HRB 31887
KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Diesterwegstraße 7a, 01259 DresdenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Dresden
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 09.11.2022
- Datenstand
- 2025-10-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Marko Bensel
Dresden
Einzelprokuramit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Abrufstand 2025-10-05 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Verwaltung eigenen Vermögens; Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personenhandelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der KIE-Fashion GmbH & Co. KG mit Sitz in Dresden.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 548 IN 1019/22 · KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 548 IN 1019/22
- Wirksam am
- 25.09.2024
- Registerbezug
- Dresden, HRB 31887
Aktenzeichen: 548 IN 1019/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Diesterwegstraße 7 a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 31887
ergeht am 23.09.2024 nachfolgende Entscheidung:
Der mit Beschluss vom 12.09.2024, mit Widerspruchsfrist 06.11.2024, anberaumte Prüftermin zur Prüfung der Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1 bis 24 und für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO wird
aufgehoben.
Gründe:
Mit Beschluss vom 12.09.2024 wurde vom Gericht das schriftliche Verfahren für die Prüfung der Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1 bis 24 und für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2024 beantragte der im Tenor genannte Sonderinsolvenzverwalter, den mit Beschluss vom 12.09.2024 angeordneten Prüftermin zu verschieben, da das Prüfungsergebnis der darin zu prüfenden Forderungen, von den Ergebnissen des für den gleichen Tag angeordneten Prüfungstermins im schriftlichen Verfahren der KIE-Fashion GmbH & Co. KG - Az. 548 IN 818/22 - abhängig ist.
Dem Antrag des Sonderverwalters vom 19.09.2024 war vom Gericht daher stattzugeben, um eine ordnungsgemäße Prüfung dieser Forderungen durch den Sonderinsolvenzverwalter zu gewährleisten.
Es wird von Amts wegen, zu einem späteren Zeitpunkt, ein neuer Prüftermin zur Prüfung der obengenannten Forderungen gesondert durch das Gericht anberaumt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 548 IN 1019/22 · KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 548 IN 1019/22
- Wirksam am
- 16.09.2024
- Registerbezug
- Dresden, HRB 31887
Aktenzeichen: 548 IN 1019/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Diesterwegstraße 7 a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 31887
ergeht am 12.09.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1 bis 24 und für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
2. Der Sonderinsolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 06.11.2024 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Udo Feser, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Gründe:
Das Insolvenzverfahren wurde am 02.11.2022 eröffnet.
Zugleich wurde in diesem Beschluss vom 02.11.2022 bestimmt, dass die Insolvenzgläubiger aufgefordert werden, ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 13.12.2022 anzumelden.
Außerdem wurde weiterhin in diesem Beschluss vom 02.11.2022 angeordnet, dass Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 24.01.2023 beim Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden schriftlich einzureichen sind.
Über das Vermögen der Schuldnerin, hier der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, welche die persönlich haftende Gesellschafterin der KIE-Fashion GmbH & Co.KG ist, wurde am 02.11.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Udo Feser zum Insolvenzverwalter bestellt.
Da aber über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co.KG mit Beschluss vom 21.10.2022 des Amtsgerichts Dresden zum Az.: 548 IN 818/22 auch das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, und dort auch Herr Rechtsanwalt Udo Feser, zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, besteht Interessenkollision zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Laut dem Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht von Andreas Schmidt, 9. Auflage, Carl Heymanns Verlag, Rz. 76 zu § 93 InsO, ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, wenn neben der Gesellschaft, hier somit die KIE-Fashion GmbH & Co.KG, auch die persönlich haftende Gesellschafterin, was hier die Schuldnerin ist, insolvent ist, nur der Insolvenzverwalter der Gesellschaft, hier damit ebenfalls Herr Rechtsanwalt Udo Feser, allein kraft der Ermächtigungswirkung des § 93 InsO befugt und gleichzeitig verpflichtet ist, die davon erfassten Forderungen gemäß § 174 InsO zur Insolvenztabelle des Verfahrens der Schuldnerin anzumelden, da nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft, verfahrensrechtlich an die Stelle der antragstellenden Gläubiger getreten ist.
Im Protokoll des Gerichts zum schriftlichen Prüftermin vom 02.02.2023 wurde seinerzeit aber festgestellt, dass die Prüfung der angemeldeten Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1 bis 19 nicht stattfinden konnte, da dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.01.2023 zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung dieser angemeldeten Forderungen, durch das Gericht nicht nachgekommen worden war.
Erst mit Beschluss des Gerichts vom 02.02.2023 wurde dem Antrag des Insolvenzverwalters zur Bestellung eines Sonderverwalters zur Prüfung der angemeldeten Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1 bis 19 entsprochen.
Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters am 02.02.2023 war daher wegen bestehender Interessenkollision notwendig, weil der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Udo Feser, auch in dem Verfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co KG (Az.: 548 IN 818/22 - Amtsgericht Dresden) zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Das Institut der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Sonderinsolvenzverwaltung ist seit langem in der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Fälle der rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung anerkannt (siehe dazu z.B. BGH B v. 5.2.2009 - IX ZB 187/08). Einer der Fallgruppen, in denen eine Sonderinsolvenzverwaltung in Betracht kommt und regelmäßig anzuordnen ist, ist die der Interessenkollision. Es war daher obig benannter Sonderinsolvenzverwalter mit Beschluss vom 02.02.2023, für welchen grundsätzlich die §§ 56 - 66 InsO entsprechend gelten (BGH a.a.O), als eine geeignete, vom Schuldner und den Gläubigern sachlich und persönlich unabhängige, geschäftskundige Person, für die Prüfung der angemeldeten Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1- 19 bestellt.
Mit Schreiben vom 18.07.2023 teilte der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Udo Feser, dem Gericht mit, dass weitere nachträglich angemeldete Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 20 bis 24 vorliegen. Er beantragte daher den Beschluss vom 02.02.2023 zur Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters für die lfd. Nrn. 20 bis 24 noch zu ergänzen.
In Ergänzung des Beschlusses vom 02.02.2023 wurde daher der bereits bestellte Sonderinsolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Hagen Hirth, auch mit der Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 20 bis 24 durch das Gericht beauftragt.
Diese Forderungen sind daher gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO jetzt im schriftlichen Verfahren zu prüfen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 548 IN 1019/22 · KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 548 IN 1019/22
- Wirksam am
- 02.08.2023
- Registerbezug
- Dresden, HRB 31887
Aktenzeichen: 548 IN 1019/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Diesterwegstraße 7 a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 31887
Zum Sonderinsolvenzverwalter wurde mit Beschluss vom 02.02.2023
Herr
Rechtsanwalt
Hagen Hirth
Glacisstraße 9 a
01099 Dresden
Telefax: 0351 20607 45
Telefon geschäftlich: 0351 20607 44
bestellt.
Dabei verbleibt es.
Der Sonderinsolvenzverwalter wird, in Ergänzung des Beschlusses vom 02.02.2023, nunmehr weiterhin beauftragt,
Anstelle des Insolvenzverwalters auch noch die nachfolgend aufgeführten, zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu prüfen und das Prüfungsergebnis im entsprechenden Prüfungstermin zur Tabelle feststellen zu lassen.
Gläubigerbezeichnung
Tabelle Blatt Nr.:
KIE-Fashion GmbH & Co.KG
20-24
Gründe:
Über das Vermögen der Schuldnerin, hier der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, welche die persönlich haftende Gesellschafterin der KIE-Fashion GmbH & Co.KG ist, wurde am 02.11.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Udo Feser zum Insolvenzverwalter bestellt.
Da aber über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co.KG mit Beschluss vom 21.10.2022 des Amtsgerichts Dresden zum Az.: 548 IN 818/22 aber auch das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, und dort auch Herr Rechtsanwalt Udo Feser zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, besteht Interessenkollision zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Laut dem Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht von Andreas Schmidt, 9. Auflage, Carl Heymanns Verlag, Rz. 76 zu § 93 InsO, ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, wenn neben der Gesellschaft, hier somit die KIE-Fashion GmbH & Co.KG, auch die persönlich haftende Gesellschafterin, was hier die Schuldnerin ist, insolvent ist, nur der Insolvenzverwalter der Gesellschaft, hier damit ebenfalls Herr Rechtsanwalt Udo Feser, allein kraft der Ermächtigungswirkung des § 93 InsO befugt und gleichzeitig verpflichtet ist, die davon erfassten Forderungen gemäß § 174 InsO zur Insolvenztabelle des Verfahrens der Schuldnerin anzumelden, da nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft, verfahrensrechtlich an die Stelle der antragstellenden Gläubiger getreten ist.
Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters am 02.02.2023 war daher wegen bestehender Interessenkollision notwendig, weil der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Udo Feser, auch in dem Verfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co KG (Az.: 548 IN 818/22 - Amtsgericht Dresden) zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Das Institut der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Sonderinsolvenzverwaltung ist seit langem in der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Fälle der rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung anerkannt (siehe dazu z.B. BGH B v. 5.2.2009 - IX ZB 187/08). Einer der Fallgruppen, in denen eine Sonderinsolvenzverwaltung in Betracht kommt und regelmäßig anzuordnen ist, ist die der Interessenkollision. Es war daher obig benannter Sonderinsolvenzverwalter mit Beschluss vom 02.02.2023, für welchen grundsätzlich die §§ 56 - 66 InsO entsprechend gelten (BGH a.a.O), als eine geeignete, vom Schuldner und den Gläubigern sachlich und persönlich unabhängige, geschäftskundige Person, für die Prüfung der angemeldeten Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 1- 19 bestellt.
Mit Schreiben vom 18.07.2023 teilte der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Udo Feser, dem Gericht mit, dass weitere nachträglich angemeldete Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 20 bis 24 vorliegen. Er beantragte daher den Beschluss vom 02.02.2023 zu ergänzen.
In Ergänzung des Beschlusses vom 02.02.2023 war daher der bereits bestellte Sonderinsolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Hagen Hirth, auch mit der Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen zu § 38 InsO lfd. Nrn. 20 bis 24 durch das Gericht zu beauftragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 548 IN 1019/22 · KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 548 IN 1019/22
- Wirksam am
- 06.02.2023
- Registerbezug
- Dresden, HRB 31887
Aktenzeichen: 548 IN 1019/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Diesterwegstraße 7 a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 31887
wird zum Sonderinsolvenzverwalter Rechtsanwalt Hagen Hirth, Glacisstraße 9 a, 01099 Dresden, Telefax: 0351 20607 45, Telefon geschäftlich: 0351 20607 44 bestellt.
Der Sonderinsolvenzverwalter wird beauftragt:
Anstelle des Insolvenzverwalters die nachfolgend aufgeführten, zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu prüfen und das Prüfungsergebnis im entsprechenden Prüfungstermin zur Tabelle feststellen zu lassen.
Gläubigerbezeichnung
Tabelle Blatt Nr.: KIE-Fashion GmbH & Co KG, 1-19
Gründe:
Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist wegen bestehender Interessenkollision notwendig.
Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Feser wurde auch in den Verfahren über das Vermögen der KIE-Fashion GmbH & Co KG zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das Institut der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Sonderinsolvenzverwaltung ist seit langem in der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Fälle der rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung anerkannt (siehe dazu z.B. BGH B v. 5.2.2009 - IX ZB 187/08). Einer der Fallgruppen, in denen eine Sonderinsolvenzverwaltung in Betracht kommt und regelmäßig anzuordnen ist, ist die der Interessenkollision.
Es war daher ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, für den grundsätzlich §§ 56 - 66 entsprechend gelten ( BGH a.a.O ), mithin eine geeignete, vom Schuldner und den Gläubigern sachlich und persönlich unabhängige, geschäftskundige Person. Diese Voraussetzungen erfüllt der bestellte Sonderinsolvenzverwalter.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 548 IN 1019/22 · KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 548 IN 1019/22
- Wirksam am
- 04.11.2022
- Registerbezug
- Dresden, HRB 31887
Aktenzeichen: 534/548 IN 1019/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Diesterwegstraße 7 a, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 31887
- wurde am 02.11.2022 um 11:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Udo Feser, Hohe Straße 22, 01069 Dresden, Telefon geschäftlich: 0351 811306 0 Email geschäftlich: dresden@mfp-law.com Telefax: 0351 811306 20
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 13.12.2022 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 24.01.2023 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 31887 HRB 31887: KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Dresden, Diesterwegstraße 7a, 01259 Dresden. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Engel, Kristin, Dresden, *XX.XX.XXXX.
HRB 31887 HRB 31887: KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Dresden, Diesterwegstraße 7a, 01259 Dresden. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Bensel, Marko, Dresden, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Engel, Kristin…
HRB 31887 HRB 31887: KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Dresden, Bodenbacher Str. 99b, 01277 Dresden. Änderung der Geschäftsanschrift: Diesterwegstraße 7a, 01259 Dresden. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Kießling…
HRB 31887 KIE-Fashion Verwaltungsgesellschaft mbH, Dresden, Bodenbacher Str. 99b, 01277 Dresden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.01.2013. Geschäftsanschrift: Bodenbacher Str. 99b, 01…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.