HRB 110390

Kasper-Elektronik GmbH

Amtsgericht Walsrode · Niedersachsen

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Mackenstedter Straße 10, 28816 Stuhr

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Stuhr
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
28.08.2023
Datenstand
2025-10-08
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Jan-Henrik Kasper

Stuhr Fahrenhorst

einzelvertretungsberechtigt
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-08

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Veröffentlichungen

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Die Herstellung von elektronischen Anlagen und Geräten jedweder Art, der Handel damit sowie alle sonstigen mit diesem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehenden und dem Betriebe des Unternehmens im weitesten Sinne dienlichen Handelsgeschäfte.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 87/23 · Kasper-Elektronik GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 87/23
Wirksam am
16.12.2024
Registerbezug
Walsrode, HRB 110390
15 IN 87/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kasper-Elektronik GmbH, Mackenstedter Straße 10, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 110390), vertr. d.: 1. Klaus-Günter Kasper, (Geschäftsführer), 2. Thomas Kasper, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 106,67 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.592.326,10 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der vorläufige Insolvenzverwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 07.11.2023 verschiedene Zuschlagstatbestände geltend.
Zunächst führt er allerdings aus, dass aufgrund der relativ kurzen Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung im vorliegenden Verfahren kein Abschlag vorzunehmen sei, da die erheblichen zusätzlichen Anforderungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter hier nicht hinter denen einer länger andauernden vorläufigen Insolvenzverwaltung zurückstehen würden.
Es sei allerdings ein Abschlag in Höhe von 33,33% auf die Regelvergütung vorzunehmen, da der vorläufige Insolvenzverwalter vor seinen Tätigkeiten bereits als vorläufiger Sachwalter in diesem Verfahren bestellt gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verhältnisse der Schuldnerin bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits bekannt gewesen seien.
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag in einem Rahmen zwischen 45 und 75% aufgrund der Fortführung des schuldnerischen Betriebes geltend. Diese vier Wochen andauernde Fortführung sei insgesamt sehr kompliziert und arbeitsaufwändig gewesen. Es habe aufgrund von Verzögerung im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren ein hoher Zeitdruck geherrscht. So sei der Geschäftsbetrieb nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach einer vierwöchigen Unterbrechung während der vorläufigen Eigenverwaltung im Grunde erst wieder aufgenommen worden. Die vorläufige Eigenverwaltung sei in diesem Bereich daher keine Erleichterung, sondern eine Erschwernis gewesen. Es sei nachzuvollziehen gewesen, mit welchen Kunden und Lieferanten bereits Maßnahmen abgesprochen worden seien. So sei der aktuelle Verfahrensstand erst durch umfangreiche Gespräche mit einer Vielzahl an Beteiligten herausgekommen. Erschwerend hinzu sei die Tatsache gekommen, dass der einzige Geschäftsführer des schuldnerischen Unternehmens erst zwei Monate dieses Amt bekleidet habe. Hinzu seien weitere Maßnahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung gekommen. Hierbei handele es sich insbesondere um Gespräche sowie Einigungen mit dem Hauptkunden des schuldnerischen Unternehmens, welcher der Schuldnerin ein Massedarlehen zugesagt habe. Die Rückzahlungsforderung habe hierbei ein rechtliches und tatsächliches Problem dargestellt. Ebenso sei mit der Sparkasse Bremen Korrespondenz bezüglich eines eventuellen Massedarlehens geführt worden.
Auch sei durch die Schuldnerin im Zuge der Eigenverwaltung eine Prüfung des Wahlrechts gemäß § 103 InsO versäumt worden. Weiter seien Problematiken bei Lieferungen und Bestellungen aufgetreten. Dies habe zu einer erheblichen Verunsicherung der Vertragspartner geführt. Es seien mit den Großkunden viele Gespräche erforderlich gewesen, um die weitere Zusammenarbeit sicherzustellen.
Im Zuge einer Mitarbeitendenversammlung habe der vorläufige Insolvenzverwalter den Mitarbeitenden des schuldnerischen Unternehmens Rede und Antwort gestanden. Auch waren der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. Mitarbeitende des vorläufigen Insolvenzverwalters täglich vor Ort, sodass der erhebliche Arbeitsanfall abgearbeitet werden konnte. So seien auch erste Bestellungen getätigt worden, sodass die Produktion kurz nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wieder angelaufen sei.
Weiter sei der Mietvertrag gekündigt worden. Dieser Kündigung sei der vorläufige Insolvenzverwalter mit einer Verwertungs- und Einziehungssperre entgegengetreten. Hierdurch sei der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten worden.
Final habe der vorläufige Insolvenzverwalter ein kleines Unternehmen mit insgesamt 65 Mitarbeitenden bei Antragstellung fortgeführt. Aufgrund der oben geschilderten Erschwernisse erachte der vorläufige Insolvenzverwalter in diesem Bereich einen Zuschlag von 45 bis 75% für angemessen.
Da durch die Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren keine Massemehrung eingetreten sei, entfalle eine Vergleichsberechnung hinsichtlich des Zuschlags.

Einen weiteren Zuschlag macht der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund der Sanierungsbemühungen und der Gespräche mit Investoren geltend.
So sei bereits während der Eigenverwaltung ein M&A-Prozess angestoßen worden. Es sei durch ein beauftragtes Unternehmen ein NDA erstellt und an potentielle Interessenten übersandt worden. Gleichzeitig sei ein Informationsmemorandum erstellt worden, welches aber durch die eigenverwaltende Schuldnerin aufgrund verspäteter Beibringung von Unterlagen verzögert worden sei. Auch habe eine fehlende Kooperationsbereitschaft der Gesellschafterin vorgelegen. Mit Beginn der Suche nach Investoren habe festgestanden, dass ein Investorenprozess nur Aussicht auf Erfolg habe, wenn auch ein mit der Schuldnerin verbundenes Unternehmen ihre Assets zum Verkauf anbiete. Dieses Unternehmen sagte zwar zunächst die Beteiligung zu, allerdings habe eine tatsächliche Mitarbeit erst nach einem Gespräch mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgt. Es seien 210 potentielle Investoren kontaktiert worden. Von diesen hätten elf Unternehmen konkretes Interesse gezeigt und zwei Unternehmen ein indikatives Angebot abgegeben. Diese Angebote seien allerdings nicht annahmefähig gewesen, sodass durch den vorläufigen Insolvenzverwalter weitere Gespräche geführt werden mussten. Bis zur Eröffnung des Verfahrens seien diese Gespräche nicht abgeschlossen gewesen. Nach intensiven und zunächst erfolgversprechenden Gesprächen sei der verbleibenden Interessent allerdings zu einem späteren Zeitpunkt abgesprungen. Zeitgleich sei allerdings ein neuer Investor an den Insolvenzverwalter herangetreten. Mit diesem seien erfolgversprechende Gespräche geführt worden. So läge zum Zeitpunkt der Antragstellung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits ein Kaufvertragsentwurf bei dem Investor vor. Seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters wird hierfür ein Zuschlag zwischen 35 und 60% als angemessen betrachtet. Hauptgründe für diesen Zuschlag seien der erhebliche Zeitdruck bei dem M&A-Prozess, das obstruierende Verhalten der Gesellschafterin sowie die ständige Berücksichtigung der Interessen der Gesellschafterin.

Darüber hinaus beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag aufgrund der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss. Die ersten drei Treffen hätte im Zuge der vorläufigen Eigenverwaltung stattgefunden. Im Zuge der vierten Sitzungen sei durch den vorläufigen Insolvenzverwalter der aktuelle Verfahrensstand aufbereitet worden. Weiter hätten die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses über eine Abgeltungszahlung an ein externes Unternehmen debattiert. In der fünften Sitzung seien ebenfalls der aktuelle Sachstand besprochen sowie Updates zur Liquiditätsplanung gegeben worden. So habe der vorläufige Insolvenzverwalter während des gesamten vorläufigen Verfahrens intensiv mit dem Gläubigerausschuss zusammengearbeitet. Die Sitzungen seien vorbereitet, geführt und moderiert worden. Für diese Tätigkeiten erachtet der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlagsrahmen von 10 bis 15% für angemessen.

Weiter wird ein Zuschlag aufgrund der Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie des Umgangs mit dem Personal des schuldnerischen Unternehmens beantragt. Die Schuldnerin habe bei Insolvenzantragstellung 65 Arbeitnehmende beschäftigt. Allein diese Tatsache in Verbindung damit, dass der vorläufige Insolvenzverwalter sich mit arbeitsrechtlichen Fragen sowie mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung beschäftigt habe, würden einen Zuschlag grundsätzlich rechtfertigen. Zwei Monate der Insolvenzgeldvorfinanzierung wären in den Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung gefallen. Die tatsächliche Abwicklung für den Monat Juni 2023 sei in den Aufgabenbereich des vorläufigen Insolvenzverwalters gefallen. Aufgrund des Wechsels der Verfahrensart sei eine erhebliche Mehrarbeit entstanden, da sich dieser Wechsel auf den weiteren Prozess der Insolvenzgeldvorfinanzierung auswirke. So sei ein intensiver Austausch mit der vorfinanzierenden Bank erforderlich gewesen. Auch seien die Konten zur Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter umzuschreiben gewesen. Hierbei sei eine Korrektur der Rahmenverträge erforderlich gewesen.

So seien abschließenden zwar die Einzelzuschlagstatbestände aufgeführt, final sei allerdings ein dem konkreten Verfahren angemessener Gesamtzuschlag herauszustellen, welcher sich an dem konkreten Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters im hier vorliegenden Verfahren zu orientieren habe. Wie durch den vorläufigen Insolvenzverwalter dargestellt, seien im vorliegenden Verfahren Tätigkeiten, welche in Sachen Arbeitsaufwand über einem "Normalverfahren" anzusiedeln sind, durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten gewesen. Daher werde ein Zuschlag von insgesamt 115% beantragt, wobei sich dieser Zuschlag noch unter der rechnerischen Mitte der beantragten Einzelzuschlagstatbestände, welche zwischen 100 und 165% lägen, befinden würde. Zu beachten seien hierbei noch der oben dargestellte Abschlagstatbestand aufgrund des vorgeschobenen Eigenverwaltungsverfahrens.

Nach § 63 Abs.1 S. 3 InsO finden Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters und vorläufigen Insolvenzverwalters ihre vergütungsrelevante Berücksichtigung in der Abweichung der Vergütung vom Regelsatz. So sind nach § 3 InsVV den Regelsatz übersteigende Vergütungen festzusetzen, wenn die Bearbeitung des Verfahrens den Insolvenzverwalter oder vorläufigen Insolvenzverwalter stärker als in einem "Normalverfahren" in Anspruch genommen hat (BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11). Bei geringerer Inanspruchnahme sind dagegen Abschläge auf die Regelvergütung vorzunehmen.

Im vorliegenden vorläufigen Insolvenzverfahren liegt eine solche Mehrbelastung nach Auffassung des Insolvenzgerichts unstreitig vor. Insbesondere die Tätigkeiten, welche der vorläufige Insolvenzverwalter in dem Bereich der Betriebsfortführung zu leisten hatte, rechtfertigen hier einen Zuschlag. So hat der vorläufige Insolvenzverwalter nach hiesiger Auffassung unter erheblichem Zeitdruck Kontakte zu Kunden und Lieferanten aufnehmen müssen, um eventuelle Versäumnis aus dem Eigenverwaltungsverfahren beheben zu können. Hier waren zahlreiche Gespräche notwendig, um den entstandenen Vertrauensverlust beheben zu können und das Unternehmen, welches etwa einen Monat weitestgehend stillstand, wieder "aufleben" zu lassen. Des Weiteren ist der genannte M&A-Prozess angestoßen worden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung 65 Arbeitnehmende im schuldnerischen Unternehmen tätig waren. Auch organisatorische Mehrarbeiten waren durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. So wurde Konten umgeschrieben, welche auf dem Altgeschäftsführer des Unternehmens liefen. Hier war eine strikte Trennung zwischen dem Unternehmen zum Zeitpunkt der vorläufigen Eigenverwaltung sowie der vorläufigen Insolvenzverwaltung aufzubauen. Darüber hinaus war eng mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss zusammenzuarbeiten, was ebenfalls, nach Auffassung des Insolvenzgerichts, eine erhebliche Mehrbelastung darstellt. Auch die Höhe der jeweiligen Zuschläge erscheint nach Auffassung des hiesigen Insolvenzgerichts den Umständen des vorliegenden vorläufigen Insolvenzverfahrens angemessen und passend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Abschlag in Höhe von 1/3 auf die Regelvergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung beantragt. Da diese Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 25% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters beträgt, errechnet sich ein Gesamtabschlag in Höhe von 8,33% aufgrund der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters als vorläufiger Sachwalter. Seitens des Insolvenzgerichts wird zunächst einmal der beantragte Abschlag als erforderlich betrachtet. Die Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters führen dazu, dass eine gewisse Entlastung hinsichtlich der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters entsteht. Grundsätzlich wird hier auch die Auffassung vertreten, dass der festzusetzende Abschlag auf die Regelvergütung im Vergleich zu dem beantragten Abschlag durchaus höher ausfallen könnte.
Allerdings hat gemäß regelmäßiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes immer eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens sowie der gesamten Umstände des Verfahrens zu erfolgen. Aus diesen Gesamtumständen ergibt sich dann ein Gesamtzu- bzw. Gesamtabschlag. Im vorliegenden Verfahren beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter einen Gesamtzuschlag von 106,67%. Dieser Gesamtzuschlag erscheint nach Auffassung des Insolvenzgerichts für die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen. Auf die oben aufgeführten Gründe bezüglich des gesamten Verfahrens wird hierbei Bezug genommen. Die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters gehen weit über die in einem "Normalverfahren", insbeondere im Bereich der Betriebsfortführung sowie der Bemühungen und Verhandlungen hinsichtlich der Sanierung und Übertragung des schuldnerischen Unternehmens hinaus und sind nach Auffassung des Gerichts daher auch entsprechend zu vergüten.

Daher war ein Gesamtzuschlag in Höhe von 106,67% festzusetzen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 13.12.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 87/23 · Kasper-Elektronik GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 87/23
Wirksam am
11.12.2024
Registerbezug
Walsrode, HRB 110390
15 IN 87/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kasper-Elektronik GmbH, Mackenstedter Straße 10, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 110390), vertr. d.: 1. Klaus-Günter Kasper, (Geschäftsführer), 2. Thomas Kasper, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 35 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 07.11.2023 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV i.V.m. §§ 12, 12a InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Der vorläufige Sachwalter macht bei seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen Zuschlagstatbestände gemäß § 3 InsVV i.V.m. § 10 InsVV geltend.
So seien auch bei vorläufigen Sachwaltungen Zuschläge zu der Regelvergütung dann zu gewähren, wenn Umfang und Tätigkeit der Sachwaltung sowie Mitwirkungspflichten und das Haftungsrisiko des Sachwalters über ein "Normalverfahren" hinausgingen. Maßgebend hierfür seien die gestiegenen oder geminderten gesetzlichen Aufgaben sowie der damit verbundene Arbeitsaufwand des vorläufigen Sachwalters. Entscheidend seien nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings nicht die Einzelzu- und Abschläge, sondern vielmehr die Gesamtschau des Verfahrens. So habe der vorläufige Sachwalter die Einzelzuschlagstatbestände des vorliegenden Verfahrens hier aufgeführt, um eine abschließende Gesamtschau zu ermöglichen.
Im vorliegenden Verfahren sei der vorläufige Sachwalter erheblich aufgrund eines besonderen Kontroll- und Überwachungsaufwands gefordert gewesen. Bereits mit Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung habe sich die dem Insolvenzantrag zugrunde gelegte Finanzplanung aufgrund vorgetragener Einwände des vorläufigen Sachwalters überholt, sodass durch die schuldnerischen Geschäftsführung eine überholte Liquiditätsplanung erstellt werden musste. Diese Liquiditätsplanung sei allerdings nicht umgehend vorgelegt worden, sodass die aufgetretenen Rechtsfragen durch den vorläufigen Sachwalter mit der Geschäftsführung erörtert worden seien. Zentraler Punkt dieser rechtlichen Problematik sei die Gewährung eines unechten Massedarlehens gewesen, bei welchem eine bestehende Globalzession der Sparkasse eines Großauftrags nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. So seien auch Gespräche mit der Sparkasse in der Funktion als vorläufiger Sachwalter geführt worden. Die Sparkasse sei von der Beantragung einer Eigenverwaltung aufgrund der nicht optimalen Kooperation seitens der schuldnerischen Geschäftsführung sehr überrascht gewesen. Weiter habe man es als befremdlich empfunden, dass man als größerer der beiden Geldgeber und als Gewährer des oben angesprochenen Massekredits nicht als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses angefragt worden sei. Weiter seien erforderliche Unterlagen für die Gewährung des Massekredits zum vereinbarten Stichtag nicht vorgelegt worden.
Die schuldnerische Geschäftsführung habe die fehlende Vorlage der Unterlagen damit begründet, dass ein Massekredit nun nicht mehr erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei nun Freigabe der Sparkasse beantragt worden. Diese sei allerdings durch die Sparkasse nicht erteilt worden, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kreditinstitut sowie der schuldnerischen Geschäftsführung aufgrund von einem vermuteten Vertragsbruch beschädigt gewesen sei.
Final sei die nun doch angestrebte Gewährung des Massekredits keine Entscheidung der Sparkasse, sondern der KfW-Bank, gewesen. Diese habe allerdings die Zusage verweigert, sodass ein Massedarlehen mit der Hauptkundin des schuldnerischen Unternehmens vereinbart worden sei. Der vorläufige Sachwalter sei hierüber zwar informiert worden, bei den Gesprächen hierzu sei er allerdings nicht eingebunden gewesen. Am 26.05.2023 habe der vorläufige Sachwalter eine Mail mit dem unterschriebenen Massedarlehensvertrag sowie der Information, dass die erste Tranche bereits angewiesen sei, erhalten. Problematisch sei hier gewesen, dass trotz Warnung des vorläufigen Sachwalters, eine Vereinbarung geschlossen worden sei, welche eine Aufwertung der Rückzahlungsansprüche in den künftigen Rang des § 55 Abs. 2 InsO vorsehe. Die hierzu erforderliche Ermächtigung sei allerdings im Nachhinein nicht durch das Insolvenzgericht erteilt worden, was zu einem erheblichen finanziellen Schaden für die Gewährerin des Massedarlehens geführt habe.
Die oben aufgeführten Umstände hätten nun dazu geführt, dass der vorläufige Gläubigerausschuss eine Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung sowie die Einleitung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens anstrebte. Durch das Insolvenzgericht sei nun, am 02.06.2023, der vorläufige Sachwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Schwierigkeiten im Verlaufe des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens sowie der damit verbundene Mehraufwand seien auch an den Berichten des vorläufigen Sachwalters vom 08.05.2023, 15.05.2023, 24.05.2023, 26.05.2023 und 01.06.2023 zu erkennen.
So habe der vorläufige Sachwalter in diesem Verfahren besonders komplexe Tätigkeiten ausführen müssen, welche in einem Normalverfahren bereits mit Antragstellung gegeben gewesen wären. Es sei im Bereich der Finanzierung umfassend geprüft und beraten worden, was den vorläufigen Sachwalter sowie Mitarbeiter*innen seiner Kanzlei in ihrer Arbeitskraft erheblich gebunden hätte. Hierfür beantragt der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag in Höhe von 20-35%.
Einen weiteren Zuschlag beantragt der vorläufige Sachwalter aufgrund seiner Tätigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss. Hier habe der vorläufige Sachwalter an insgesamt drei Besprechungen teilgenommen, in welchen die eigenverwaltende Schuldnerin über die Verfahrensgründe- und aussichten berichtet habe. Insbesondere die dritte Besprechung, welche der vorläufige Sachwalter aufwendig in welcher Einzelgespräche mit verschiedenen Gläubigerausschussmitgliedern vorbereitet habe, sei hier zu nennen. Es sei intensiv mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss zusammengearbeitet worden. Weiter sei dieser über alle wesentlichen Entwicklungen informiert worden, sodass ein Zuschlag zwischen 10-15% beantragt werde.
Das vordringlichste Ziel sei zu Beginn des Verfahrens die Sicherstellung und Finanzierung der Gehaltszahlungen der 65 Mitarbeiter*innen des schuldnerischen Unternehmens gewesen. Aufgrund der Überschneidung mit der Antragstellung seien die Gehaltszahlungen für den Monat April 2023 zunächst ausgeblieben. In Zusammenarbeit mit einem Dienstleistungsunternehmen sei die Insolvenzgeldvorfinanzierung schnellstmöglich in die Wege geleitet worden, sodass die ausstehenden Gehaltszahlungen zeitnah per Eiltüberweisung haben erfolgen können. Gehaltszahlungen über der Beitragsbemessungsgrenze seien für einige Mitarbeiter*innen durch den vorläufigen Sachwalter zu prüfen gewesen. Im Wege einer Mitarbeiter*innenversammlung seien die Arbeitnehmer*innen des schuldnerischen Unternehmens über das Verfahren noch am Tage der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung informiert worden. Bei einer zweiten Mitarbeiter*innenversammlung habe der vorläufige Sachwalter Fragen der Belegschaft beantwortet. Die Verschriftlichung dieser Antworten sei durch den vorläufigen Sachwalter geprüft und berichtigt worden. Aufgrund der fristgerechten Gehaltszahlungen seien die Mitarbeiter*innen bereit gewesen, die Fortführung der schuldnerischen Unternehmens zu stützen. Für diese Tätigkeiten beantragt der vorläufige Sachwalter Zuschläge zwischen 5 und 10%.
Final beantragt der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag aufgrund der Verhandlungen hinsichtlich eines Massedarlehens. In die Beantragung eines unechten Massedarlehens habe sich der vorläufige Sachwalter erheblich einbringen müssen, da wesentliche Gesichtspunkte durch die eigenverwaltende Geschäftsführung übersehen worden seien. So sei final ein echter Massedarlehensvertrag dem vorläufigen Sachwalter zur Prüfung vorgelegt worden. Hier habe dieser erhebliche Probleme feststellen müssen, welche schließlich zur Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung geführt hätten. Zwar seien gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Führung von Verhandlungen zum Abschluss von Massedarlehen nicht die Aufgabe eines Sachwalters, allerdings sei hier ein erhebliches Überwachungsbedürfnis gegeben gewesen, sodass ein tatsächlicher zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden sei. Da in diesem Zuschlagstatbestand Überschneidungen zu dem Zuschlag hinsichtlich des Kontroll- und Überwachungsaufwandes vorgelegen hätten, sei hier statt eines Zuschlagsrahmens von 25-40% lediglich ein Zuschlag in Höhe von 15-20% angemessen.
Zusammenfassend würden sich die Einzelzuschläge demnach zu einem Gesamtzuschlag in Höhe von 50-80% addieren.
Aufgrund der relativ geringen Verfahrenslaufzeit der vorläufigen Eigenverwaltung von insgesamt rund einem Monat sei ein Abschlag in Höhe von 20% vorzunehmen.

Der gemittelte Zuschlagsrahmen in Verbindung mit dem dargestellten Abschlag ergebe einen Gesamtzuschlag von 45%. Im vorliegenden Verfahren sei nun allerdings abschließend ein Zuschlag von 35% zu beantragen.

Nach § 63 Abs.1 S. 3 InsO finden Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters und Sachwalters ihre vergütungsrelevante Berücksichtigung in der Abweichung der Vergütung vom Regelsatz. So sind nach § 3 InsVV den Regelsatz übersteigende Vergütungen festzusetzen, wenn die Bearbeitung des Verfahrens den Insolvenzverwalter stärker als in einem "Normalverfahren" in Anspruch genommen hat (BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11). Bei geringerer Inanspruchnahme sind dagegen Abschläge auf die Regelvergütung vorzunehmen.
Die vom vorläufigen Sachwalter beantragten Zuschläge sind nach Auffassung des Gerichts erforderlich und auch der Höhe nach angemessen. Die vom vorläufigen Sachwalter geschilderten und oben zusammengefassten Einzelzuschlagstatbestände erscheinen angemessen. Zu beachten ist die relativ kurze Verfahrensdauer der Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter, sodass auch der geschilderte Abschlag passend erscheint.
Zur Festsetzung eines Gesamtzu- oder Gesamtabschlags ist immer eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um gegebenenfalls eine doppelte Berücksichtigung von Umständen, welche zur Festsetzung mehrerer Zu- oder Abschläge geführt haben, vorbeugen zu können. Die Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags ist dabei tatrichterlich so zu bemessen, dass der festgestellte Mehr- oder Minderaufwand des Insolvenzverwalters und Sachwalters angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (BGH, Beschluss vom 10.06.2021, IX ZB 51/19; BGH, Beschluss vom 23.10.2008, IX ZB 71/05).
In der Gesamtbetrachtung der vorläufigen Sachwaltung erscheint der Gesamtzuschlag ebenfalls passend. Somit war über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters antragsgemäß zu entscheiden.

IV.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 10.12.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 15 IN 87/23 · Kasper-Elektronik GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 87/23
Wirksam am
21.11.2023
Registerbezug
Walsrode, HRB 110390
15 IN 87/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kasper-Elektronik GmbH, Mackenstedter Straße 10, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 110390), vertr. d.: 1. Klaus-Günter Kasper, (Geschäftsführer), 2. Thomas Kasper, (Geschäftsführer),haben der vorläufige Sachwalter und der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt, ihre Vergütungen und Auslagen festzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Gesamtzuschlag von 115% die Regelvergütung bei einer Berechnungsgrundlage von 2.592.326,10€ geltend gemacht. Der vorläufige Sachwalter hat einen Gesamtzuschlag in Höhe von 35% bei einer Berechnungsgrundlage von 1.113.407,65 € geltend gemacht. Den Gläubigern wird die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Syke, 20.11.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 15 IN 87/23 · Kasper-Elektronik GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 87/23
Wirksam am
04.07.2023
Registerbezug
Walsrode, HRB 110390
15 IN 87/23: Über das Vermögen der Kasper-Elektronik GmbH, Mackenstedter Straße 10, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 110390), vertr. d.: 1. Klaus-Günter Kasper, (Geschäftsführer), 2. Thomas Kasper, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2023 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle, Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter GbR, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421-3226490, Fax: 0421-322649-29.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.09.2023 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:

1. am: Montag, 18.09.2023, 10:30 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);

der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

2. am: 22.11.2023 eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.

Hinweise:

> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 03.07.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 87/23 · Kasper-Elektronik GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 87/23
Wirksam am
02.06.2023
Registerbezug
Walsrode, HRB 110390
15 IN 87/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kasper-Elektronik GmbH, Mackenstedter Straße 10, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 110390), vertr. d.: 1. Klaus-Günter Kasper, (Geschäftsführer), 2. Thomas Kasper, (Geschäftsführer), ist am 02.06.2023 um 11:44 Uhr die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben und die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle, Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter GbR, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421-3226490, Fax: 0421-322649-29 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 02.06.2023

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Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 87/23 · Kasper-Elektronik GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 87/23
Wirksam am
04.05.2023
Registerbezug
Walsrode, HRB 110390
15 IN 87/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kasper-Elektronik GmbH, Mackenstedter Straße 10, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 110390), vertr. d.: 1. Klaus-Günter Kasper, (Geschäftsführer), 2. Thomas Kasper, (Geschäftsführer), ist am 03.05.2023 folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle, Görg Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter GbR, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421-3226490, Fax: 0421-322649-29.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Syke, 03.05.2023

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Veränderungen
HRB 110390 Kasper-Elektronik GmbH, Stuhr (Mackenstedter Straße 10, 28816 Stuhr).Nicht mehr Geschäftsführer: Karl-Heinz Kasper, Neue Geschäftsführer: Klaus-Günter Kasper, geb. am 14.08.1958, Stuhr und Thomas Kasper, geb…
Kasper-Elektronik GmbH, Stuhr (Mackenstedter Straße 10, 28816 Stuhr).Nicht mehr Geschäftsführer: Karl-Heinz Kasper, Neue Geschäftsführer: Klaus-Günter Kasper, geb. am 14.08.1958, Stuhr und Thomas Kasper, geb. am 28.09.1963, Stuhr, jeweils einelvertretungsberechtigt, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich in eigenem Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

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