HRA 21035
K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG
aktuell 30 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Uetze-Hänigsen
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Registerdaten
- Sitz
- Uetze-Hänigsen
- Datenstand
- 2024-04-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Köttermann GmbH & Co Labortechnik Uetze-Hänigsen
- Köttermann GmbH & Co. KG Labortechnik Uetze-Hänigsen
- Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik Uetze-Hänigsen
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 35 IN 131/18 · K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 131/18
- Wirksam am
- 06.10.2025
- Registerbezug
- Hildesheim, HRA 21035
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 06.11.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 02.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 35 IN 131/18 · K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 131/18
- Wirksam am
- 22.05.2025
- Registerbezug
- Hildesheim, HRA 21035
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 03.07.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 21.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 131/18 · K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 131/18
- Wirksam am
- 28.05.2024
- Registerbezug
- Hildesheim, HRA 21035
Mittwoch, 24.07.2024, 10:00 Uhr, Saal 118, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
- Abschluss eines Vergleichsvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter und der nexpert AG, Hamburg, Herrn Rainer Busch, Kaltenkirchen, Herrn Albrecht Wiener, Aschaffenburg und der Chubb European SE, Direktion für Deutschland, Frankfurt am Main zur Erledigung sämtlicher Ansprüche des Insolvenzverwalters / der Insolvenzschuldnerin gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt 500.000 Euro
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Amtsgericht Gifhorn, 22.05.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 131/18 · K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 131/18
- Wirksam am
- 23.07.2021
- Registerbezug
- Hildesheim, HRA 21035
Mittwoch, 01.09.2021, 09:00 Uhr, Saal 118, Amtsgericht Gifhorn,
Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- die freihändige Veräußerung des unbeweglichen Gegenstandes:
Betriebsimmobilie der Schuldnerin, eingetragen im Grundbuch von Hänigsen Blatt 2366 (AG Burgdorf) - Genehmigung des Kaufvertrages vom 28.06.2021 über 2.500.000,00 EUR
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Amtsgericht Gifhorn, 22.07.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 35 IN 131/18 · K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 131/18
- Wirksam am
- 07.08.2020
- Registerbezug
- Hildesheim, HRA 21035
Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, Industriestr. 2, 31311 Uetze (AG
Hildesheim, HRA 21035), vertr. d.: 1. Köttermann und Kochen GmbH, vertr. d.d.
GF, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rainer Busch,
(Geschäftsführer), 1.2. Albrecht Wiener, (Geschäftsführer), sind Vergütung und
Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR um 423,95 % erhöht zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR abzüglich bereits festgesetzter Vorschuss
EUR Restbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 16.08.2019 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Laut Gutachten des Sachverständigen beträgt die Berechnungsgrundlage
9.375.540,81 EUR. Es entspricht nicht nur dem Vortrag des vorläufigen
Insolvenz-verwalters, dass er sich mit den angegebenen Positionen befasst hat,
sondern auch und gerade im vorliegenden Fall einer Betriebsfortführung mit dem
Ziel der Sanierung, sei es auch durch Übertragung, dass sämtliche
Vermögenspositionen Gegenstand der (vorläufigen) Verwaltung sind, um überhaupt
einen sinnvollen und vollständigen Überblick über die Vermögenspositionen zu
erhalten.
Bei der Berechnung der Vergütung wird daher eine Berechnungsmasse in Höhe von
9.375.540,81 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxxx EUR. Dem
vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil
zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach
xxxx EUR.
Für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden folgende Zuschläge
auf die Vergütung vom Verwalter beantragt bzw. vom Sachverständigen
festgestellt:
Verwalter: Sachverständiger:
Betriebsfortführung 91,83 % 63,49 %
Auslandsbezug 20,00 % 20,00 %
Bemühungen um eine übertragene Sanierung 100,00 % 68,06 %
Gläubigerausschuss 15,00 % 15,00 %
hohe Gläubigerzahl 20,00 % 0,00 %
Aufwendiger Wechsel der Verfahrensart 75,00 % 50,00 %
Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen 25,00 % 25,00 %
Arbeitnehmerangelegenheiten 85,00 % 81,19 %
Organisation des Massekredits / Bearbeitung von 85,00 % 81,21 %
Aus- und Absonderungsrechten
Aufwendiger Forderungseinzug 20,00 % 20,00 %
Summe: 536,83 % 423,95 %
Soweit die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge
reduziert wurden, erfolgte dies unter Berücksichtigung der Delegation von
Tätigkeiten an Hilfskräfte. Durch die Delegation an Hilfskräfte entsteht dem
Verwalter kein Mehraufwand bzw. nicht in gleicher Höhe, wie wenn der Verwalter
die Tätigkeiten nicht delegiert hätte. Wegen der Einzelheiten wird Bezug
genommen auf den Prüfbericht des Sachverständigen Thomas Knappworst, Potsdam,
vom 11.06.2020.
Der Schuldnerin und dem Insolvenzverwalter ist der Bericht zur Stellungnahme
übersandt worden. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m.
§ 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516
Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 08.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 131/18 · K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 131/18
- Wirksam am
- 28.07.2020
- Registerbezug
- Hildesheim, HRA 21035
Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, Industriestr. 2, 31311 Uetze (AG
Hildesheim, HRA 21035), vertr. d.: 1. Köttermann und Kochen GmbH, vertr. d.d.
GF, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rainer Busch,
(Geschäftsführer), 1.2. Albrecht Wiener, (Geschäftsführer), sind Vergütung und
Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Wedig Labortischplatten GmbH,
vertreten durch Herrn Uwe Schnellinger, Händelstr. 18b, 31303 Burgdorf,
festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.07.2019, 25.06.2020 und 17.07.2020 beantragte das
Gläubigerausschussmitglied Wedig Labortischplatten GmbH, vertreten durch Herrn
Uwe Schnellinger, Händelstr. 18b, 31303 Burgdorf, die Festsetzung der Vergütung
und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein
Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Der Antragsteller hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit als
Gläubigerausschussmit-glied eine Vergütung festzusetzen. Nach seinen Angaben
betrug der zu vergütende Zeitaufwand 40,5 Stunden. Es wurde ein Stundensatz
wurde in Höhe von 95,00 EUR beantragt.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ist die Tätigkeit eines Gläubigerausschussmitgliedes
regel-mäßig mit einem Stundensatz zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR zu vergüten.
im vorliegenden Verfahren wurde die Festsetzung des Höchstsatzes beantragt. Im
Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens ist der beantragte
Stundensatz angemessen. Der Antragsteller, Herr Schnellinger, musste sich in
die Abgrenzung eines Regelinsolvenzverfahrens zur vorläufigen Eigenverwaltung
einarbeiten. Berücksichtigt werden mussten Aspekte der Betriebsfortführung
sowie Grundlagen eines Investorenprozesses, zwecks Entscheidung über die
Annahme eines Erwerbsangebots.
Bei der Bemessung des angemessenen Stundensatzes gemäß § 17 InsVV ist zwischen
Zeiten einer inhaltlichen Tätigkeit, hierzu gehören die Vorbereitungen der
Ausschusssitzungen, die Ausschusssitzungen selbst sowie deren Nachbereitung,
und Zeiträume, in der eine inhaltliche Tätigkeit nicht erfolgt (z. B.
Reisezeiten) zu unterscheiden. Für Reisezeiten steht dem Mitglied des
Gläubigerausschusses nur ein Stundensatz in Höhe von 35,00 EUR zu.
Anhand der Stundenaufzeichnungen wird die Vergütung gem. § 17 Abs. 1 InsVV wie
folgt berechnet:
32,5 Stunden à 95,00 EUR = 3.087,50 EUR
8,0 Stunden à 35,00 EUR = 280,00 EUR
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516
Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 23.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 131/18 · K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 131/18
- Wirksam am
- 13.07.2020
- Registerbezug
- Hildesheim, HRA 21035
Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, Industriestr. 2, 31311 Uetze (AG
Hildesheim, HRA 21035), vertr. d.: 1. Köttermann und Kochen GmbH, vertr. d.d.
GF, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rainer Busch,
(Geschäftsführer), 1.2. Albrecht Wiener, (Geschäftsführer), sind Vergütung und
Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Commerzbank AG, vertreten durch Herrn
Dr. Jochen Frysch und Frau Strootmann, Amsinckstraße 69-71c, 20097 Hamburg
festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 beantragte das Gläubigerausschussmitglied
Commerzbank AG, vertreten durch Herrn Dr. Jochen Frysch und Frau Strootmann,
Amsinckstraße 69-71c, 20097 Hamburg die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein
Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Der Antragsteller hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit als
Gläubigerausschussmit-glied eine Vergütung in Höhe von xxxx EUR festzusetzen.
Nach seinen Angaben betrug der zu vergütende gesamte Zeitaufwand 69,2 Stunden.
Für die Tätigkeit von 45,5 Stunden wurde ein Stundensatz in Höhe von 120,00
EUR, für Fahrzeiten von 23,7 Stunden ein Stundensatz von 50,00 EUR beantragt.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ist die Tätigkeit eines Gläubigerausschussmitgliedes
regel-mäßig mit einem Stundensatz zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR zu vergüten.
Im vorliegenden Verfahren wurde die Festsetzung eines Betrages über dem
Höchstsatz beantragt. Anerkannt sind in der Literatur und Rechtsprechung für
die Erhöhung des Regelstundensatzes und damit Abweichung des vorgegebenen
Rahmens u. a. die berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des
Gläubigerausschussmitglieds, die Komplexität des Verfahrens, besondere
tatsächliche und rechtliche Probleme wie z. B. bei Bezügen zu ausländischem
Recht sowie die Tragweite der zu treffenden Entscheidungen. Im Hinblick auf
Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens ist der beantragte Stundensatz
angemessen.
Bei der Bemessung des angemessenen Stundensatzes gemäß § 17 InsVV ist zwischen
Zeiten einer inhaltlichen Tätigkeit, hierzu gehören die Vorbereitungen der
Ausschusssitzungen, die Ausschusssitzungen selbst sowie deren Nachbereitung,
und Zeiträume, in der eine inhaltliche Tätigkeit nicht erfolgt (z. B.
Reisezeiten) zu unterscheiden. Für Reisezeiten steht dem Mitglied des
Gläubigerausschusses nur ein Stundensatz in Höhe von 35,00 EUR zu.
Anhand der Stundenaufzeichnungen wird die Vergütung gem. § 17 Abs. 1 InsVV wie
folgt berechnet:
45,5 Stunden à 120,00 EUR = xxxx EUR
23,7 Stunden à 35,00 EUR = xxxx EUR
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516
Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 08.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 131/18 · K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 131/18
- Wirksam am
- 19.06.2020
- Registerbezug
- Hildesheim, HRA 21035
Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, Industriestr. 2, 31311 Uetze (AG
Hildesheim, HRA 21035), vertr. d.: 1. Köttermann und Kochen GmbH, (persönlich
haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rainer Busch, (Geschäftsführer),
1.2. Albrecht Wiener, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Herrn
Christoph Fleischer, Brühlstr. 4, 30169 Hannover, festgesetzt worden. Gemäß
§§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung
wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.02.2020 beantragte das Gläubigerausschussmitglied
Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Herrn Christoph Fleischer, Brühlstr.
4, 30169 Hannover, die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein
Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Der Antragsteller hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit als
Gläubigerausschussmit-glied eine Vergütung in Höhe von xxxx EUR festzusetzen.
Nach seinen Angaben betrug der zu vergütende Zeitaufwand 60,25 Stunden. Es
wurde ein Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR beantragt.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ist die Tätigkeit eines Gläubigerausschussmitgliedes
regel-mäßig mit einem Stundensatz zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR zu vergüten.
Im vorliegenden Verfahren wurde die Festsetzung eines Betrages über dem
Höchstsatz beantragt. Anerkannt sind in der Literatur und Rechtsprechung für
die Erhöhung des Regelstundensatzes und damit Abweichung des vorgegebenen
Rahmens u. a. die berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des
Gläubigerausschussmitglieds, die Komlexität des Verfahrens, besondere
tatsächliche und rechtliche Probleme wie z. B. bei Bezügen zu ausländischem
Recht sowie die Tragweite der zu treffenden Entscheidungen.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens ist der beantragte
Stundensatz angemessen.
Bei der Bemessung des angemessenen Stundensatzes gemäß § 17 InsVV ist zwischen
Zeiten einer inhaltlichen Tätigkeit, hierzu gehören die Vorbereitungen der
Ausschusssitzungen, die Ausschusssitzungen selbst sowie deren Nachbereitung,
und Zeiträume, in der eine inhaltliche Tätigkeit nicht erfolgt (z. B.
Reisezeiten) zu unterscheiden. Für Reisezeiten steht dem Mitglied des
Gläubigerausschusses nur ein Stundensatz in Höhe von 35,00 EUR zu.
Anhand der Stundenaufzeichnungen wird die Vergütung gem. § 17 Abs. 1 InsVV wie
folgt berechnet:
47,25 Stunden à 120,00 EUR = xxxx EUR
13,0 Stunden à 35,00 EUR = xxxx EUR
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516
Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 18.06.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 131/18 · K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 131/18
- Wirksam am
- 11.12.2019
- Registerbezug
- Hildesheim, HRA 21035
Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, Industriestr. 2, 31311 Uetze (AG
Hildesheim, HRA 21035), vertr. d.: 1. Köttermann und Kochen GmbH, vertr. d.d.
GF, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rainer Busch,
(Geschäftsführer), 1.2. Albrecht Wiener, (Geschäftsführer), sind Vergütung und
Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Betriebsratsvorsitzender Herr Thomas
Raquet, Guizettistraße 6d, 29221 Celle festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2,
64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:
EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.07.2019 beantragte das Gläubigerausschussmitglied
Betriebsratsvorsitzender Herr Thomas Raquet, Guizettistraße 6d, 29221 Celle die
Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein
Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Der Antragsteller hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit als
Gläubigerausschussmit-glied eine Vergütung in Höhe von 6.617,50 EUR
festzusetzen. Nach seinen Angaben betrug der zu vergütende Zeitaufwand 66,5
Stunden. Es wurde ein Stundensatz wurde in Höhe von 95,00 EUR beantragt.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ist die Tätigkeit eines Gläubigerausschussmitgliedes
regel-mäßig mit einem Stundensatz zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR zu vergüten.
im vorliegenden Verfahren wurde die Festsetzung des Höchstsatzes beantragt. Im
Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens ist der beantragte
Stundensatz angemessen. Der Antragsteller, Herr Raquet, musste sich in die
Abgrenzung eines Regelinsolvenzverfahrens zur vorläufigen Eigenverwaltung
einarbeiten. Berücksichtigt werden mussten Aspekte der Betriebsfortführung
sowie Grundlagen eines Investoren-prozesses, zwecks Entscheidung über die
Annahme eines Erwerbsangebots.
Bei der Bemessung des angemessenen Stundensatzes gemäß § 17 InsVV ist zwischen
Zeiten einer inhaltlichen Tätigkeit, hierzu gehören die Vorbereitungen der
Ausschusssitzungen, die Ausschusssitzungen selbst sowie deren Nachbereitung,
und Zeiträume, in der eine inhaltliche Tätigkeit nicht erfolgt (z. B.
Reisezeiten) zu unterscheiden. Für Reisezeiten steht dem Mitglied des
Gläubigerausschusses nur ein Stundensatz in Höhe von 35,00 EUR zu.
Anhand der Stundenaufzeichnungen wird die Vergütung gem. § 17 Abs. 1 InsVV wie
folgt berechnet:
55,5 Stunden à 95,00 EUR = 5.272,50 EUR
11,0 Stunden à 35,00 EUR = 385,00 EUR
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516
Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 10.12.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 21035 HRA 21035: Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen. Firma geändert, nun: Neue Firma: K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG.
HRA 21035 HRA 21035: Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen. Die Gesellschaft ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Von Amts wegen eing…
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 131/18 · K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 131/18
- Wirksam am
- 07.12.2018
- Registerbezug
- Hildesheim, HRA 21035
Gifhorn
Beschluss
35 IN 131/18 06.12.2018
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Köttermann GmbH & Co. KG Labortechnik, Industriestr. 2, 31311 Uetze (AG
Hildesheim, HRA 21035),
vertreten durch:
1. Köttermann und Kochen GmbH, vertr. d.d. GF, (persönlich haftende
Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Rainer Busch, (Geschäftsführer),
1.2. Albrecht Wiener, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BBL Bernsau Brockdorff & Partner, Grimm 8, 20457 Hamburg,
wird der Beschluss vom 01.12.2018 wie folgt antragsgemäß ergänzt:
Weitere Anordnungen:
Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt.
Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern:
-
- Commerzbank AG, vertreten durch Herrn Dr. Jochen Frysch und Frau
Strootmann, Amsinckstraße 69-71c, 20097 Hamburg
- Rechtsanwalt Dr. Oliver Liersch, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, als
Vertreter des Herrn Bernd Gessert
- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit
Hannover, Operativer Service, diese vertreten durch Herrn Christoph Fleischer,
Erste Fachkraft für Insolvenzgeld-Refinanzierung, Brühlstraße 4, 30169 Hannover
- Betriebsratsvorsitzender Herr Thomas Raquet, Guizettistraße 6d, 29221
Celle
- Wedig Labortischplatten GmbH, Wernerusstraße 12, 29227 Celle, vertreten
durch Herrn Uwe Schnellinger
Dr. Puruckherr
Richter am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 35 IN 131/18 · K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 131/18
- Wirksam am
- 03.12.2018
- Registerbezug
- Hildesheim, HRA 21035
Industriestr. 2, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRA 21035), vertr. d.: 1.
Köttermann und Kochen GmbH, vertr. d.d. GF, (persönlich haftende
Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rainer Busch, (Geschäftsführer), 1.2.
Albrecht Wiener, (Geschäftsführer), ist am 01.12.2018 um 10:00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer, Luisenstr. 4, 30159
Hannover, Tel.: 0511-3577100, Fax: 0511-35771011, E-Mail: info@willmer-inso.de,
Internet: www.willmer-inso.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.02.2019 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 27.02.2019, 10:00 Uhr, Saal 118,
Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung
zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der
angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 03.12.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 21035 HRA 21035: Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen. Prokura erloschen: Dr. Rohrbeck, Diana, Meinersen, *XX.XX.XXXX.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 131/18 · K. Labortechnik Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 131/18
- Wirksam am
- 18.09.2018
- Registerbezug
- Hildesheim, HRA 21035
GmbH & Co. KG Labortechnik, Industriestr. 2, 31311 Uetze (AG Hildesheim, HRA
21035), vertr. d.: 1. Köttermann und Kochen GmbH, vertr. d.d. GF, (persönlich
haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Rainer Busch, (Geschäftsführer),
1.2. Albrecht Wiener, (Geschäftsführer), ist am 17.09.2018 um 10:56 Uhr die
vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer, Luisenstr. 4, 30159 Hannover, Tel.:
0511-3577100, Fax: 0511-35771011, E-Mail: info@willmer-inso.de, Internet:
www.willmer-inso.de bestellt worden.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen
werden.
Amtsgericht Gifhorn, 17.09.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 21035 HRA 21035: Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen. Prokura erloschen: Hies, Jürgen, *XX.XX.XXXX; Klette, Michael, Grünheide, *XX.XX.XXXX.
HRA 21035 HRA 21035: Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen. Prokura erloschen: Kreke, Detlef, Wackernheim, *XX.XX.XXXX.
HRA 21035 HRA 21035: Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokurist…
HRA 21035 HRA 21035: Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokurist…
HRA 21035 HRA 21035: Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen. Prokura erloschen: Bethmann, Uwe, Celle.
HRA 21035 HRA 21035: Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen. Prokura erloschen: Buchholz, Jens, Uetze-Hänigsen, *XX.XX.XXXX.
HRA 21035 HRA 21035:Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen.Prokura erloschen: Abels, Andreas, Uetze-Hänigsen, *XX.XX.XXXX.
HRA 21035 HRA 21035:Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen.Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen…
HRA 21035 HRA 21035:Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen.Prokura erloschen: Hauch, Lars, Risskov/ Dänemark, *XX.XX.XXXX; Thiele, Tobias Anatol, Wiesbaden-Amö…
HRA 21035 HRA 21035:Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen.Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen…
HRA 21035 HRA 21035:Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen.Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen…
HRA 21035 HRA 21035:Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen.Prokura erloschen: Berger, Andreas, Sinsheim, *XX.XX.XXXX; Löchel, Johann, Dortmund, *XX.XX.XXXX. Ge…
HRA 21035 Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen. Prokura erloschen: Doyuran, Kazim, Frankfurt, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich hafte…
HRA 21035 Köttermann GmbH & Co KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen, Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen. Prokura erloschen: Widera, Markus, Braunschweig, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich ha…
HRA 21035 Köttermann GmbH & Co. KG Labortechnik, Uetze-Hänigsen (Industriestraße 2-10, 31311 Uetze-Hänigsen). Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Buchh…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.