachungstätigkeit verbunden war.
Der Antragsteller hat es versäumt, einen eigenen erhöhten Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung schlüssig vorzutragen. Zudem sind die Zuarbeiten der von der eigenverwaltenden Schuldnerin beauftragten [...] zu würdigen (vgl. oben).
Die Abhaltung von Mitarbeiterversammlungen oder die Information der Arbeitnehmer ist dagegen nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters. Er hat auch insoweit lediglich Überwachungsaufgaben (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 78).
Schließlich hat die hohe Mitarbeiterzahl und der damit verbundene Aufwand im Bereich des Personalwesens bereits den Zuschlag für die Betriebsfortführung beeinflusst (vgl. oben; BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 77).
Ein eigenständiger Zuschlagsfaktor ist daher nicht anzusetzen.
3.
Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss
Zutreffend ist hier ein Zuschlag gerechtfertigt.
Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, verursacht dessen Bestellung dem vorläufigen Sachwalter zusätzlichen Arbeitsaufwand für Kommunikation und Abstimmung. Andererseits vermag er auch den vorläufigen Sachwalter zu entlasten, weil er seinerseits Überwachungsfunktionen gemäß § 69 InsO und Aufgaben insbesondere nach §§ 56a, 270 Abs. 3 InsO a.F. hat. Ein möglicher Zuschlag darf deshalb nur einen geringen Umfang haben (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 75).
Ein Zuschlagfaktor von 5 % (= nominal ... €) wird hier als leistungsangemessen angesehen.
4.
Sanierungsmaßnahmen/Verhandlungen übertragende Sanierung
Die Bemühungen um eine Sanierung etwa durch Übertragung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens gehören zu den Aufgaben der Eigenverwaltung. Es ist also nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters, in eigener Zuständigkeit die Möglichkeit übertragender Sanierung zu analysieren (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 71).
Die von der Eigenverwaltung ausgearbeiteten Szenarien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs hatte der vorläufige Sachwalter aber zukunftsorientiert auf ihre Durchführbarkeit und ihre Auswirkungen auf die Quotenerwartung der Gläubiger zu überprüfen. (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 72, 74).
Für die damit verbundene Überwachungs- und Kontrolltätigkeit ist der von dem Antragsteller angesetzte Zuschlag von 25 % gerechtfertigt. Dies führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung um nominal ... €.
II.
Abschläge
Anhaltspunkte für einen Abschlag liegen nicht vor. Insbesondere ist ein Abschlag nicht gerechtfertigt, weil die Schuldnerin einen Rechtsanwalt mit insolvenzrechtlicher Expertise hinzugezogen hatte (BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 Rz. 81).
F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Betriebsfortführung 20 %
Arbeitnehmer/ Insolvenzgeldvorfinanzierung
... %
Gläubigerausschuss 5 %
Sanierungsbemühungen 25 %
Gesamtzuschlag 50 %
Mangels Kürzungstatbestände (vgl. oben) sind Abschlagsfaktoren nicht zu anzusetzen.
Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 50 %.
Allerdings umfasst der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Sachwalters nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07) keine Aneinanderreihung von Erhöhungs- bzw. Kürzungstatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz dar.
Das Gericht hat dieser wertenden Gesamtschau bereits bei der Bemessung der Zuschlagsfaktoren Rechnung getragen.
Bei der Bemessung der Zuschlagsfaktoren wurde insbesondere geprüft, ob sich einzelne Tätigkeiten überschritten haben. Eine Doppelberücksichtigung von zuschlagsbegründenden Sachvortrag wurde somit vermieden.
Auch hat sich der Einsatz externer Hilfskräfte auf die Höhe der Zuschlagsfaktoren ausgewirkt.
Schließlich wurde berücksichtigt, dass die Zuschlagsfaktoren mit Blick auf die hohe Berechnungsgrundlage niedriger anzusetzen waren.
Je höher die Insolvenzmasse ist, hier: 3.226.632,74 €, desto eher ist der damit einhergehende Mehraufwand durch die Staffelvergütung bereits berücksichtigt (LG Münster, Beschluss vom 19.08.2022 - 5 T 58/19).
Auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19) stellt auf den sogenannten "dynamischen" Normalfall ab. Danach sollen sich die Regelaufgaben des Insolvenzverwalters aus dem jeweiligen Verfahrenszuschnitt ergeben unter Zugrundelegung der Überlegung, dass bei einem größeren Verfahren die Regelvergütung höher ist und dadurch die dort typischerweise anfallenden Tätigkeiten bereits damit abgegolten wären (vgl. auch BGH 07.10.2021 IX ZB 4/20 Rn. 14).
Das Gericht hat im Wege einer Gegenrechnung oder Angemessenheitskontrolle die jeweiligen zu erkannten Erhöhungsfaktoren daraufhin überprüft, ob Art und Umfang der dargelegten Tätigkeit angemessen vergütet worden sind (BGH, ZinsO 2001, 165 ff.). Dies ist hier auch durch eine einfache Umrechnung der Zuschlagsfaktoren in absolute Beträge geschehen.
Schließlich besteht unter dem Gesichtspunkt der Degression der Regelsätze bei einer Gesamtwürdigung dieses Insolvenzverfahrens keine Veranlassung, für eine weitere Erhöhung der Vergütung.
Die besonderen Leistungen des vorläufigen Sachwalters und der real angefallene Arbeitsaufwand sind folglich mit dieser Entscheidung ausreichend berücksichtigt und leistungsangemessen vergütet.
In der Gesamtbetrachtung handelt es sich somit um eine vom Regelfall abweichende Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters, sodass ein Gesamtzuschlag i.H.v. 50 % leistungsgerecht ist.
G.
Auslagen
Für die Festsetzung der Auslagen ist § 12 Abs. 3 InsVV auch beim vorläufigen Sachwalter anzuwenden (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 84; BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 Rn. 84).
Nach seiner Wahl kann der (vorläufige) Sachwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren wegen des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Der Antragsteller hat vorliegend pauschal abgerechnet. In den bis zum 31.12.2020 beantragten Insolvenzverfahren (§ 19 Abs. 5 bzw. 6 InsVV) liegt die Kappungsgrenze bei 125,00 € je angefangenem Monat.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt ... €.
H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist die vom Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen; § 7 InsVV.
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 wurde die Umsatzsteuer mit Wirkung vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 auf 16 % gesenkt.
Steuerlich entsteht die Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird (Abschn. 12.1 Abs. 2 S. 1 UStAE), mithin erst mit Beendigung des Verwalteramtes (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 6. Aufl. 2019, § 7 Rz. 4). Entscheidend für die anzusetzende Höhe der Umsatzsteuer ist daher der Zeitpunkt in dem die Dauertätigkeit endet bzw. erledigt ist. Das Amt des vorläufigen Sachwalters endete am 30.09.2020.
Die Umsatzsteuer auf die Insolvenzverwaltervergütung ist daher mit 16 % auszuweisen.
I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 71/20
Amtsgericht Detmold, 08.12.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 71/20 · Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 71/20
- Wirksam am
- 18.10.2023
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 804
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 804 eingetragenen Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Max-Planck-Str. 116-118, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eric Oesterhaus
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Ladeneinrichtungen und Innenausbauten aller Art u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Bahnhofstr. 24, 32312 Lübbecke
hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 27.09.2023 für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter vom 08.06.2020 bis zum 30.09.2020 seinen Vergütungsantrag vom 14.06.2022 modifiziert.
Der modifizierte Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 210, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 71/20
Amtsgericht Detmold, 18.10.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 71/20 · Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 71/20
- Wirksam am
- 21.07.2022
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 804
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 804 eingetragenen Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Max-Planck-Str. 116-118, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eric Oesterhaus
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Ladeneinrichtungen und Innenausbauten aller Art u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Bahnhofstr. 24, 32312 Lübbecke
hat der Insolvenzverwalter beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter im Eröffnungsverfahren festzusetzen.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 210, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 71/20
Amtsgericht Detmold, 20.07.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 71/20 · Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Detmold
- Insolvenzgericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 71/20
- Wirksam am
- 12.08.2021
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 804
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 804 eingetragenen Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Max-Planck-Str. 116-118, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eric Oesterhaus
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Ladeneinrichtungen und Innenausbauten aller Art u. a.
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 22.09.2021. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 210 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 71/20
Amtsgericht Detmold, 11.08.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 804 HRB 804: Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bad Salzuflen, Max-Planck-Str. 116-118, 32107 Bad Salzuflen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold (10 IN 71/20) vom 01.10.2020 ist über das …
HRB 804 HRB 804: Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bad Salzuflen, Max-Planck-Str. 116-118, 32107 Bad Salzuflen. Prokura erloschen: Böse, Dietmar, Nordsehl, *XX.XX.XXXX.
HRB 804 HRB 804: Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bad Salzuflen, Max-Planck-Str. 116-118, 32107 Bad Salzuflen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: W…
HRB 804 HRB 804: Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bad Salzuflen, Max-Planck-Str. 116-118, 32107 Bad Salzuflen. Prokura erloschen: Bothe, Hermann, Bad Salzuflen. Einzelprokura: Steinbach, Christi…
HRB 804 Korda-Ladenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bad Salzuflen (Max-Planck-Str. 116-118, 32107 Bad Salzuflen). Die Gesellschafterversammlung hat am 12.12.2007 beschlossen, das Stammkapital (DEM 1.000.00…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.