HRB 727493
INprojekt GmbH
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Aalen
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Aalen
- Datenstand
- 2024-12-11
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-12-11 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
1 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 2 IN 340/15 · INprojekt GmbH · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 340/15
- Wirksam am
- 13.10.2025
- Registerbezug
- Ulm, HRB 727493
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, Turmweg 8, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5, 70173 Stuttgart
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Wagner, Karlstraße 33, 89073 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 197.390,08 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 135 %. Im Einzelnen wurden Zuschläge für die unvollständige Buchhaltung (20 %), die Tatsache, dass es sich um eine Bauinsolvenz handelte (10 %), die Immobilienverwaltung (50 %), die Verwertung der beiden Gewerbeimmobilien (35 %) und die Bearbeitung komplexer Rechtsfragen (30 %) geltend gemacht. Etwaigen Überschneidungen der Zuschlagstatbestände wurde durch einen Abschlag von 5 % Rechnung getragen. Ein weiterer Abschlag von 5 % wurde wegen der Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren aufgenommen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.03.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 135 % gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat detaillierter dargelegt, weswegen die einzelnen Zuschlagstatbestände eine derartige Abweichung vom Regelfall darstellen, dass eine gesonderte Vergütung gerechtfertigt ist.
1. Unvollständige Buchhaltung
So musste der Insolvenzverwalter die komplette Buchhaltung für drei Jahre (2012 - 2014) selbst aufarbeiten. Die Schuldnerin hatte keine Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen erstellt. Dies führte nicht nur zu einem erheblichen Mehraufwand in der Aufarbeitung, sondern erschwerte auch die Durchsetzung und Prüfung der Ansprüche für und gegen die Masse.
2. Bauinsolvenz
Im Rahmen eine Bauinsolvenz trifft den Insolvenzverwalter ein erheblicher Aufwand dadurch, dass dieser insbesondere auch etwaige Baumängel und damit verbundene Gewährleistungsansprüche bewältigen muss. Die konkrete Belastung hat der Insolvenzverwalter in seinem Schlussbericht dargelegt.
3. Kalte Zwangsverwaltung
Der Insolvenzverwalter hat die beiden Gewerbeeinheiten über zwei Jahre hinweg eigenständig verwaltet. Die Verwaltung von Immobilien im Wege der Zwangsvollstreckung ist Gegenstand eines eigenen Berufsstandes. Ein Zwangsverwalter wird nach den Vorschriften der ZwVwV vergütet. Insofern kann die Verwaltung keine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters darstellen. Der Gesetzgeber hat daher mit der Vorschrift des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV einen regelmäßigen Zuschlagstatbestand vorgesehen. Der Ansatz des Insolvenzverwalters ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Masse durch die Zwangsverwaltung kaum gemehrt worden, da die Erträge an die absonderungsberechtigten Gläubiger abgeführt worden sind.
4. Verwertung der Gewerbeimmobilien
Im Rahmen der Verwertung musste mit fünf verschiedenen Grundpfandrechtsgläubigern verhandelt werden. Zur Erreichung der Lastenfreistellung musste in einem Fall auch der Klageweg bestritten werden. Im Gesamten zog sich der Verwertungsprozess über sechs Jahre. Dem Aufwand ist alleine durch die Mehrung der Berechnungsgrundlage nicht ausreichend Rechnung getragen.
5. Komplexe Rechtsfragen
Im vorliegenden Verfahren sind erhebliche Schwierigkeiten im Rahmen der steuerlichen Abwicklung aufgetreten. Der Insolvenzverwalter hat diese im Einzelnen ausführlich in seinem Schlussbericht dargelegt. Steuerrechtliche Fragestellungen dieses Umfangs übersteigen die üblichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter. Insoweit war auch an dieser Stelle ein Zuschlag gerechtfertigt.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 10.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 340/15 · INprojekt GmbH · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 340/15
- Wirksam am
- 31.03.2025
- Registerbezug
- Ulm, HRB 727493
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, Turmweg 8, 73432 Aalen, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5, 70173 Stuttgart
1. Die Prüfung der bis 28.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 340/15 · INprojekt GmbH · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 340/15
- Wirksam am
- 09.08.2021
- Registerbezug
- Ulm, HRB 727493
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher, Turmweg
8, 73432 Aalen
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5, 70173 Stuttgart
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zur
freihändigen Veräußerung der Immobilien, eingetragen im Grundbuchamt Aalen,
Grundbuch von Waldhausen Nr. 1234 und Nr. 1235
wird bestimmt auf
Donnerstag, 09.09.2021, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 0.08, EG, Stuttgarter Straße 7,
73430 Aalen
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 06.08.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 340/15 · INprojekt GmbH · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 340/15
- Wirksam am
- 19.04.2017
- Registerbezug
- Ulm, HRB 727493
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher, Turmweg
8, 73432 Aalen
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5, 70173 Stuttgart
-
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Antrag auf
Erteilung einer Zustimmung zum Vergleich vom 11.04.2017 betreffend einer
streitigen Kaufpreisforderung gegen eine Käuferin von Wohnungseigentum
wird bestimmt auf
Montag, 08.05.2017, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 0.11, EG, Stuttgarter Straße 7,
73430 Aalen
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 13.04.2017
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 340/15 · INprojekt GmbH · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 340/15
- Wirksam am
- 26.07.2016
- Registerbezug
- Ulm, HRB 727493
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher, Turmweg
8,
73432 Aalen
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5, 70173 Stuttgart
-
Die Vergütung und die Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters wurden
festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet entweder das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung statt.
Rechtsmittel der Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 €
übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
oder bei dem
Landgericht Ellwangen (Jagst)
Marktplatz 7
73479 Ellwangen (Jagst)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift
der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines
anderen
Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn
die
Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte, bei denen die
Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist
nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von
dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelf der Erinnerung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift
der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines
anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die
Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die
Mitwirkung
eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung
enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von
dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 25.07.2016
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 727493 HRB 727493: INprojekt GmbH, Aalen, Turmweg 8, 73432 Aalen. Von Amts wegen nach § 395 FamFG gelöscht als Geschäftsführer: Dambacher, Jürgen, Aalen, *XX.XX.XXXX.
HRB 727493 HRB 727493: INprojekt GmbH, Aalen, Turmweg 8, 73432 Aalen. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Aalen, 2 IN 340/15) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i…
Forderungsprüfung 2 IN 340/15 · INprojekt GmbH · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 340/15
- Wirksam am
- 19.05.2016
- Registerbezug
- Ulm, HRB 727493
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INprojekt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher, Turmweg
8,
73432 Aalen
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 727493
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5, 70173 Stuttgart
-
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 17.05.2016 um 16.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christoph Wagner
Karlstraße 33, 89073 Ulm
Telefon: 0731 968800
Telefax: 0731 9688050
Email: ulm@pluta.net
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 28.06.2016 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im
schriftlichen Verfahren.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der
19.07.2016.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein
Beteiligter
eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben,
ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters),
66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters)
InsO
bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung
bis
19.07.2016, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden
kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
05.07.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts
niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28
Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
-
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 17.05.2016
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 340/15 · INprojekt GmbH · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 340/15
- Wirksam am
- 20.04.2016
- Registerbezug
- Ulm, HRB 727493
-
In dem Verfahren über den Antrag d.
INprojekt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Dambacher, Turmweg
8,
73432 Aalen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 590747
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexis Gossweiler, Friedrichstr. 5, 70173 Stuttgart
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
-
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der
Schuldnerin bis
zur Entscheidung über den Antrag wird am 19.04.2016 um 14:00 Uhr angeordnet (§§
21,
22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Christoph Wagner
Karlstraße 33, 89073 Ulm
Telefon: 0731 968800, Fax: 0731 9688050
ulm@pluta.net
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2
Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern
und
zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter
hat zu
prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird
(§ 22
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin
ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der
Außenstände der
Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende
Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu
zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung
nur noch
an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs.
1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die
Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur
Entscheidung
über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu
erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der
schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
-
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 19.04.2016
-
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 727493 INprojekt GmbH, Aalen, Turmweg 8, 73432 Aalen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.12.2011. Geschäftsanschrift: Turmweg 8, 73432 Aalen. Gegenstand: Erwerb und Verkauf von bebau…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.