HRB 3424
Illing & Schilling GmbH
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Scheibenberg
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Registerdaten
- Sitz
- Scheibenberg
- Datenstand
- 2024-12-30
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzplan 508 IN 2081/21 · Illing & Schilling GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 508 IN 2081/21
- Wirksam am
- 11.12.2023
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 3424
Aktenzeichen: 508 IN 2081/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Illing & Schilling GmbH, vertr. d. d. GF Hans-Jochen Illing Elterleiner Straße 15 a, 09481 Scheibenberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3424
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Bernhardt und M. Hudalla
ergeht am 07.12.2023 nachfolgende Entscheidung:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Ablauf des 11.12.2023 zum 12.12.2023 aufgehoben.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 508 IN 2081/21 · Illing & Schilling GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 508 IN 2081/21
- Wirksam am
- 21.11.2023
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 3424
Aktenzeichen: 508 IN 2081/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Illing & Schilling GmbH, vertr. d. d. GF Hans-Jochen Illing Elterleiner Straße 15 a, 09481 Scheibenberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3424
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jochen Illing
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.02.2022 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 01.11.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Nachdem im Abstimmungstermin am 17. Oktober 2023 der vom Insolvenzverwalter eingereichte Insolvenzplan einstimmig von den mehrheitlich vertretenen Gläubigern/ Gesellschaftern angenommen und vom Gericht sodann bestätigt wurde, stellt sich die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung wie folgt dar.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 1.590.521,88 EUR.
lfd. Nr.
Bilanzposition
Verwertungs-erlös in €
Absonderungs-rechte in €
Freie Masse in €
1.1.
Einlagenansprüche
0,00
0,00
0,00
1.2.
Anlagevermögen
1.2.1.
Immaterielles Vermögen/ Geschäftswert
3.000,00
0,00
3.000,00
1.2.2.
Grundvermögen
430.000,00
0,00
430.000,00
1.2.3.
Maschinen/ technische Anlagen
231.420,00
0,00
231.420,00
Betriebs- und Geschäftsausstattung
26.980,00
230,00
26.750,00
1.2.4.
Fahrzeuge
13.000,00
0,00
13.000,00
1.2.5.
geleistete Anzahlungen
8.608,49
0,00
8.608,49
1.2.6.
Beteiligungen
9.098,42
0,00
9.098,42
1.3.
Umlaufvermögen
1.3.1.
Vorräte/ Material (gem. Inventur per 31.08.2023)
42.827,17
0,00
42.827,17
1.3.2.
Kasse per 30.09.2023
827,65
0,00
827,65
1.3.3.
Geldbestände bei IE (vgl. Zwischenrechnung vorl. Verwaltung)
- Commerzbank AG
- Deutsche Bank AG
- Volksbank Chemnitz eG
- Erzgebirgssparkasse
- Insolvenz-Sonderkonto
6.662,64
1.834,92
6.359,58
25.000,00
116.512,80
100.142,82
14.830,48
16.383,30
6.662,64
1.834,92
6.359,58
10.169,52
100.129,50
100.142,82
1.3.4.
(Un-)Fertige Erzeugnisse
(gem. Inventur per 31.08.2023)
64.670,13
0,00
64.670,13
1.3.5.
Forderungen aus L / L
100.000,00
0,00
100.000,00
1.3.6.
Versicherungsansprüche
0,00
0,00
0,00
1.3.7.
Forderungen aus V / V
0,00
0,00
0,00
1.3.8.
Darlehensrückzahlungsansprüche
10.705,49
0,00
10.705,49
1.3.9.
Quotenansprüche
30.568,78
0,00
30.568,78
1.3.10.
Sonstige Einnahmen/ Erstattungen nach IE
1.996,09
0,00
1.996,09
1.3.11.
Vorsteuererstattung aus Vergütung/ aus Planquotenzahlungen
75.000,00
0,00
75.000,00
1.4.
Überschuss Betriebsfortführung
316.750,68
316.750,68
1.5.
Sonderaktiva
0,00
0,00
0,00
Summe Aktiva
1.621.965,66
31.443,78
1.590.521,88
Hinzuzurechnen sind Vorsteuererstattungen aus den Vergütungen des (vorläufigen) Verwalters sowie aufgrund der plangemäßen Ausschüttungen an die Gläubiger, soweit es sich um steuerbare Entgeltverbindlichkeiten handelt, in Höhe von insgesamt geschätzt € 75.000,00 (vgl. BGH IX ZB 9/13, vgl. unter 1.3.11. der Tabelle).
Der Überschuss aus der Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren (vgl. unter 1.4. der Tabelle) wurde in Höhe von 316.750,68 EUR ermittelt (siehe Betriebswirtschaftliche Auswertungen (vgl. Anlage zum Vergütungsantrag).
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich sowohl hinsichtlich des rechtlichen, als auch des tatsächlichen Aufwandes um eine vom sog. Regelverfahren abweichende Fallgestaltung handelt. Insofern ist nach hiesiger Ansicht bei der Berechnung der beantragten Vergütung eine Abweichung von dem allgemeinen Regelsatz geboten.
§ 3 InsVV lässt nicht nur eine Anpassung an die individuellen und konkreten Verfahrensbesonderheiten zu, sondern gebietet dies ausdrücklich.
Da in § 3 InsVV jedoch keine abschließende Aufzählung von Erhöhungs- oder Minderungstatbeständen enthalten ist, wird bei der Antragstellung in der Praxis weiterhin auf die im Schrifttum entwickelten sog. Faustregeltabellen zurückgegriffen.
Der Insolvenzverwalter beantragt daher infolge der Abweichung von den Regelbedingungen einen Zuschlag in Höhe von xxx Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 01.11.2023 verwiesen.
Zusammengefasst beantragt der Verwalter folgende Zuschläge/ Abschläge.
- Betriebsfortführung xxx
- Insolvenzplan xxx
- Arbeitsrecht/ Kurzarbeit xxx
- M & A-Prozess xxx
- Sanierungsverhandlungen xxx
- Schwierige Rechtsfragen xxx
- vorläufiger Verwalter./. xxx
Gesamt xxx
Im Rahmen der Gesamtwürdigung der einzelnen Zuschlagsfaktoren wurde zusätzlich ein Abschlag auf insgesamt xxx vorgenommen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von xxx Prozent, mithin in Höhe von xxx EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des Verwalters werden die beantragten Zuschläge für angemessen erachtet und gewährt für :
Betriebsfortführung
Der Betrieb der Schuldnerin wurde seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01. Februar 2022 fortgeführt - voraussichtlich November 2023 -, mithin ein Jahr und 10 Monate lang, uneingeschränkt mit zunächst 26, und seit Mitte 2022 mit 28 Arbeitnehmern.
Es waren und sind regelmäßige Abstimmungen mit der Geschäftsleitung, der Angebots- und Auftragsabteilung sowie der Produktion erforderlich. Dabei musste die Buchhaltung auf eine die Belange des Insolvenzverfahrens zugeschnittenen Buchhaltung sowie Liquiditätsplanung eingerichtet werden. Der Zahlungsverkehr beinhaltete durchschnittlich 300 Buchungen monatlich, insbesondere Kassen-, Debitoren-, Lohn- und Rechnungszahlungen, bei einem durchschnittlichen, monatlichen Umsatz in Höhe von gerundet € 120.000,00 netto. Dies umfasste im Durchschnitt 30 Buchhalterstunden im Monat, deren Vergütung nicht aus der Masse entrichtet wurde. Zudem war die Prüfung der wöchentlichen Ertrags- und Liquiditätsplanung erforderlich. Diese wurde ebenfalls nicht zu Lasten der Masse abgerechnet.
Weiterer Schwerpunkt war die Koordination von Materialbestellungen und die Nachkalkulation unbearbeiteter Aufträge aufgrund gestiegener Einkaufspreise und Subunternehmerentgelte. Auch hierfür wurde kein externer Dienstleister zu Lasten der Masse beschäftigt.
Zum anderen wurden in der Produktion mit Blick auf das Ansinnen der Investoren, das Know how der Arbeitnehmer dort halten zu wollen, trotz einer Umsatzflaute seit Ende 2022 keine erforderlichen Personalanpassungsmaßnahmen veranlasst.
Für eine Fortführung eines mittelgroßen Unternehmens wird in der vergütungsrechtlichen Literatur ein Zuschlag von bis zu 0,5 auf den Regelsatz für die Vergütung des Insolvenzverwalters für sachgerecht erachtet (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. A., Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) § 3 Rn. 72 (Spalte Betriebsfortführung).
Vorliegend erreicht zwar das schuldnerische Unternehmen nicht ganz die Größe einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft, gleichwohl wird aufgrund des geschilderten Mehraufwandes ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 0,5 für angemessen erachtet.
Im eröffneten Verfahren konnte ein Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von € 316.750,68 erzielt werden (vgl. unter 1.4. der Tabelle).
Da der Verwalter mit dem positiven Betriebsergebnis sowohl durch eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage als auch durch die Gewährung eines Zuschlages partizipiert, ist eine Vergleichsrechnung anzustellen (BGH IX ZB 120/06). Zu diesem Zweck ist die Staffelvergütung ohne den erzielten Überschuss der Vergütung unter Einschluss des Fortführungsüberschusses gegenüberzustellen. Die sich hieraus ergebene Steigerungsdifferenz ist als Prozentsatz von dem als angemessen anerkannten Zuschlag in Abzug zu bringen. Die sich hierbei ergebene Steigerungsdifferenz ist als Prozentsatz von dem als angemessen anerkannten Zuschlag in Abzug zu bringen (BGH IX ZB 143/08).
Insolvenzmasse mit Überschuss € xxx
Regelvergütung/ Verwalter netto (vgl. unter II.) € xxx
Insolvenzmasse ohne Überschuss € xxx
Regelvergütung/ Verwalter netto € xxx
Differenz € xxx
Dies entspricht gerundet xxx der Regelvergütung. Der vorläufige Verwalter bereinigte den Zuschlag insoweit auf xxx.
Die Unternehmensfortführung ist regelmäßig ein vergütungsrechtlicher Zuschlagsgrund (§ 3 Abs. 1b) InsVV).
Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe ist zu differenzieren nach der Dauer der Unternehmensfortführung, der damit verbundenen Arbeit, der Größe des Unternehmens, den mit der Tätigkeit verbundenen Risiken sowie der Kooperationsbereitschaft des bisherigen Managements (Nerlich/Römermann/ Stephan § 3 InsVV Rn. 8 ff.).
Insofern erachtet das Gericht den nun bereinigten Zuschlag von xxx für angemessen.
Insolvenzplan
Die Erarbeitung eines Insolvenzplans ist ebenfalls in § 3 Abs. 1e) InsVV ausdrücklich als Zuschlagstatbestand genannt. Vom Verwalter wurde bekanntlich ein Insolvenzplan erarbeitet und bei Gericht zur Abstimmung durch die Gläubiger eingereicht. Dem vorausgegangen war ein Arbeitsentwurf, in dem die wesentlichen Prämissen bereits zusammengefasst waren, ein weiterer vollständiger Planentwurf sowie die finale, schließlich zur Vorprüfung eingereichte Fassung. Am 17. Oktober 2023 wurde dieser Plan nach einstimmiger Annahme durch die Gläubiger/ Anteilseigner bestätigt.
Der Fortführungsplan enthält komplizierte gesellschaftsrechtliche Regelungen über einen Kapitalschnitt und eine Neukapitalisierung der Schuldnerin, so dass es einer Hinzuziehung eines gesellschaftsrechtlich spezialisierten Kollegen ohne Belastung der Masse bedurfte. Der Plan sieht im Sinne einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung eine Quote in Höhe von gerundet 40 vom Hundert vor.
Insoweit hält das Gericht den beantragten Zuschlag in Höhe von xxx für angemessen.
Arbeitsrecht/ Kurzarbeit
Im eröffneten Verfahren waren/ sind einschließlich der alterssubstituierenden Neueinstellungen nach wie vor 28 Arbeitnehmer beschäftigt. Zahlreiche arbeitsrechtliche Problematiken prägten daher das eröffnete Verfahren. Sie begründen ebenfalls einen Zuschlag (§ 3 Abs. 1 d) InsVV).
Aufgrund der im Zuge des Ukraine-Kriegs einsetzenden neuerlichen Wirtschaftskrise musste über einen Zeitraum von 12 Monaten (November 2022 bis Oktober 2023) Kurzarbeit im Betrieb zu 10 bis 33 % angeordnet werden. Hierzu bedurfte es einer jeweils vierteljährlichen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit und anschließend monatlicher Abrechnungen der KUG-Beträge, die sodann zwei Monate zeitversetzt erstattet wurden, sofern zuvor die Überstundenkonten bereinigt worden waren. Vor Monatsbeginn musste ein Schichtplan erarbeitet werden, der das später abgerechnete verminderte Arbeitsaufkommen verlautbarte.
Schließlich mussten die Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen (aller zwei Monate) in vor Ort stattfindenden Mitarbeiterversammlungen zum Verbleib motiviert werden, da aufgrund der Fachkräftesituation intensive Abwerbeversuche gestartet wurden. Erschwerend kam noch hinzu, dass ein Teil der Belegschaft tschechische Arbeitnehmer war, die kaum Deutsch oder Englisch sprachen.
Auch wurde für die Monate Februar bis Juni 2023 aufgrund der positiven Betriebsergebnisse das Kurzarbeitergeld auf 100 % aufgestockt, um die Motivation der Arbeitnehmer zu verbessern.
Schließlich konnten neue Fachkräfte im eröffneten Verfahren gewonnen werden als Ersatz für altersbedingt ausgeschiedene Kollegen.
Für den damit verbundene Mehraufwand ist ein weiterer Zuschlag auf die Regelvergütung von xxx zu gewähren.
Investorensuchprozess
Es wurde bereits im Antragsverfahren einen ergebnisoffenen M & A-Prozess eingeleitet. Hierzu wurde sich weder im Antrags- noch im eröffneten Verfahren eines externen Dienstleisters zu Lasten der Masse bedient.
Im eröffneten Verfahren wurden mehr als 330 Interessenten deutschlandweit angeschrieben. Es wurden hierzu Einzelheiten des Ablaufs des strukturierten M & A-Prozesses mit der Schuldnerin besprochen (insbesondere Datenraum, Zeitablauf, Datenschutz bezüglich Arbeitnehmerdaten, Struktur der Angebote). In wöchentlichen Reportings/ Telefonkonferenzen wurde zum Stand des Investorensuchprozesses berichtet.
Daneben forderten die Interessenten Vororttermine sowie persönliche Gespräche mit dem Geschäftsführer/ Verwalter vor Angebotseinreichung. Angebotsgliederungen, Finanzierungsnachweise etc. wurden abgestimmt. Da die zum Schluss noch verbliebenen Interessenten eine Finanzierung benötigten, mussten noch umfängliche Unterlagen/ Nachweise der kreditierenden Sparkasse Erzgebirge zugearbeitet werden. Der Investorensuchprozess endete mit der Zuschlagserteilung an dienoch verbliebenen Interessenten Ende Juli 2023.
Vorliegend wird für die vom Verwalter entfalteten Tätigkeiten im eröffneten Verfahren ein weiterer Zuschlag in Höhe von xxx gewährt.
Übertragene (Teil-)Sanierung
Die Schuldnerin war Eigentümerin eines weiteren Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Scheibenberg, Blatt 350, Flurstück 17. Hierbei handelte es sich um ein denkmalgeschütztes, zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus. Das Gebäude wurde vor 1900 errichtet und ursprünglich als Gasthof genutzt. In 2006 wurde es aufgeteilt. Der zusammengehörige Baukörper wurde entlang des Treppenhauses real geteilt. Der südwestliche kleinere Gebäudeteil stand im Eigentum der Schuldnerin, der nordöstliche Gebäudeabschnitt im Fremdeigentum. Das Gebäude wurde von der Schuldnerin als Lager- und Produktionsbereich (Siebdruck) genutzt. Der Keller sowie auch das Obergeschoss (Teilbereich) wurden als Lagerfläche/ Hobbyraum verwendet. Darüber hinaus befand sich im Obergeschoss eine als Drei-Raum-Wohnung ausgebaute Teilfläche.
Es wurde im eröffneten Verfahren hierfür ein separater Interessensuchprozess durchgeführt. Dieser wurde wiederum nicht zu Lasten der Masse abgerechnet. Es wurden zwei Interessenten ermittelt. Nach Zuschlagserteilung wurde der Asset-Deal schließlich am 18. Januar 2023 beurkundet. Problematisch war bis zuletzt erheblicher (Sonder-)Müll in den Keller- und Bodenräumen, der zunächst noch entsorgt werden musste.
Für den sich hieraus ergebenden zusätzlichen Aufwand wird ein weiterer Zuschlag auf
die Regelvergütung in Höhe von xxx als angemessen betrachtet.
Schwierige Rechtsfragen
Am 07. März 2022 erging ein Zwangsgeldbescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis, Referat Bauaufsicht, in Bezug auf den Anbau an die Produktionshalle auf dem Grundstück Elterleiner Straße 15a, Scheibenberg. Grund hierfür waren langhin geschuldete Nachweise über dessen Errichtung. Hiergegen wurde am 18. März 2022 Widerspruch eingelegt. Zum Erreichen der Abnahmefähigkeit für den Gebäudekomplex musste Nachweis über die bauliche Ertüchtigung des Gebäudebestandes geführt werden, insbesondere Fachbauleitererklärungen erbracht, Flucht- und Rettungswege gekennzeichnet und beleuchtet sowie die brandschutztechnisch erforderliche Feuerbeständigkeit des verbauten Materials nachgewiesen werden.
Die Nachweise/ Zuarbeiten erfolgen in drei umfänglichen Schriftsätzen mit Nachweisen nach einer Vor-Ort-Begehung.
Zuletzt forderte das Bauaufsichtsamt gar Nachweise über die verwendeten Materialien durch Lieferlisten der Stahlbauunternehmen.
Das in Rede stehende Bauvorhaben fand jedoch bereits in den Jahren 2011 bis 2013 statt. Ausweislich des Bauablaufplans wurden die Stahlträger zu Baubeginn eingebaut (in 2011) und dann betoniert. Inzwischen waren mehr als 10 Jahre vergangen, was die Beschaffung von Materiallisten schwierig bis unmöglich machte. Insbesondere waren die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen mittlerweile abgelaufen. Daher erfolgten Anfragen bei dem ausführenden Stahlbauunternehmen, das ebenfalls keinerlei Unterlagen mehr beisteuern konnte.
Schließlich bestätigte das Landratsamt im Juli 2023 nach nochmaliger Replizierung die Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Bescheid vom 07. März 2022, worauf der Widerspruch kostenfrei zurückgenommen werden konnte.
Vorliegend wird für die entfalteten Tätigkeiten ein weiterer Zuschlag in Höhe von xxx als angemessen erachtet.
Abschläge
Die bloße Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vermag keinen Abschlag bei der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zu rechtfertigen.
§ 3 Abs. 2a) InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter auch pflichtgemäß tätig geworden und vergütet worden ist. Für diesen Fall hat der Verordnungsgeber angenommen, dass seine Tätigkeit dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeiten ersparen kann (BGH NZI 2006, 464, 465 f.)
Durch § 63 InsO und die InsVV soll dem Insolvenzverwalter und dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine angemessene Vergütung gewährleistet werden (stellv. BGHZ 116, 233, 238). Jede Tätigkeit soll jedoch nur einmal vergütet werden, es sei denn, durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabweisbar (BGH NZI 2005, 161).
Dies gilt auch im Verhältnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zu seiner Tätigkeit als Sachverständiger (BGH NZI 2004, 448) und entspricht dem Grundsatz, dass Vergütungen des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, wenn sich deren Tätigkeit qualitativ und quantitativ nicht unterscheidet (BGH NZI 2004, 626). Demgemäß kann die Arbeit, die der vorläufige Insolvenzverwalter bereits geleistet hat und die ihm vergütet worden ist, dem endgültigen Insolvenzverwalter - von den genannten Ausnahmen abgesehen - nicht erneut vergütet werden (BGH NZI 2006, 464, 465 f.). Allerdings muss eine Ersparnis erheblich, also signifikant sein. Bagatellabweichungen sind unerheblich. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens fünf vom Hundert rechtfertigt. Darunter liegende Zu- und Abschläge sind bereits im Hinblick auf die Bandbreite, innerhalb der ein Normalfall anzunehmen ist, verfehlt.
In wertmäßig korrespondierender Höhe ist dann aber ein Abschlag bei der Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese ihm an sich obliegende Aufgabe nicht mehr erledigen muss. Dies entspricht der Bagatellgrenze in diesen Fällen. Ist die Abweichung so wesentlich, dass sie zu einem Zuschlag beim vorläufigen Verwalter führt, ist sie auch so wesentlich, dass sie einen entsprechenden Abschlag beim Verwalter rechtfertigt.
Vorliegend wird ein Abschlag für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters in Höhe von xxx vorgenommen.
Der sich nun ergebende Gesamtzuschlag von xxx auf die Regelvergütung wird im
Rahmen der Gesamtwürdigung beschränkt auf insgesamt xxx.
Der Vergütungswert beträgt somit einschließlich der gewährten Zuschläge xxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der
Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung
gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für 392
bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu
berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 508 IN 2081/21 · Illing & Schilling GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 508 IN 2081/21
- Wirksam am
- 24.10.2023
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 3424
Aktenzeichen: 508 IN 2081/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Illing & Schilling GmbH, vertr. d. d. GF Hans-Jochen Illing Elterleiner Straße 15 a, 09481 Scheibenberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3424
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jochen Illing
Der von dem Insolvenzverwalter vorgelegte Insolvenzplan in der Fassung vom 06.09.2023 und der von den Insolvenzgläubigern und Anteilsinhabern im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 17.10.2023 angenommenen Insolvenzplan wird bestätigt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, steht den Gläubigern, der Schuldnerin und wenn diese keine natürliche Person ist, den an der Schuldnerin beteiligten Personen die sofortige Beschwerde (nachfolgend Beschwerde) zu.
Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
I.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat.
II.
gegen den Plan gestimmt hat und
III.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus dem in § 251 Abs. 3 InsO Mitteln ausgeglichen werden kann.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder wenn diese nicht verkündet wird mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefes als auch durch Öffentliche Bekanntmachung in Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe der Post gilt diese 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum zur Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht, so gilt diese 2 Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde wird durch die Einreichung einer Beschwerdefrist oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärungen enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 508 IN 2081/21 · Illing & Schilling GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 508 IN 2081/21
- Wirksam am
- 26.09.2023
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 3424
Aktenzeichen: 508 IN 2081/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Illing & Schilling GmbH, vertr. d. d. GF Hans-Jochen Illing Elterleiner Straße 15 a, 09481 Scheibenberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3424
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jochen Illing
ergeht am 26.09.2023 nachfolgende Entscheidung:
Der Beschluss vom 18.09.2023 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO in Ziffer 2. dahin berichtigt, dass der Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmt wird auf
Dienstag, den 17.10.2023, 11.00 Uhr, Sitzungssaal 3.011
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 508 IN 2081/21 · Illing & Schilling GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 508 IN 2081/21
- Wirksam am
- 20.09.2023
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 3424
Aktenzeichen: 508 IN 2081/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Illing & Schilling GmbH, vertr. d. d. GF Hans-Jochen Illing Elterleiner Straße 15 a, 09481 Scheibenberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3424
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jochen Illing
ergeht am 18.09.2023 nachfolgende Entscheidung:
1.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Illing & Schilling GmbH hat der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vorgelegt. Die Vorlage des Insolvenzplans ist zulässig.
2.
Der Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf
Mittwoch, den 17.10.2023, 11.00 Uhr Sitzungssaal 3011
Mit der Terminsbestimmung wird den Beteiligten gemäß § 232 Abs. 1 InsO eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.10.2023 gesetzt (§ 235 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Stellungnahmen zum Plan nach § 232 InsO sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO).
3.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
a. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen
hat
und
b. gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 3 InsO).
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 3424 HRB 3424: Illing & Schilling GmbH, Scheibenberg, Elterleiner Straße 15 a, 09481 Scheibenberg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 01.02.2022, AZ: 508 IN 2081/21, ist das Insolvenzverfahren über das…
Forderungsprüfung 508 IN 2081/21 · Illing & Schilling GmbH · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 508 IN 2081/21
- Wirksam am
- 02.02.2022
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 3424
Aktenzeichen: 508 IN 2081/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Illing & Schilling GmbH, vertr. d. d. GF Hans-Jochen Illing Elterleiner Straße 15 a, 09481 Scheibenberg, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3424
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jochen Illing
Geschäftszweig: Produktion und Vertrieb von Metallwaren
- wurde am 01.02.2022 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Ulmenstraße 14, 09112 Chemnitz, Email geschäftlich: freudenberg@tiefenbacher.de Telefon geschäftlich: 0371 382260 Telefax: 0371 3822623
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 17.03.2022 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
|den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO,
|Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO
|die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
wird beim Amtsgericht Chemnitz anberaumt auf Donnerstag, 28.04.2022, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Chemnitz anberaumt auf Donnerstag, 28.04.2022, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 3424 Illing & Schilling GmbH, Scheibenberg, Elterleiner Straße 15 a, 09481 Scheibenberg. Die Gesellschafterversammlung vom 10.05.2013 hat den Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Dabei wurde insbesondere geändert: §…
HRB 3424 Illing & Schilling GmbH, Scheibenberg (Elterleiner Str.d 15, 09481 Scheibenberg). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Illing, Siegfried, Feinblechner u. Schweißer, Scheibenberg; Schilling, Eberhard, Dipl.-Ing., …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.