HRB 735973
IQ Trucking GmbH
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Mannheim
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Registerdaten
- Sitz
- Mannheim
- Datenstand
- 2024-04-01
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 2286/21 · IQ Trucking GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
- Insolvenzgericht
- Mannheim
- Aktenzeichen
- 2 IN 2286/21
- Wirksam am
- 09.08.2023
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 735973
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IQ Trucking GmbH, Güterhallenstraße 14 - 16, 68159 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Enes Kaya
Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 735973
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorl. Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch vom 01.03.2023 für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 27.04.2022 bis 07.07.2022. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 525.119,14 EUR auszugehen. Die Berechnungsgrundlage setzt sich hierbei aus den Vermögenswerten der der Schuldnerin zuzuordnenden Fahrzeugen in Höhe von 360.152,57 €, übernommenem Bankguthaben in Höhe von 134.394,17 € und realisierten Forderungen in Höhe von 30.572,40 € zusammen. Der vorl. Insolvenzverwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 % für das destruktive schuldnerische Verhalten und die Konzernstruktur. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 01.03.2023 sowie seinen Stellungnahmen vom 25.05.2023 und 25.07.2023 wird Bezug genommen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 12.469,73 EUR festzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 1 und 3 InsO i.V.m. § 3 InsVV sind dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung zu tragen. Vorliegend war ein Übersteigen des Regelsatzes gerechtfertigt. Die Schuldnerin ist Bestandteil der IQ-Unternehmensgruppe, aus deren Umfeld insgesamt sechs weitere Gesellschaften von einem Insolvenzverfahren betroffen sind. Zunächst wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheims vom 16.09.2020 Herr Rechtsanwalt Dr. André Wehner hinsichtlich des Unternehmens IQ Transport GmbH zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Aktenzeichen: 1 IN 1607/20). Es konnte ermittelt werden, dass der dortige operative Geschäftsbetrieb spätestens im März 2020 eingestellt und durch die folgenden Ende Januar 2020 bzw. Anfang März 2020 gegründeten Unternehmen übernommen wurden: IQ Logistics GmbH IQ Kipper- und Schubbodenlogistik GmbH IQ Logistik Service GmbH IQ Automotive Logistics GmbH IQ Trucking GmbHMit Beschluss vom 23.03.2021 wurde über das Vermögen der IQ Transport GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet. Auch über das Vermögen der oben genannten Unternehmen, darunter die Schuldnerin, wurde zwischenzeitlich mit Beschlüssen des Amtsgerichts Mannheims vom 25.05.2022 (4 IN 1131/22), 30.05.2022 (4 IN 1268/22), 28.06.2022 (4 IN 1132/22), 29.06.2022 (1 IN 1293/22) und 07.07.2022 (2 IN 2286/21), teilweise unter vorheriger Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, ein Insolvenzverfahren eröffnet. Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag vom 01.03.2023 und den sich anschließenden Stellungnahmen vom 25.05.2023 und 25.07.2023 vorträgt, dass die im Insolvenzverfahren der IQ Transport GmbH (1 IN 1607/20) erfolgte Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Herr Dr. Wehner für die hiesige Vergütungsfestsetzung vergleichsweise heranzuziehen ist, so ist festzuhalten, dass sich eine für die Vergütungsfestsetzung geeignete Vergleichbarkeit nicht erkennen lässt. In den Aufgabenkreis von Herrn Dr. Wehner fiel zunächst im September 2020 die Ermittlungen um die Übertragung des Geschäftsbetriebs der IQ Transport GmbH auf die weiteren fünf Insolvenzschuldnerinnen. Die sich hieraus erschließende sog. Firmenbestattung veranlassten ihn, eine Strafanzeige zu stellen, und er stand sodann im Austausch mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft und dem Landeskriminalamt. Diese Tätigkeiten stellen eine Vorarbeit im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen dar, von den die (vorläufigen) Insolvenzverwalter der weiteren betroffenen Insolvenzschuldnerinnen profitiert haben. Im Vergleich hierzu lässt sich für Herrn Rauschenbusch eine andere Ausgangslage feststellen: Zum Zeitpunkt seiner Bestellung als vorläufiger Insolvenzverwalter Ende April 2022 waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bereits abgeschlossen, es war Anklage gegen zwei Beteiligte erhoben worden und die Hauptverhandlung hatte bereits begonnen. Zudem ist zu beachten, dass die vorläufige Verwaltung im Verfahren der IQ Transport GmbH sechs Monate andauerte, während Herr Rauschenbusch in hiesiger vorläufigen Verwaltung zehn Wochen tätig war.Einzig im obstruktiven Verhalten der schuldnerischen Geschäftsführungen beider Insolvenzschuldnerinnen ließe sich eine Gemeinsamkeit finden. Jedoch ist auch diesbezüglich festzustellen, dass insbesondere die erforderlichen Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwalter und deren Umfang voneinander abwichen. Zwar standen beiden vorläufigen Insolvenzverwaltern keine auskunftsfreudige schuldnerische Geschäftsführung und keine Geschäftsunterlagen zur Verfügung. Jedoch hatte Herr Wehner aufwendig u.a. hinsichtlich des teilweise unbekannten Verbleibs von zahlreichen Fahrzeugen und der ungeklärten Eigentumsverhältnisse an den für die sechs Insolvenzschuldnerinnen zugelassenen Fahrzeugen zu recherchieren (u.a. Anfrage bei Kraftfahrt-Bundesamt, Recherche auf einschlägigen Verkaufsportalen, Kontaktaufnahme zu Fahrzeugfinanzieren und Leasinggesellschaften.) Gleichwohl auch Herr Rauschenbusch von den ungeklärten Eigentumsverhältnissen betroffen war, so waren im Zeitraum seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung die Verhältnisse bezüglich der Fahrzeuge dennoch teilweise bereits in einem solchen Umfang ermittelt, dass vergleichsweise zu Herrn Dr. Wehner weniger Rechercheumfang betrieben werden musste. Zudem entstand Herrn Dr. Wehner infolge der faktischen Übernahme des Geschäftsbetriebs durch die anderen IQ-Gesellschaften insbesondere im Hinblick auf die Mitarbeiter ein Mehraufwand, von welchem Herr Rauschenbusch nicht betroffen war. Folglich kann die im Insolvenzverfahren der IQ Transport GmbH erfolgte Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters insbesondere angesichts des erweiterten und auch umfangreicheren Tätigkeitsanfalls des vorläufigen Insolvenzverfahrens Herr Dr. Wehner sowie der stark voneinander abweichenden Dauern der vorläufigen Verwaltungen und dem damit auch verbundenen größeren Tätigkeitsaufwands nicht für die vorliegende vorzunehmende Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters herangezogen werden. Viel eher kann von einer Vergleichbarkeit zu den vier Insolvenzschuldnerinnen, auf die ebenfalls der Geschäftsbetrieb der IQ Transport GmbH übertragen wurde, für die mit Ausnahme im Insolvenzverfahren der IQ Logistik Service GmbH im Zeitraum vom 11.04.2022 bis 04.05.2022 ebenfalls ein vorläufiger starker Insolvenzverwalter bestellt wurde und über deren Vermögen im Zeitraum vom 25.05.2022 bis 07.07.2022 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erkannt werden. Vergleichsweise kann hier das Verfahren der IQ Kipper- und Schubbodenlogistik GmbH (1 IN 1293/22) betrachtet werden, in welchem Herr Dr. Martini mit Beschluss vom 26.04.2022 (somit einen Tag vor Herrn Rauschenbusch) bestellt wurde und in welchem die Vergütung hierfür bereits mit Beschluss vom 22.05.2023 festgesetzt wurde. Zunächst ist eine gleiche Ausgangssituation für die vorläufigen Insolvenzverwalter, die zeitlich tätig waren, festzustellen: Die staatsanwaltlichen Ermittlungen waren bereits abgeschlossen und die Hauptverhandlung hatte begonnen. Insbesondere waren Vermögenswerte beider Insolvenzschuldnerinnen im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens im Wege des Vermögensarrestes gepfändet. Diesbezüglich bestanden Unklarheiten bezüglich der Zuordnung der Fahrzeuge der fünf Insolvenzschuldnerinnen, von denen Herr Dr. Martini als auch Herr Rauschenbusch betroffen waren. Die schuldnerische Geschäftsführung war jeweils nicht verfügbar und es lagen keine Geschäftsunterlagen vor, sodass die Informationsbeschaffung für beide vorläufigen Insolvenzverwalter erschwert war. Die vorläufigen Insolvenzverwalter hatten demnach während ihrer neun bzw. zehn Wochen andauernden Verwaltung ähnliche Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen: Es galt insbesondere unter Bewertung der Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen Verfahren und aus der angeordneten Postsperre die undurchsichtigen Strukturen der schuldnerischen Rechts- und Vermögensverhältnisse aufzuarbeiten, die Klärung der Zuordnung der den Insolvenzschuldnerinnen zustehenden Fahrzeuge zu betreiben, offene Forderungen einzuziehen sowie vorhandenes Bankguthaben zur Insolvenzmasse zu ziehen. Hierbei darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Gegensatz zur IQ Trucking GmbH gegen den schuldnerischen Geschäftsführer der IQ Kipper- und Schubbodenlogistik GmbH Anklage erhoben war. Herr Dr. Martini war als bestellter vorläufiger Insolvenzverwalter Einziehungsbeteiligter gem. § 424 StGB, nahm an den Hauptverhandlungen teil, befragte hierbei geladene Zeugen und nahm Einsicht in die beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg, Außenstelle Karlsruhe, sichergestellten Geschäftsunterlagen seiner Insolvenzschuldnerin. Hierin ist ein im Vergleich zu Herrn Rauschenbusch größerer Tätigkeitsanfall im Bezug auf das obstruktive Verhalten der schuldnerischen Geschäftsführung zu sehen. In seinem Vergütungsantrag führte Herr Martini diesbezüglich einen Mehraufwand von 11,5 Stunden auf. Herr Rauschenbusch wiederum schildert in seinem Vergütungsantrag aufgrund der Koordinations- und Abstimmungstermine mit den vorläufigen Insolvenzverwaltern der anderen IQ-Unternehmen einen zuschlagsfähigen Mehraufwand, der von Herrn Dr. Martini weder bei seinem Vergütungsantrag im Verfahren der IQ Kipper- und Schubboddenlogistik noch im Verfahren der IQ Logistik GmbH, bei welcher im Zeitraum vom 11.04.2022 bis 25.05.2022 ebenfalls als vorläufiger starker Insolvenzverwalter bestellt war, geltend gemacht wurde. Auch die der Vergütungsfestsetzung zugrundeliegenden Berechnungsmassen weisen eine Vergleichbarkeit auf: Sie setzen sich beide größtenteils aus den Vermögenswerten der den Schuldnerinnen zuzuordnenden Fahrzeugen in Höhe von 360.152,57 € bzw. 495.905,00 € und dem übernommenen Kontoguthaben in Höhe von 134.394,17 € bzw. 158.821,31 € zusammen. Daneben waren im Verfahren der IQ Trucking GmbH Forderungen in Höhe von 30.572,40 € und im Verfahren der IQ Kipper- und Schubbodenlogisitik GmbH Beteiligungen in Höhe von 150,00 € realisiert worden. Zusammenfassend kann daher von einer vergleichbaren Verfahrenskonstellation zum Verfahren der IQ Kipper-und Schubbodenlogistik GmbH ausgegangen werden. Mit Beschluss vom 22.05.2023 war hier unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage in Höhe von 654.876,31 € eine Vergütung mit Übersteigen des Regelsatzes in Höhe von 5 % festgesetzt worden. Obgleich zu einem anderen Verfahren eine Vergleichbarkeit vorliegt, so ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung stets der Einzelfall zu beurteilen. Wie eingangs bereits geschildert, liegen insbesondere durch das obstruktive Verhalten der schuldnerischen Geschäftsführung Umstände vor, die ein Übersteigen der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigen. Bei der Bestimmung der Höhe des gewährenden Zuschlags ist zu beachten, dass die unter Berücksichtigung der der Antrag zugrundeliegenden Berechnungsgrundlage von 525.119,14 € festzusetzende Regelvergütung bereits einen Großteil der vom vorläufigen Insolvenzverwalter erbrachten Tätigkeiten abgedeckt. Es ist zu berücksichtigen, dass neben den im Beschluss genannten Tätigkeiten bezüglich der Fahrzeuge, die einen Großteil der Berechnungsgrundlage darstellen, keine weiteren Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen waren. Zudem darf nicht übersehen werden, dass im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung Kontoguthaben in Höhe von 134.394,17 € vereinnahmt werden konnte und die Vereinnahmung dieses Betrags von sehr überschaubarem Aufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter geprägt war. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass ohne die durch das obstruierende Verhalten seitens der schuldnerischen Geschäftsführung erforderlich gewordenen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung der verfahrensrelevanten Berechnungsgrundlage im Vergleich mit vorläufigen Insolvenzverwaltungen mit ähnlichen Berechnungsgrundlagen eine geringere Anforderung an die Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorliegen würde. Die zuschlagsbegründenden Tätigkeiten können daher nur im geringen Umfang die Regelvergütung erhöhen. Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme vom 25.07.2023 unter Verweisung auf die Entscheidung des BGH vom 23.10.2008, IX ZB 197/05, vorträgt, dass die Zusammensetzung oder die Herkunft der Berechnungsmasse nicht zu einer Vergütungsverkürzung führen kann, ist darauf hinzuweisen, dass das Insolvenzgericht nicht beabsichtigt, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung durch einen Abschlag zu kürzen. Im Rahmen der Beurteilung der Zuschlagshöhe ist das Insolvenzgericht jedoch gehalten, zu prüfen, welche Tätigkeiten der vorläufige Insolvenzverwalter entfaltet hat sowie ob und in welchem Rahmen diese durch die dem auf Grundlage der Berechnungsmasse zu berechnende Regelvergütung bereits abgedeckt sind und in welchem Umfang die Regelvergütung zur Vermeidung eines Missverhältnisses aufgrund des von einem vergleichbaren Verfahren mit ähnlichen Berechnungsgrundlagen abweichenden Mehraufwand durch einen Zuschlag auszugleichen ist. Hinsichtlich des geltend gemachten Zuschlagstatbestands der erforderlichen Abstimmung im Unternehmensverbund ist zu beachten, dass der Abstimmungsbedarf unter den bestellten vorläufigen Insolvenzverwaltern der sechs Insolvenzschuldnerinnen im Wesentlichen auf dem Klärungsbedarf bezüglich der Zuordnung der Fahrzeuge beruhte. Diesbezüglich galt es insbesondere, abzuwarten, bis die Staatsanwaltschaft die vorgenommene Beschlagnahme aufhob. Dies geschah erst nach Eröffnung des vorliegenden Insolvenzverfahrens. Die im Bezug auf die erforderliche Abstimmung entfalteten Tätigkeiten stellen somit im Wesentlichen Sicherungsmaßnahmen dar, die mit der Regelvergütung abgegolten sind, und weisen darüber hinaus Überschneidungen mit dem Zuschlagstatbestand des obstruktiven Schuldners auf. Ein sich darüber hinaus ergebender Mehrbedarf rechtfertigt vorliegend aus Sicht des Insolvenzgerichts keine Erhöhung der Vergütung um 5 %. Gemäß der Entscheidung des BGH vom 11.05.2006, Aktenzeichen IX ZB 249/04 ist zu beachten, dass ein Zuschlag generell erst gerechtfertigt ist, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung der Vergütung um 5 % rechtfertigt. Nach Prüfung der im vorliegenden Insolvenzverfahren zu berücksichtigenden Zuschlagstatbestände war im Wege der gemäß der Entscheidung des BGH vom 06.04.2017 (IX ZB 48/16, ZinsO 2017) vorzunehmenden Gesamtschau insbesondere unter Berücksichtigung einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung daher ein Übersteigen des Regelsatzes um 10 % gerechtfertigt anzusehen, um eine verfahrens- und tätigkeitsangemessene Vergütung festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 08.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 735973 HRB 735973: IQ Trucking GmbH, Mannheim, Güterhallenstraße 14-16, 68159 Mannheim. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Mannheim, 2 IN 2286/21) aufgelöst.…
Forderungsprüfung 2 IN 2286/21 · IQ Trucking GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
- Insolvenzgericht
- Mannheim
- Aktenzeichen
- 2 IN 2286/21
- Wirksam am
- 08.07.2022
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 735973
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IQ Trucking GmbH, Güterhallenstraße 14 - 16, 68159 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Enes Kaya,
Gegenstand des Unternehmens: Die Durchführung von Transporten aller Art, Frachtenvermittlung aller Art sowie Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 735973
- Schuldnerin -
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 07.07.2022 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 53392291
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 17.08.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 30.08.2022 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 26.09.2022, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, Amtsgericht Mannheim
Hinweis: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 26.09.2022, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, Amtsgericht Mannheim
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 07.07.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 2286/21 · IQ Trucking GmbH · Insolvenzgericht Mannheim
- Insolvenzgericht
- Mannheim
- Aktenzeichen
- 2 IN 2286/21
- Wirksam am
- 28.04.2022
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 735973
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
IQ Trucking GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Enes Kaya, geboren am XX.XX.XXXX, Güterhallenstraße 14 - 16, 68159 Mannheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 735973
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 27.04.2022 um 09:45 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herrn Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 53392291
bestellt.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 27.04.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 735973 HRB 735973: IQ Trucking GmbH, Mannheim, Landzungenstraße 7 a, 68159 Mannheim. Änderung der Geschäftsanschrift: Güterhallenstraße 14-16, 68159 Mannheim.
HRB 735973 HRB 735973: IQ Trucking GmbH, Mannheim, Landzungenstraße 7 a, 68159 Mannheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.01.2020 mit Nachtrag vom 03.03.2020. Geschäftsanschrift: Landz…
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