HRB 170146
Kids Fashion GmbH
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Garmisch-Partenkirchen
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Registerdaten
- Sitz
- Garmisch-Partenkirchen
- Datenstand
- 2024-03-16
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 51 IN 50/20 · Kids Fashion GmbH · Insolvenzgericht Eutin
- Insolvenzgericht
- Eutin
- Aktenzeichen
- 51 IN 50/20
- Wirksam am
- 24.04.2023
- Registerbezug
- München, HRB 170146
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion GmbH, Strandallee 83, 23669 Timmendorfer Strand, vertreten durch den Geschäftsführer Marc-Anthony Lückert, geboren am XX.XX.XXXX, Am Bürgerhaus 12, 23683 Scharbeutz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 170146
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen
Beschluss:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Vergleich zur Erledigung des Feststellungsrechtsstreits vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen wegen abgetretener Ansprüche der C. Melchers GmbH & Co. KG aus sog. "Kettengeschäften" sowie zur einvernehmlichen Regelung von Anfechtungsansprüchen gegen die elephant bambusprodukte GmbH
wird bestimmt auf
Freitag, 12.05.2023, 09:30 Uhr, Sitzungssaal E, 1. Etage, Amtsgericht Eutin, Jungfernstieg 3, 23701 Eutin
Einzelheiten ergeben sich aus dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.4.2023, der zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Eutin, Zimmer 218/220/221 niedergelegt ist.
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 24.04.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 51 IN 50/20 · Kids Fashion GmbH · Insolvenzgericht Eutin
- Insolvenzgericht
- Eutin
- Aktenzeichen
- 51 IN 50/20
- Wirksam am
- 23.01.2023
- Registerbezug
- München, HRB 170146
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion GmbH, Strandallee 83, 23669 Timmendorfer Strand, vertreten durch den Geschäftsführer Marc-Anthony Lückert, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: deutsch, Pollerweg 22 a, 26160 Bad Zwischenahn
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 170146
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 02.03.2023.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 23.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 51 IN 50/20 · Kids Fashion GmbH · Insolvenzgericht Eutin
- Insolvenzgericht
- Eutin
- Aktenzeichen
- 51 IN 50/20
- Wirksam am
- 23.12.2022
- Registerbezug
- München, HRB 170146
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion GmbH, Strandallee 83, 23669 Timmendorfer Strand, vertreten durch den Geschäftsführer Marc-Anthony Lückert, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: deutsch, Pollerweg 22 a, 26160 Bad Zwischenahn
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 170146
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen
Beschluss:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Vergleich über die Forderungsprüfung für wechselseitige Ansprüche des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Vera Klöhn und der Insolvenzmasse der Fa. Kids Fashion GmbH aus sog. Kettengeschäften
wird bestimmt auf
Freitag, 13.01.2023, 10:00 Uhr, Sitzungssaal C, 1. Etage, Amtsgericht Eutin, Jungfernstieg 3, 23701 Eutin
Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.12.2022, der zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Eutin, Zimmer 218/220/221 niedergelegt ist.
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 22.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 51 IN 50/20 · Kids Fashion GmbH · Insolvenzgericht Eutin
- Insolvenzgericht
- Eutin
- Aktenzeichen
- 51 IN 50/20
- Wirksam am
- 04.12.2020
- Registerbezug
- München, HRB 170146
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion GmbH, Strandallee 83, 23669 Timmendorfer Strand, vertreten durch
den Geschäftsführer Marc-Anthony Lückert, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch, Pollerweg 22 a, 26160 Bad Zwischenahn
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 170146
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103
Kiel, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.09.2020.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 138.929,13 EUR
auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 % wegen
der erfolgten Betriebsfortführung und der vorgenommenen übertragenden
Sanierung.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.09.2020 wird Bezug
genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt. Der Betrieb
wurde während der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt. Zwar wurde ein
positives Fortführungsergebnis erzielt, das sich vergütungserhöhend auswirkt,
allerdings bildet der dadurch erzielte Mehrbetrag den erhöhten Arbeitsaufwand
des Insolvenzverwalters nicht ausreichend ab. Zu berücksichtigen war, dass die
Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Arbeitnehmer vorgenommen wurde,
auch mussten die durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Auflagen umgesetzt
werden. Der vom Verwalter für die Betriebsfortführung angesetzte Zuschlag in
Höhe von 25% ist daher als begründet festzusetzen. Ebenso ist der für die
durchgeführte übertragende Sanierung beantragte Zuschlag in Höhe von 15% als
angemessen festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der bei Beendigung der vorläufigen
Insolvenzverwaltung gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der bei Beendigung der vorläufigen
Insolvnezverwaltung gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das
zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 04.12.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 51 IN 50/20 · Kids Fashion GmbH · Insolvenzgericht Eutin
- Insolvenzgericht
- Eutin
- Aktenzeichen
- 51 IN 50/20
- Wirksam am
- 12.11.2020
- Registerbezug
- München, HRB 170146
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Kids Fashion GmbH, Strandallee 83, 23669 Timmendorfer Strand, vertreten durch
den Geschäftsführer Marc-Anthony Lückert, Pollerweg 22a, 26160 Bad Zwischenahn
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 170146
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen
für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.
Der Antrag kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Einwendungen gegen den Vergütungsantrag müssen ab dem Tag der Einstellung im
Internet binnen zwei Wochen beim Insolvenzgericht eingegangen sein.
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 11.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 170146 HRB 170146: Kids Fashion GmbH, Garmisch-Partenkirchen, St.-Anton-Straße 2, 82467 Garmisch-Partenkirchen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 01.06.2020 (Az. 51 I…
Forderungsprüfung 51 IN 50/20 · Kids Fashion GmbH · Insolvenzgericht Eutin
- Insolvenzgericht
- Eutin
- Aktenzeichen
- 51 IN 50/20
- Wirksam am
- 02.06.2020
- Registerbezug
- München, HRB 170146
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kids Fashion GmbH, Strandallee 83, 23669 Timmendorfer Strand, vertreten durch
den Geschäftsführer Marc-Anthony Lückert, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch, Pollerweg 22 a, 26160 Bad Zwischenahn
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 170146
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 01.06.2020 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber
Schwedenkai 1, 24103 Kiel
Telefon: 0431 908665-0
Telefax: 0431 908665-99
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 10.07.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 07.08.2020, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal E, 1. Etage, Jungfernstieg 3, Amtsgericht Eutin
In dem Termin soll über die Veräußerung des Geschäftsbetriebes im Ganzen an die
Ehefrau des Geschäftsführers, Frau Angelika Lückert entschieden werden.
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 07.08.2020, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal E, 1. Etage, Jungfernstieg 3, Amtsgericht Eutin
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 02.06.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 51 IN 50/20 · Kids Fashion GmbH · Insolvenzgericht Eutin
- Insolvenzgericht
- Eutin
- Aktenzeichen
- 51 IN 50/20
- Wirksam am
- 17.04.2020
- Registerbezug
- München, HRB 170146
In dem Verfahren über den Antrag d.
Kids Fashion GmbH, Strandallee 83, 23669 Timmendorfer Strand, vertreten durch
den Geschäftsführer Marc-Anthony Lückert, geboren am XX.XX.XXXX,
Staatsangehörigkeit: deutsch, Pollerweg 22 a, 26160 Bad Zwischenahn
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 170146
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Sommer, Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
hat das Amtsgericht Eutin am 17.04.2020 durch den Richter am Amtsgericht
Sommerfeld beschlossen:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 17.04.2020 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Reinhold
Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel, Telefon: 0431 908665-0, Telefax:
0431 908665-99.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Er ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten - insbesondere Banken,
Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften -
einzuholen. Er ist ferner ermächtigt, Grundbücher einzusehen, soweit diese
Eintragungen bezüglich der Schuldnerin enthalten.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen
der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Drittschuldner haben Ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin bei
Fälligkeit unter Angabe des vorstehenden Beschlusses an den vorläufigen
Insolvenzverwalter zu entrichten.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Eutin, 17.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 170146 Kids Fashion GmbH, Garmisch-Partenkirchen (St.-Anton-Straße 2, 82467 Garmisch-Partenkirchen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.09.2007. Gegenstand des Unternehmens: Groß- un…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.