HRB 111600
Janshen Service GmbH
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Bahnhofstraße 4, 28844 WeyheGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Weyhe
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 12.09.2019
- Datenstand
- 2026-01-17
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Frank Janshen
Syke
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- JaPPP-Service GmbH Bruchhausen-Vilsen
- Janshen Service GmbH Bruchhausen-Vilsen
Gegenstand des Unternehmens
die Durchführung von Industrie- und Gebäudereinigung, Unternehmensberatung, Handel sowie sämtliche damit in Verbindung stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG ) tätig zu werden.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 15 IN 127/19 · Janshen Service GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 127/19
- Wirksam am
- 17.06.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 111600
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Frist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, so gilt diese als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Syke, 17.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 127/19 · Janshen Service GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 127/19
- Wirksam am
- 03.11.2022
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 111600
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 48,82 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.07.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 74.582,22 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt in der Summe Zuschläge in Höhe von 48,82 %. Dies begründet er damit, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein "Normalantragsverfahren" gehandelt hätte, sondern der vorläufige Insolvenzverwalter mit erheblichen Erschwernissen konfrontiert gewesen sei.
Hinsichtlich der Betriebsfortführung erachtet der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 30 % als angemessen. Dieser Zuschlag sei angemessen, da der vorläufige Insolvenzverwalter während der circa ein Monat fortdauernden Betriebsfortführung eine Vielzahl von betrieblichen Entscheidungen hätte treffen müssen. Darüber hinaus hätten die Finanzen überwacht werden müssen, um eine Befriedigung der Masseverbindlichkeiten gewährleisten zu können. Es seien zahlreiche Gespräche und Verhandlungen mit der Geschäftsführung sowie der Hauptauftraggeberin des schuldnerischen Unternehmens erforderlich gewesen, um den betrieb fortzuführen und damit eine Sanierungschance aufrecht erhalten zu können. Ebenfalls müsse das Haftungsrisiko des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsichtlich der Betriebsfortführung bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung Berücksichtigung finden. Somit sei ein Zuschlag in Höhe von 30 % für die Fortführung des schuldnerischen Betriebes angemessen. Dieser würde sich aufgrund der Massemehrung durch die Betriebsfortführung, welche in der anliegenden Vergleichsberechnung näher dargestellt sei, auf 8,82 % reduzieren.
Des Weiteren erachtet der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die Regelung der Angelegenheiten der Arbeitnehmer*innen des schuldnerischen Unternehmens in Höhe von 15 % als angemessen. So habe das schuldnerische Unternehmen insgesamt 26 Arbeitnehmer*innen im Insolvenzeröffnungsverfahren beschäftigt. Diese seien durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in der Nähe von Magdeburg in Wege einer Betriebsversammlung über das Insolvenzverfahren informiert worden. Weiter sei Insolvenzgeld beantragt und gewährt worden, was die Betriebsfortführung überhaupt erst möglich gemacht hätte.
Der vorläufige Insolvenzverwalter habe im Zuge der Betriebsfortführung weiterhin faktisch die Arbeitnehmerstellung für sämtliche Mitarbeiter*innen übernommen. Für diese Tätigkeiten sei ein Zuschlag von 15% angemessen.
Einen weiteren Zuschlag beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung des schuldnerischen Unternehmens. Er habe parallel zur Fortführung des Unternehmens versucht, dieses durch Übertragen zu sanieren.
So seien nach der Schaffung der Voraussetzungen für eine Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren eine Vielzahl von Gesprächen und Verhandlungen mit der Hauptauftraggeberin der Schuldnerin geführt worden. Diese seien notwendig gewesen, um die Möglichkeit einer Fortsetzung der Zusammenarbeit zu überprüfen. Hierzu seien ebenfalls Gespräche mit der Geschäftsführung der Schuldnerin erforderlich gewesen. In diesen Gesprächen sei die sanierende Übertragung des schuldnerischen Unternehmens geplant und vorbereitet worden. Zwecks Reduzierung der laufenden Kosten seien Planungen hinsichtlich der Reduzierung der Mitarbeiter*innen der Geschäftsführung des schuldnerischen Unternehmens sowie ein Umzug des Unternehmens durchgeführt worden. Die durch den vorläufigen Insolvenzverwalter geführten Gespräche und Verhandlungen hinsichtlich der übertragenden Sanierung seien im gesamten Insolvenzeröffnungsverfahren geführt worden. Aufgrund dieser erhöhten Anforderungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter erachtet dieser einen Zuschlag hinsichtlich der übertragenden Sanierung in Höhe von 25% als angemessen.
Somit erachtet der vorläufige Insolvenzverwalter einen Gesamtzuschlag in Höhe von 48,82% als angemessen. Dieser Gesamtzuschlag sei auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer leistungsangemessenen Vergütung des gesamten vorläufigen Verfahrens passend.
Nach Auffassung des Gerichts sind die vom vorläufigen Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge auf seine Vergütung sowohl grundsätzlich als auch der Höhe nach angemessen. Dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.07.2022 ist demnach zu folgen und die Vergütung antragsgemäß festzusetzen.
Hinsichtlich des Zuschlags in Höhe von 30% bezüglich der Fortführung des schuldnerischen Betriebes erscheint dieser angemessen und aufgrund der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Vergleich zu einem "Normalverfahren" geleisteten Mehrarbeit auch erforderlich. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat des schuldnerische Unternehmen knapp einen Monat fortgeführt.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Eine solche Tätigkeit kann demnach einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.03.2010, IX ZB 122/08 und 13.04.2006, IX ZB 158/05). Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter das schuldnerische Unternehmen zwar lediglich knapp einen Monat fortgeführt, allerdings wurden zahlreiche und komplexe Verhandlungen sowohl mit der Hauptauftraggeberin des schuldnerischen Unternehmens sowie der Geschäftsführung der Schuldnerin betrieben. Aufgrund dieser Gespräche sowie des erheblichen Haftungsrisikos des vorläufigen Insolvenzverwalters erscheint nach Auffassung des Gerichts der beantragte Zuschlag in Höhe von 30% angemessen.
Aufgrund des Massemehrung durch die Unternehmensfortführung ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2017, IX ZB 28/14). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die korrekte Vergleichsberechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 21.07.2022 verwiesen. Der Zuschlag für die Betriebsfortführung verringert sich nach dieser Berechnung auf 8,82%.
Auch bezüglich des Zuschlags hinsichtlich der Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 15% ist nach Auffassung des Gerichts den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu folgen. So hat der Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeiten dafür gesorgt, dass das Personal der Schuldnerin trotz ausgebliebener Gehaltszahlungen für das schuldnerische Unternehmen weiterarbeitet. Dies war zur Fortführung des Betriebes unbedingt erforderlich. Des Weiteren hat der vorläufige Insolvenzverwalter für die 26 Arbeitnehmer*innen Insolvenzgeld beantragt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007, IX ZB 15/07). Diese zusätzlichen Aufgaben übersteigen nach Auffassung des Gerichts das Tätigkeitsfeld eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem "Normalverfahren". Dementsprechend erscheint ein Zuschlag in Höhe von 15% angemessen.
Die Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25% wegen der Bemühungen um eine übertragende Sanierung erscheint nach hiesiger Auffassung ebenfalls passend. So gehören nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsichtlich der Bemühungen um eine Sanierung nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Bei der Festsetzung dieses Zuschlags spielt der abschließende Erfolg der Sanierung keine erhebliche Rolle. Entscheidend sind die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche sich von einem "Normalverfahren" abheben. Aufgrund der umfangreichen Gespräche mit der Hauptauftraggeberin, insbesondere aber der konkreten Planungen mit der schuldnerischen Geschäftsführung hinsichtlich der Reduzierung der Kosten und der damit einhergehenden Möglichkeit zur Fortführung des Betriebes erscheint der beantragte Zuschlag in Höhe von insgesamt 25% angemessen.
Abschließend bleibt festzustellen, dass auch in der Gesamtbetrachtung erhebliche Mehrbelastungen im Vergleich zu einem "Normalverfahren" für den vorläufigen Insolvenzverwalter vorlagen. Der Gesamtzuschlag in Höhe von 48,82% erscheint demnach nach Auffassung des Gerichts unter Würdigung der verfahrens- und vergütungsrelevanten Tatsachen angemessen.
Die Vergütung war daher antragsgemäß festzusetzen.
Hinsichtlich der Differenz zwischen dem Antrag und dem Vergütungsbeschluss dürfte es sich um Rundungsdifferenzen handeln.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Bruchteilsvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 45.375,57 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 30 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 8,82 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 06.10.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 127/19 · Janshen Service GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 127/19
- Wirksam am
- 26.07.2022
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 111600
Amtsgericht Syke, 26.07.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 127/19 · Janshen Service GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 127/19
- Wirksam am
- 12.11.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 111600
Janshen Service GmbH, Bahnhofstraße 4, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 111600),
vertr. d.: Frank Janshen, (Geschäftsführer), ist am 11.11.2019 beim
Insolvenzgericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass
Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 InsO).
Amtsgericht Syke, 12.11.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 127/19 · Janshen Service GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 127/19
- Wirksam am
- 03.09.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 111600
28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 111600), vertr. d.: Frank Janshen,
(Geschäftsführer), ist am 01.09.2019 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer, Johanniswall 23, D
27283 Verden (Aller), Tel.: 04231-95141-45, Fax: 04231-95141100.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 14.10.2019 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 25.11.2019.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Ø Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Ø Anträge über:
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (14.10.2019)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (25.11.2019), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche
erhoben werden.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 03.09.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 127/19 · Janshen Service GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 127/19
- Wirksam am
- 05.08.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 111600
Janshen Service GmbH, Bahnhofstraße 4, 28844 Weyhe (AG Walsrode, HRB 111600),
vertr. d.: Frank Janshen, (Geschäftsführer), ist am 05.08.2019 um 10.10 Uhr
gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer, Johanniswall 23, D
27283 Verden (Aller), Tel.: 04231-95141-45, Fax: 04231-95141100 bestellt
worden.
Amtsgericht Syke, 05.08.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 111600 HRB 111600: Janshen Service GmbH, Weyhe, Bahnhofstraße 4, 28844 Weyhe. Die Gesellschafterversammlung vom 28.03.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile) und § …
HRB 111600 Janshen Service GmbH, Bruchhausen-Vilsen, Homfelder Berg 16, 27305 Bruchhausen-Vilsen.Die Gesellschafterversammlung vom 26.08.2010 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 (Sitz) und mit ih…
HRB 111600 JaPPP-Service GmbH, Bruchhausen-Vilsen, Homfelder Berg 16, 27305 Bruchhausen-Vilsen.Die Gesellschafterversammlung vom 22.10.2009 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz, Geschäftsjah…
HRB 111600 JaPPP-Service GmbH, Bruchhausen-Vilsen, Homfelder Berg 16, 27305 Bruchhausen-Vilsen.Die Gesellschafterversammlung vom 28.04.2009 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand der Gesellscha…
HRB 111600 JaPPP-Service GmbH, Bruchhausen-Vilsen, Homfelder Berg 16, 27305 Bruchhausen-Vilsen.Nicht mehr Geschäftsführer: Petersen, Jens-Christian, Neu- Kaliß, *XX.XX.XXXX.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.