HRB 51643

IV Toro Consulting GmbH

Amtsgericht Offenbach am Main · Hessen

aktuell 14 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Rödermark

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Registerdaten

Sitz
Rödermark
Datenstand
2024-03-03
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-03

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

14
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 8 IN 488/19 · IV Toro Consulting GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 488/19
Wirksam am
05.08.2026
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 51643
8 IN 488/19:
In dem Insolvenzverfahren IV Toro Consulting GmbH, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark (AG Offenbach am Main , HRB 51643), vertr. d.: Ivan Vranjkovic, Max-Planck-Straße 19, 65760 Eschborn, (Geschäftsführer),
wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).

Zudem wird schriftlicher Schlusstermin zur

Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse,
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,

vor dem Insolvenzgericht Offenbach, Kaiserstraße 18,
63065 Offenbach am Main, abgehalten.

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 06.10.2026
beim Insolvenzgericht einzureichen.

Amtsgericht Offenbach am Main, 04.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 488/19 · IV Toro Consulting GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 488/19
Wirksam am
05.08.2026
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 51643
8 IN 488/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

IV Toro Consulting GmbH, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark (AG Offenbach am Main , HRB 51643),
vertreten durch:
Ivan Vranjkovic, Max-Planck-Straße 19, 65760 Eschborn, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Sasa Trninic, Schillerstraße 4, 60313 Frankfurt am Main,

wird die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachdem die Verwertung
der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 04.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 488/19 · IV Toro Consulting GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 488/19
Wirksam am
05.08.2026
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 51643
AZ: 8 IN 488/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IV Toro Consulting GmbH, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark (AG Offenbach am Main , HRB 51643), vertr. d.: Ivan Vranjkovic, Max-Planck-Straße 19, 65760 Eschborn, (Geschäftsführer), soll die Verteilung vorgenommen werden. Zur Verteilung steht - abzüglich der vorrangig zu befriedigenden Verfahrenskosten - ein Betrag von 34919,70 EUR zur Verfügung. Die Summe der festgestellten Forderungen (§ 38 InsO) beträgt 118069,85 EUR.

Amtsgericht Offenbach am Main, 04.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 8 IN 488/19 · IV Toro Consulting GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 488/19
Wirksam am
27.07.2026
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 51643
Geschäftsnummer: 8 IN 488/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IV Toro Consulting GmbH, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark (AG Offenbach am Main , HRB 51643), vertr. d.: Ivan Vranjkovic, Max-Planck-Straße 19, 65760 Eschborn, (Geschäftsführer),

sind die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.

Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.

Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Clemens Ott festgesetzt auf:

1. xxx Euro Nettovergütung nach InsVV
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

5. xxx Euro Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Vorschüsse sind entsprechend anzurechnen.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.

Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
In vorliegendem Verfahren wurden keine Zuschläge geltend gemacht.

Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 53.184,42 Euro ausgegangen.
Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.

Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter hat weiterhin Anspruch auf Auslagenersatz nach § 8 InsVV. Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter kann anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,- Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 InsVV). In vorliegendem Fall sind sechs angefangene Tätigkeitsjahre zu berücksichtigen, weshalb hier der maximale Pauschsatz von 30 % anzusetzen ist.

Auslagen für gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragene Zustellungen waren, soweit beantragt, gesondert festzusetzen (Beschluss des BGH vom 21.03.2013, IX ZB 209/10). In vorliegendem Verfahren wurden keine Zustellungsauslagen geltend gemacht.

Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 27.07.2026.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 488/19 · IV Toro Consulting GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 488/19
Wirksam am
19.01.2024
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 51643
8 IN 488/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IV Toro Consulting GmbH, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark (AG Offenbach am Main , HRB 51643), vertr. d.: Ivan Vranjkovic, Max-Planck-Straße 19, 65760 Eschborn, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).

Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 21.02.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, Justizzentrum, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K 18), 63065 Offenbach am Main, schriftlich Widerspruch erheben.

Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.

Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.

Amtsgericht Offenbach am Main, 18.01.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 488/19 · IV Toro Consulting GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 488/19
Wirksam am
26.10.2020
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 51643
8 IN 488/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IV Toro Consulting
GmbH, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark (AG Offenbach am Main , HRB 51643),
vertr. d.: Ivan Vranjkovic, Max-Planck-Straße 19, 65760 Eschborn,
(Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gemäß § 208 InsO angezeigt, dass
die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden
sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.

Amtsgericht Offenbach am Main, 23.10.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 488/19 · IV Toro Consulting GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 488/19
Wirksam am
20.10.2020
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 51643
Geschäftsnummer: 8 IN 488/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IV Toro Consulting GmbH,
Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark (AG Offenbach am Main , HRB 51643),
vertr. d.: Ivan Vranjkovic, Max-Planck-Straße 19, 65760 Eschborn,
(Geschäftsführer),

sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw.
des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch
Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.

Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2
InsO).

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main,
Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.

Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche
durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung
sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:

werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
festgesetzt auf:

1. xxx Euro Nettovergütung nach InsVV

2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in
Höhe von 19 %

3. xxx Euro Auslagen zuzüglich

4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in
Höhe von 19 %

5. xxx Euro Gesamtbetrag

Der darüber hinausgehende Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.04.2020 wird
zurückgewiesen.

Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Clemens Ott, Herrnstraße 53, D 63065
Offenbach am Main, Tel.: 069 / 45 00 34 - 0, Fax: 069 / 45 00 34 - 333, wird
gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit
ausreichend Masse vorhanden ist.

Gründe:

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit
besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-10 InsVV
enthaltenen Regelungen über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
entsprechend, soweit in den §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen
Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs.
1 S. 2 InsVV).

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist
entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner
vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des
vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die
auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des
massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens
der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters auf 11.983,62 EURO.

Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im
Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen
Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.

In vorliegendem Verfahren wurden keine Zuschläge geltend gemacht.

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner
Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern,
der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf
Monate 15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen
Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt. In
vorliegendem Fall dauerte das vorläufige Insolvenzverfahren drei angefangene
Monate an, weshalb die Auslagenpauschale von 15 % greift, da ein Betrag von
750,00 Euro nicht überschritten wird, nicht aber - wie vom Insolvenzverwalter
beantragt - die Maximalpauschale von 30 %, die praktisch lediglich in
eröffneten Insolvenzverfahren relevant ist.

Zusätzlich zur Vergütung und zu den geltend gemachten Auslagen war gemäß § 7
InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.

Dem Antrag des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter war insgesamt stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird
vollumfanglich Bezug genommen. Auf die obigen Ausführungen zur Kürzung der
Auslagenpauschale wird im übrigen Bezug genommen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
sofern der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die
befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt
die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In
Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige
Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283
Darmstadt eingelegt werden.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die
Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 19.10.2020.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 51643 HRB 51643: IV Toro Consulting GmbH, Rödermark, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 51643: IV Toro Consulting GmbH, Rödermark, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 8 IN 488/19 · IV Toro Consulting GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 488/19
Wirksam am
15.04.2020
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 51643
Geschäftsnummer: 8 IN 488/19: Am 14.04.2020 um 11:20 Uhr, ist das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin IV Toro Consulting GmbH,
Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark, vertreten durch den Geschäftsführer Ivan
Vranjkovic, derzeit unbekannten Aufenthaltes, (AG Offenbach am Main, HRB
51643), eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Clemens Ott,
(OF - Fach 30), Herrnstraße 53, D 63065 Offenbach am Main, Tel.: 069 / 45 00 34
- 0, Fax: 069 / 45 00 34 - 333, bestellt worden.

Es sind folgende Anordnungen ergangen:

1. Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und
unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 18.05.2020,

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Absatz 2 InsO).

2. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).

3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen schriftlich
beim Insolvenzgericht zu widersprechen, und zwar bis zum 08.06.2020. Die
angemeldeten Forderungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist
werden die Forderungen geprüft.

4. Die Beteiligten erhalten zudem die Gelegenheit, schriftliche Anträge bis zum
08.06.2020 in den nachfolgenden Angelegenheiten zu stellen:

- die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

- die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),

- die Zwischenrechnungslegung (§ 66 Absatz 3 InsO),

- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse an den Schuldner und seine
Familie, soweit Masse vorhanden ist (§ 100 InsO),

- die abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO),

- die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters bzgl. der Freigabe
gemäß § 35 Absatz 2 InsO. (Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus
oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit ausüben, hat der
Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der
selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus
dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, § 35
Absatz 2 Satz 1 InsO).

- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens sowie die
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans
(§ 157 InsO),

- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO),
insbesondere

· wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll;

· wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse
erheblich belasten würde;

· wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht
oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur
Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder
ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll;

- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§
162,163 InsO).

Spätestens bis zu diesem Tag müssen die schriftlichen Anträge bei dem
Insolvenzgericht Offenbach am Main vorliegen, damit eine mündliche
Gläubigerversammlung anberaumt werden kann.

6.

Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Absatz 3 InsO mit der Durchführung der
Zustellungen beauftragt.

7.

Hinweis:

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.

Amtsgericht Offenbach am Main, 14.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Restschuldbefreiung 8 IN 488/19 · IV Toro Consulting GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 488/19
Wirksam am
14.04.2020
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 51643
8 IN 488/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

IV Toro Consulting GmbH, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark (AG Offenbach am
Main , HRB 51643),

wird heute, am 14.04.2020 um 11:20 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3,
11, 16 ff. InsO eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Clemens Ott, (OF - Fach 30), Herrnstraße 53, D 63065 Offenbach am
Main, Tel.: 069 / 45 00 34 - 0, Fax: 069 / 45 00 34 - 333

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes
gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens
verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.

Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem
Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin
geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der
nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8
Abs. 3 InsO beauftragt.

Begründung:

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen,
insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Clemens
Ott vom 03.04.2020.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:

Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Ø Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs
Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.

Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach - 14.4.20

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 488/19 · IV Toro Consulting GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 488/19
Wirksam am
11.03.2020
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 51643
8 IN 488/19: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IV Toro
Consulting GmbH, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark (AG Offenbach am Main ,
HRB 51643), ist am 10.03.2020 um 16:42 Uhr angeordnet worden, dass Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt werden, bereits
eingeleitete Maßnahmen einstweilen eingestellt werden - soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Amtsgericht Offenbach am Main, 10.03.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 51643 HRB 51643: IV Toro Consulting GmbH, Rödermark, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark. Durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main (Az. 8 IN 488/19) vom 07.02.2020 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalte…
HRB 51643: IV Toro Consulting GmbH, Rödermark, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark. Durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main (Az. 8 IN 488/19) vom 07.02.2020 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 488/19 · IV Toro Consulting GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 488/19
Wirksam am
11.02.2020
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 51643
8 IN 488/19: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IV Toro
Consulting GmbH, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark (AG Offenbach am Main ,
HRB 51643), ist am 07.02.2020 um 11:54 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Clemens Ott, (OF -
Fach 30), Herrnstraße 53, D 63065 Offenbach am Main, Tel.: 069 / 45 00 34 - 0,
Fax: 069 / 45 00 34 - 333 bestellt worden.

Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Offenbach am Main
eingesehen werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 07.02.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 51643 HRB 51643: IV Toro Consulting GmbH, Rödermark, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2018. Geschäftsanschrift: Dockendorffstraße 19, 633…
HRB 51643: IV Toro Consulting GmbH, Rödermark, Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2018. Geschäftsanschrift: Dockendorffstraße 19, 63322 Rödermark. Gegenstand: Durchführung und Vermittlung von Hochbauarbeiten sowie die Annahme und Vergabe von Bauaufträgen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Vranjkovic, Ivan, Rödermark, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.