HRB 7315

KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH

Amtsgericht Rostock · Mecklenburg-Vorpommern

aktuell 16 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Lalendorf

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Registerdaten

Sitz
Lalendorf
Datenstand
2025-01-02
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2025-01-02

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. ARA Abwasser Betriebsgesellschaft Lalendorf mbH Lalendorf

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

16
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 307/20 · KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 307/20
Wirksam am
12.02.2026
Registerbezug
Rostock, HRB 7315
60 IN 307/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7315
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München

hat der Insolvenzverwalter am 28.01.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 11.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 60 IN 307/20 · KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 307/20
Wirksam am
11.12.2025
Registerbezug
Rostock, HRB 7315
60 IN 307/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7315
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München

Terminsbestimmung:
Es wird Termin bestimmt auf
Freitag, 19.12.2025, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 128, 1. OG, Zochstraße 13, 18057 Rostock
zu folgenden Tagesordnungspunkten:

- Prüfung der nachträglich angemeldeten und bislang nicht geprüften Forderungen sowie etwaiger Änderungen früherer Anmeldungen gemäß § 177 Abs. 1 InsO

- Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgenden Gegenstand:

1. Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung erteilt, gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.11.2025 - Az. 4 O 423/24 - gegen die Gemeinde Lalendorf, hinsichtlich der abgewiesenen Klageforderungen Berufung einzulegen.

2. Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung erteilt, im Rahmen der Prozessführung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Rostock, Az.: 4 O 423/24, gegen die Gemeinde Lalendorf einen Prozessfinanzierer seiner Wahl zu marktüblichen Konditionen zu beauftragen, der die Berufung vor dem Oberlandesgericht Rostock gegen das Urteil vom 13.11.2025 finanzieren wird.

Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie im Gerichtsgebäude mit Einlass- und Sicherheitskontrollen rechnen müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit zum Termin zu gewährleisten, berücksichtigen Sie bitte mögliche Wartezeiten. Bitte bringen Sie nur das unbedingt erforderliche Gepäck mit. Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen sowie Betäubungsmitteln im Gerichtsgebäude ist grundsätzlich untersagt. Gültige amtliche Lichtbildausweise sind zur Prüfung der Personenidentität mitzuführen und auf Anforderung vorzulegen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 11.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 60 IN 307/20 · KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 307/20
Wirksam am
21.03.2024
Registerbezug
Rostock, HRB 7315
60 IN 307/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 7315
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München

Terminsbestimmung:

- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen Vergleich mit der Gläubigerin zur lfd. Nr. 15, Frau RA'in Sabine Fochler als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Norddeutsche Rübenkontor Anlagenbetriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) Co. Bioenergie Lalendorf KG, AG Neubrandenburg, Az.: 701 IN 146/19, über die Feststellung zur Tabelle im hiesigen Insolvenzverfahren in Höhe von 900.000,00 € zu schließen, wenn im Gegenzug die Insolvenzverwalterin Frau RA'in Sabine Fochler die Forderung der hiesigen Schuldnerin in Höhe von 300.00,00 € im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Norddeutsche Rübenkontor Anlagenbetriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) Co. Bioenergie Lalendorf KG, anerkennt.
wird bestimmt auf

Mittwoch, 27.03.2024, 11:00 Uhr, Saal 227

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie im Gerichtsgebäude mit Einlass- und Sicherheitskontrollen rechnen müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit zum Termin zu gewährleisten, berücksichtigen Sie bitte mögliche Wartezeiten. Bitte bringen Sie nur das unbedingt erforderliche Gepäck mit. Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen sowie Betäubungsmitteln im Gerichtsgebäude ist grundsätzlich untersagt. Gültige amtliche Lichtbildausweise sind zur Prüfung der Personenidentität mitzuführen und auf Anforderung vorzulegen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 20.03.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 307/20 · KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 307/20
Wirksam am
27.02.2024
Registerbezug
Rostock, HRB 7315
60 IN 307/20

In dem Insolvenzverfahren d.

KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf
Registergericht: Amtsgericht Rostock - Registergericht - Register-Nr.: HRB 7315
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München

Beschluss:
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Erhebung einer Klage auf Zahlung eines Betrages von bis zu 4.000.000,00 EUR zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit gegen die Gemeinde Lalendorf,
2. die Kosten des Rechtstreits zu marktüblichen Konditionen durch einen Prozessfinanzierer vorzufinanzieren,
3. einen Vergleich über die Forderung zu schließen, sofern der Insolvenzmasse daraus ein Betrag in Höhe von mindestens 1,6 Mio EUR zufließt,
wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Insolvenzordnung).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.03.2024 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock Zustimmungen und Einwendungen geltend zu machen.

Sollte keinerlei Stimmabgabe erfolgen, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs.1 InsO als erteilt.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 23.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 60 IN 307/20 · KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 307/20
Wirksam am
28.12.2022
Registerbezug
Rostock, HRB 7315
60 IN 307/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7315
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München

Beschluss:

1. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 02.12.2020 bestellte Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze, Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch, wird auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, § 59 InsO.
2. Zum neuen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Busching
Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch
Telefon: 0381 649-321
Telefax: 0381 649-234

3. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
4. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Gründe:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 02.12.2020 wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze, Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch, zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter auf seinen Antrag aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen, § 59 InsO.
Mit Schreiben vom 12.12.2022 beantragte der Insolvenzverwalter Prof. Dr. Schulze seine Entlassung aus dem Amt, da er aus persönlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.
Als neuer Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Busching bestellt. Auf ihn gehen die Aufgaben des Insolvenzverwalters über. Das Entstehen von Mehrkosten aus dem Verwalterwechsel ist ausgeschlossen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 22.12.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 307/20 · Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, KDV Kommunale Dienstleistungs- und · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 307/20
Wirksam am
19.01.2022
Registerbezug
Rostock, HRB 7315
60 IN 307/20

In dem Insolvenzverfahren d.

KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7315
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München

Beschluss:
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Veräußerung der folgenden Grundstücke der Schuldnerin:
1. Grundbuch von Lalendorf, Amtsgericht Güstrow, Blatt 210, Gemarkung Lalendorf, Flur 2, Flurstücke 62/18, 41/26, 41/27, 47/6, 57/6
zu einem Kaufpreis von 78.931,00 €

2. Grundbuch von Lalendorf, Amtsgericht Güstrow, Blatt 287, Gemarkung Lalendorf, Flur 1, Flurstücke 21/4, 22/9, 22/17
zu einem Kaufpreis von 750.000,00 €

wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Insolvenzordnung).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 01.03.2022 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock Zustimmungen und Einwendungen geltend zu machen.

Sollte keinerlei Stimmabgabe erfolgen, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs.1 InsO als erteilt.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 18.01.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 60 IN 307/20 · KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 307/20
Wirksam am
30.12.2020
Registerbezug
Rostock, HRB 7315
60 IN 307/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH,
vertreten durch d. Geschäftsführer, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7315
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München

Beschluss:

Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden
festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert
der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2
InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang
und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch
Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63
InsO, § 3 InsVV). Es wurden Zuschläge festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Vergütungsantrag vom 31.08.2020 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 18.12.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 7315 HRB 7315: KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rostock (60 IN 307/20) vom 24.08.2020 ist üb…
HRB 7315: KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rostock (60 IN 307/20) vom 24.08.2020 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 60 IN 307/20 · KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 307/20
Wirksam am
26.08.2020
Registerbezug
Rostock, HRB 7315
60 IN 307/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH,
vertreten durch d. Geschäftsführer, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7315
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München

1. Das am 03.07.2020 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wird wegen Überschuldung am 24.08.2020 um 11.00 Uhr
eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze
Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch
Telefon: 0381 649200
Telefax: 0381 649234
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 05.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
17.10.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 11.11.2020, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 11.11.2020, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 24.08.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 307/20 · KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 307/20
Wirksam am
17.07.2020
Registerbezug
Rostock, HRB 7315
60 IN 307/20

In dem Verfahren über den Antrag

KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch
d. Geschäftsführer, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze
Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch
Telefon: 0381 649232, Fax: 0381 649234

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und
der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter
wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen
der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines
Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848
gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 17.07.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 7315 HRB 7315: KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf. Die Gesellschafterversammlung vom 15.01.2019 hat die Neufassung des Gesellsch…
HRB 7315: KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf. Die Gesellschafterversammlung vom 15.01.2019 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
Veränderungen
HRB 7315 HRB 7315: KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Golz, Lutz, Waren, *XX.XX.XXXX. Bestellt als …
HRB 7315: KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Golz, Lutz, Waren, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Storm, Andrea, Lalendorf, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Storm, Andrea, Lalendorf, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 7315 HRB 7315: KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf. Einzelprokura: Storm, Andrea, Lalendorf, *XX.XX.XXXX.
HRB 7315: KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf, Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf. Einzelprokura: Storm, Andrea, Lalendorf, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 7315 HRB 7315: KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf, Hauptstr. 5, 18279 Lalendorf. Die Gesellschafterversammlung vom 23.06.2015 hat eine Änderung des Gesellschaftsve…
HRB 7315: KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf, Hauptstr. 5, 18279 Lalendorf. Die Gesellschafterversammlung vom 23.06.2015 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Dabei wurden die §§ 2 (Stammkapital), 5 (Geschäftsführung, Vertretung), 9 (Jahresabschluss) geändert und die §§ 6a (Beirat), 9a (Prüfungsberichte) eingefügt sowie der § 7 (Stimmrecht) ersatzlos gestrichen. Geschäftsanschrift: Zum alten Dorf 1, 18279 Lalendorf.
Veränderungen
HRB 7315 ARA Abwasser Betriebsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf (Hauptstr. 5, 18279 Lalendorf). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.04.2007 sowie de…
ARA Abwasser Betriebsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf (Hauptstr. 5, 18279 Lalendorf). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.04.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.04.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.04.2007 mit der TBG Trinkwasser Betriebsgesellschaft Lalendorf nbH mit Sitz in Lalendorf (Amtsgericht Rostock HRB 7316) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRB 7315 ARA Abwasser Betriebsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf (Hauptstr. 5, 18279 Lalendorf). Die Gesellschafterversammlung vom 12.04.2007 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere in § 1 Abs.…
ARA Abwasser Betriebsgesellschaft Lalendorf mbH, Lalendorf (Hauptstr. 5, 18279 Lalendorf). Die Gesellschafterversammlung vom 12.04.2007 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere in § 1 Abs. 1 (Firma) und § 2 (Gegenstand) beschlossen. KDV Kommunale Dienstleistungs- und Verwaltungsgesellschaft Lalendorf mbH. Wahrnehmung kommunaler Versorgungs-, Betriebs- und Dienstleistungen, insbesondere die Versorgung mit Trinkwasser und der Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen der Gemeinden Lalendorf und Langhagen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.