HRB 713153
InReal Technologies GmbH
aktuell 21 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Karlsruhe
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Registerdaten
- Sitz
- Karlsruhe
- Datenstand
- 2024-03-31
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 10 IN 950/23 · Inreal Technologies GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 950/23
- Wirksam am
- 17.07.2024
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 713153
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Inreal Technologies GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Kürtös,
Bahnhofplatz 12, 76137 Karlsruhe,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 713153
- Schuldnerin -
Ein Vorschuss auf Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Andea Thiel, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe, welcher auf die endgültige Vergütung anzurechnen ist, wurde mit Beschluss vom 16.07.2024 bewilligt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung und die Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 15.07.2024.Dem Antrag war in vollem Umfang zu entsprechen, da der beanspruchte Betrag angemessen ist und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert (§ 9 S. 2 1. Alt. InsVV).Mit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die endgültige Vergütung nicht überschritten.
Die Insolvenzverwalterin beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -50 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 15.07.2024 wird Bezug genommen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 16.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 950/23 · Inreal Technologies GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 950/23
- Wirksam am
- 23.05.2024
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 713153
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Inreal Technologies GmbH,
vertreten durch d. Geschäftsführer,
Bahnhofplatz 12, 76137 Karlsruhe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 713153
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Manfred Althaus, O 6, 7, 68161 Mannheim
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Andrea Thiel, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 30.04.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 133.138,15 EUR auszugehen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 47 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 30.04.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 47 % (22 % - Betriebsfortführung, 25 % - Sanierungsbemühungen) gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 07.05.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 950/23 · Inreal Technologies GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 950/23
- Wirksam am
- 10.01.2024
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 713153
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Inreal Technologies GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Kürtös,
Bahnhofplatz 12, 76137 Karlsruhe,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 713153
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Manfred Althaus, O 6, 7, 68161 Mannheim
hat die Insolvenzverwalterin am 10.01.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 10.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 950/23 · Inreal Technologies GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 950/23
- Wirksam am
- 20.10.2023
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 713153
In dem Verfahren über den Antrag
Inreal Technologies GmbH, Bahnhofplatz 12, 76137 Karlsruhe,
vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Kürtös
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 713153
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Manfred Althaus, O 6, 7, 68161 Mannheim
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 20.10.2023 um 08:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Andrea Thiel
Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Telefon: 0721 9338060, Fax: 0721 93380622
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Sie wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, insbesondere durch Vorlage einer die Einzelbuchungen ausweisenden Umsatzübersicht für das laufende und das vorhergehende Jahr.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zugleich beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 20.10.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 713153 HRB 713153: InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Bahnhofplatz 12, 76137 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2020 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen; es wurde insbesonder…
HRB 713153 HRB 713153: InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Bahnhofplatz 12, 76137 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 20.06.2020 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen; es wurde insbesonder…
HRB 713153 HRB 713153: InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Stephanienstraße 18, 76133 Karlsruhe. Änderung der Geschäftsanschrift: Bahnhofplatz 12, 76137 Karlsruhe.
HRB 713153 HRB 713153: InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Stephanienstraße 18, 76133 Karlsruhe. Nicht mehr Geschäftsführer: Luck, Julian Moritz, Karlsruhe, *XX.XX.XXXX.
HRB 713153 HRB 713153: InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Stephanienstraße 18, 76133 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 30.11.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 4 (Stammkapital), 5 (…
HRB 713153 HRB 713153: InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Stephanienstraße 18, 76133 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 08.10.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 4 (Stammkapital), 5 (…
HRB 713153 HRB 713153: InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Stephanienstraße 18, 76133 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 16.02.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen; es wurde insbesond…
HRB 713153 HRB 713153: InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe. Änderung der Geschäftsanschrift: Stephanienstraße 18, 76133 Karlsruhe.
HRB 713153 HRB 713153: InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe. Personenbezogene Daten von Amts wegen berichtigt bei Geschäftsführer: Kürtös, Enrico Stefano, Waghäusel, *XX.XX.XXXX, ei…
HRB 713153 HRB 713153: InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 25.01.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Bestellt als Ges…
HRB 713153 HRB 713153: InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 20.04.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 4 (Stammkapital) und …
HRB 713153 HRB 713153: InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Amalienstraße 25, 76133 Karlsruhe. Änderung der Geschäftsanschrift: Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe.
HRB 713153 HRB 713153:InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Amalienstraße 25, 76133 Karlsruhe.Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Kürtös, Enrico, Waghäusel, *XX.XX.XXXX.
HRB 713153 InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Amalienstraße 25, 76133 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 30.09.2013 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen; es wurden insbesondere die §§ 4…
HRB 713153 InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Amalienstraße 25, 76133 Karlsruhe. Nicht mehr Geschäftsführer: Beyhs, Michael Johannes, Karlsruhe, *XX.XX.XXXX.
HRB 713153 InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Luise-Riegger-Str. 54, 76137 Karlsruhe. Neue Geschäftsanschrift: Amalienstraße 25, 76133 Karlsruhe. Bestellt als Geschäftsführer: Beyhs, Michael Johannes, Karlsruhe, *XX.…
HRB 713153 InReal Technologies GmbH, Karlsruhe, Luise-Riegger-Str. 54, 76137 Karlsruhe. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.10.2011. Geschäftsanschrift: Luise-Riegger-Str. 54, 76137 Karls…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.