HRB 17094

KH Bauservice GmbH

Amtsgericht Coesfeld · Nordrhein-Westfalen

aktuell 5 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Bohnenkampstraße 23 a, 48703 Stadtlohn

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Stadtlohn
Rechtsform
221110
Letzte Eintragung
08.08.2018
Datenstand
2025-10-05
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
086

Dieter Kropp

Stadtlohn

003011
086

Leonardus ten Hoedt

MB Didam

003011
Allgemeine Vertretungsregelung
  • 066

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-27

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Die Montage, die Verarbeitung, das Einbauen und der Handel mit Baustoffen und genormten Baufertigteilen.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

5
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 73 IN 24/18 · KH Bauservice GmbH · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
73 IN 24/18
Wirksam am
04.03.2025
Registerbezug
Coesfeld, HRB 17094
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 24/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17094 eingetragenen KH Bauservice GmbH, Bohnenkampstr. 23 a, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Leonardus ten Hoedt, Roogeveld 15, 6942 MB Didam, Niederlande und Herrn Dieter Kropp, Ringstr. 17, 46342 Velen

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Grabenstraße 37, 48703 Stadtlohn

werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR

Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungssantrag vom 17.12.2024 zurückgewiesen.

Auf die Vergütung ist ein mit Zustimmung des Insolvenzgerichts entnommener Vorschuss in Höhe von XXX EUR anzurechnen, so dass noch offene XXX EUR zu entnehmen sind.

Gründe:

Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 30.07.2018 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse XXX EUR.

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 26 Gläubigern auf XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass die Verwalterin bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufige Insolvenzverwalterin mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von 17.386,02 EUR gerechtfertigt.
Der geltend gemachte Zuschlag ist dabei zurückzuweisen, da durch die Ermittlung inklusive der dazu erforderlichen Aufarbeitung der Buchhaltung und durch die erfolgreiche Durchsetzung der Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer in Höhe von XXX EUR die Regelvergütung bereits um XXX EUR erhöht worden ist, was einen Zuschlag von gut 50 %, konkret 50,44 %(XXX EUR ./. XXX EUR), ausmacht. Dabei ist die insoweit erbrachte Mehrarbeit als Ganzes zu betrachten.
Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit wurde dabei bereits im Eröffnungsverfahren vorläufig zum 16.05.2018 ermittelt - Blatt 61 der Hauptakte - und letztlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach vollständiger Aufarbeitung der Buchhaltung zum 01.03.2018 endgültig festgestellt(s. Zwischenbericht vom 03.11.2020 - Seite 2 - Blatt 253 der Hauptakte). Zum Umfang der Aufarbeitung der Buchhaltung ist im Übrigen nichts Konkretes vorgetragen.

Ohne den Erlös von XXX EUR würde die Berechnungsgrundlage lediglich XXX EUR betragen, so dass sich eine Regelvergütung in Höhe von XXX EUR ergäbe.
Die Regelvergütung hat sich demnach durch die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Geschäftsführer bereits um XXX EUR(XXX EUR - XXX EUR) und damit um gut 50 % erhöht.
Ein solche Vergleichsrechnung ist ohne jeden Zweifel zulässig und nicht auf Anfechtungsansprüche reduziert.
("Deshalb ist dort eine Vergleichsrechnung wie in lit. a und b nicht vorgesehen, schließt diese aber auch nicht aus."
(NZI 2012, 372 Rn. 14, beck-online)

Angesichts dieses Ergebnisses bei der anzustellenden Vergleichsrechnung ist die damit verbundene, von der Insolvenzverwalterin geschilderte Mehrarbeit nach Auffassung des Insolvenzgerichts hinreichend abgegolten.
("Für die Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer geworden ist; dies gilt auch für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen."
(NZI 2012, 372, beck-online)

Im Übrigen darf die Insolvenzverwalterin nicht erwarten, so gestellt zu werden, als hätte sie die Vergütung nach RVG gewählt oder einen Dritten beauftragt und nach RVG honoriert(NZI 2012, 372 Rn. 18, beck-online).
Dabei ist schon fraglich, ob eine solche Vorgehensweise zu Lasten der Insolvenzmasse notwendig gewesen wäre - zumal der Anspruchsgegner von Anfang lediglich seine mangelnde Leistungsfähigkeit geltend gemacht hat.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.12.2024 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.

73 IN 24/18
Amtsgericht Münster, 27.02.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 73 IN 24/18 · KH Bauservice GmbH · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
73 IN 24/18
Wirksam am
17.02.2025
Registerbezug
Coesfeld, HRB 17094
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 24/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17094 eingetragenen KH Bauservice GmbH, Bohnenkampstr. 23 a, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Leonardus ten Hoedt, Roogeveld 15, 6942 MB Didam, Niederlande und Herrn Dieter Kropp, Ringstr. 17, 46342 Velen

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Grabenstraße 37, 48703 Stadtlohn wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 23.05.2018 bis zum 30.07.2018 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des vorgenannten Regelsatzes und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.12.2024 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.

73 IN 24/18
Amtsgericht Münster, 12.02.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 73 IN 24/18 · KH Bauservice GmbH · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
73 IN 24/18
Wirksam am
17.05.2023
Registerbezug
Coesfeld, HRB 17094
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 24/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17094 eingetragenen KH Bauservice GmbH, Bohnenkampstr. 23 a, 48703 Stadtlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Leonardus ten Hoedt, Roogeveld 15, 6942 MB Didam, Niederlande und Herrn Dieter Kropp, Ringstr. 17, 46342 Velen

wird Termin für eine Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren (§ 5 InsO)

zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen der Verwalterin (§§ 160, 161 InsO), hier: Abschluss eines Vergleiches mit dem Geschäftsführer und Gesellschafter Dieter Kropp zur Abgeltung der Ansprüche aus § 64 GmbHG, § 15b InsO und sämtlicher sonstiger Ansprüche durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000,00 € an die Insolvenzmasse. Sofern dieser den Betrag in Höhe von 35.000,00 € bis zum 31.12.2023 an die Masse zahlt, wird auf den weiteren Betrag in Höhe von 5.000,00 € verzichtet. Mit Abschluss des Vergleiches sind sämtliche Ansprüche, egal, ob bekannt oder unbekannt, ggü. dem Gesellschafter und Geschäftsführer Dieter Kropp erledigt bestimmt auf den 02.06.2023.

Spätestens an diesem Tag müssen die Stellungnahmen der Gläubiger bei Gericht eingehen.

Der Antrag der Verwalterin auf Einberufung der Gläubigerversammlung liegt zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstraße 2, 48145 Münster, Raum 224 B, aus.

Gehen bis zum Stichtag am 02.06.2023 keine schriftlichen Äußerungen stimmberechtigter Gläubiger ein (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zur besonders bedeutsamen Rechtshandlung der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

73 IN 24/18
Amtsgericht Münster, 12.05.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 17094 HRB 17094: KH Bauservice GmbH, Stadtlohn, Bohnenkampstraße 23 a, 48703 Stadtlohn. Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster (73 IN 24/18) vom 30.07.2018 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzver…
HRB 17094: KH Bauservice GmbH, Stadtlohn, Bohnenkampstraße 23 a, 48703 Stadtlohn. Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster (73 IN 24/18) vom 30.07.2018 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Neueintragungen
HRB 17094 HRB 17094: KH Bauservice GmbH, Stadtlohn, Bohnenkampstraße 23 a, 48703 Stadtlohn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.09.2017. Geschäftsanschrift: Bohnenkampstraße 23 a, 48703 …
HRB 17094: KH Bauservice GmbH, Stadtlohn, Bohnenkampstraße 23 a, 48703 Stadtlohn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.09.2017. Geschäftsanschrift: Bohnenkampstraße 23 a, 48703 Stadtlohn. Gegenstand: Die Montage, die Verarbeitung, das Einbauen und der Handel mit Baustoffen und genormten Baufertigteilen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kropp, Dieter, Stadtlohn, *XX.XX.XXXX; ten Hoedt, Leonardus, MB Didam / Niederlande, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.