HRB 502101

JMA Spielautomaten GmbH

Amtsgericht Jena · Thüringen

aktuell 6 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Jena

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Registerdaten

Sitz
Jena
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-11

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

6
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 191/25 · JMA Spielautomaten GmbH · Insolvenzgericht Gera
Insolvenzgericht
Gera
Aktenzeichen
8 IN 191/25
Wirksam am
20.02.2026
Registerbezug
Jena, HRB 502101
8 IN 191/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

JMA Spielautomaten GmbH, Göschwitzer Straße 22, 07745 Jena, vertreten durch den Liquidator Andre Ehrhardt
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 502101
- Schuldnerin -

hat der Insolvenzverwalter am 19.02.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 20.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 191/25 · JMA Spielautomaten GmbH · Insolvenzgericht Gera
Insolvenzgericht
Gera
Aktenzeichen
8 IN 191/25
Wirksam am
17.12.2025
Registerbezug
Jena, HRB 502101
8 IN 191/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JMA Spielautomaten GmbH, Göschwitzer Straße 22, 07745 Jena, vertreten durch den Liquidator Andre Ehrhardt
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 502101
- Schuldnerin -
1. Das am 30.06.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 16.12.2025 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jakob Schwarz
Helenenstraße 15, 99867 Gotha
Telefon: 03621 3632-0
Telefax: 03621 3632-32
Email: gotha@justask.eu
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 30.01.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 10.02.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 04.03.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, Haus 5, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera
Amtsgericht Gera
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 04.03.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, Haus 5, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera
Amtsgericht Gera
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 16.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 191/25 · JMA Spielautomaten GmbH · Insolvenzgericht Gera
Insolvenzgericht
Gera
Aktenzeichen
8 IN 191/25
Wirksam am
04.09.2025
Registerbezug
Jena, HRB 502101
8 IN 191/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
JMA Spielautomaten GmbH, Göschwitzer Straße 22, 07745 Jena, vertreten durch den Liquidator Andre Ehrhardt
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 502101
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 04.09.2025 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Jakob Schwarz, Helenenstraße 15, 99867 Gotha, Telefon: 03621 3632-0, Telefax: 03621 3632-32, Email: gotha@justask.eu.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 04.09.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 502101 HRB 502101: JMA Spielautomaten GmbH, Jena, Westbahnhofstr. 3, 07745 Jena. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Zimmermann, Mike, Jena, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Kickeritz, Toralf, Stadtroda, *XX.XX.…
HRB 502101: JMA Spielautomaten GmbH, Jena, Westbahnhofstr. 3, 07745 Jena. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Zimmermann, Mike, Jena, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Kickeritz, Toralf, Stadtroda, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 502101 JMA Spielautomaten GmbH, Jena, Westbahnhofstr. 3, 07745 Jena.Geschäftsanschrift: Westbahnhofstr. 3, 07745 Jena.
JMA Spielautomaten GmbH, Jena, Westbahnhofstr. 3, 07745 Jena.Geschäftsanschrift: Westbahnhofstr. 3, 07745 Jena.
Neueintragungen
HRB 502101 JMA Spielautomaten GmbH, Jena (Carolinenstraße 4, 07747 Jena). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2007. Gegenstand des Unternehmens: der Erwerb und das Aufstellen von Unter…
JMA Spielautomaten GmbH, Jena (Carolinenstraße 4, 07747 Jena). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.09.2007. Gegenstand des Unternehmens: der Erwerb und das Aufstellen von Unterhaltungsspielgeräten sowie von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten (Geld- oder Warenspielgeräten) im Sinne des § 33c GewO in Spielhallen, Spielotheken, Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, auf Volks- und Schützenfesten u. ä. Veranstaltungen, auf Jahrmärkten oder Spezialmärkten sowie bei allen sonstigen Gelegenheiten, bei denen die Aufstellung erlaubt ist; der Kauf und Erwerb von Unternehmen des Spielhallen- und Spielothekengewerbes, von Spielhallen und Spielotheken selbst, von Gesellschafts- und Unternehmensbeteiligungen jeglicher Art an solchen Unternehmen und Betriebsstätten einschließlich der dazu erforderlichen Nebengeschäfte sowie der Kauf und Erwerb aller sonstigen Gelegenheiten zum Aufstellen und zum Betrieb von Unterhaltungsspielgeräten und Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gem. § 33c GewO wie z. B. der Erwerb von Aufstell- und Betriebsrechten für die Geräte in Gaststätten, ähnlichen Betrieben des Gastronomiegewerbes, bei Festen, Veranstaltungen sowie auf Märkten jeglicher Art; der Erwerb einer Erlaubnis gem. § 33d GewO zum Veranstalten anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, die keine Glücksspiele im Sinne des § 284 Strafgesetzbuches sind (§ 33h Nr. 3 GewO), und das Veranstalten solcher anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit nach Konzessionserteilung in noch zu kaufenden und zu erwerbenden Unternehmen des Spielhallen- und Spielothekengewerbes, Spielhallen oder Spielotheken selbst oder an sonstigen erlaubten Veranstaltungsorten; der Handel mit bauartzugelassenen oder sonst zugelassenen neuen und gebrauchten Spielgeräten und Spielautomaten einschließlich des Kaufes und des Erwerbs solcher Handelsunternehmen und von Beteiligungen daran; der Im- und Export von bauartzugelassenen oder sonst zugelassenen neuen und gebrauchten Unterhaltungsspielgeräten sowie Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten (Geld- oder Warenspielgeräte) im Sinne des § 33 c GewO; die Gründung, der Kauf von und die Beteiligung an Unternehmen und Unternehmungen der Spielgeräte- und Spielautomatenproduktion jeglicher Art; der Kauf und Erwerb von "Lottoannahmestellen" sowie von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend "Lottoannahmestellen" betreiben, und das Betreiben dieser Geschäfte einschließlich der in Lottoannahmestellen üblichen Nebengeschäfte (Tabakwarenhandel, Zeitschriftenhandel, Souvenierhandel, Spirituosenverkauf, Süssigkeitenverkauf, u. ä. für den Endverbraucher) nach oder bei gleichzeitigem Erwerb der zum Betreiben dieser Lottoannahmestellen erforderlichen Erlaubnisse und Konzessionen. Dies beinhaltet dann auch die Durchführung anderer Spiele, Lotterien oder Wetten oder anderer Geschäfte, die z. B. die Thüringer Lotterieverwaltung oder die Lotterieverwaltungen anderer Bundesländer aufgrund vertraglicher Bindung in Lottoannahmestellen vorgeben; der Kauf und der Erwerb und die Beteiligung an jeglichen Unternehmensarten und Veranstaltungen, die sich mit der gewerbsmäßigen erlaubten Befriedigung des Endverbrauchers nach Spiel, Unterhaltung durch Spiel, erlaubten Gewinnmöglichkeiten, u. ä. befassen (z. B. lokale/ überörtliche Fernsehsender oder Radiosender mit Unterhaltungsspielen mit Gewinnmöglichkeit für Zuschauer/ Zuhörer) nach oder bei entsprechendem Erwerb der dafür erforderlichen Erlaubnisse und Konzessionen; der Erwerb und Verkauf von Grundstücken einschließlich der Grundstücksfinanzierung sowie Grundstücksbebauung zu Gesellschaftszwecken; die Verwaltung anderer Unternehmungen der Branche. Stammkapital: 26.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Zimmermann, Mike, Jena, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.