HRB 12918

Kar Tek GmbH

Amtsgericht Siegburg · Nordrhein-Westfalen

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Kölner Str. 106, 53840 Troisdorf

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Troisdorf
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
15.10.2018
Datenstand
2025-10-05
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Bekir Kardas

Troisdorf

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

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Stand 2025-10-09

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Veröffentlichungen

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Groß- und Einzelhandel von Kommunikationsendgeräten, Zubehör und anderen elektronischen Geräten, Vermittlung von Dienstleistungen im Kommunikationsbereich, Reparatur von Endgeräten

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 98 IN 97/17 · Kar Tek GmbH · Insolvenzgericht Bonn
Insolvenzgericht
Bonn
Aktenzeichen
98 IN 97/17
Wirksam am
22.09.2026
Registerbezug
Siegburg, HRB 12918
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 97/17

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12918 eingetragenen Kar Tek GmbH, Kölner Straße 106, 53840 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bekir Kardas, Kölner Straße 106, 53840 Troisdorf

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Volker Dick, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXXX EUR
Zwischensumme XXXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXXX EUR XXXX EUR
Endbetrag XXXX EUR

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.07.2017 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Der Regelsatz soll mindestens XXXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse XXXX EUR.

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXXX EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 12 Gläubigern auf XXXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des XXXX-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von XXXX EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.07.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden.

98 IN 97/17
Amtsgericht Bonn, 22.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 98 IN 97/17 · Kar Tek GmbH · Insolvenzgericht Bonn
Insolvenzgericht
Bonn
Aktenzeichen
98 IN 97/17
Wirksam am
22.09.2026
Registerbezug
Siegburg, HRB 12918
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 97/17

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12918 eingetragenen Kar Tek GmbH, Kölner Straße 106, 53840 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bekir Kardas, Kölner Straße 106, 53840 Troisdorf

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Volker Dick, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXXX EUR
Zwischensumme XXXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXXX EUR XXXX EUR
Endbetrag XXXX EUR

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 19.06.2017 bis zum 01.07.2017 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXXX EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXXX EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung XXXX % in Höhe von XXXX EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % und damit auf den Betrag von XXXX EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.07.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.22 (Wilhelmbau) eingesehen werden.

98 IN 97/17
Amtsgericht Bonn, 22.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 98 IN 97/17 · Kar Tek GmbH · Insolvenzgericht Bonn
Insolvenzgericht
Bonn
Aktenzeichen
98 IN 97/17
Wirksam am
16.07.2026
Registerbezug
Siegburg, HRB 12918
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 97/17

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12918 eingetragenen Kar Tek GmbH, Kölner Straße 106, 53840 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bekir Kardas, Kölner Straße 106, 53840 Troisdorf

reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 15.09.2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 4 000,00 EUR bei der Zahlstelle Bonn, Bundesbank Filiale Köln IBAN DE91 3700 0000 0038 0015 10 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung mit dem Vergütungsantrag des Verwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.22 (Wilhelmbau) niedergelegt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

98 IN 97/17
Amtsgericht Bonn, 15.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 98 IN 97/17 · Kar Tek GmbH · Insolvenzgericht Bonn
Insolvenzgericht
Bonn
Aktenzeichen
98 IN 97/17
Wirksam am
16.07.2026
Registerbezug
Siegburg, HRB 12918
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 97/17

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12918 eingetragenen Kar Tek GmbH, Kölner Straße 106, 53840 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bekir Kardas, Kölner Straße 106, 53840 Troisdorf

hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.

Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 145.484,65 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.22 (Wilhelmbau) zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

98 IN 97/17
Amtsgericht Bonn, 16.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 12918 HRB 12918: Kar Tek GmbH, Troisdorf, Kölner Str. 106, 53840 Troisdorf. Von Amts wegen eingetragen: Die Gesellschaft ist auf Grund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 12918: Kar Tek GmbH, Troisdorf, Kölner Str. 106, 53840 Troisdorf. Von Amts wegen eingetragen: Die Gesellschaft ist auf Grund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Veränderungen
HRB 12918 HRB 12918: Kar Tek GmbH, Troisdorf, Kölner Straße 115, 53840 Troisdorf. Änderung zur Geschäftsanschrift: Kölner Str. 106, 53840 Troisdorf.
HRB 12918: Kar Tek GmbH, Troisdorf, Kölner Straße 115, 53840 Troisdorf. Änderung zur Geschäftsanschrift: Kölner Str. 106, 53840 Troisdorf.
Neueintragungen
HRB 12918 HRB 12918:Kar Tek GmbH, Troisdorf, Kölner Straße 115, 53840 Troisdorf.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.02.2014. Geschäftsanschrift: Kölner Straße 115, 53840 Troisdorf. Gegen…
HRB 12918:Kar Tek GmbH, Troisdorf, Kölner Straße 115, 53840 Troisdorf.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.02.2014. Geschäftsanschrift: Kölner Straße 115, 53840 Troisdorf. Gegenstand: Groß- und Einzelhandel von Kommunikationsendgeräten, Zubehör und anderen elektronischen Geräten, Vermittlung von Dienstleistungen im Kommunikationsbereich, Reparatur von Endgeräten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kardas, Bekir, Troisdorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.