VR 721063
Kanu-Verband Baden-Württemberg e.V. (KVBW)
aktuell 1 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Stuttgart
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Registerdaten
- Sitz
- Stuttgart
- Rechtsform
- eingetragener Verein (e.V.)
- Letzte Eintragung
- 31.08.2023
- Datenstand
- 2025-09-21
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Anka Hofmann
Karlsruhe
Bertold Keller
Philippsburg
Constanze Weigl
Ulm
Peter Ludwig
Biberach an der Riß
Stefan Bühler
Unterwaldhausen
Wolfgang Möller
Neuenstein
Allgemeine Vertretungsregelung
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem Vizepräsidenten Finanzen, dem Vizepräsidenten Freizeitsport und Ausbildung, dem Vizepräsidenten Leistungssport und dem Vizepräsidenten Kanuwandersport. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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CD
lokal vorhanden
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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VÖ
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Veröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum Zeitstrahl
SI
lokal vorhanden
Registerinformationen
Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
VR 721063 Kanu-Verband Baden-Württemberg e.V. (KVBW), Stuttgart (Ziegelhütte 6, 74196 Neuenstadt am Kocher). Der Verein (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Verschmelzung des Vereins "Kanu-Verband Württ…
Kanu-Verband Baden-Württemberg e.V. (KVBW), Stuttgart (Ziegelhütte 6, 74196 Neuenstadt am Kocher). Der Verein (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Verschmelzung des Vereins "Kanu-Verband Württemberg e.V. (KVW)", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart VR 869) und des Vereins "Badischer Kanu-Verband e.V.", Karlsruhe (Amtsgericht Karlsruhe VR 782) aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 25.01.2012 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 17.03.2012 und 31.03.2012 (Verschmelzung zur Neugründung). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.