HRB 858
IWETEC GmbH
aktuell 14 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Fulda
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Registerdaten
- Sitz
- Fulda
- Datenstand
- 2024-04-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- "WETEC GmbH" Industrie- und Werkstattbedarf Fabrikation-Vertrieb-Service Fulda
- "IWETEC GmbH" Industrie- und Werkstattbedarf Fabrikation-Vertrieb-Service Fulda
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 93 IN 143/25 · IWETEC GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 143/25
- Wirksam am
- 20.10.2026
- Registerbezug
- Fulda, HRB 858
sind Vergütung und Auslagen zzgl. der Umsatzsteuer des Mitgliedes des Gläubigerausschusses Herr Boris Alles, Industriestraße 8, 36137 Großenlüder durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15.10.2026 festgesetzt worden.
Die Schuldnerin wurde angewiesen, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem oben bezeichneten Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
G r ü n d e:
Durch den Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 01.03.2026 (Blatt 707 HB) ist Herr Boris Alles, Industriestraße 8, 36137 Großenlüder zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO eingesetzt worden. Das Amt ist angenommen worden (Annahmeerklärung Bl. 807 HB). Das Insolvenzverfahren ist am 01.03.2026 eröffnet worden. Durch die Gläubigerversammlung vom 26.03.2026 wurde beschlossen, dass der Gläubigerausschuss mit den bisher bestimmten Mitgliedern beibehalten wird, § 68 InsO.
Mit Antrag vom 22.09.2026 begehrt Herr Boris Alles, Industriestraße 8, 36137 Großenlüder die Festsetzung von Vergütung und Auslagen wie tenoriert. Auf den näheren Inhalt des Antrags Bl. 126 SB w) wird Bezug genommen.
Der Sachwalter und die Schuldnerin sind zu dem Antrag angehört worden. Ebenso wurden die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses angehört.
Es ist innerhalb der gesetzten Frist lediglich die Stellungnahme des Sachwalters vom 21.09.2026 eingegangen, der Sachwalter erhebt bzgl. einer antragsgemäßen Festsetzung keine Bedenken.
Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit der Arbeitsleistung und nicht erst mit der gerichtlichen Festsetzung. Die Festsetzung konkretisiert den Anspruch nur der Höhe nach. Fällig wird der Vergütungsanspruch mit der Beendigung der Tätigkeit als Ausschussmitglied, also in der Regel mit der letzten Sitzung des Gläubigerausschusses, spätestens jedoch mit dem Schlusstermin. Eine Tätigkeit des Gläubigerausschusses ist nach der Beendigung des Schlusstermins nicht mehr vorgesehen.
Auf den Kommentar Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung Rn. 15 zu § 17 InsO wird hingewiesen.
Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses hat für sich, ebenso wie der Verwalter, einen Vergütungsantrag schriftlich bei Gericht einzureichen und die von ihm beantragte Festsetzung zu begründen. Ein "Gruppenantrag", mit dem alle Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses die Festsetzung einer einheitlichen Vergütung beantragen, ist unzulässig, da die Basis der Vergütung nach § 17 InsVV die individuelle Tätigkeit des jeweiligen Mitgliedes im Ausschuss ist. Daher reicht auch die bloße Bezugnahme auf allgemeine Erschwernisse oder Besonderheiten nicht, vielmehr hat der Antragsteller die von ihm zugrunde gelegten Werte in nachvollziehbarer Weise zu begründen, insbesondere hat er den von ihm geleisteten Aufwand in und für den Gläubigerausschuss im Einzelnen darzulegen und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (vgl. dazu ausführlich LG Aurich ZInsO 2013, 631; LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48).
Jedes Gläubigerausschussmitglied hat seinem Antrag notwendige Aufzeichnungen über den Zeitaufwand sowie die Art und Weise des Tätigseins beizufügen (LG Aurich ZInsO 2013, 631; LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48; LG Aachen ZIP 1993, 137; AG Köln ZIP 1992, 1492; Kübler/Prütting/Bork/Eickmann, § 17 InsVV Rn. 4; Blersch, § 17 Rn. 9; vgl. auch Uhlenbruck, EWiR 1993, 69). Der Zeitaufwand umfasst alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, also nicht nur Zeiten der unmittelbaren Anwesenheit in Sitzungen und bei Besprechungen, sondern auch Zeiten der An- und Abfahrten, der häuslichen Vorbereitung, für Aktenstudium, Telefonate, Recherchen in Literatur oder Praxis, letztlich also jede Tätigkeit, die der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben eines Gläubigerausschussmitgliedes zu dienen bestimmt war (so auch LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48).
Auf den Kommentar Haarmeyer/Mock InsVV Rn. 18 und 21 zu § 17 InsVV wird hingewiesen.
In diesem Sinne sind dem Antrag vom 22.09.2026 Aufzeichnungen über den Zeitaufwand beigefügt.
Nach § 73 InsO iVm. §§ 63-65 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Die Vergütung beträgt nach § 17 InsVV regelmäßig zwischen 50 € und 300 € je Stunde.
Nach dieser Regelung sollen die Stundensätze regelmäßig zwischen diesen Beträgen liegen. Eine Abweichung bedarf einer besonderen Begründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss freiwillig erfolgt, i.d.R. nicht aus einem direkten Gewinnerzielungsinteresse motiviert und bei Beginn der Tätigkeit der Stundensatzrahmen bekannt ist. In der Regel besteht daher keine Veranlassung, eine von § 17 Abs. 1 InsVV abweichende Vergütung festzusetzen. Angemessen und ausreichend dürfte es sein, ohne besondere Prüfung von einem Stundensatz von 175 € auszugehen und diesen nur bei besonders schwierigen, umfangreichen Verfahren und/oder der Einbringung besonderer Sachkunde auf bis zu 300 € anzuheben und in Fällen mangelnder Mitwirkung auf den Basissatz abzusenken.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InsVV-Online Rn. 5 zu § 17 InsVV wird hingewiesen.
Somit ist regelmäßig eine Vergütung von 175 € je Stunde für das Gläubigerausschussmitglied anzusetzen. Dieser Mittelsatz entschädigt die gesamte Tätigkeit und sämtliche Aufgaben des Ausschussmitgliedes in einem Insolvenzverfahren, das nach Art und Umfang als Normalverfahren im Sinne des § 2 InsVV anzusehen ist.
Ausgehend von diesem Mittelsatz hat das Gericht die individuelle Festsetzung für die einzelnen Ausschussmitglieder auf Grund von Besonderheiten und Schwierigkeiten des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Erhöhungskriterien können eine besondere berufliche Stellung oder Qualifikation des Mitgliedes sein, die Befassung mit rechtlichen Problemen im Insolvenzverfahren, ein besonderer persönlicher Einsatz, überdurchschnittlich viele zu prüfende oder zu genehmigende Rechtsgeschäfte des Verwalters oder eine besonders umfangreiche Prüfung der Schlussrechnung. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Erhöhungskriterium des Insolvenzverwalters auch gleichermaßen für das Ausschussmitglied herangezogen werden kann. Es muss sich vielmehr konkret auf den Arbeitsaufwand des Ausschussmitgliedes ausgewirkt haben. Ferner ist zu beachten, dass der erhöhte Aufwand des Gläubigerausschussmitgliedes bereits durch die Zahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt wird. Eine vom Mittelsatz nach unten abweichende Vergütung ist bei einem einfachen Insolvenzverfahren von kurzer Dauer, ohne besondere Qualifikation des Ausschussmitgliedes oder mangelnder Aktivität festzusetzen.
Auf die Kommentierung Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung Rn. 19,20 zu § 17 InsVV wird hingewiesen.
Vorliegend wurde seitens des Mitgliedes des Gläubigerausschusses ein Stundensatz von xx € angesetzt.
Der angesetzte Stundensatz ist im Hinblick auf Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit angemessen.
Die Auslagen sind gemäß § 18 Abs. 1 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 15.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 93 IN 143/25 · IWETEC GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 143/25
- Wirksam am
- 06.10.2026
- Registerbezug
- Fulda, HRB 858
sind Vergütung und Auslagen zzgl. der Umsatzsteuer des Mitgliedes des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Kassel, vertreten durch den Bevollmächtigten Timo Weber, Nordanlage 60, 35390 Gießen durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 05.10.2026 festgesetzt worden.
Die Schuldnerin wurde angewiesen, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem oben bezeichneten Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
G r ü n d e:
Durch den Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 01.03.2026 (Blatt 707 HB) ist die Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Kassel, vertreten durch den Bevollmächtigten Timo Weber, Nordanlage 60, 35390 Gießen zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO eingesetzt worden. Das Amt ist angenommen worden (Annahmeerklärung Bl. 804 HB). Das Insolvenzverfahren ist am 01.03.2026 eröffnet worden. Durch die Gläubigerversammlung vom 26.03.2026 wurde beschlossen, dass der Gläubigerausschuss mit den bisher bestimmten Mitgliedern beibehalten wird, § 68 InsO.
Mit Antrag vom 07.09.2026 begehrt die Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Kassel, vertreten durch den Bevollmächtigten Timo Weber, Nordanlage 60, 35390 Gießen die Festsetzung von Vergütung und Auslagen wie tenoriert. Auf den näheren Inhalt des Antrags Bl. 116ff SB w) wird Bezug genommen.
Der Sachwalter und die Schuldnerin sind zu dem Antrag angehört worden. Ebenso wurden die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses angehört.
Stellungnahmen sind innerhalb der gesetzten Frist abgegeben worden. Es ist innerhalb der gesetzten Frist lediglich die Stellungnahme des Sachwalters vom 21.09.2026 eingegangen, der Sachwalter erhebt bzgl. einer antragsgemäßen Festsetzung keine Bedenken.
Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit der Arbeitsleistung und nicht erst mit der gerichtlichen Festsetzung. Die Festsetzung konkretisiert den Anspruch nur der Höhe nach. Fällig wird der Vergütungsanspruch mit der Beendigung der Tätigkeit als Ausschussmitglied, also in der Regel mit der letzten Sitzung des Gläubigerausschusses, spätestens jedoch mit dem Schlusstermin. Eine Tätigkeit des Gläubigerausschusses ist nach der Beendigung des Schlusstermins nicht mehr vorgesehen.
Auf den Kommentar Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung Rn. 15 zu § 17 InsO wird hingewiesen.
Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses hat für sich, ebenso wie der Verwalter, einen Vergütungsantrag schriftlich bei Gericht einzureichen und die von ihm beantragte Festsetzung zu begründen. Ein "Gruppenantrag", mit dem alle Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses die Festsetzung einer einheitlichen Vergütung beantragen, ist unzulässig, da die Basis der Vergütung nach § 17 InsVV die individuelle Tätigkeit des jeweiligen Mitgliedes im Ausschuss ist. Daher reicht auch die bloße Bezugnahme auf allgemeine Erschwernisse oder Besonderheiten nicht, vielmehr hat der Antragsteller die von ihm zugrunde gelegten Werte in nachvollziehbarer Weise zu begründen, insbesondere hat er den von ihm geleisteten Aufwand in und für den Gläubigerausschuss im Einzelnen darzulegen und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (vgl. dazu ausführlich LG Aurich ZInsO 2013, 631; LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48).
Jedes Gläubigerausschussmitglied hat seinem Antrag notwendige Aufzeichnungen über den Zeitaufwand sowie die Art und Weise des Tätigseins beizufügen (LG Aurich ZInsO 2013, 631; LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48; LG Aachen ZIP 1993, 137; AG Köln ZIP 1992, 1492; Kübler/Prütting/Bork/Eickmann, § 17 InsVV Rn. 4; Blersch, § 17 Rn. 9; vgl. auch Uhlenbruck, EWiR 1993, 69). Der Zeitaufwand umfasst alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, also nicht nur Zeiten der unmittelbaren Anwesenheit in Sitzungen und bei Besprechungen, sondern auch Zeiten der An- und Abfahrten, der häuslichen Vorbereitung, für Aktenstudium, Telefonate, Recherchen in Literatur oder Praxis, letztlich also jede Tätigkeit, die der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben eines Gläubigerausschussmitgliedes zu dienen bestimmt war (so auch LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48).
Auf den Kommentar Haarmeyer/Mock InsVV Rn. 18 und 21 zu § 17 InsVV wird hingewiesen.
In diesem Sinne sind dem Antrag vom 07.09.2026 Aufzeichnungen über den Zeitaufwand beigefügt.
Nach § 73 InsO iVm. §§ 63-65 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Die Vergütung beträgt nach § 17 InsVV regelmäßig zwischen 50 € und 300 € je Stunde.
Nach dieser Regelung sollen die Stundensätze regelmäßig zwischen diesen Beträgen liegen. Eine Abweichung bedarf einer besonderen Begründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss freiwillig erfolgt, i.d.R. nicht aus einem direkten Gewinnerzielungsinteresse motiviert und bei Beginn der Tätigkeit der Stundensatzrahmen bekannt ist. In der Regel besteht daher keine Veranlassung, eine von § 17 Abs. 1 InsVV abweichende Vergütung festzusetzen. Angemessen und ausreichend dürfte es sein, ohne besondere Prüfung von einem Stundensatz von 175 € auszugehen und diesen nur bei besonders schwierigen, umfangreichen Verfahren und/oder der Einbringung besonderer Sachkunde auf bis zu 300 € anzuheben und in Fällen mangelnder Mitwirkung auf den Basissatz abzusenken.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InsVV-Online Rn. 5 zu § 17 InsVV wird hingewiesen.
Somit ist regelmäßig eine Vergütung von 175 € je Stunde für das Gläubigerausschussmitglied anzusetzen. Dieser Mittelsatz entschädigt die gesamte Tätigkeit und sämtliche Aufgaben des Ausschussmitgliedes in einem Insolvenzverfahren, das nach Art und Umfang als Normalverfahren im Sinne des § 2 InsVV anzusehen ist.
Ausgehend von diesem Mittelsatz hat das Gericht die individuelle Festsetzung für die einzelnen Ausschussmitglieder auf Grund von Besonderheiten und Schwierigkeiten des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Erhöhungskriterien können eine besondere berufliche Stellung oder Qualifikation des Mitgliedes sein, die Befassung mit rechtlichen Problemen im Insolvenzverfahren, ein besonderer persönlicher Einsatz, überdurchschnittlich viele zu prüfende oder zu genehmigende Rechtsgeschäfte des Verwalters oder eine besonders umfangreiche Prüfung der Schlussrechnung. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Erhöhungskriterium des Insolvenzverwalters auch gleichermaßen für das Ausschussmitglied herangezogen werden kann. Es muss sich vielmehr konkret auf den Arbeitsaufwand des Ausschussmitgliedes ausgewirkt haben. Ferner ist zu beachten, dass der erhöhte Aufwand des Gläubigerausschussmitgliedes bereits durch die Zahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt wird. Eine vom Mittelsatz nach unten abweichende Vergütung ist bei einem einfachen Insolvenzverfahren von kurzer Dauer, ohne besondere Qualifikation des Ausschussmitgliedes oder mangelnder Aktivität festzusetzen.
Auf die Kommentierung Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung Rn. 19,20 zu § 17 InsVV wird hingewiesen.
Vorliegend wurde seitens des Mitgliedes des Gläubigerausschusses ein Stundensatz von xx € angesetzt.
Der angesetzte Stundensatz ist im Hinblick auf Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit angemessen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 05.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 93 IN 143/25 · IWETEC GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 143/25
- Wirksam am
- 30.09.2026
- Registerbezug
- Fulda, HRB 858
sind Vergütung und Auslagen des Sachwalters und des vorläufigen Sachwalters zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30.09.2026 festgesetzt worden.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 01.03.2026 eröffnet worden.
Mit Antrag vom 19.08.2026 begehrt der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und für die Tätigkeit als Sachwalter in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf die beiden Schriftsätze vom 19.08.2026 (Bl.47 ff und 66 ff d.A SB v)).
Der Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Einwendungen wurden nicht mitgeteilt.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Der Sachwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach §§ 10 i. V. m. 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Aufgrund der Verweisung in § 274 Abs. 1 InsO gelten die §§ 63-65 InsO entsprechend für den zum 01.03.2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ("ESUG") eingeführten Sachwalter. Ihm steht damit ein Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen zu. Aus der Verweisung ergibt sich ferner, dass die durch die Bestellung des vorläufigen Sachwalters verursachten Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche als Kosten des Insolvenzverfahrens anzusehen sind (§ 54 Nr. 2 InsO). Dieser Anspruch wurde offenbar versehentlich in der InsVV nicht geregelt. Auf den Kommentar "Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, RdNr. 20 zu § 12 InsVV wird hingewiesen.
Die Vergütung des Sachwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies mit Zu- oder Abschlägen anzupassen.
Der Sachwalter hat vorliegend die zutreffenden Beträge für die Bemessung des Insolvenzmasse und daraus resultierend für die Regelsätze zugrunde gelegt. Auch die die geltend gemachten Zu- und Abschläge erweisen sich nach der Begründung des Sachwalters als angemessen und gerechtfertigt. Die Höhe der Vergütung entspricht zudem den Vorgaben im Insolvenzplan.
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 12, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat der Sachwalter auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß §§ 12, 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 30.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 93 IN 143/25 · IWETEC GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 143/25
- Wirksam am
- 30.09.2026
- Registerbezug
- Fulda, HRB 858
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Fulda, 30.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 93 IN 143/25 · IWETEC GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 143/25
- Wirksam am
- 29.07.2026
- Registerbezug
- Fulda, HRB 858
In dem Insolvenzverfahren IWETEC GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 16, 36041 Fulda (AG Fulda, HRB 858), vertr. d.: Simone Lang, (Geschäftsführerin),, Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther ,
ist Termin zur Gläubigerversammlung (Prüfungstermin, Erörterungs-/Abstimmungstermin über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan vom 27.07.2027) bestimmt worden auf Mittwoch, 26.08.2026, 12:00 Uhr, Saal 2.124 mit folgender Tagesordnung:
1. Prüfung nachträglich und verspätet angemeldeter Forderungen (§ 177 InsO).
2. Erörterung und Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan (§ 235 InsO).
3. Erörterung und Abstimmung über Angelegenheiten der Rechnungslegung des Sachwalters (§§ 66, 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO), insbesondere über den Verzicht auf Vorlage einer Schlussrechnung.
Für den Fall der Vorlage einer Schlussrechnung durch den Sachwalter:
a) Erörterung und Abstimmung über den Verzicht auf Prüfung der Schlussrechnung durch das Insolvenzgericht (§ 66 Abs. 2 InsO).
b) Abstimmung über den Verzicht auf Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnung des Sachwalters.
4. Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse.
5. Anhörung zum Vergütungsantrag des Sachwalters.
6. Anhörung zu Vergütungsanträgen der Gläubigerausschussmitglieder.
Der Insolvenzplan mit Anlagen sowie die eingegangenen Stellungnahmen nach § 232 InsO sind zur Einsicht durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Fulda, 29.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 93 IN 143/25 · IWETEC GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 143/25
- Wirksam am
- 02.03.2026
- Registerbezug
- Fulda, HRB 858
01.03.2026
Insolvenzgericht
93 IN 143/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
IWETEC GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 16, 36041 Fulda (AG Fulda, HRB 858),
vertreten durch:
Simone Lang, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Friedrich Birnbreier, -WELLENSIEK Rechtsanwälte-, Guiollettstraße 48, 60325 Frankfurt am Main,
wird heute, am 01.03.2026 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am 16.12.2025 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Es wird Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 1 InsO angeordnet.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 InsO bei der Schuldnerin.
Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661 29 28 95-0, Fax: 0661 29 28 95 - 18.
Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO bei dem Sachwalter schriftlich oder auf dem nach § 174 Abs. 4 S. 1 InsO eröffneten elektronischen Weg und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 20.03.2026,
b) dem Sachwalter gemäß §§ 282, 28 Abs. 2 InsO unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
1. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Berichtstermin abgehalten:
Am Donnerstag, 26.03.2026, 11:00 Uhr, Zi. 3100, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda eine Gläubigerversammlung zur eventuellen Beschlussfassung über
a) Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO),
b) die Wahl eines anderen Sachwalters (§§ 274 Abs. 1 , 57 InsO) oder die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), im Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung,
c) die Rechnungslegung der Schuldnerin (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),
d) Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO),
e) die Wahl eines Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 68 InsO) bzw. die Einsetzung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
f) die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
g) die Gewährung von Unterhalt (§§ 278, 100, 101 InsO),
h) die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
i) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 149 InsO),
j) den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 157 InsO), z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den Sachwalter oder an die Schuldnerin (§ 284 InsO; § 157 Abs. 1 S. 2 InsO),
k) die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
l) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
m) eine Unternehmens-/Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§§ 160, 162 InsO) oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist.
n) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. §§ 270 Abs. 1 S. 1, 207 InsO wegen Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
2. Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den Sachwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
17.04.2026
gesetzt.
Anträge und Erklärungen, die danach bei dem Insolvenzgericht eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 283 Abs. 1 S. 2 InsO).
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (20.03.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (17.04.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden, es sei denn, es ist ein Gläubigerausschuss bestellt.
* Gesetzliche Vertreter von Gläubigern haben ihre Vertretungsmacht in einer Gläubigerversammlung, an der sie teilnehmen, gegenüber dem Gericht durch Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) nachzuweisen.
* Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Gläubigervertretern ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
* Vertreter von Behörden haben ihre Vertretungsmacht durch entsprechende, mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung nachzuweisen.
Gemäß § 67 InsO wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:
1. Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Kassel, vertreten durch den Bevollmächtigten Timo Weber, Nordanlage 60, 35390 Gießen
2. Herr Boris Alles, Industriestraße 8, 36137 Großenlüder
3. Otterbein & Partner PartG mbB, vertreten durch Herrn StB Stefan Juli, Von-Humboldt-Straße 11 36137 Großenlüder
Die Bestimmung der Gläubigerausschussmitglieder wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Ausschussmitgliedes gegenüber dem Gericht wirksam. Die Annahmeerklärung ist gegenüber dem Gericht unverzüglich, unbedingt vor Beginn der konstituierenden Sitzung schriftlich abzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht bereits nach Gesetz versichert sind, sondern entsprechende Verträge erst abgeschlossen werden müssen.
Der Schuldnerin wird aufgegeben dem Sachwalter umfassend Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und deren künftige Veränderung (beispielsweise Wechsel des Arbeitsplatzes, Erwerb neuen Vermögens, neuer Forderungen und Gegenstände usw.) zu erteilen und den Sachwalter ungefragt zu unterrichten, § 97 Abs. 1 u. 2 InsO.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 25.02.2026. .
Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 5.471.495,31 €.
Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten 8.136.878,41 €. Sie reicht aus, die Verfahrenskosten zu decken.
Die beantragte Eigenverwaltung war anzuordnen. Es wurden keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Seifert
Richter am Amtsgericht a.w.a.R.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 93 IN 143/25 · IWETEC GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 143/25
- Wirksam am
- 18.12.2025
- Registerbezug
- Fulda, HRB 858
Statt Bundesagentur für Arbeit, Nordanlage 60, 35390 Gießen, vertreten durch Herrn Timo Weber, ebenda muss es richtig heißen: Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Kassel, vertreten durch den Bevollmächtigten Timo Weber, Nordanlage 60, 35390 Gießen
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda oder dem Landgericht Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 18.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 93 IN 143/25 · IWETEC GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 143/25
- Wirksam am
- 17.12.2025
- Registerbezug
- Fulda, HRB 858
Gemäß § 270b Abs. 1 InsO wird der Antragstellerin eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes bis zum 15.03.2026 gesetzt.
Gemäß §§ 270a Abs. 1, 270b Abs. 2 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661 29 28 95-0, Fax: 0661 29 28 95 - 18.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Fulda, 16.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 858 HRB 858: "IWETEC GmbH" Industrie- und Werkstattbedarf Fabrikation-Vertrieb-Service, Fulda, Werner-von-Siemens-Straße 16, 36041 Fulda. Prokura erloschen: Feuerstein, Silvia, Poppenhausen, *XX.XX.XXXX.
HRB 858 HRB 858: "IWETEC GmbH" Industrie- und Werkstattbedarf Fabrikation-Vertrieb-Service, Fulda, Werner-von-Siemens-Straße 16, 36041 Fulda. Nicht mehr Geschäftsführer: Lang, Wilhelm, Kaufmann, Großenlüder, *XX.XX.…
HRB 858 "IWETEC GmbH" Industrie- und Werkstattbedarf Fabrikation-Vertrieb-Service, Fulda, Werner-von-Siemens-Straße 16, 36041 Fulda. Die Gesellschafterversammlung vom 12.10.2012 hat die Umstellung des Stammkapitals …
HRB 858 "IWETEC GmbH" Industrie- und Werkstattbedarf Fabrikation-Vertrieb-Service, Fulda (Werner-von-Siemens-Straße 16, 36041 Fulda). Prokura erloschen: Leister, Werner, Betriebswirt, Großenlüder, *XX.XX.XXXX.
HRB 858 "IWETEC GmbH" Industrie- und Werkstattbedarf Fabrikation-Vertrieb-Service, Fulda (Werner-von-Siemens-Straße 16, 36041 Fulda). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen:…
HRB 858 "IWETEC GmbH" Industrie- und Werkstattbedarf Fabrikation-Vertrieb-Service, Fulda (Werner-von-Siemens-Straße 16, 36041 Fulda). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen:…
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