HRB 45025

KOCH BAU GmbH

Amtsgericht Wittlich · Rheinland-Pfalz

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich-Wengerohr

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Wittlich
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
02.09.2021
Datenstand
2025-09-23
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Andrej Koch

Trier

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

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Stand 2025-09-23

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Der Betrieb eines Bauunternehmens für Hoch- und Tiefbau im Bauhaupt- und -nebengewerbe sowie die zentrale Planung, Koordination und Betreuung aller Arbeiten im Bereich des Baugewerbes

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7a IN 19/21 · KOCH BAU GmbH · Insolvenzgericht Wittlich
Insolvenzgericht
Wittlich
Aktenzeichen
7a IN 19/21
Wirksam am
14.10.2025
Registerbezug
Wittlich, HRB 45025
7a IN 19/21: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), ist am gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und s_datba mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wittlich, 08.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 7a IN 19/21 · KOCH BAU GmbH · Insolvenzgericht Wittlich
Insolvenzgericht
Wittlich
Aktenzeichen
7a IN 19/21
Wirksam am
10.10.2025
Registerbezug
Wittlich, HRB 45025
7a IN 19/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christine Frosch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 40 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 25.11.2024 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 68.179,07 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Die Zuschläge in Höhe von 40% wurden von der Insolvenzverwalterin in Ihrem Antrag begründet, sind angemessen.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 577,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 165 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Wittlich, 08.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7a IN 19/21 · KOCH BAU GmbH · Insolvenzgericht Wittlich
Insolvenzgericht
Wittlich
Aktenzeichen
7a IN 19/21
Wirksam am
02.07.2025
Registerbezug
Wittlich, HRB 45025
7a IN 19/21 ; 23.05.2025 ; In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter angezeigt , dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen bzw. nicht ausreichen wird, die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Amtsgericht Wittlich

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 7a IN 19/21 · KOCH BAU GmbH · Insolvenzgericht Wittlich
Insolvenzgericht
Wittlich
Aktenzeichen
7a IN 19/21
Wirksam am
31.05.2024
Registerbezug
Wittlich, HRB 45025
7a IN 19/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwältin Christine Frosch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 50 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 12.10.2023 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 69.077,14 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

In Anwendung von §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 3 InsVV kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag gewährt und damit eine Abweichung zu den Regelsätzen geschaffen werden. Die Festlegung einzelner Zu- und Abschläge ist zwar rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, aber keineswegs erforderlich. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung durch den Tatrichter. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, welchen Begründungsaufwand er für erforderlich halten darf und muss. (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05)
Die Regelvergütung ist zu erhöhen oder kann gekürzt werden, wenn das Eröffnungsverfahren besondere Schwierigkeiten aufweist oder umgekehrt besonders einfach gelagert ist, d.h. wenn das konkrete Verfahren in einzelnen Tatbeständen vom sogenannten Normalverfahren abweicht. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es grundsätzlich nicht, das Schuldnervermögen zu verwerten. Er ist somit nicht berechtigt, Verwertungsvereinbarungen auszuhandeln oder Verwertungshandlungen vorzunehmen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt auch nicht ein Unternehmen der Schuldnerin fortzuführen, Insolvenzgeld vorzufinanzieren oder sich um die Sanierung des Unternehmens zu bemühen. Diese Tätigkeiten gehören nicht zu den Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen.
Im vorliegenden Verfahren musste sich der vorläufige Verwalter mit all diesen Gesichtspunkten im Eröffnungsverfahren beschäftigen. Er hat den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortgeführt, bei dem zu dieser Zeit 13 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Bereits in diesem Stadium des Verfahren wurden Liquiditätsplanungen, Betriebsversammlungen und die Insolvenzgeldvorfinanzierung abgehalten. Da die Schuldnerin über keinen sachkundigen Verwaltungsmitarbeiter verfügt, musste sich bezüglich Arbeitnehmerfragen an die Schwestergesellschaft gewendet werden, wodurch es zu erheblichem Mehraufwand und zeitlichen Verzögerungen kam. Hinzu kam, dass nicht nur die Personalbuchhaltung, sondern auch die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin lückenhaft geführt worden ist.
Die Höhe des Zuschlags für die Fortführung des Unternehmens richtet sich nach dem tatsächlichen Umfang des Mehraufwandes des vorläufigen Verwalters. Aus diesem Grund ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % anzusetzten.
Im Laufe des Verfahrens wurde deutlich, dass der Betrieb nicht dauerhaft fortführungsfähig ist, weshalb der vorläufige Verwalter ebenfalls an Vorbereitungen und Verhandlungen an einer übertragenen Sanierung der Schuldnerin auf die Luxemburger Koch-Construction S.a.r.l. mitgewirkt hat. Dazu wurde bereits ein entsprechender Asset-Deal-Vertrag vorbereitet, der unter anderem eine Übertragung der noch im Bestand vorhandenen Aufträge sowie die Übernahme sämtlicher Arbeitsverhältnisse der Schuldnerin zum Gegenstand hatte. Die Vertragsunterzeichnung sollte vereinbarungsgemäß nach Eröffnung des Verfahrens erfolgen. Dafür wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % gewährt.
Aus den vorgenannten Gründen sieht das Gericht einen Zuschlag von insgesamt 50 % der Regelvergütung für angemessen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Wittlich, 28.05.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 7a IN 19/21 · KOCH BAU GmbH · Insolvenzgericht Wittlich
Insolvenzgericht
Wittlich
Aktenzeichen
7a IN 19/21
Wirksam am
25.10.2023
Registerbezug
Wittlich, HRB 45025
7a IN 19/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: Andrej Koch, Taubenbergstraße 10, 54293 Trier, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Wittlich, 25.10.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 7a IN 19/21 · KOCH BAU GmbH · Insolvenzgericht Wittlich
Insolvenzgericht
Wittlich
Aktenzeichen
7a IN 19/21
Wirksam am
23.10.2023
Registerbezug
Wittlich, HRB 45025
7a IN 19/21: Über das Vermögen der KOCH BAU GmbH, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 45025), vertr. d.: 1. Andrej Koch, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2021 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Christine Frosch, Simeonstiftplatz 1, 54290 Trier, Tel.: 0651-2006853-0, Fax: 0651-2006853-60.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 28.10.2021 anzumelden;

b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 16.11.2021, 11:00 Uhr, Saal 3, Gerichtsgebäude, Kurfürstenstrasse 63, 54516 Wittlich eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wittlich, 01.09.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 45025 HRB 45025: KOCH BAU GmbH, Wittlich, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich-Wengerohr. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 45025: KOCH BAU GmbH, Wittlich, Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich-Wengerohr. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Veränderungen
HRB 45025 HRB 45025: KOCH BAU GmbH, Wittlich, Kasernenstraße 35, 54516 Wittlich. Änderung der Geschäftsanschrift: Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich-Wengerohr.
HRB 45025: KOCH BAU GmbH, Wittlich, Kasernenstraße 35, 54516 Wittlich. Änderung der Geschäftsanschrift: Dr.-Oetker-Straße 10, 54516 Wittlich-Wengerohr.
Neueintragungen
HRB 45025 HRB 45025: KOCH BAU GmbH, Wittlich, Kasernenstraße 35, 54516 Wittlich. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.03.2020 mit Änderung vom 25.03.2020. Geschäftsanschrift: Kasernenstra…
HRB 45025: KOCH BAU GmbH, Wittlich, Kasernenstraße 35, 54516 Wittlich. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.03.2020 mit Änderung vom 25.03.2020. Geschäftsanschrift: Kasernenstraße 35, 54516 Wittlich. Gegenstand: Der Betrieb eines Bauunternehmens für Hoch- und Tiefbau im Bauhaupt- und -nebengewerbe sowie die zentrale Planung, Koordination und Betreuung aller Arbeiten im Bereich des Baugewerbes. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Koch, Andrej, Trier, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.