HRB 3980

Justus Noll Hoch+Tiefbau-GmbH

Amtsgericht Marburg · Hessen

aktuell 5 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Rosenthal-Roda

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Registerdaten

Sitz
Rosenthal-Roda
Datenstand
2024-12-14
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-14

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

5
Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 23 IN 102/03 (27) · Justus Noll Hoch+Tiefbau GmbH · Insolvenzgericht Marburg
Insolvenzgericht
Marburg
Aktenzeichen
23 IN 102/03 (27)
Wirksam am
22.10.2026
Registerbezug
Marburg, HRB 3980
23 IN 102/03 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Justus Noll Hoch+Tiefbau GmbH, geb. am XX.XX.XXXX, Friedhofsweg 7, 35119 Rosenthal (AG Marburg , HRB 3980), vertr. d.: 1. Justus Noll, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Ingrid Katharina Martha Noll, Am Haidstrauch 12, 35117 Münchhausen, (Erbin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Marburg zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Robert Schiller, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:

Der verfügbare Massebestand beträgt 789.934,46 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.352.669,45 EUR zu berücksichtigen.
Die für den Ausfall festgestellten Forderungen betragen 18.319,01 EUR.

Amtsgericht Marburg, 22.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 23 IN 102/03 (27) · Justus Noll Hoch+Tiefbau GmbH · Insolvenzgericht Marburg
Insolvenzgericht
Marburg
Aktenzeichen
23 IN 102/03 (27)
Wirksam am
19.10.2026
Registerbezug
Marburg, HRB 3980
23 IN 102/03 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Justus Noll Hoch+Tiefbau GmbH, geb. am XX.XX.XXXX, Friedhofsweg 7, 35119 Rosenthal (AG Marburg , HRB 3980), vertr. d.: 1. Justus Noll, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Ingrid Katharina Martha Noll, Am Haidstrauch 12, 35117 Münchhausen, (Erbin), wurde beschlossen:

Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).

Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).

Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 02.12.2026.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
d) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Marburg, 16.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 23 IN 102/03 (27) · Justus Noll Hoch+Tiefbau GmbH · Insolvenzgericht Marburg
Insolvenzgericht
Marburg
Aktenzeichen
23 IN 102/03 (27)
Wirksam am
19.10.2026
Registerbezug
Marburg, HRB 3980
23 IN 102/03 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Justus Noll Hoch+Tiefbau GmbH, geb. am XX.XX.XXXX, Friedhofsweg 7, 35119 Rosenthal (AG Marburg , HRB 3980), vertr. d.: 1. Justus Noll, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Ingrid Katharina Martha Noll, Am Haidstrauch 12, 35117 Münchhausen, (Erbin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Robert Schiller festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 100 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 09.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.372.231,59 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

1. Zuschläge
a) Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen

Der Insolvenzverwalter hat einen erheblichen Mehraufwand bei der Abwicklung der Arbeitsverhältnisse geltend gemacht. Betroffen waren 89 Arbeitnehmer. Neben den Besonderheiten der Baulohnabrechnung waren insbesondere die Insolvenzgeldabwicklung, die Kündigungen unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes, zwei Kündigungsschutzverfahren sowie aufwändige Differenzlohnberechnungen für 62 Arbeitnehmer zu bearbeiten. Der Aufwand ging damit deutlich über die übliche Bearbeitung von Arbeitsverhältnissen hinaus und rechtfertigt einen Zuschlag von 20 % gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV.

b) Hohe Gläubigeranzahl und Forderungsprüfung

Der Insolvenzverwalter hat die Bearbeitung einer Vielzahl von Gläubigerforderungen dargelegt. Insgesamt waren 232 Gläubigerforderungen zu bearbeiten; 107 Gläubiger meldeten 162 Forderungen zur Tabelle an. Die einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung von Aus- und Absonderungsrechten erforderte die Auswertung umfangreicher Geschäftsunterlagen und zusätzliche Rücksprachen. Hinzu kam ein sich über mehrere Instanzen erstreckender Feststellungsrechtsstreit. Der hierdurch bedingte zusätzliche Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand rechtfertigt einen Zuschlag von 10 %.

c) Besonderheiten der Bauinsolvenz

Die Tätigkeit der Schuldnerin im Baugewerbe führte zu besonderen Anforderungen bei der Abwicklung der einzelnen Bauvorhaben. Erforderlich waren insbesondere die Erfassung und Abrechnung der erbrachten Leistungen, die Prüfung von Schlussrechnungen, die Bearbeitung von Gewährleistungsansprüchen sowie die Rückforderung von Avalen und Sicherheitseinbehalten. Hinzu kamen die Beachtung bauspezifischer steuerlicher und vertraglicher Besonderheiten. Der dadurch bedingte zusätzliche Aufwand rechtfertigt einen Zuschlag von 10 %.

d) Forderungseinzug und damit verbundene rechtliche Tätigkeiten

Der Insolvenzverwalter hat den Einzug zahlreicher offener Kundenforderungen und Sicherheitseinbehalte dargelegt. Hierzu waren umfangreiche außergerichtliche Korrespondenz, die Prüfung von Mängelrügen, die Überwachung von Ratenzahlungen sowie teilweise die Einleitung gerichtlicher Mahnverfahren erforderlich. Besonderen Aufwand verursachte zudem die Prüfung und Zuordnung der Rechte von 15 Eigentumsvorbehaltslieferanten sowie die fortlaufende Erfassung und Abrechnung der auf die einzelnen Bauvorhaben entfallenden Zahlungseingänge. Insgesamt wurden Kundenforderungen in Höhe von 988.234,05 € eingezogen. Der hierdurch entstandene zusätzliche Arbeitsaufwand und die erzielte Massemehrung rechtfertigen unter Berücksichtigung des Verhältnisses zur Regelvergütung einen Zuschlag von 25,5 %.

2. Da die Massemehrung durch Anfechtung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 988.234,05 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Massemehrung durch Anfechtung beträgt 20 %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 25,5 % ergibt.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 649,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 232 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg oder dem Landgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Marburg, 16.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 23 IN 102/03 · Justus Noll Hoch+Tiefbau GmbH · Insolvenzgericht Marburg/Lahn
Insolvenzgericht
Marburg/Lahn
Aktenzeichen
23 IN 102/03
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Marburg, HRB 3980

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 23 IN 102/03 · Justus Noll Hoch+Tiefbau GmbH · Insolvenzgericht Marburg/Lahn
Insolvenzgericht
Marburg/Lahn
Aktenzeichen
23 IN 102/03
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Marburg, HRB 3980

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.