HRB 80780

Knipp-Hempel IT-Solutions GmbH

Amtsgericht Köln · Nordrhein-Westfalen

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Erftstadt

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Registerdaten

Sitz
Erftstadt
Datenstand
2024-03-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-07

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HRB 80780 HRB 80780:Knipp-Hempel IT-Solutions GmbH, Erftstadt, Geschwister-Scholl-Straße 29b, 50374 Erftstadt.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.01.2014. Geschäftsanschrift: Geschwister…
HRB 80780:Knipp-Hempel IT-Solutions GmbH, Erftstadt, Geschwister-Scholl-Straße 29b, 50374 Erftstadt.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.01.2014. Geschäftsanschrift: Geschwister-Scholl-Straße 29b, 50374 Erftstadt. Gegenstand: IT-Beratung, Programmierung, Schulung, Hard- und Softwareverkauf, Internetdienste, Soft- und Hardwarewartung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hempel, Karl-Heinz, Erftstadt, *XX.XX.XXXX; Knipp, Helga Katharina, Erftstadt, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Knipp-Hempel IT-Solutions oHG, Erftstadt (Amtsgericht Köln, HRA 30254 ) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.01.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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