HRB 2398
KATHREIN Sachsen GmbH
aktuell 14 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Mühlau
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Registerdaten
- Sitz
- Mühlau
- Datenstand
- 2024-04-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- KATHREIN Burgstädt GmbH Mühlau
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 318 IN 1509/25 · KATHREIN Sachsen GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 318 IN 1509/25
- Wirksam am
- 13.10.2026
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 2398
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Schkalda
wurde dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses die Vergütung und Auslagen zzgl. Umsatzsteuer am 10.04.2026 festgesetzt.
Das Verfahren wurde am 01.11.2025 eröffnet. Mit Beschluss vom 10.10.2025 wurde der vorläufige Gläubigerausschuss bestellt.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 11.02.2026 zugrunde.
Nach § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist nach §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 und Abs. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, § 17 InsVV.
Geltend gemacht wurde vorliegend für insgesamt ein Zeitaufwand von x Stunden zu je x,xx EUR, insgesamt x,xx EUR. Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen.
Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen x,xx EUR und x,xx EUR pro Stunde. Das vorläufige Gläubigerausschussmitglied verfügt über außerordentliche Sachkunde und Qualifikation, sodass das Gericht eine Festsetzung des Stundensatzes auf x,x EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt ansieht. Das Gläubigerausschussmitglied hat den zeitlichen Aufwand ausreichend nachgewiesen.
Die Erstattung von Auslagen gemäß § 18 Abs. 1 i. V. m. §§ 9, 4 Abs. 3 S. 2 entsprechend InsVV wurde in Höhe der bereits mit Beschluss vom 02.02.2026 festgesetzten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung i. H. v. anteilig x,xx EUR beantragt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 18 Abs. 2 i. V. m. § 7 InsVV.
Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist erfolgt. Einwände gegen die beantragte Festsetzung wurden nicht vorgetragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 318 IN 1509/25 · KATHREIN Sachsen GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 318 IN 1509/25
- Wirksam am
- 13.10.2026
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 2398
Aktenzeichen: 318 IN 1509/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KATHREIN Sachsen GmbH, Lindenstraße 3, 09241 Mühlau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2398
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Schkalda
wurde dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses die Vergütung und Auslagen zzgl. Umsatzsteuer am 01.10.2026 festgesetzt.
Das Verfahren wurde am 01.11.2025 eröffnet. Mit Beschluss vom 10.10.2025 wurde der vorläufige Gläubigerausschuss bestellt.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 24.05.2026 zugrunde.
Nach § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist nach §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 und Abs. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, § 17 InsVV.
Geltend gemacht wurde vorliegend für insgesamt ein Zeitaufwand von x Stunden zu je x,xx EUR, insgesamt x,xx EUR. Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen.
Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen x,xx EUR und x,xx EUR pro Stunde. Das vorläufige Gläubigerausschussmitglied verfügt über außerordentliche Sachkunde und Qualifikation, sodass das Gericht eine Festsetzung des Stundensatzes auf x,x EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt ansieht. Das Gläubigerausschussmitglied hat den zeitlichen Aufwand ausreichend nachgewiesen.
Die Erstattung von Auslagen gemäß § 18 Abs. 1 i. V. m. §§ 9, 4 Abs. 3 S. 2 entsprechend InsVV wurde in Höhe der bereits mit Beschluss vom 02.02.2026 festgesetzten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung i. H. v. anteilig x,xx EUR beantragt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 18 Abs. 2 i. V. m. § 7 InsVV.
Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist erfolgt. Einwände gegen die beantragte Festsetzung wurden nicht vorgetragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 318 IN 1509/25 · KATHREIN Sachsen GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 318 IN 1509/25
- Wirksam am
- 03.11.2025
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 2398
Aktenzeichen: 318 IN 1509/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KATHREIN Sachsen GmbH, Lindenstraße 3, 09241 Mühlau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2398
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Schkalda
ergeht am 01.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Entwicklung, Produktion und Vertrieb aktiver und passiver Baugruppen für Empfangs- und Verteilanlagen für Fernsehen und Rundfunk) wird am 01.11.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Sylvia Wille
W.I.R.Wille Insolvenzverwalter Rechtsanwälte
An der Markthalle 3-5
09111 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 400440
Telefax: 0371 400441 0
Email geschäftlich: info@wir-chemnitz.de
Website: www.wir-chemnitz.de
bestellt.
3. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 18.12.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung der bisherigen oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum Donnerstag, 29.01.2026
Uhrzeit 10:00 Uhr
Zimmer/Etage/Gebäude Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
6. Es wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt.
Dieser besteht aus den nachstehend benannten Mitgliedern:
Bundesagentur für Arbeit
Heinrich-Lorenz-Straße 20
09120 Chemnitz
GSH Sachsen GmbH
Chemnitzer Straße 10
04746 Hartha
Claus Gräf
Inhaber von Gräf Elektrotechnik
Dieburger Straße 6
08141 Reinsdorf OT Vielau
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 318 IN 1509/25 · KATHREIN Sachsen GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 318 IN 1509/25
- Wirksam am
- 06.08.2025
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 2398
Aktenzeichen: 318 IN 1509/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KATHREIN Sachsen GmbH, Lindenstraße 3, 09241 Mühlau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2398
vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Schkalda
- wurde am 06.08.2025 um 08:27 Uhr Sylvia Wille, An der Markthalle 3-5, 09111 Chemnitz, Website www.wir-chemnitz.de, Telefon geschäftlich 0371 400440, Telefax 0371 400441 0, Email geschäftlich info@wir-chemnitz.de zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 2398 HRB 2398: KATHREIN Sachsen GmbH, Mühlau, Lindenstraße 3, 09241 Mühlau. Bestellt: Geschäftsführer: Neubert, Ellen, Chemnitz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellscha…
HRB 2398 HRB 2398: KATHREIN Sachsen GmbH, Mühlau, Lindenstraße 3, 09241 Mühlau. Die Gesellschafterversammlung vom 15.06.2018 hat die Änderung des § 10 (Vererbung eines Geschäftsanteiles) des Gesellschaftsvertrages be…
HRB 2398 HRB 2398: KATHREIN Sachsen GmbH, Mühlau, Lindenstraße 3, 09241 Mühlau. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Ullmann, Frank, Rimsting, *XX.XX.XXXX.
HRB 2398 KATHREIN Sachsen GmbH, Mühlau, Lindenstraße 3, 09241 Mühlau. Bestellt: Geschäftsführer: Schkalda, Daniel, Chemnitz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit s…
HRB 2398 KATHREIN Sachsen GmbH, Mühlau, Lindenstraße 3, 09241 Mühlau. . Ausgeschieden: Geschäftsführer: Zwißler, Andreas, München, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Ullmann, Frank, Rimsting, *XX.XX.XXXX, einzel…
HRB 2398 KATHREIN Sachsen GmbH, Mühlau, Lindenstraße 3, 09241 Mühlau. . Ausgeschieden: Geschäftsführer: Zwißler, Andreas, München, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Ullmann, Frank, Rimsting, *XX.XX.XXXX, einzel…
HRB 2398 KATHREIN Sachsen GmbH, Mühlau, (Lindenstr. 3, 09241 Mühlau).Die KATHREIN Sachsen GmbH mit dem Sitz in Mühlau (Amtsgericht Chemnitz, HRB 3627) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2008 und der …
HRB 2398 KATHREIN Burgstädt GmbH, Mühlau, (Lindenstr. 3, 09241 Mühlau).Die Gesellschafterversammlung vom 26.08.2008 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 602.250,00 EUR auf 1.000.000,00 EUR zur Durchführung der Versc…
HRB 2398 KATHREIN Burgstädt GmbH, Mühlau, (Lindenstr. 3, 09241 Mühlau).Die Gesellschafterversammlung vom 26.08.2008 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro und dessen Erhöhung um 16.684,16 EUR auf 397.750,00 EU…
HRB 2398 KATHREIN Burgstädt GmbH, Mühlau (Lindenstr. 3, 09241 Mühlau). Bestellt als Geschäftsführer: Zwißler, Andreas, München, *XX.XX.XXXX. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Görmar, Werner, Dipl.-Wirtschaftler, Ing., …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.