HRB 205848
KEHAG Energiehandel GmbH
aktuell 32 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Oldenburg
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Registerdaten
- Sitz
- Oldenburg
- Datenstand
- 2024-03-19
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 19.10.2026
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 14.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 11.09.2025
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 15.10.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 09.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 22.12.2023
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.09.2023 beantragte das Gläubigerausschussmitglied GasVersorgung Deutschland, Schulze-Delitzsch-Straße 7, 70565 Stuttgart, Dr. Michael Rimmler die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Anzahl der aufgewandten Stunden wurde schlüssig nachgewiesen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 21.12.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 21.12.2023
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 15.01.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 21.12.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 16.10.2023
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Dem Sachwalter, der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag eines Gläubigerausschussmitgliedes Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 13.10.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 08.06.2023
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 23.06.2023 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 08.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 31.01.2023
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 30.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 18.01.2023
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Die Anzahl der aufgewandten Stunden wurde schlüssig nachgewiesen. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 18.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 17.01.2023
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 17.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 30.12.2022
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 beantragte das Gläubigerausschussmitglied GasVersorgung Süddeutschland GmbH die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 30.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 21.12.2022
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 120 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung und die Auslagen sind von der Schuldnerin an den Sachwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle zu zahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.11.2022 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist das Verfahren nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Hier ist der Verkündungstermin zur beantragten Planbestätigung für den 27.12.2022 terminiert. Auf Basis der vorgelegten Summen- und Saldenliste/ Schlussrechnung mit Datum vom 11.11.2022 zum Stichtag 04.11.2022 ist der Wert der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Sachwalters schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und beträgt 122.727.956,53 EUR. Die noch ausstehenden Zahlungseingänge sind tatsächlich zu erwarten und sind aufgrund der fundierten Schätzung in die Berechnungsgrundlage mit einzubeziehen.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich für einen Insolvenzverwalter gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Davon erhält der Sachwalter als Regelvergütung 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung gem. § 12 InsVV -mithin EUR -.
III.
Zusätzlich zu der Regelvergütung beantragt der Sachwalter Zuschläge auf die Regelvergütung eines Insolvenzverwalter in Höhe von insgesamt 120 % und begründet die einzelnen Zuschläge in seinem Vergütungsantrag sehr ausführlich. Durch die beantragten Zuschläge sollen die Tätigkeiten angemessen vergütet werden, die über das Maß der Tätigkeiten eines normalen Insolvenzverfahrens reichen.
Im Einzelnen beantragt der Sachwalter Zuschläge für die Betriebsfortführung, die hohe Gläubigerzahl, die komplexe Buchhaltung und Überwachung des Zahlungsverkehrs, die Ausarbeitung eines Insolvenzplans, die arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss sowie den Datenschutz, IT und Inflation. In der umfassenden begründeten Gesamtbetrachtung, wobei auch durch den Sachwalter ein deutlicher Abschlag berücksichtigt wurde, da der Sachwalter bereits als vorläufiger Sachwalter tätig war und entsprechend vergütet wurde, beantragt der Sachwalter letztlich in der Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 120 %. Bei Addition der einzelnen Zuschlagstatbestände seien Zuschläge in Höhe von 345 % gerechtfertigt.
Nach eingehender Prüfung der Einzelzuschläge und unter Abwägung der Gesamtumstände dieses außergewöhnlich umfangreichen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung hat das Gericht die beantragten Zuschläge gem. § 3 InsVV in der Gesamtschau auf insgesamt 120 % antragsgemäß festgesetzt. Dieser Erhöhungswert ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Sachwalter die Tätigkeiten zu vergüten, die über das Maß eines normalen größeren Insolvenzverfahrens hinausgehen.
Im Ergebnis erfolgt eine antragsgemäße Festsetzung, wobei das Gericht in der Gesamtschau die beantragten Zuschläge in Teilen anders gewichtet hat und gewisse Zuschläge nicht in die Festsetzung mit einbezogen hat.
Bei der Festsetzung der Zuschläge hat das Gericht in die Überlegungen zunächst die aktuelle Rechtssprechung des BGH in seinem Urteil vom 07.10.2021 Az. IX ZB 42/20 Rdnr. 16 einbezogen. Demnach kann bei größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz dadurch abgegolten sein, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Hier liegt mit 122.727.956,53 EUR eine exorbitant hohe Berechnungsgrundlage vor. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei größeren Verfahren mit einer hohen Berechnungsgrundlage umfangreichere Tätigkeiten anfallen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Diesen Grundgedanken hat der Gesetzgeber bei dem Aufbau der Insolvenzverwaltervergütung berücksichtigt. Zuschläge auf die Vergütung können daher nur für die Tätigkeiten bewilligt werden, die wirklich überdurchschnittlich umfangreich und schwierig sind. Dabei ist bei der Höhe des Zuschlages neben der prozentualen Festsetzung, der sich daraus errechnende Betrag, stets in der Gesamtbetrachtung zu bewerten.
Bei der Festsetzung der Zuschläge hat das Gericht ferner abgewogen, dass es sich um ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelt und hier über die Vergütung eines Sachwalters zu entscheiden ist. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist berücksichtigen, dass der Aufgabenzuschnitt eines Sachwalters eher Kontroll- und Überwachungstätigkeiten umfasst, wobei diese für die Gesamtdurchführung gerade dieses Insolvenzverfahrens sehr wichtig sind, auch andere Aufgaben wahrgenommen wurden und insgesamt auch angemessen zu vergüten sind.
Das Gericht hat besonders die äußerst umfangreichen Tätigkeiten im Rahmen der Ausarbeitung des Insolvenzplans berücksichtigt. Die Ausarbeitung des Plans sowie die Vorbereitung und Durchführung des Termins zur Abstimmung des Insolvenzplans hat das Gericht gewürdigt und als besonders zuschlagswürdig erachtet. Der Plan wurde auf Wunsch und Anregungen der Gläubiger bereits im Vorfeld zur Planabstimmung des Öfteren geändert, angepasst und ergänzt. Auch in der Gläubigerversammlung zur Abstimmung über den Insolvenzplan wurde dieser diskutiert und geändert. Diese umfangreichen Tätigkeiten hat das Gericht besonders in der Gesamtschau gewürdigt und als zuschlagfähig anerkannt. Zudem liegt hier mit mehr als 1.500 Tabellengläubigern, wobei viele Forderungen aus Schadensersatz angemeldet wurden und auch viele Forderungen bestritten wurden, eine äußerst umfangreiche Insolvenztabelle vor. Die Insolvenztabelle ist auch inhaltlich sehr anspruchsvoll zu bearbeiten, da viele Schadensersatzansprüche angemeldet wurden, die individuell zu bearbeiten sind. Diese Aspekte wurden in der Gesamtschau besonders einbezogen.
Nicht als zuschlagswürdig angesehen hat das Gericht den beantragten Zuschlag in Höhe von 5 % für IT-Sicherheit, Datenschutz und Inflationsausgleich. Bereits in den Berufsgrundsätzen der Insolvenzverwalter (VID Berufsgrundsätze) ist beschlossen und vereinbart, "dass eine effiziente Abwicklung von Insolvenzverfahren eine leistungsfähige Organisation erfordert. Der Insolvenzverwalter wird daher eine leistungsfähige und gerichtskompatible elektronische Datenverarbeitung unterhalten. Die Büroorganisation wird an den Erfordernissen eines modernen Qualitätsmanagements ausgerichtet (§ 5 Abs. 2 VID Berufsgrundsätze)." Die Übertragung dieses außergewöhnlichen Verfahrens (extrem hohe Insolvenzmasse und Anzahl der Gläubiger) an den ausgewählten Sachwalter setzt ein Vorhalten sowohl entsprechender Anzahl der Mitarbeiter als auch der fundierten Büroorganisation voraus und kann daher -da Grundvoraussetzung für die Beauftragung- nicht zuschlagsfähig sein. Im Übrigen handelt es sich bei dem Verfahren um ein Verfahren, das nach dem 01.01.2021 bei Gericht eingegangen ist und insofern nach dem neuen Vergütungsrecht berechnet wird. Auch wenn der Gesetzgeber die aktuelle Inflation nicht bedacht haben kann, so ist doch den Kostensteigerungen in der Vergangenheit durch die Anhebung der Gebührentabellen nebst Wertstufen Rechnung getragen. Zudem ist hier die extrem hohe Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, wonach nach hiesiger Auffassung trotz der derzeitigen hohen Inflation dieser Zuschlagstatbestand nicht besonders berücksichtigungsfähig sein kann.
Für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss hat das Gericht ebenfalls keinen gesonderten Zuschlag anerkannt. Dieser hat sich in diesem Verfahren sehr aktiv eingebracht und unterstützte sowohl die eigenverwaltende Geschäftsführung als auch den Sachwalter. Der Aspekt der Unterstützung und dem unmittelbaren Vortragen der Sichtweisen und Betrachten der Anliegen der Gläubiger wurde durch den Sachwalter aus Sicht des Gerichts in dem Antrag nicht hinreichend berücksichtigt.
Trotz der obigen Ausführungen zu dem Nichtanerkennen von beantragten Zuschlagstätigkeiten hat das Gericht im Ergebnis die vom Sachwalter beantragten Zuschläge in Höhe von 120 % antragsgemäß festgesetzt. Dabei schließt sich das Gericht ausdrücklich den Ausführungen und Abwägungen des Sachwalters an, inwieweit dieser berücksichtigt hat, dass der Sachwalter bereits als vorläufiger Sachwalter tätig war und für diese Tätigkeit eine gesonderte Vergütung erhalten hat.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3, 12 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 20.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 19.12.2022
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag eines Gläubigerausschussmitgliedes (vorläufiges Verfahren und Insolvenzverfahren) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 19.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 08.12.2022
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 03.01.2023 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 07.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 22.11.2022
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO in Höhe von 48 %
EUR
um 75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Insolvenzschuldnerin hat die festgesetzte Vergütung nach Rechtskraft an den Sachwalter auszuzahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.09.2022 beantragte der ehemalige vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Diese dauerte vom 11.01.2022 bis zum 31.03.2022 -mithin einem Zeitraum von ungefähr 2,5 Monaten-.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 115.976.617,88 EUR zugrunde gelegt. Das Gericht hat die Berechnungsmasse geprüft und als rechnerisch und sachlich korrekt angesehen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 12 a InsVV daraus ein Bruchteil zu, der hier auf 48 % festgesetzt wird. Die (erhöhte) Regelvergütung beträgt danach EUR.
Grundsätzlich beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters im Ergebnis 15 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters gem. § 12 a InsVV. Dies entspräche einer Regelvergütung in EUR; die festgesetzte Regelvergütung ist demnach hier um EUR erhöht.
Der ehemalige vorläufige Sachwalter beantragt in einem ersten Schritt die Erhöhung der Regelvergütung auf 85 % und begründet dies u.a. mit der Übertragung von Sonderaufgaben durch das Gericht.
Im Einzelnen beantragt er Erhöhungen für folgende Tätigkeiten:
- Überwachung der Liquiditätsentwicklung i.R. erteilter Sonderermächtigungen
- Prüfung der Eigenverwaltungsplanung
- Prüfung der Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung
- Prüfung von Haftungsansprüchen gegen amtierende und frühere Organe
- Zuschlag für IT-Sicherheit und Datenschutz
Die einzelnen Erhöhungstatbestände sind durch das Gericht umfassend geprüft worden und überwiegend als festsetzungsfähig qualifiziert worden. Nicht festsetzt hat das Gericht den beantragten Zuschlag in Höhe von 5 % für IT-Sicherheit, Datenschutz und Inflationsausgleich. Bereits in den Berufsgrundsätzen der Insolvenzverwalter (VID Berufsgrundsätze) ist beschlossen und vereinbart, "dass eine effiziente Abwicklung von Insolvenzverfahren eine leistungsfähige Organisation erfordert. Der Insolvenzverwalter wird daher eine leistungsfähige und gerichtskompatible elektronische Datenverarbeitung unterhalten. Die Büroorganisation wird an den Erfordernissen eines modernen Qualitätsmanagements ausgerichtet (§ 5 Abs. 2 VID Berufsgrundsätze)." Die Übertragung dieses außergewöhnlichen Verfahrens (extrem hohe Insolvenzmasse und Anzahl der Gläubiger) an den ausgewählten Sachwalter setzt ein Vorhalten sowohl entsprechender Anzahl der Mitarbeiter als auch der fundierten Büroorganisation voraus und kann daher -da Grundvoraussetzung für die Beauftragung- nicht zuschlagsfähig sein. Im Übrigen handelt es sich bei dem Verfahren um ein Verfahren, das nach dem 01.01.2021 bei Gericht eingegangen ist und insofern nach dem neuen Vergütungsrecht (mit einer ausdrücklichen Regelung für den vorläufigen Sachwalter (§ 12 a InsVV)) berechnet wird. Auch wenn der Gesetzgeber die aktuelle Inflation nicht bedacht haben kann, so ist doch den Kostensteigerungen in der Vergangenheit durch die Anhebung der Gebührentabellen nebst Wertstufen Rechnung getragen. Das Gericht hat letztlich einer Erhöhung der Regelvergütung um 80 % mithin 48 % (100 % X 60 % X 80%) als angemessen zugestimmt.
II.
Zusätzlich zu der erhöhten Regelvergütung beantragt der ehemalige vorläufige Sachwalter Zuschläge auf die Regelvergütung eines Insolvenzverwalter in Höhe von insgesamt 100 % und begründet die einzelnen Zuschläge in seinem Vergütungsantrag sehr ausführlich. Durch die beantragten Zuschläge sollen die Tätigkeiten angemessen vergütet werden, die über das Maß der Tätigkeiten eines normalen Insolvenzverfahrens reichen.
Im Einzelnen beantragte der ehemalige vorläufige Sachwalter Zuschläge für die Betriebsfortführung, die Arbeitnehmerangelegenheiten, die Sanierungsbemühungen, die rechtlichen Konzernverhältnisse, die Anfechtungsprüfung, die besonders hohe Gläubigerzahl, einen Abschluss eines Vergleichs, sowie für die Zusammenarbeit im dem Gläubigerausschuss. Die einzelnen Zuschlagstatbestände bewegen sich in der Summe in einem Rahmen von 125 % bis 220 %, die die Rechtsprechung nebst Literartur als Richtschnur vorgeben. Hier hat der ehemalige vorläufige Sachwalter in der Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe von 100 % beantragt.
Nach eingehender Prüfung und unter Abwägung der Gesamtumstände dieses außergewöhnlich umfangreichen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung hat das Gericht die beantragten Zuschläge gem. § 3 InsVV in der Gesamtschau auf insgesamt 75 % festgesetzt. Dieser Erhöhungswert ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem ehemaligen vorläufigen Sachwalter die Tätigkeiten zu vergüten, die über das Maß eines normalen größeren Insolvenzverfahrens hinausgehen.
Bei der Festsetzung der Zuschläge hat das Gericht zunächst die aktuelle Rechtssprechung des BGH in seinem Urteil vom 07.10.2021 Az. IX ZB 42/20 Rdnr. 16 berücksichtigt. Demnach kann bei größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz dadurch abgegolten sein, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Hier liegt mit ungefähr 115.000.000,00 EUR eine exorbitant hohe Berechnungsgrundlage vor. Zum Vergleich sei erwähnt, dass die Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes bei einem Wert von 30.000.000,00 EUR gedeckelt ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei größeren Verfahren mit einer hohen Berechnungsgrundlage umfangreichere Tätigkeiten anfallen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Diesen Grundgedanken hat der Gesetzgeber bei dem Aufbau der Insolvenzverwaltervergütung berücksichtigt. Zuschläge auf die Vergütung können daher nur für die Tätigkeiten bewilligt werden, die wirklich überdurchschnittlich umfangreich und schwierig sind. Dabei ist bei der Höhe des Zuschlages neben der prozentualen Festsetzung, der sich daraus errechnende Betrag, stets in der Gesamtbetrachtung zu bewerten. Bei der Beantragung der Zuschläge hat diesen Aspekt der Sachwalter nicht hinreichend berücksichtigt und ist vom Gericht u.a. in die Gesamtschau eingeflossen.
Bei der Festsetzung der Zuschläge hat das Gericht ferner abgewogen, dass es sich um ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelt und hier über die Vergütung eines vorläufigen Sachwalters zu entscheiden ist. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist abzuwägen, dass sich die Aufgabe des vorläufigen Sachwalters im Wesentlichen in Kontroll- und Überwachungstätigkeiten erschöpft. Die hier über dieses Maß reichenden Tätigkeiten, u.a. durch die ausdrückliche Beauftragung in den gerichtlichen Beschlüssen, wurden mit der unter Teil 1 beantragten und festgesetzten Erhöhung der Regelvergütung von 15 % auf 48 % bereits berücksichtigt.
Die nunmehr noch weiteren -hier geringer zu bewertenden Tätigkeiten- zwischen einer aktiven Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und der überwachenden kontrollierenden Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wurde bei der Beantragung der einzelnen Zuschlagstatbestände durch den ehemaligen Sachwalter nicht im angemessenen Umfang berücksichtigt, so dass dies vom Gericht bei der Festlegung der Zuschläge einbezogen wurde. Hier hat das Gericht in der Gesamtschau die Vorgaben des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 21.07.2016 IX ZB 70/14 beachtet, wonach der Aufgabenzuschnitt des vorläufigen Sachwalters regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen als für vergleichbare zuschlagspflichtige Tätigkeitsbereiche des Verwalters in Regelinsolvenzverfahren führt.
Vom Grundsatz her wurden -unter Berücksichtigung der obigen Erläuterungen zur Gesamtfestlegung des Maßstabs- die weiter beantragten Zuschläge anerkannt, mit Ausnahme des Zuschlags für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss sowie die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten. Auch wurde der beantragte Zuschlagsrahmen für die besonders hohe Gläubigerzahl als zu hoch angesetzt gewertet.
In Eigenverwaltungsverfahren ist die Unternehmensfortführung typisch; eine Massemehrung hat durch die Betriebsfortführung nicht stattgefunden. Gleichwohl waren hier umfassende Überwachungstätigkeiten durchzuführen, so dass das Gericht einen Zuschlag grundsätzlich anerkannt hat für die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung.
Die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten ist zur Betriebsfortführung zwingend erforderlich und kann nach Meinung des Gerichts unter Einbezug der obigen Ausführungen nur für extrem besondere Umstände zusätzlich vergütet werden. Hier ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung für 56 Mitarbeiter durch die eigenverwaltende Geschäftsführung mit Unterstützung eines Dienstleisters erfolgt. Zudem sind über Motivations- und Bleibeprämien nachgedacht, entwickelt, abgestimmt und umgesetzt worden. Diese Tätigkeiten der Überwachung und Unterstützung rechtfertigen aus Sicht des Gerichts keinen zusätzlichen Zuschlag, sondern sind im Rahmen der erhöhten Regelvergütung nebst Zuschlag für die Betriebsfortführung abgegolten.
Die notwendigen Unterlagen, um die Kontrollfunktionen wahrzunehmen, wurden regelmäßig von der Schuldnerin zur Verfügung gestellt. Der Gläubigerausschuss hat sich in diesem Verfahren sehr aktiv eingebracht und unterstützte sowohl die eigenverwaltende Geschäftsführung als auch den vorläufigen Sachwalter in ihren Sanierungsbemühungen; der Aspekt der Unterstützung und dem unmittelbaren Vortragen der Sichtweisen und Betrachten der Anliegen der Gläubiger wurde durch den vorläufigen Sachwalter aus Sicht des Gerichts in dem Antrag nicht hinreichend berücksichtigt. So führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.07.2016 IX ZB 70/14 Rdnr. 76 aus: "Andererseits vermag er auch den vorläufigen Sachwalter zu entlasten, weil er seinerseits Überwachungsfunkionen gem. § 69 InsO hat. Ein möglicher Zuschlag wird deshalb geringeren Umfang haben".
Zweifelsfrei liegt hier mit 4.000 erfassten Insolvenzgläubiger eine besonders hohe Anzahl an Gläubigern vor. Erschwert wurde das mögliche Feststellen der Höhe der Insolvenzforderungen auch durch den Umstand, dass hier überwiegend Schadensersatzansprüche angemeldet wurden, die von unterschiedlichen Parametern abhängen. Der vorläufige Sachwalter hat hier Vorbereitungen getroffen, die die Erfassung und Prüfung für die spätere Insolvenztabelle erleichtern. Zudem war stets der Aspekt zu berücksichtigen, inwieweit diesen Insolvenzgläubiger in einem späteren Insolvenzplan Vergleiche angeboten werden sollen. Gleichwohl erscheint der beantragte Zuschlagsrahmen in Höhe von 40 - 60 % als zu hoch angesetzt. Die Tätigkeiten im Eröffnungsverfahren sind stark zukunftsgerichtet im Hinblick auf das Insolvenzverfahren und das Insolvenzplanverfahren. Die Aufgaben der Feststellung der Forderungen fallen im Insolvenzverfahren an und werden dort auch überwiegend vergütet.
In der Gesamtschau hat das Gericht aus den obigen Gründen den Zuschlag auf 75 % festgesetzt, um den vorläufigen Sachwalter angemessen zu vergüten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12, 12a, 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 22.11.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 16.11.2022
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans und
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Mittwoch, 07.12.2022, 10:00 Uhr, Ehemaliger Landtag Oldenburg, Tappenbeckstraße 1, 26122 Oldenburg.
Einlass am 07.12.2022 ist ab ca. 09.15 Uhr.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 2 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Weiterer allgemeiner Hinweis: Das Insolvenzgericht hat gemäß den Vorschriften über die Planprüfung nach §§ 231 ff InsO den Insolvenzplan im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen lediglich formal geprüft. Insbesondere wurde die rechnerische und wirtschaftliche Richtigkeit der Planungsgrundlagen nicht geprüft. Diese Prüfung obliegt den Planbeteiligten, insbesondere den Insolvenzgläubigern.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 16.11.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 15.11.2022
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Sachwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 15.11.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 11.10.2022
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 05.10.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 13.09.2022
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.10.2022 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 13.09.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 205848 HRB 205848: KEHAG Energiehandel GmbH, Oldenburg, Im Technologiepark 4, 26129 Oldenburg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Forderungsprüfung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 04.04.2022
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, c/o Görg Insolvenzverwaltung, Obernstraße 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 3226490, Fax: 0421 32264929, E-Mail: ghoelzle@goerg.de.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 20.05.2022 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Donnerstag, 16.06.2022, 10:00 Uhr, Saal B 12 (Ahnensaal), Bahnhofstr. Saal B 12 (Ahnensaal), Bahnhofstr. 13, 26122 Oldenburg (Oldenburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. Das Verfahren zur Prüfung der Forderungen wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht und in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden, ist der 10.06.2022.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden.
Hinweis:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 01.04.2022
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Insolvenzbekanntmachung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 04.03.2022
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
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Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 03.03.2022
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Insolvenzbekanntmachung 65 IN 24/21 · KEHAG Energiehandel GmbH · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Wirksam am
- 11.01.2022
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle, c/o Görg Insolvenzverwaltung, Obernstraße 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 3226490, Fax: 0421 32264929, E-Mail: ghoelzle@goerg.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 11.01.2022
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HRB 205848 HRB 205848: KEHAG Energiehandel GmbH, Oldenburg, Im Technologiepark 4, 26129 Oldenburg. Nicht mehr Geschäftsführer: Ramaseder, Stefan, Haltern am See, *XX.XX.XXXX; Schröder, Roland, Hatten, *XX.XX.XXXX. Prok…
HRB 205848 HRB 205848: KEHAG Energiehandel GmbH, Oldenburg, Im Technologiepark 4, 26129 Oldenburg. Bestellt als Geschäftsführer: Ramaseder, Stefan, Haltern am See, *XX.XX.XXXX; Schröder, Roland, Hatten, *XX.XX.XXXX, je…
HRB 205848 HRB 205848: KEHAG Energiehandel GmbH, Oldenburg, Im Technologiepark 4, 26129 Oldenburg. Geändert, nun: Geschäftsführer: Kästner, Jan, Kriens / Schweiz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 205848 HRB 205848: KEHAG Energiehandel GmbH, Oldenburg, Im Technologiepark 4, 26129 Oldenburg. Einzelprokura: Erfurth, Marc Timo, Bruchhausen-Vilsen Ortsteil Uenzen, *XX.XX.XXXX; Noll, Christopher, Bottrop, *XX.XX.…
HRB 205848 HRB 205848: KEHAG Energiehandel GmbH, Oldenburg, Im Technologiepark 4, 26129 Oldenburg. Geschäftsführer: Kästner, Jan, Großnaundorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 205848 HRB 205848:KEHAG Energiehandel GmbH, Oldenburg, Im Technologiepark 4, 26129 Oldenburg.Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Klein, Gerhard, Hatten, *XX.XX.XXXX.
HRB 205848 HRB 205848:KEHAG Energiehandel GmbH, Oldenburg, Marie-Curie-Straße 1, 26129 Oldenburg.Geschäftsanschrift: Im Technologiepark 4, 26129 Oldenburg.
HRB 205848 KEHAG Energiehandel GmbH, Oldenburg, Marie-Curie-Straße 1, 26129 Oldenburg. Einzelprokura: Dr. Jöhnk, Thorsten, Oldenburg, *XX.XX.XXXX.
HRB 205848 KEHAG Energiehandel GmbH, Oldenburg, Marie-Curie-Straße 1, 26129 Oldenburg. Die Gesellschafterversammlung vom 25.10.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital) und mit ihr die Erhö…
HRB 205848 KEHAG Energiehandel GmbH, Oldenburg, Marie-Curie-Straße 1, 26129 Oldenburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.05.2011. Geschäftsanschrift: Marie-Curie-Straße 1, 26129 Oldenbu…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.