HRB 766671

JOBETH GmbH

Amtsgericht Stuttgart · Baden-Württemberg

aktuell 6 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Möckmühl

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Registerdaten

Sitz
Möckmühl
Datenstand
2024-12-24
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-24

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

6
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 2 IN 477/20 · JOBETH GmbH · Insolvenzgericht Heilbronn
Insolvenzgericht
Heilbronn
Aktenzeichen
2 IN 477/20
Wirksam am
08.12.2025
Registerbezug
Stuttgart, HRB 766671
2 IN 477/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

JOBETH GmbH, Bittelbronner Straße 42, 74219 Möckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer József Toth
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 766671
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Georg Konrad Gracza, Marktstraße 14, 73033 Göppingen, Gz.: 000606-20/GR/Ih

Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 08.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 477/20 · JOBETH GmbH · Insolvenzgericht Heilbronn
Insolvenzgericht
Heilbronn
Aktenzeichen
2 IN 477/20
Wirksam am
26.03.2025
Registerbezug
Stuttgart, HRB 766671
2 IN 477/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

JOBETH GmbH, Bittelbronner Straße 42, 74219 Möckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer József Toth
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 766671
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Georg Konrad Gracza, Marktstraße 14, 73033 Göppingen, Gz.: 000606-20/GR/Ih

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Wirtschaftsprüferin Manuela Branz, Bismarckstraße 106, 74074 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 26.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 384.786,29 EUR auszugehen. Die Regelvergütung hieraus beträgt gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 34.293,59 EUR.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 26.09.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:

In diesem Verfahren waren Forderungen von 14 Gläubigern zu prüfen. Insgesamt wurden rund 20 Anfechtungsansprüche in Höhe von 349.445,32 EUR realisiert. Verwertungshandlungen waren so gut wie keine vorzunehmen. Die weiteren Verwertungshandlungen resultierten aus der Guthabenübernahme des Kassenbestandes (12.110,60 EUR), Vorsteuererstattungen und Zinsen und sonstige Erträge aus der Abwicklung.
Nachfolgende Zuschläge wurden von der Verwalterin beantragt:
Prüfung und Duchsetzung von Anfechtungsansprüche (beantragt 50 % )
Grundsätzlich zählt es zu der Regelaufgabe des Verwalters die Ermittlung und Anfechtung von Rechtshandlungen. Die abschließende vorprozessuale Prüfung rechtlich und tatsächlich schwieriger Anfechtungsfragen und/oder die Führung eines Anfechtungsrechtsstreites sind von der Regelvergütung hingegen nicht gedeckt. In diesem Verfahren waren die Verwertungshandlungen auf die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungshandlungen beschränkt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Verwalterin mit der Prüfung der Ansprüche mehr belastet war. Dies insbesondere, da der Geschäftsführer nicht kooperativ war und die Buchführung zur Prüfung der Ansprüche nicht geordnet war.
Nicht selten gelingt es wie hier, durch schlüssige Darlegung der Rechtslage und entsprechendes Verhandlungsgeschick, die Anfechtungsansprüche außergerichtlich erfolgreich durchzusetzen. Da sie sich jedoch auch hierfür intensiv mit dem komplexen System des Insolvenzanfechtungsrechts befassen muss, steht ihr auch für die außergerichtliche Geltendmachung der Anfechtungsansprüche ein Zuschlag zu. Ob und in welcher Höhe ein solcher Zuschlag anzusetzen ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht anhand abstrakter Kriterien wie der Art der Anfechtungsgegner (öffentlich/privat), ob diese anwaltlich vertreten sind oder anhand der Anzahl der zugrunde liegenden Zahlungsvorgänge allgemeingültig beantwortet werden.
Bei der Zuschlagsgewährung ist zu berücksichtigen, ob sich durch einen Tatbestand bereits die Insolvenzmasse und damit die Regelvergütung des § 2 entsprechend erhöht hat. Die von der Verwalterin durchgeführte Vergleichsberechnung ist insoweit fehlerhaft, dass diese nur die Summe der Anfechtungsansprüche, die sich ihrer Meinung nach schwieriger gestaltet haben, berücksichtigt hat. Wie bereits aufgeführt, war bestanden die Einnahmen im wesentlichen aus den durchgesetzten Anfechtungsansprüche. Ohne eine weitere Vergleichsberechnung vorzunehmen, kann davon ausgegangen werden, dass der Mehraufwand durch die Erhöhung der Regelvergütung überwiegend abgegolten sein dürfte.

Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Gesellschafter (beantragt 15 %)
Die Verwalterin macht geltend, dass die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Gesellschafter - Geschäftsführer mit einem enormen Arbeitsaufwand verbunden waren, ohne dass es zu einem nennenswerten Massezufluss kam. So habe sie nach Prüfung der Ansprüche die Forderungen im Insolvenzverfahren des Gesellschafter-Geschäftsführers angemeldet und nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer wegen vorsätzlichen Bankrotts u.a., mithin wegen einer Straftat nach den §§ 283 ff des Strafgesetzbuches, zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde(Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO) gemeinsam mit einem weiteren Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgreich beantragt. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, inwieweit die Geltendmachung dieses eindeutigen Versagungsgrund die Verwalterin signifikant mehr belastet haben soll. Gleichwohl kann die Feststellung und Anmeldung der Ansprüche, nachdem die Buchhaltung ungeordnet war und der Geschäftsführer nicht mitgewirkt hat die Verwalterin signifikant mehr belastet haben.
fehlende Buchhaltung (beantragt 10 % )
Die Buchhaltung war nur bis März 2020 erstellt. Das Fehlen der weiteren Buchhaltung war für die Verwalterin mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, da Sachverhalte notwendigerweise anderweitig abgestimmt werden mussten. Dass im Schuldnerunternehmen nur eine mangelhafte oder auch nicht aktuelle Buchführung vorgefunden wurde, bildet den Normalfall bei Insolvenzen ab. Führen die Mängel jedoch zu massiven und nicht vorhersehbaren Mehrbelastungen, kann dies bei einer niedrigen Berechnungsgrundlage einen gesonderten Zuschlag rechtfertigen. Auch wenn in diesem Verfahren keine niedrige Berechnungsgrundlage vorliegt, erachtet das Gericht deinen geringen Zuschlag für gegeben an.
obstruktiver Geschäftsführer/schwierige Beschaffung Unterlagen (beantragt 5 %)
Sehr begrenzt informations- und unterstützungswillige Schuldner, oder auch solche, die ihre vermeintlichen Rechte sehr aktiv wahrnehmen und/oder das Gericht bzw. den Verwalter mit Eingaben, Anfragen, Vorwürfen etc konfrontieren sind in den Insolvenzverfahren durchaus üblich. Ein Zuschlag für die signifikante Mehrbelastung ist eher zurückhaltend zu gewähren. Der von der Verwalterin geltend gemachte geringe Zuschlag kann anerkannt werden.

Degressionszuschlag (beantragt16 %)
§3 Abs.1 Buchst. c InsVV setzt voraus, dass die fragliche Massemehrung, für die oberhalb einer Berechnungsgrundlage von 250.000 € ein Degressionsausgleich in Betracht kommt, vom Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand erzielt wurde. Dieser Arbeitsaufwand muss den Arbeitsaufwand eines Normalverfahrens erheblich übersteigen. Das hat zur Folge, dass regelmäßig ein weiterer Zuschlagstatbestand erfüllt ist. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände des §3 InsVV haben nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist ganz allgemein, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Eine Massemehrung muss damit, anders als beim Degressionsausgleich, nicht zwingend verbunden sein. Die Voraussetzungen für einen oder mehrere weitere Zuschläge liegen danach regelmäßig vor, wenn ein Degressionsausgleich in Betracht kommt, weil dieser gerade voraussetzt, dass die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Normalverfahren in Anspruch genommen hat. Auf den Vortrag der Verwalterin wird Bezug genommen.
In diesem Verfahren besteht unter dem Gesichtspunkt der Degression in einer Gesamtschau keine Veranlassung für eine weitere Erhöhung der Vergütung. Insbesondere kann ein Degressionsausgleich nicht getrennt von den übrigen Zuschlägen gemäß § 3 InsVV beurteilt und zugebilligt werden mit der Folge, dass eine gesonderte Vergütung nach § 3 InsVV nicht festzusetzen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Insolvenzgericht dabei die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt werden. In diesem Verfahren liegen Überschneidungen in der Informationsbeschaffung, Prüfung von Anfechtungsansprüchen und der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Geschäftsführers vor.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 23.03.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 477/20 · JOBETH GmbH · Insolvenzgericht Heilbronn
Insolvenzgericht
Heilbronn
Aktenzeichen
2 IN 477/20
Wirksam am
16.02.2023
Registerbezug
Stuttgart, HRB 766671
2 IN 477/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

JOBETH GmbH, Bittelbronner Straße 42, 74219 Möckmühl, vertreten durch den Geschäftsführer József Toth
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 766671
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Georg Konrad Gracza, Marktstraße 14, 73033 Göppingen, Gz.: 000606-20/GR/Ih

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.04.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 15.02.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 766671 HRB 766671: JOBETH GmbH, Möckmühl, Bittelbronner Straße 42, 74219 Möckmühl. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Heilbronn, 2 IN 477/20) aufgelöst. Gemä…
HRB 766671: JOBETH GmbH, Möckmühl, Bittelbronner Straße 42, 74219 Möckmühl. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Heilbronn, 2 IN 477/20) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 477/20 · JOBETH GmbH · Insolvenzgericht Heilbronn
Insolvenzgericht
Heilbronn
Aktenzeichen
2 IN 477/20
Wirksam am
06.10.2020
Registerbezug
Stuttgart, HRB 766671
2 IN 477/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

JOBETH GmbH, Bittelbronner Straße 42, 74219 Möckmühl, vertreten durch den
Geschäftsführer József Toth
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 766671
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Georg Konrad Gracza, Marktstraße 14, 73033 Göppingen, Gz.:
000606-20/GR/Ih

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 06.10.2020 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Frau Wirtschaftsprüferin Manuela Branz
Bismarckstraße 106, 74074 Heilbronn
Telefon: 07131 764220
Telefax: 07131 764223
Email: kanzlei@branz.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 17.11.2020 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der
22.12.2020. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem
ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch
ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang
bestritten wird.

Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben
werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben
angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben
werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann,
kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger"
entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu
Übermittlungsweg und Signatur.

Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters),
66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb,
das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die
Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung
einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht
auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein
Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten
würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht
oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur
Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder
ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es
der Antragstellung bis 22.12.2020, damit die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
29.11.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der
Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 2 - 6
74072 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 06.10.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 766671 HRB 766671: JOBETH GmbH, Möckmühl, Bittelbronner Straße 42, 74219 Möckmühl. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.07.2018. Geschäftsanschrift: Bittelbronner Straße 42, 74219 Möck…
HRB 766671: JOBETH GmbH, Möckmühl, Bittelbronner Straße 42, 74219 Möckmühl. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.07.2018. Geschäftsanschrift: Bittelbronner Straße 42, 74219 Möckmühl. Gegenstand: Personal Dienstleistung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten sie gemeinsam. Geschäftsführer: Toth, József, Wolpertshausen, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.