HRA 4431 früher Amtsgericht Lüdinghausen
Kirchhoff GmbH & Co. KG Bettwarenfabrik
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Hans-Böckler-Straße 15, 59348 LüdinghausenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Lüdinghausen
- Rechtsform
- 112100
- Letzte Eintragung
- 02.04.2012
- Datenstand
- 2025-10-01
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
EsDee Holding GmbH
Kirchhoff Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Allgemeine Vertretungsregelung
- 089
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Kirchhoff GmbH & Co. Bettwarenfabrik
- Kirchhoff GmbH & Co. KG Bettenwarenfabrik Lüdinghausen
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 84 IN 4/08 · Kirchhoff GmbH & Co. KG Bettwarenfabrik · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
- Insolvenzgericht
- Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 84 IN 4/08
- Wirksam am
- 12.03.2026
- Registerbezug
- Coesfeld, HRA 4431
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 4431 eingetragenen Kirchhoff GmbH & Co. KG Bettwarenfabrik, Hans-Böckler-Straße 15, 59348 Lüdinghausen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 1719 eingetragene Kirchhoff GmbH, Weseler Straße 675, 48163 Münster, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stephan Aßmann, Wiesengrund 11, 48346 Ostbevern, und Herrn Heinrich Anton Erdmann von Tiedemann, Graf-Arco-Str. 20 , 83626 Valley,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Norbert Kruse, Bonhoefferstr. 10, 48282 Emdetten wie folgt festgesetzt.
Vergütung X EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer X EUR
Endbetrag X EUR
Es wird darüber hinaus festgestellt, dass das frühere Mitglied des Gläubigerausschusses, Herr Rechtsanwalt Norbert Kruse, am 25.8.2012 verstorben ist. Dem Gericht liegt ein Erbschein vor, der die Ehefrau Birgit Kruse als Alleinerbin ausweist. Darüber hinaus hat die Alleinerbin am 11.10.2012 gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass Rechtsanwalt Dirk Hofschulte im eigenen Namen berechtigt ist, in allen Verfahren die Vergütungsansprüche des verstorbenen Rechtsanwalts Norbert Kruse geltend zu machen.
Der zugesprochene Geldbetrag kann insoweit somit im Rahmen der Geltendmachung hier im Verfahren durch Rechtsanwalt Dirk Hofschulte eingezogen werden.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von X EUR angemessen ist. Für 6 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf X EUR.
Zu berücksichtigen ist hier, dass das Verfahren zum 1.4.2008 eröffnet worden ist. Die Beantragung des Verfahrens erfolgte ebenfalls im Jahre 2008 (Eingang 17.1.2008). Wie weiter auch aus dem Schlussbericht ersichtlich, wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 29.4.2008 ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die Mitglieder haben entsprechende Annahmeerklärungen vorgelegt. Offenbar wurden sodann im Rahmen von Sanierungsbemühungen auch Kaufverträge vom 25.4.2008 durch den Gläubigerausschuss genehmigt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde sodann u.a. die Unternehmensstilllegung gem. § 157 InsO (erste Gläubigerversammlung vom 25.6.2008 bzw. Fortsetzung nach Vertagung am 22.8.2008) beschlossen.
Insoweit befand sich das Verfahren sodann in der weiteren Abwicklung.
Hinsichtlich der Vergütung und der anzuwendenden Vorschriften dürfte hier die Zweite Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3389) zu beachten sein. Demnach enthielt § 17 Abs. 1 InsVV die Regelung, dass die Vergütung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 35 bis 95 EUR je Stunde beträgt. Hiervon kann allerdings auch abgewichen werden.
Im vorliegenden Fall hatte Herr Rechtsanwalt Hofschulte aus den noch vorliegenden Unterlagen einen zeitlichen Aufwand wie folgt aufgeführt:
25.6.2008: Einarbeitung, Durchführung der Gläubigerausschusssitzung, Nachbearbeitung
22.8.2008: Vorbereitung der Gläubigerversammlung, Gläubigerversammlung, Nachbesprechung nach der Gläubigerversammlung
von jeweils 3 Stunden in Ansatz gebracht.
Aus den gerichtlichen Akten ergibt sich, dass die erste Gläubigerversammlung am 25.6.2008 statt gefunden hat. Hinsichtlich der Frage der Unternehmensstilllegung wurde sodann die Gläubigerversammlung in der Sitzung am 22.8.2008 fortgesetzt. An beiden Terminen hatte das Gläubigerausschussmitglied Kruse teilgenommen. Die Beschlussfassung über die Stilllegung war noch über einen Antrag gem. § 78 Abs. 1 InsO und später eine sofortige Beschwerde angefochten worden.
Der Antragsteller hat hier letztlich "nur" den zeitlichen Aufwand in Verbindung mit den beiden vorgenannten Gläubigerversammlungsterminen in Ansatz gebracht.
Aus Sicht des Gerichts lässt die Komplexität des Verfahrens, insbesondere aber auch die außerhalb der Gläubigerversammlung durch den Gläubigerausschuss vorgenommene Sanierungsentscheidung durch Zustimmung zum geschlossenen Kaufvertrag letztlich eine Zubilligung einer Vergütung in Höhe von netto X EUR und damit der Zustimmung zu einem höheren Stundensatz als angemessen und gerechtfertigt erscheinen.
Rechtsanwalt Norbert Kruse war selbst als Konkurs- und später Insolvenzverwalter tätig und konnte insoweit auch diese Expertise in diesem Verfahren als Mitglied des Gläubigerausschusses einbringen.
Insgesamt ist aus Sicht des Gerichts die Festsetzung der Vergütung auch in dieser Höhe angemessen und gerechtfertigt.
Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in die Beschlussfassung mit aufgenommen worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 213 B eingesehen werden.
84 IN 4/08
Amtsgericht Münster, 10.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 84 IN 4/08 · Kirchhoff GmbH & Co. KG Bettwarenfabrik · Insolvenzgericht Münster
- Insolvenzgericht
- Münster
- Aktenzeichen
- 84 IN 4/08
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Coesfeld, HRA 4431
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Insolvenzbekanntmachung 84 IN 4/08 · Kirchhoff GmbH & Co. KG Bettwarenfabrik · Insolvenzgericht Münster
- Insolvenzgericht
- Münster
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- 84 IN 4/08
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Coesfeld, HRA 4431
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Insolvenzbekanntmachung 84 IN 4/08 · Kirchhoff GmbH & Co. KG Bettwarenfabrik · Insolvenzgericht Münster
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- 30.11.-0001
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- Coesfeld, HRA 4431
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Insolvenzbekanntmachung 84 IN 4/08 · Kirchhoff GmbH & Co. KG Bettwarenfabrik · Insolvenzgericht Münster
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- Coesfeld, HRA 4431
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HRA 4431 Kirchhoff GmbH & Co. KG Bettwarenfabrik, Lüdinghausen (Hans-Böckler-Straße 15, 59348 Lüdinghausen). Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster (84 IN 4/08) vom 01.04.2008 ist über das Vermögen der Gesellschaft…
Insolvenzbekanntmachung 84 IN 4/08 · Kirchhoff GmbH & Co. KG Bettwarenfabrik · Insolvenzgericht Münster
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- Coesfeld, HRA 4431
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Insolvenzbekanntmachung 84 IN 4/08 · Kirchhoff GmbH & Co. KG Bettwarenfabrik · Insolvenzgericht Münster
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