HRB 151093
IMPRESSIONEN Versand GmbH
aktuell 20 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Hamburg
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Registerdaten
- Sitz
- Hamburg
- Datenstand
- 2024-03-15
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 04.09.2026
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Beschluss:
Es soll mit Zustimmung der Gläubigerausschussmitglieder eine Abschlagsverteilung auf die nachrangigen Insolvenzforderungen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgenommen werden. Verteilt werden 41.342,64 €, zu berücksichtigen sind festgestellte Forderungen von 41.342,64 €. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe -Insolvenzgericht- Geschäftsnummer 10 IN 382/23 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Gegen dieses Verteilungsverzeichnis können binnen drei Wochen Einwendungen erhoben werden. Diese sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim unterzeichnenden Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 03.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 26.08.2026
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Beschluss:
1. Für den Sachwalter Herrn Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart wird ein Vorschuss auf seine Auslagen zur Begleichung der Prämie für die notwendige Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) für den Zeitraum 10.05.2026 - 10.05.2027 bewilligt.
2. Der Schuldnerin wird im Rahmen der Eigenverwaltung gestattet, die Versicherungsprämie in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) im Wege der Gewährung eines Vorschusses auf den Auslagenersatzanspruch des Sachwalters aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an die HDI Versicherung AG, 30650 Hannover zur Begleichung der Beitragsrechnung vom 04.05.2026 (V-082-734-653-5) zu überweisen.
Gründe
Ein Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Ein Vorschussanspruch gilt auch für den Sachwalter. Aus § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV ist zu ersehen, dass in Verfahren mit einem besonderen Haftungsrisiko die Prämie für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung erstattungsfähig ist.
Der Sachwalter hat auch den Versicherungsschein und die Rechnung über die Versicherungsprämie vorgelegt sowie erläutert, dass insoweit die Versicherungsprämie prozentual auf die zwei in den Versicherungsschutz einbezogenen Gesellschaften verteilt wurden, entsprechend den im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2023 von den Gesellschaften jeweils erzielten Nettoumsätzen.
Die Tätigkeit des Sachwalters ist mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden. Die Geschäftsbetriebe der Insolvenzschuldnerinnen wurden im Eigenverwaltungsverfahren eingestellt und werden derzeit abgewickelt. Eine Versicherungssumme von 50 Mio. € ist, nach Art und Umfang der Insolvenzverfahren sowie unter Berücksichtigung der tatsächlich bestehenden Haftungsrisiken, als angemessen anzusehen. Angesichts der besonderen Höhe der Auslagen war gemäß § 9 Abs. 2, 2. Alt. InsVV ein entsprechender Vorschuss festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 25.08.2026
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Beschluss:
1. Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses wird ein Vorschuss auf deren Auslagen zur Begleichung der Prämie für die notwendige Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) für den Zeitraum 10.05.2026 - 10.05.2027 bewilligt.
2. Der Schuldnerin wird im Rahmen der Eigenverwaltung gestattet, die Versicherungsprämie in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) im Wege der Gewährung eines Vorschusses auf den Auslagenersatzanspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an die HDI Versicherung AG, 30650 Hannover zur Begleichung der Beitragsrechnung vom 04.05.2026 (V-082-734-554-0) zu überweisen.
Gründe
Ein Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Ein Vorschussanspruch gilt auch für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses. Die Prämien einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind auch vorliegend so hoch, dass sie von der normalen Zeitvergütung für die Ausschussmitglieder nicht abgedeckt werden. Keinem Gläubigerausschussmitglied ist es im Hinblick auf die Haftungsrisiken, die sich aus § 71 InsO ergeben, zuzumuten die Prämien aus eigenen Mitteln zu zahlen (BGH IX ZB 310/11 = ZIP 2012, S. 876).
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben auch den Versicherungsschein und die Rechnung über die Versicherungsprämie vorgelegt sowie erläutert, dass insoweit die Versicherungsprämie prozentual auf die beiden in den Versicherungsschutz einbezogenen Gesellschaften verteilt wurden, entsprechend den im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2023 von den Gesellschaften jeweils erzielten Nettoumsätzen.
Angesichts der besonderen Höhe der Auslagen war gemäß § 9 Abs. 2, 2. Alt. InsVV ein entsprechender Vorschuss festzusetzen.
Zur Vereinfachung der Abwicklung war der Schuldnerin im Rahmen der Eigenverwaltung zu gestatten, den bewilligten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und zur Begleichung der Versicherungsprämie zu verwenden, da der Sachwalter die Kassenführungsbefugnis nicht an sich gezogen hat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 25.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 15.07.2026
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Eigenverwaltung wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen und an den vorläufigen Sachwalter auszuzahlen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 05.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.915.283,08 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 90 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 90 % (35 % - Forführung Geschäftsbetrieb/15 % - Hohe Anzahl Mitarbeiter/Personalangelegenheiten/Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter/20 % - Sanierungsbemühungen/10 % - Zusammenarbeit mit vorl. Gläubigerausschuss/10 % - gesellschaftsrechtliche Verflechtungen/10 % hohe Gläubigerzahl/Abschlag von 10 % wegen sich überschneidender Sachverhalte) gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 15.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 20.04.2026
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Beschluss:
Die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 I InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 16.06.2026 beim Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung mit Beifügung urkundlicher Nachweise anzumelden.
Die Anmeldung hat die geltend gemachte Rangstelle des § 39 I Nr. 1-5 InsO anzugeben, § 174 III InsO.
Die nachrangigen Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 II InsO). Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 30.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Karlsruhe, 76133 Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76133 Karlsruhe, niedergelegt.
Der Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 28.07.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Prüfungsstichtag dient auch der Prüfung etwaiger verspätet angemeldeter Insolvenzforderungen nach § 38 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 29.01.2026
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Beschluss:
Es soll eine Abschlagsverteilung mit Zustimmung der Gläubigerausschussmitglieder durchgeführt werden. Zur Verteilung ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.983.009,75 € verfügbar. Ausweislich des bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe unter 10 IN 382/23 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegten Verzeichnisses der zu berücksichtigenden Forderungen sind festgestellte Forderungen in Höhe von 1.983.009,75 € zu berücksichtigen.
Gegen dieses Verteilungsverzeichnis können binnen drei Wochen Einwendungen erhoben werden. Diese sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim unterzeichnenden Insolvenzgericht einzureichen.
Insolvenzgericht Karlsruhe, den 29.01.2026
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 29.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 11.11.2025
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 11.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 23.05.2025
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Beschluss:
1. Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses wird ein Vorschuss auf deren Auslagen zur Begleichung der Prämie für die notwendige Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) für den Zeitraum 10.05.2025 - 10.05.2026 bewilligt.
2. Der Schuldnerin wird im Rahmen der Eigenverwaltung gestattet, die Versicherungsprämie in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) im Wege der Gewährung eines Vorschusses auf den Auslagenersatzanspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an die HDI Versicherung AG, 30650 Hannover zur Begleichung der Beitragsrechnung vom 12.05.2025 (V-082-734-554-0) zu überweisen.
Gründe
Ein Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Ein Vorschussanspruch gilt auch für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses. Die Prämien einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind auch vorliegend so hoch, dass sie von der normalen Zeitvergütung für die Ausschussmitglieder nicht abgedeckt werden. Keinem Gläubigerausschussmitglied ist es im Hinblick auf die Haftungsrisiken, die sich aus § 71 InsO ergeben, zuzumuten die Prämien aus eigenen Mitteln zu zahlen (BGH IX ZB 310/11 = ZIP 2012, S. 876).
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben auch den Versicherungsschein und die Rechnung über die Versicherungsprämie vorgelegt sowie erläutert, dass insoweit die Versicherungsprämie prozentual auf die beiden in den Versicherungsschutz einbezogenen Gesellschaften verteilt wurden, entsprechend den im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2023 von den Gesellschaften jeweils erzielten Nettoumsätzen.
Angesichts der besonderen Höhe der Auslagen war gemäß § 9 Abs. 2, 2. Alt. InsVV ein entsprechender Vorschuss festzusetzen.
Zur Vereinfachung der Abwicklung war der Schuldnerin im Rahmen der Eigenverwaltung zu gestatten, den bewilligten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und zur Begleichung der Versicherungsprämie zu verwenden, da der Sachwalter die Kassenführungsbefugnis nicht an sich gezogen hat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 22.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 21.05.2025
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Beschluss:
1. Für den Sachwalter Herrn Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart wird ein Vorschuss auf seine Auslagen zur Begleichung der Prämie für die notwendige Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) für den Zeitraum 10.05.2025 - 10.05.2025 bewilligt.
2. Der Schuldnerin wird im Rahmen der Eigenverwaltung gestattet, die Versicherungsprämie in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) im Wege der Gewährung eines Vorschusses auf den Auslagenersatzanspruch des Sachwalters aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an die HDI Versicherung AG, 30650 Hannover zur Begleichung der Beitragsrechnung vom 12.05.2026 (V-082-734-653-5) zu überweisen.
Gründe
Ein Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Ein Vorschussanspruch gilt auch für den Sachwalter. Aus § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV ist zu ersehen, dass in Verfahren mit einem besonderen Haftungsrisiko die Prämie für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung erstattungsfähig ist.
Der Sachwalter hat auch den Versicherungsschein und die Rechnung über die Versicherungsprämie vorgelegt sowie erläutert, dass insoweit die Versicherungsprämie prozentual auf die zwei in den Versicherungsschutz einbezogenen Gesellschaften verteilt wurden, entsprechend den im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2023 von den Gesellschaften jeweils erzielten Nettoumsätzen.
Die Tätigkeit des Sachwalters ist mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden. Die Geschäftsbetriebe der Insolvenzschuldnerinnen wurden im Eigenverwaltungsverfahren eingestellt und werden derzeit abgewickelt. Eine Versicherungssumme von 50 Mio. € ist, nach Art und Umfang der Insolvenzverfahren sowie unter Berücksichtigung der tatsächlich bestehenden Haftungsrisiken, als angemessen anzusehen. Angesichts der besonderen Höhe der Auslagen war gemäß § 9 Abs. 2, 2. Alt. InsVV ein entsprechender Vorschuss festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 20.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 05.08.2024
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Beschluss:
1. Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses wird ein Vorschuss auf deren Auslagen zur Begleichung der Prämie für die notwendige Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) für den Zeitraum 10.05.2024 - 10.05.2025 bewilligt.
2. Der Schuldnerin wird im Rahmen der Eigenverwaltung gestattet, die Versicherungsprämie in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) im Wege der Gewährung eines Vorschusses auf den Auslagenersatzanspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an die HDI Versicherung AG, 30650 Hannover zur Begleichung der Beitragsrechnung vom 10.05.2024 (V-082-734-554-0) zu überweisen.
Gründe
Ein Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Ein Vorschussanspruch gilt auch für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses. Die Prämien einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind auch vorliegend so hoch, dass sie von der normalen Zeitvergütung für die Ausschussmitglieder nicht abgedeckt werden. Keinem Gläubigerausschussmitglied ist es im Hinblick auf die Haftungsrisiken, die sich aus § 71 InsO ergeben, zuzumuten die Prämien aus eigenen Mitteln zu zahlen (BGH IX ZB 310/11 = ZIP 2012, S. 876).
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben auch den Versicherungsschein und die Rechnung über die Versicherungsprämie vorgelegt sowie erläutert, dass insoweit die Versicherungsprämie prozentual auf die beiden in den Versicherungsschutz einbezogenen Gesellschaften verteilt wurden, entsprechend den im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2023 von den Gesellschaften jeweils erzielten Nettoumsätzen.
Angesichts der besonderen Höhe der Auslagen war gemäß § 9 Abs. 2, 2. Alt. InsVV ein entsprechender Vorschuss festzusetzen.
Zur Vereinfachung der Abwicklung war der Schuldnerin im Rahmen der Eigenverwaltung zu gestatten, den bewilligten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und zur Begleichung der Versicherungsprämie zu verwenden, da der Sachwalter die Kassenführungsbefugnis nicht an sich gezogen hat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 02.08.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 01.08.2024
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH, Kieler Straße 131, 22769 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Beschluss:
1. Für den Sachwalter Herrn Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart wird ein Vorschuss auf seine Auslagen zur Begleichung der Prämie für die notwendige Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) für den Zeitraum 10.05.2024 - 10.05.2025 bewilligt.
2. Der Schuldnerin wird im Rahmen der Eigenverwaltung gestattet, die Versicherungsprämie in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) im Wege der Gewährung eines Vorschusses auf den Auslagenersatzanspruch des Sachwalters aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an die HDI Versicherung AG, 30650 Hannover zur Begleichung der Beitragsrechnung vom 15.06.2023 (V-082-734-653-5) zu überweisen.
Gründe
Ein Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Ein Vorschussanspruch gilt auch für den Sachwalter. Aus § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV ist zu ersehen, dass in Verfahren mit einem besonderen Haftungsrisiko die Prämie für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung erstattungsfähig ist.
Der Sachwalter hat auch den Versicherungsschein und die Rechnung über die Versicherungsprämie vorgelegt sowie erläutert, dass insoweit die Versicherungsprämie prozentual auf die zwei in den Versicherungsschutz einbezogenen Gesellschaften verteilt wurden, entsprechend den im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2023 von den Gesellschaften jeweils erzielten Nettoumsätzen.
Die Tätigkeit des Sachwalters ist mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden. Die Geschäftsbetriebe der Insolvenzschuldnerinnen wurden im Eigenverwaltungsverfahren eingestellt und werden derzeit abgewickelt. Eine Versicherungssumme von 50 Mio. € ist, nach Art und Umfang der Insolvenzverfahren sowie unter Berücksichtigung der tatsächlich bestehenden Haftungsrisiken, als angemessen anzusehen. Angesichts der besonderen Höhe der Auslagen war gemäß § 9 Abs. 2, 2. Alt. InsVV ein entsprechender Vorschuss festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.08.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 26.03.2024
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, 76089 Karlsruhe, wird für die Zeit der Mitgliedschaft in den vorläufigen Gläubigerausschüssen [10.05.2023 - 01.08.2023, 01.08.2023 - 10.10.2023] wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 29.02.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt XXX EUR.
Für 25,8 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt XXX EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 21.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 21.03.2024
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert werden für die Zeit der Mitgliedschaft in den vorläufigen Gläubigerausschüssen [10.05.2023 - 01.08.2023, 01.08.2023 - 10.10.2023] wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.02.2024. Da das Ausschuss-Mitglied in drei Gesellschaften der KLINGEL-Gruppe eingesetzt wurde und die Ausschüsse zeitgleich tagten, wurden in vorliegendem Verfahren 1/3 der angefallenen Vergütung sowie Auslagen geltend gemacht.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt XXX EUR.
Für 35,33 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt XXX EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für nachgewiesene Reisekosten in Höhe von XXX € (XXX € : 3) waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 21.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 06.02.2024
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland, Gassstraße 29, 22761 Hamburg, werden für die Zeit der Mitgliedschaft in den vorläufigen Gläubigerausschüssen [10.05.2023 - 01.08.2023, 01.08.2023 - 10.10.2023] wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 02.01.2024. Da das Ausschuss-Mitglied in drei Gesellschaften der KLINGEL-Gruppe eingesetzt wurde und die Ausschüsse zeitgleich tagten, wurden in vorliegendem Verfahren 1/3 der angefallenen Vergütung sowie Auslagen geltend gemacht.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt XXX EUR.
Für 87 Stunden : 3 Stunden war gem. § 17 InsVV in vorliegendem Verfahren ein Betrag in Höhe von insgesamt XXX EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für nachgewiesene Reisekosten in Höhe von XXX EUR (XXX € : 3) waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 05.02.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 382/23 · IMPRESSIONEN Versand GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 382/23
- Wirksam am
- 01.08.2023
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 151093
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2023 um 10.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 InsO bei der Schuldnerin. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO).
Schuldbefreiende Leistungen haben an die Schuldnerin zu erfolgen.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Martin Mucha
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 96689 0
Telefax: 0711 96689 39
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 29.08.2023 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 12.09.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Berichtstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 10.10.2023, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal 1.09, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Der Sachwalter wird in dem Termin zu dem Bericht der Schuldnerin Stellung nehmen.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über einen Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und ggfs. Wahl über die Person des Insolvenzverwalters, die Wahl eines anderen Sachwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO),die Rechnungslegung der Schuldnerin (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO), einen Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO), die Wahl des Gläubigerausschusses, (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 68 InsO), die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 278, 100, 101 InsO, die Hinterlegungsstelle (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 149 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 157 InsO), insbesondere über den Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den Sachwalter oder die Schuldnerin (§ 284 InsO), gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: besonders bedeutsame Rechtshandlungen; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehen, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtstreit mit erheblichem Streitwert (§§ 160, 162 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist, die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert, §§ 162, 163 InsO.
Wichtiger Hinweis für Insolvenzgläubiger, die am Termin teilnehmen möchten:
Bitte halten Sie Ihren Personalausweis, Vollmachten bzw. beglaubigte Handelsregisterauszüge (nicht älter als 6 Monate) o. ä. Nachweise über Ihre Person oder Ihre Vertretungsmacht (jeweils im Original) bereit.
Ansonsten tragen Sie das Risiko nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
Hinweise:
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des organschaftlichen Vertreters der Schuldnerin als erteilt, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 10.10.2023, 10:30 Uhr,
Sitzungssaal 1.09, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
- Euler Hermes Deutschland
Gasstraße 29
22761 Hamburg
im Ausschuss vertreten durch Herrn Thomas Harbrecht
(für die Lieferanten und Dienstleister)
- Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert
Eisenbahnstraße 19-23
77855 Achern
(für die Kleingläubiger und die gesicherten Gläubiger)
- Bundesagentur für Arbeit
Brauerstr. 10
76135 Karlsruhe
im Ausschuss vertreten durch Frau Christine Wittmann-Rabe
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren Beschlüsse (mit Ausnahme etwaiger Beschlüsse zur Bestimmung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins, sofern ein Insolvenzplan vorgelegt werden sollte) nicht mehr gesondert zugestellt werden.
Vielmehr werden diese nur noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden Insolvenzverfahren.
12. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 151093 HRB 151093: IMPRESSIONEN Versand GmbH, Hamburg, Kieler Straße 131, 22769 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Dr. Groos, Sven Axel, Hamburg, *XX.XX.XXXX, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsrege…
HRB 151093 HRB 151093: IMPRESSIONEN Versand GmbH, Hamburg, Kieler Straße 131, 22769 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Schröder, Andreas Matthias, Fürth, *XX.XX.XXXX.
HRB 151093 HRB 151093: IMPRESSIONEN Versand GmbH, Hamburg, Kieler Straße 131, 22769 Hamburg. Mit der K - Mail Order GmbH & Co. KG, Pforzheim (Amtsgericht Pforzheim HRA 500185) als herrschendem Unternehmen ist am 10.12.…
HRB 151093 HRB 151093: IMPRESSIONEN Versand GmbH, Hamburg, Kieler Straße 131, 22769 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Versümer, Kristin, Berlin, *XX.XX.XXXX, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung…
HRB 151093 HRB 151093: IMPRESSIONEN Versand GmbH, Hamburg, Kieler Straße 131, 22769 Hamburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.08.1988 mehrfach, zuletzt gemäß Beschluss der Gesellschaft…
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