HRB 27745
KATHREIN Broadcast GmbH
aktuell 22 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Ing.-Anton-Kathrein-Str. 2, 83101 RohrdorfGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
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Registerdaten
- Sitz
- Rohrdorf
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Letzte Eintragung
- 17.01.2025
- Datenstand
- 2025-02-03
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Christian Michael Johann Quickert
München
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenJens Kirchner
München
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen:Werner Pitsch
Bruckmühl
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenGesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen ProkuristenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
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Verfügbare Registerinformationen
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Abrufstand 2025-02-03 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Herstellung, Vertrieb von Antennen und Komponenten im Bereich der Hochfrequenz-Übertragungstechnik, insbesondere im Zusammenhang mit Rundfunk-Sendesystemen; Erbringung von Dienstleistungen zur Planung, Projektierung, Installation, Betrieb und Wartung von Rundfunksendeanlagen und zugehörigen Gebäudestrukturen; Handel mit Erzeugnissen für die Hochfrequenz-Übertragungstechnik, insbesondere mit Hochfrequenzkabeln, -garnituren, Antennen und Antennensystemen einschließlich Weichen und Filtern und zugehörigen strukturellen Komponenten, auch soweit diese Erzeugnisse nicht in der KATHREIN-Broadcast-Gruppe selbst hergestellt werden; Entwicklung, Erwerb, Anmeldung, Verwaltung und Verwertung von gewerblichen Schutzrechten aller Art, insbesondere von Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster und Geschmacksmusterrechten oder Rechten hieran (insbesondere Nießbrauchsrechten) als auch die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen in diesem Zusammenhang an verbundene Unternehmen
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzplan 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 29.12.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Wirkung zum 31.12.2025 aufgehoben.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 29.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 05.12.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Unterstein, Brianconstraße 12, 83022 Rosenheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 04.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.245.649,35 EUR auszugehen.
Der Sonderinsolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -95 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.12.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -95 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 05.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 03.12.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
Terminsbestimmung:
Termin zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans
wird bestimmt auf
Mittwoch, 10.12.2025, 09:00 Uhr
Dienstzimmer 205, 2. OG, Bismarckstr. 1, 83022 Rosenheim
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 02.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 26.11.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Verken, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.245.649,35 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 170 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.10.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 170 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 25.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 21.10.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Herr Anton Vogl wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 18.09.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 14 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 21.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 02.10.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
1. Ziffer 2.) und 3.) des Beschlusses vom 24.09.2025 werden aufgehoben.
2. Ziffer 1.) des Beschlusses vom 24.09.2025 hat weiterhin Bestand.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 02.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 30.09.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 30.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 25.09.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
Terminsbestimmung:
1. Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Freitag, 17.10.2025, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 021, EG, Bismarckstr. 1, 83022 Rosenheim
Hinweise:
1. Der Termin dient möglicherweise zur Abstimmung über einen nach Erörterung im Termin seitens des Insolvenzverwalters eventuell gemäß § 240 InsO vorgelegten geänderten Insolvenzplan.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Plans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
- gegen den Plan gestimmt hat und
- mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann
3. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen und der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
4. Die Zustellung der Ladungen samt Plan wird dem Insolvenzverwalter übertragen, § 8 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 24.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 24.09.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Thomas Unterstein
Brianconstraße 12, 83022 Rosenheim
Telefon: +49(8031)7964053
Telefax: +49(8031)7964054
Email: rae@gleichenstein-breitling.de
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
1.) Abschluss des Treuhandvertrages mit dem Plantreuhänder für die Schuldnerin (Anlage 2 des Insolvenzplans)
2.) Abstimmung über den Insolvenzplan für die KATHREIN SE und
3.) Ausübung des Optionsrechts für Gruppe 2.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 24.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 02.06.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
Beschluss:
Es wird angeordnet, dass die Insolvenztabelle in Papierform zu führen ist. Dies erstreckt sich auch auf die Anmeldeunterlagen.
Gründe:
Gemäß Hinweis des Insolvenzverwalters sind im Verfahren mehr als 140 Tabellenblättern zu erwarten, §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 4 ERVV Ju.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 06.05.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Verfahren über den Antrag d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
erlässt das Amtsgericht Rosenheim am 05.05.2025 folgenden
Beschluss
Die Entnahme eines Vorschusses in Höhe von 3.094,00 € brutto (2.600,00 € Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zuzüglich 494,00 € Versicherungssteuer) für die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wird genehmigt.
Gründe:
Die Genehmigung beruht auf §§ 4 Abs. 3, 10, 8 InsVV, § 64 InsO. Es handelt sich um die Prämie für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.03.2026, welche durch die Beitragsrechnung der Allianz Versicherungs-AG vom 04.04.2025 nachgewiesen ist.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 InsVV wurden seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters schlüssig dargelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 06.05.25
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 23.04.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Verfahren über den Antrag d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
erlässt das Amtsgericht Rosenheim am 22.04.2025 folgenden
Beschluss
Die Entnahme eines Vorschusses in Höhe von BETRAG € für die Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder wird genehmigt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 23.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 608 IN 72/25 · KATHREIN Broadcast GmbH · Insolvenzgericht Rosenheim
- Insolvenzgericht
- Rosenheim
- Aktenzeichen
- 608 IN 72/25
- Wirksam am
- 03.03.2025
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 27745
In dem Verfahren über den Antrag d.
KATHREIN Broadcast GmbH, Ing.-Anton-Kathrein-Straße 2, 83101 Rohrdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Quickert Christian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27745
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Marienstraße 14 - 16, 80331 München, Gz.: 0006-2025
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 03.03.2025 um 10.00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Michael Verken, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, Telefon: +49 (0)89 287 881-0, Telefax: +49 (0)89 287 881-29, Email: muenchen@anchor.eu.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 03.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 27745 HRB 27745: KATHREIN Broadcast GmbH, Rohrdorf, Ing.-Anton-Kathrein-Str. 1, 3, 5, 7, 83101 Rohrdorf. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Ing.-Anton-Kathrein-Str. 2, 83101 Rohrdorf.
HRB 27745 HRB 27745: KATHREIN Broadcast GmbH, Rohrdorf, Ing.-Anton-Kathrein-Str. 1, 3, 5, 7, 83101 Rohrdorf. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis, im Namen …
HRB 27745 HRB 27745: KATHREIN Broadcast GmbH, Rohrdorf, Ing.-Anton-Kathrein-Str. 1, 3, 5, 7, 83101 Rohrdorf. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hollmann, Georg, Holzkirchen, *XX.XX.XXXX.
HRB 27745 HRB 27745: KATHREIN Broadcast GmbH, Rohrdorf, Ing.-Anton-Kathrein-Str. 1, 3, 5, 7, 83101 Rohrdorf. Prokura erloschen: Dr. Kirschner, Andreas, Pittenhart, *XX.XX.XXXX.
HRB 27745 HRB 27745: KATHREIN Broadcast GmbH, Rohrdorf, Ing.-Anton-Kathrein-Str. 1, 3, 5, 7, 83101 Rohrdorf. Bestellt: Geschäftsführer: Quickert, Christian Michael Johann, München, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Na…
HRB 27745 HRB 27745: KATHREIN Broadcast GmbH, Rohrdorf, Ing.-Anton-Kathrein-Str. 1, 3, 5, 7, 83101 Rohrdorf. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis, im Namen …
HRB 27745 HRB 27745: KATHREIN Broadcast GmbH, Rohrdorf, Ing.-Anton-Kathrein-Str. 1, 3, 5, 7, 83101 Rohrdorf. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Ziems, Hans-Joachim, Köln, *XX.XX.XXXX.
HRB 27745 HRB 27745: KATHREIN Broadcast GmbH, Rohrdorf, Ing.-Anton-Kathrein-Str. 1, 3, 5, 7, 83101 Rohrdorf. Bestellt: Geschäftsführer: Ziems, Hans-Joachim, Köln, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befu…
HRB 27745 HRB 27745: KATHREIN Broadcast GmbH, Rohrdorf, Ing.-Anton-Kathrein-Str. 1, 3, 5, 7, 83101 Rohrdorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.01.2019. Die Gesellschafterversammlung vo…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.