VR 392

Katholischer Krankenpflegeverein St. Elisabeth Zweibrücken e.V.

Amtsgericht Zweibrücken · Rheinland-Pfalz

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Zweibrücken

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Registerdaten

Sitz
Zweibrücken
Rechtsform
Eingetragener Verein
Letzte Eintragung
09.07.2019
Datenstand
2025-01-10
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Vorstand

Josef Harrer

Zweibrücken

Vorstand

Wolfgang Emanuel

Zweibrücken

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-10

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Katholischer Krankenpflegeverein Sankt Elisabeth der Pfarrei Hl. Kreuz und Filialkirche St. Michael Zweibrücken e.V. Zweibrücken

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 392 VR 392:Katholischer Krankenpflegeverein Sankt Elisabeth der Pfarrei Hl. Kreuz und Filialkirche St. Michael Zweibrücken e.V., Zweibrücken (Rosengartenstraße 10, 66482 Zweibrücken). Den Gläubigern der an der V…
VR 392:Katholischer Krankenpflegeverein Sankt Elisabeth der Pfarrei Hl. Kreuz und Filialkirche St. Michael Zweibrücken e.V., Zweibrücken (Rosengartenstraße 10, 66482 Zweibrücken). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.