HRB 215560

Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH

Amtsgericht Stendal · Sachsen-Anhalt

aktuell 16 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Zeitz

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Registerdaten

Sitz
Zeitz
Datenstand
2024-03-23
Quelle
Handelsregister

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Stand 2024-03-23

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Frühere Bezeichnungen und Sitze

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  1. Kinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH Zeitz

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

16
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 59 IN 489/19 · Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
Insolvenzgericht
Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 489/19
Wirksam am
28.09.2022
Registerbezug
Stendal, HRB 215560
59 IN 489/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, z.Hd. des GF Dipl-Kfm. Lars Frohn, Lindenallee 1, 06712 Zeitz (AG Stendal, HRB 215560), vertr. d.: Dipl.-Kaufm. Lars Frohn, Naumburg, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Eva Tichek-Poppe, Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsg, Emil-Eichhorn-Straße 1, 06114 Halle (Saale), wurde beschlossen:

Für die Durchführung einer besonderen Gläubigerversammlung wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).

Stichtag der besonderen Gläubigerversammlung ist der 15.11.2022.

Gegenstand des schriftlichen Termins ist der gerichtliche Beschluss zur Aufhebung der Eigenverwaltung vom 17.08.2020 und die Einsetzung des bisherigen Sachwalters Rechtsanwalt Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, D 06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/212220, Fax: 0345/2122222, zum Insolvenzverwalter. Nach der Aufhebung der Eigenverwaltung wurde noch keine weitere Gläubigerversammlung abgehalten. Den Gläubigern wird daher hiermit in Anwendung des § 57 InsO die Möglichkeit gegeben, bis zum 15.11.2022 unter Nennung einer geeigneten Person schriftlich einen Antrag zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zu stellen. In diesem Falle wird das Gericht eine besondere Gläubigerversammlung mündlich anberaumen, um die Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines anderen Verwalters abstimmen zu lassen. Soweit entsprechende Antragstellungen bis zum Stichtag nicht bei Gericht zum entsprechenden Aktenzeichen (59 IN 489/19) eingehen, wird davon ausgegangen, dass die Gläubiger mit der Auswahl des Gerichtes im Rahmen der Entscheidung vom 17.08.2020 einverstanden sind. Hinweis: Der in der Zwischenzeit erzielte Verfahrensfortschrift und die daraus resultierende Ordnung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, rechtfertigt nach gerichtlicher Auffassung aus verfahrensökonomischen Gründen die Durchführung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 26.09.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 59 IN 489/19 · Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
Insolvenzgericht
Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 489/19
Wirksam am
22.07.2022
Registerbezug
Stendal, HRB 215560
Geschäfts-Nr.: 59 IN 489/19. In dem Insolvenzverfahren Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Lindenallee 1, 06712 Zeitz (AG Stendal, HRB 215560), vertr. d.: 1. Dipl.-Kaufm. Lars Frohn, Naumburg, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Dr. Arne Berndt, (Geschäftsführer), wird der gerichtliche Beschluss vom 09.03.2022 (Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des (vorläufigen) Sachwalters) wie folgt gem. §§ 4 InsO, 319 ZPO aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigt:

Der gerichtliche Beschluss datiert vom 13.06.2022.

Amtsgericht Halle (Saale), 21.07.2022.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 59 IN 489/19 · Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
Insolvenzgericht
Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 489/19
Wirksam am
14.06.2022
Registerbezug
Stendal, HRB 215560
59 IN 489/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Lindenallee 1, 06712 Zeitz (AG Stendal, HRB 215560), vertr. d.: 1. Dipl.-Kaufm. Lars Frohn, Naumburg, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Dr. Arne Berndt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Halle (Saale) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 14.12.2021 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als (vorläufiger) Sachwalter.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem (vorläufigen) Sachwalter steht nach § 12 Abs. 1 InsVV i.V.m. mit der Rechtsprechung des BGH vom 21.07.2016 (IX ZB 70/14) daraus ein Bruchteil zu, der auf 85 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. Zwar wurde zwischenzeitlich die Insolvenzvergütungsverordnung durch Einfügung des § 12a dahingehend geändert, auch dem vorläufigen Sachwalter eine gesonderte Vergütung zukommen zu lassen und die Vergütungshöhe dabei auf 25 % der Vergütung des Sachwalters (§ 12 InsVV - in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung) zu bemessen. Im vorliegenden Fall richtet sich jedoch die Vergütungsberechnung nach denen bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften, da die Eröffnung des vorliegenden Insolvenzverfahrens vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist (§ 19 Abs.5 InsVV). Folglich ist auch die Ermittlung einer insofern gemeinsamen Vergütung für den vorläufigen und den endgültigen Sachwalter unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des BGH vom 21.07.2016 (IX ZB 70/14) beanstandungsfrei.

II.

Es werden Zuschläge im Sinne der § 3 InsVV, 12 Abs. 2 InsVV wie folgt geltend gemacht:

a) Unternehmensfortführung
b) Konzernrechtliche Verflechtungen
c) Befassung mit einer Vielzahl von Arbeitnehmerangelegenheiten
d) Sanierungs- bzw. Verwertungsbemühungen
e) Tätigkeiten im Bereich Press- und Öffentlichkeitsarbeit

Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Antrag vom 14.12.2021. Die Zuschläge zu b) bis e) entsprechend nach gerichtlicher Bewertung der Angemessenheit und sind daher nicht zu beanstanden.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08). Wörtlich gibt der BGH in seiner Entscheidung vor, die Vergütung, die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergebe, sei derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses auf Grund eines Zuschlags erhalten würde; bliebe die Vergütung auf Grund der Massemehrung hinter dieser fiktiven Vergütung zurück, so würde der Verwalter ergänzend einen Zuschlag erhalten, der die Differenz ungefähr ausgleiche. Nachdem sich das Gericht mit dem Schreiben des (ehemaligen) Sachwalters vom 13.04.2022 zur Art und Weise der Vergleichsberechnung auseinandergesetzt hat, hält es jedoch nach wie vor an der dem (ehemaligen) Sachwalter mit Schreiben vom 11.03.2022 mitgeteilten Vergleichsberechnung fest, da diese sich nach gerichtlicher Überzeugung unmittelbar an dem entsprechenden o.g. Wortlaut in der Entscheidung des BGH orientiert.

Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt %.

Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

Da der (vorläufige) Sachwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von % ergibt.

Insgesamt ergeben sich folglich Zuschläge in Höhe von %.

Um in Frage kommende Abschlagskriterien - hierzu zählt das Gericht im Kern die vorzeitige Aufhebung der Eigenverwaltung gem. § 272 InsO - in sachgerechter und angemessener Weise Rechnung zu tragen, erfolgt antragsgemäß eine Kürzung des Gesamtzuschlages um % auf %.

III.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 09.03.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 59 IN 489/19 · Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
Insolvenzgericht
Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 489/19
Wirksam am
23.12.2021
Registerbezug
Stendal, HRB 215560
59 IN 489/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Lindenallee 1, 06712 Zeitz (AG Stendal, HRB 215560), vertr. d.: 1. Dipl.-Kaufm. Lars Frohn, Naumburg, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Dr. Arne Berndt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Sachwalters (auch in seiner Eigenschaft als vorläufiger Sachwalter) vom 14.12.2021 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Zuschläge wurden beantragt für den erhöhten Arbeitsaufwand für Erschwernisse bei der Unternehmensfortführung, Bearbeitung infolge konzernrechtlicher Verflechtungen, Befassung mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern, Sanierungs- und Verwertungsbemühungen, Öffentlichkeitsarbeit und Presse. Auf dieser Grundlage wurde unter Berücksichtigung von Überschneidungen im Rahmen einer Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag beansprucht, der insofern gleichermaßen die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters angemessen abbilden soll. Ein Pauschalabschlag wird daneben zudem berücksichtigt.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Halle (Saale), 22.12.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 59 IN 489/19 · Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
Insolvenzgericht
Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 489/19
Wirksam am
18.08.2020
Registerbezug
Stendal, HRB 215560
59 IN 489/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinikum
Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Lindenallee 1, 06712 Zeitz (AG
Stendal, HRB 215560), vertr. d.: 1. Dipl.-Kaufm. Lars Frohn, Naumburg,
(Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Dr. Arne Berndt, (Geschäftsführer), ist die
Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der
bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20,
D 06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/212220, Fax: 0345/2122222, ernannt worden.

Der komplette Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht - Halle (Saale) - eingesehen werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 17.08.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 59 IN 489/19 · Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
Insolvenzgericht
Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 489/19
Wirksam am
25.06.2020
Registerbezug
Stendal, HRB 215560
Geschäfts-Nr.: 59 IN 489/19: In dem Insolvenzverfahren Klinikum Burgenlandkreis
Servicegesellschaft mbH, Lindenallee 1, 06712 Zeitz (AG Stendal, HRB 215560),
vertr. d.: 1. Dipl.-Kaufm. Lars Frohn, Naumburg, (Geschäftsführer), vertr. d.:
1.1. Dr. Arne Berndt, (Geschäftsführer), hat der Sondersachwalter Rechtsanwalt
Dr. Stephan Thiemann die Festsetzung der Vergütung beantragt. Den
Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag
in der Frist von vier Wochen ab Veröffentlichung gegeben. Die Beteiligten
können den Antrag in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehen.

Amtsgericht Halle (Saale), 24.06.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 59 IN 489/19 · Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
Insolvenzgericht
Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 489/19
Wirksam am
17.06.2020
Registerbezug
Stendal, HRB 215560
16.06.2020

Amtsgericht Halle (Saale)

Beschluss

59 IN 489/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Lindenallee 1, 06712 Zeitz
(AG Stendal, HRB 215560),

vertreten durch:

1. Dipl.-Kaufm. Lars Frohn, Naumburg, (Geschäftsführer),

vertreten durch:

1.1. Dr. Arne Berndt, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte:

Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Emil-Eichhorn-Straße 1, 06114 Halle (Saale),

wird Frist zur Abgabe etwaiger Stellungnahmen zum Antrag der Schuldnerin auf
Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung und Überführung des Verfahrens in
ein Regelinsolvenzverfahren unter Bestellung des bisherigen Sachwalters zum
Insolvenzverwalter (§ 272 InsO) vom 10.06.2020 bestimmt auf den

28.07.2020.

Bis zu dem genannten Stichtag sind Einwände schriftlich zu erheben.

Der Antrag der Schuldnerin kann von den Verfahrensbeteiligten auf der
Geschäftsstelle eingesehen werden.

Köhler-Otto

Rechtspfleger

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 215560 HRB 215560: Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz, Lindenallee 1, 06712 Zeitz. Ausgeschieden: Liquidator: Dr. Berndt, Arne, Hamburg, *XX.XX.XXXX.
HRB 215560: Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz, Lindenallee 1, 06712 Zeitz. Ausgeschieden: Liquidator: Dr. Berndt, Arne, Hamburg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 215560 HRB 215560: Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz, Lindenallee 1, 06712 Zeitz. Die Liquidatoren haben im Rahmen der Eigenverwaltung die Rückkehr zum satzungsgemäßen Geschäftsjahr, beginnend…
HRB 215560: Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz, Lindenallee 1, 06712 Zeitz. Die Liquidatoren haben im Rahmen der Eigenverwaltung die Rückkehr zum satzungsgemäßen Geschäftsjahr, beginnend ab 01.01.2020, erklärt.
Veränderungen
HRB 215560 HRB 215560: Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz, Lindenallee 1, 06712 Zeitz. Von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG geändert: Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. …
HRB 215560: Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz, Lindenallee 1, 06712 Zeitz. Von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG geändert: Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG geändert: Liquidator: Dr. Berndt, Arne, Hamburg, *XX.XX.XXXX; Frohn, Lars, Naumburg, *XX.XX.XXXX. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 01.12.2019 (Az. 59 IN 489/19) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Eigenverwaltung ist angeordnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 59 IN 489/19 · Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
Insolvenzgericht
Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 489/19
Wirksam am
05.12.2019
Registerbezug
Stendal, HRB 215560
59 IN 489/19: Über das Vermögen der Klinikum Burgenlandkreis
Servicegesellschaft mbH, Lindenallee 1, 06712 Zeitz (AG Stendal, HRB 215560),
vertr. d.: Dipl.-Kaufm. Lars Frohn, Naumburg, (Geschäftsführer), ist am
01.12.2019 um 12:39 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Sachwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, D
06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/212220, Fax: 0345/2122222.

Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.

Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach
§ 39 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden,
Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.01.2020 anzumelden;

b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:

1. am: Dienstag, 04.02.2020, 12:00 Uhr, Saal X.0.1, Justizzentrum, Thüringer
Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung
durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters (Berichtstermin);

der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276
S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung
(§ 272 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

2. am: Montag, 02.03.2020, 11:00 Uhr, Saal X.0.1, Justizzentrum, Thüringer
Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in
der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.

Hinweis:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:

Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.

Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle
(Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 04.12.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 215560 HRB 215560: Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz, Lindenallee 1, 06712 Zeitz. Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Berndt, Arne, Hamburg, *XX.XX.XXXX.
HRB 215560: Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz, Lindenallee 1, 06712 Zeitz. Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Berndt, Arne, Hamburg, *XX.XX.XXXX.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 59 IN 489/19 · Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH · Insolvenzgericht Halle (Saale)
Insolvenzgericht
Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 489/19
Wirksam am
25.09.2019
Registerbezug
Stendal, HRB 215560
59 IN 489/19: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Klinikum
Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Lindenallee 1, 06712 Zeitz (AG
Stendal, HRB 215560), vertr. d.: Lars Frohn, Naumburg, (Geschäftsführer), ist
am 25.09.2019 folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt
Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, D 06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/
212220, Fax: 0345/2122222.

Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen
Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/
848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der
Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle
(Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 25.09.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 215560 HRB 215560: Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz, Lindenallee 1, 06712 Zeitz. Die Gesellschafterversammlung vom 02.06.2017 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurden der Gegenstand des Unte…
HRB 215560: Klinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz, Lindenallee 1, 06712 Zeitz. Die Gesellschafterversammlung vom 02.06.2017 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurden der Gegenstand des Unternehmens und die Vertretungsregelung geändert. Neuer Gegenstand: Die Erbringung von Dienstleistungen für die Klinikum Burgenlandkreis GmbH, mit Sitz in Naumburg, im Bereich der Daseinsvorsorge zur Absicherung einer patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Dazu gehören insbesondere: Durchführung von Klinik-, Hygiene- und Gebäudereinigung sowie die Pflege der Außenanlagen; Durchführung und Übernahme von Hauswirtschaftsleistungen wie Hol- und Bringedienst, Wäschewechsel, Bettenreinigung, Transportaufgaben; Durchführung von Verpflegungsleistungen für Patienten, Besucher und Mitarbeiter; Durchführung und Übernahme des Gebäudemanagements, soweit dies dem Unternehmenszweck unmittelbar dient. Die Gesellschaft darf vorstehende Dienstleistungen auch für Dritte erbringen. Hierbei sind die Grenzen des § 128 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA zu beachten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Veränderungen
HRB 215560 Kinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz, Lindenallee 1, 06712 Zeitz. Bestellt: Geschäftsführer: Frohn, Lars, Naumburg, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eige…
Kinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz, Lindenallee 1, 06712 Zeitz. Bestellt: Geschäftsführer: Frohn, Lars, Naumburg, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Holland, Gerd, Sautzschen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 215560 Kinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz (Zeitz). Die Gesellschafterversammlung vom 03.04.2008 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Gegenstand. Neuer Gegenstand: Dienstleistungen …
Kinikum Burgenlandkreis Servicegesellschaft mbH, Zeitz (Zeitz). Die Gesellschafterversammlung vom 03.04.2008 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Gegenstand. Neuer Gegenstand: Dienstleistungen für die Klinikum Burgenlandkreis gGmbH, Naumburg, im Bereich der Daseinsvorsorge zur Absicherung einer patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Dazu gehören insbesondere: a) Unterstützung therapeutischer Maßnahmen im Rahmen von Heilbehandlungen, b) Durchführung von Klinik-, Hygiene- und Gebäudereinigungen sowie die Pflege von Außenanlagen, c) Durchführung und Übernahme von Hauswirtschaftsleistungen, wie Hol- und Bringedienst, Wäschewechsel, Bettenreinigung, Transportaufgaben, d) Durchführung von Verpflegungsleistungen für Patienten, Besucher und Mitarbeiter sowie e) Durchführung und Übernahme des Gebäudemanagementes, soweit dies dem Unternehmenszweck unmittelbar dient.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.