HRB 9216

Ilert GmbH

Amtsgericht Lemgo · Nordrhein-Westfalen

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Horn-Bad Meinberg
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Letzte Eintragung
01.06.2023
Datenstand
2025-02-01
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Malte Ilert

Horn-Bad Meinberg

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Vertretungsmacht ist durch die Insolvenz eingeschränkt.

Handelsregister

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Stand 2025-09-28

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Veröffentlichungen

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Gegenstand des Unternehmens

Der Vertrieb und die Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Geschäften berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesem Zweck zu dienen geeignet sind. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 10 IN 32/23 · Ilert GmbH · Insolvenzgericht Detmold
Insolvenzgericht
Detmold
Aktenzeichen
10 IN 32/23
Wirksam am
13.02.2026
Registerbezug
Lemgo, HRB 9216
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert

Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg

hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.

Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 381.537,44 EUR.

Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 66.160,00 EUR zur Verfügung.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 13.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 10 IN 32/23 · Ilert GmbH · Insolvenzgericht Detmold
Insolvenzgericht
Detmold
Aktenzeichen
10 IN 32/23
Wirksam am
12.12.2025
Registerbezug
Lemgo, HRB 9216
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert

Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg

hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.

Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.

Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.

10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 10.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 32/23 · Ilert GmbH · Insolvenzgericht Detmold
Insolvenzgericht
Detmold
Aktenzeichen
10 IN 32/23
Wirksam am
24.01.2025
Registerbezug
Lemgo, HRB 9216
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert

Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg, wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 28.02.2023 bis zum 02.05.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 24.02.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 28.02.2023 Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Per Hendrik Heerma in Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter das im Auftrag des Insolvenzgerichts gegebene Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung am 03.05.2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Die im Jahr 1991 gegründete Schuldnerin hatte ausweislich der Handelsregistereintragung den Vertrieb und die Herstellung von Möbeln aller Art zum Geschäftsgegenstand. Sie führte in angemieteten Büroräumen einen Online-Möbelhandel ohne eigene Fertigung mit zwei Mitarbeitern.
Bereits vor Insolvenzantragsstellung war der Geschäftsbetrieb faktisch zum Erliegen gekommen (vgl. Seite 6 unten des Gutachtens des Sachverständigen vom 25.04.2023).
Das Rechnungswesen war fremdvergeben.

Mit Schriftsatz vom 11.09.2024 beantragte der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Schlussrechnung für die Zeit des Eröffnungsverfahrens die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter.

Die Verfahrensbeteiligten wurden zu dem Vergütungsantrag gehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben. Dabei wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin eine Abschrift des Vergütungsantrages zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme übersandt. Die Anhörung der Insolvenzgläubiger erfolgte durch Veröffentlichung im Internet gemäß § 9 InsO.

Da dieses Insolvenzverfahren durch einen Antrag vom 24.02.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.

Die Vergütung kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Seine Vergütung und Auslagen sind wie tenoriert festzusetzen.

B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.

Aufgrund der Schlussrechnung für das Eröffnungsverfahren und unter Berücksichtigung der Verwertungsergebnisse des eröffneten Insolvenzverfahrens setzte sich das Vermögen der Schuldnerin aus folgenden Positionen zusammen:
Bewegliches Anlagevermögen und Umlaufvermögen 20.825,00 €
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (vor Insolvenzantragstellung begründet) 4.826,81 €
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (nach Insolvenzantragsstellung begründet) 6.000,00 €
Guthaben ehemaliges Geschäftskonto der Schuldnerin 4.344,53 €
Guthaben auf dem Festgeldkonto der Schuldnerin; das Guthaben war gemäß Vereinbarung vom 25.01.2018 verpfändet. 109.966,13 €
Geschäftsführerhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - IX ZB 204/09, Rz. 13). 85.000,00 €

230.962,47 €

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.02.2023 wurde der vorläufige Zustimmungsverwalter beauftragt, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem wurde er zur Einziehung vom Bankguthaben ermächtigt.
Das Festgeldguthaben war zugunsten eines Dritten verpfändet. Aus diesem Bankguthaben wurde dem Dritten eine monatliche Rente ausgezahlt. Bereits in den ersten Tagen nach der Insolvenzantragsstellung forderte angabegemäß der Dritte von dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Herausgabe des verpfändeten Kontoguthabens.
Folglich war für den Antragsteller eine Prüfung des Sonderrechts bereits im Eröffnungsverfahren veranlasst. Der Streit um den Umfang der Berechtigung eines Sicherungsnehmers kann stets, mithin auch während des Eröffnungsverfahrens geklärt werden (BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 28/18).
Die Verhinderung eines unberechtigten Zugriffs des Dritten auf das Guthaben einerseits als auch der von dem Insolvenzgericht an den vorläufigen Verwalter erteilte Auftrag auf Forderungseinzug andererseits setzten daher voraus, dass der Umfang der Berechtigung des Pfandgläubigers ermittelt wurde. Mithin ist das Merkmal einer Befassung in erheblichem Umfang erfüllt. Auch das verpfändete Kontoguthaben ist damit in voller Höhe in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen.

C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsVV).

Der auf der Grundlage der Berechnungsmasse von 230.962,47 € berechnete Regelsatz der Vergütung für einen Insolvenzverwalter beträgt demnach ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % i.H.v. ... € zu.

D.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Die [...] wurde mit der Bewertung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens der Schuldnerin beauftragt. Zulasten des Vermögens der Schuldnerin wurde eine Vergütung i.H.v. 510,00 € netto gezahlt.
Für die Bewertung dieser Wirtschaftsgüter waren besondere Fachkenntnisse erforderlich, die eine Qualifizierung als Sonderaufgabe rechtfertigen.
Im Ergebnis ist eine Delegation von Regelaufgaben nicht festzustellen.

E.
Zu- und Abschläge
Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Über § 10 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 3 Abs. 1 und 2 InsVV entsprechend anwendbar. Folglich sind die in § 3 InsVV genannten sowie weitere mögliche Zu- und Abschläge entsprechend zu beachten. Diese haben die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens und die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu würdigen. Bei der Beurteilung, ob und welche Zuschläge zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, ist zu beachten, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters erheblich von denen eines Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren unterscheiden. Die Möglichkeiten und insbesondere die Höhe der Zu- und Abschlagssätze eines Insolvenzverwalters können nicht unverändert auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werden. Entspricht eine Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters jedoch in vollem Umfang der entsprechenden Tätigkeit eines endgültigen Verwalters, insbesondere mit Blick auf Aufgaben, Befugnisse, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie dem Haftungsrisiko, ist der Zuschlag grundsätzlich wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 589/02; BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04). Zu- und Abschläge sind folglich nicht auf die Regelbruchteilsvergütung (25 %) zu ermitteln, sondern auf die "fiktive" Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV. Grund für diese Auffassung ist, dass eben nur die Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters zu eine Regelbruchteilsvergütung i.H.v. 25 % führen sollen. Erbringt der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen Sonderaufgaben, müssen diese genauso vergütet werden wie beim Insolvenzverwalter, also nicht nur mit einem Bruchteil (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 243/11 Rn. 13).
Hierbei ist aber zu beachten, dass dem vorläufigen Verwalter Zuschläge nur für dessen Tätigkeiten im Rahmen seiner ihm übertragenen oder gesetzlich zukommenden Aufgaben gewährt werden dürfen; überobligatorische Tätigkeiten sind weder zu vergüten noch zuschlagsfähig (BGH ZinsO 2016, 1637, 1641).
Die in den Abs. 1 und 2 von § 3 InsVV genannten Erhöhungs- und Kürzungstatbestände sind lediglich beispielhaft. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind auch andere Fälle denkbar, die zu einem Abweichen von der Regelvergütung führen können.

Hat das zu vergütende Verfahren für den (vorläufigen) Verwalter im Vergleich zum Normalverfahren keinen nennenswerten Mehr- oder Minderaufwand verursacht, so bleibt es bei der Regelvergütung.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Darüber hinaus sind Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Ferner hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 - im Zusammenhang mit der Prüfung von Zuschlägen festgestellt, in einem größeren Insolvenzverfahren sei der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Berechnungsmasse zu einer höheren Regelvergütung führt. Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € beträgt.
Auch dürfen Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Außerdem sind Faustregeltabellen der Literatur sowohl zur Begründung als auch zur Bemessung eines Zuschlages ungeeignet. Insolvenzgerichte und Beschwerdegerichte sind an solche Faustregeltabellen nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Sie sind allenfalls Indizien, die Anlass zur Prüfung eines Erhöhungstatbestandes geben können. Ansonsten ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls Aufgaben des Tatrichters (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 3d).
Darüber hinaus bedarf es bei der Geltendmachung und Festsetzung des Gesamtzuschlags bzw. -abschlags einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH NZI 2021, 838).

I.
Zuschläge
Der Verwalter macht in seinem Vergütungsantrag vom 11.09.2024 folgende Erhöhungstatbestände geltend:
- Betriebsfortführung,
- unvollständige/unzureichende Buchhaltung,
- Auslandsberührung/Beteiligungsverhältnisse.
Im Wege einer Gesamtbetrachtung hält der Antragsteller einen Gesamtzuschlag von 70 % für angemessen.

Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
1.
Betriebsfortführung
Eine Betriebsfortführung begründet grundsätzlich einen gesteigerten Arbeitsaufwand als auch ein erhöhtes Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters. Entsprechend hat der Verordnungsgeber auch in § 3 Abs. 1b Alt. 1 InsVV die diesbezügliche Gewährung eines Zuschlags vorgesehen.
Angabegemäß soll eine Ausproduktion stattgefunden haben. Die Rechnungslegung zeigt, dass aus dem Verkauf eines Schlafsofas und zwei Sesseln gemäß Bestelldatum vom 03.04.2023 ein Bruttoerlös i.H.v. 4.000,00 € und aus der Veräußerung weiterer Möbelstücke ein Kaufpreis von brutto 2.000,00 € erzielt wurde. Betriebsausgaben sind in diesem Zusammenhang nicht entstanden (vgl. auch die Ausführungen auf Seite 6 des Vergütungsantrages).
Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Einzelhandel. Es geht dabei um den ständigen Ein- und Verkauf von Waren. Während der Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurden keine Waren mehr angekauft. Es wird damit deutlich, dass es vorliegend allein um die Verwertung der noch vorhandenen Möbelstücke ging.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war somit der Verkauf der Möbelstücke nicht Gegenstand einer Betriebsfortführung bzw. Ausproduktion, sondern als Abverkauf eine rein abwicklungsbedingte Verwertung. Weder erfolgten Warenzukäufe noch war ein Kostenapparat zu finanzieren. Folglich ist die Nähe zur reinen Abwicklung (Geschäftsaufgabe) größer als zur Betriebsfortführung/Ausproduktion (vgl. Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand 09/2024, § 1 InsVV Rn. 95).

Somit liegt eine Geschäftsfortführung bzw. Ausproduktion im eigentlichen Sinne nicht vor. Der Ansatz eines Erhöhungsfaktors entfällt daher.

2.
Unzureichende Buchhaltung
Der Antragsteller trägt vor, dass bei der Schuldnerin eine für Dritte nachvollziehbare Buchhaltung nicht vorhanden war. Die schuldnerseits eingereichten Unterlagen sollen evident unvollständig gewesen sein. Insbesondere habe die Aufbereitung von Debitoren zu einer erheblichen Arbeitsbelastung geführt.
Eine unvollständige Buchführung rechtfertigt grundsätzlich einen Zuschlag. Von dem Antrag des Insolvenzverwalters, ihm für die Aufbereitung der Buchhaltung einen Zuschlag i.H.v. 25 % zuzubilligen, ist jedoch abzuweichen. Der beantragte Zuschlag von 25 % würde zu einer Mehrvergütung von ... € führen.
Zuschläge können nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sonderaufgaben gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 3, 5 InsVV gewährt werden und nicht für Regeltätigkeiten. Da die Erhöhungstatbestände nur der Abgeltung von besonderem Aufwand dienen, sind sie gedanklich nominal zu bestimmen und prozentual auf die konkrete Regelvergütung umzurechnen. Für die Höhe der Zuschläge ist der Aufwand maßgeblich, dem sich ein durchschnittlicher (vorläufiger) Insolvenzverwalter bei der konkreten Tätigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Hilfestellung ausgesetzt gesehen hätte. Er hat sich an den hypothetischen Kosten der Fremdvergabe zu orientieren und ist auf diese Kosten zu beschränken (Knapp, Die Vergütung des Insolvenzverwalters 2021, Seite 173).
Die Erfassung des Debitorenbestandes würde bei einer Drittvergabe nach Stundensätzen abgerechnet, die sich auf 35 bis 45 € belaufen (Metoja, ZinsO 2016, 1612).
Für die Aufbereitung der unzureichenden schuldnerischen Buchhaltung wird ein Zeitaufwand von 40 Stunden angenommen. Bei einem Stundensatz bis zu 45 € würden sich damit Kosten i.H.v. 1.800,00 € ergeben. Die Umrechnung in einen auf die Regelvergütung festzusetzenden Zuschlag führt zu einem Erhöhungsfaktor von 5,12 %.

3.
Auslandsberührung/Beteiligungsverhältnisse
Die Schuldnerin ist alleinige Gesellschafterin der [...] in Litauen. Diese Gesellschaft fertigte einen Teil der Möbel, den die Schuldnerin über ihren Online-Shop vertrieb.
Der Antragsteller trägt zur weiteren Begründung des geltend gemachten Erhöhungstatbestandes die notwendige Kommunikation mit Zahlungsdienstleistern vor, um die Abwicklung der Konten der Schuldnerin zu koordinieren. Die Korrespondenz wurde auf Englisch geführt.
Nach Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 11 InsVV Rn. 221, soll die Auslandsberührung generell keinen Zuschlag rechtfertigen. Dieser Auffassung kann grundsätzlich nicht beigepflichtet werden (LG Hannover, Beschluss vom 17.12.2018 - 11 T 8/18 Rn. 35).
Allerdings setzt die Gewährung eines Zuschlags einen darzulegenden Mehraufwand voraus. Maßgebend hierbei ist, ob die Bearbeitung auslandsbezogener Fragestellungen den vorläufigen Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 247/06 Rn. 10). Allein eine konzernrechtliche Verflechtung rechtfertigt keinen Zuschlag.
Die Existenz einer einzigen Auslandsbeteiligung der Schuldnerin und die Korrespondenz des vorläufigen Insolvenzverwalters mit ausländischen Zahlungsdienstleistern in englischer Sprache weicht von dem Normalfall eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens nicht in einem Umfang ab, der eine Erhöhung der Regelvergütung rechtfertigen könnte (vgl. auch Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 142).
Ein überdurchschnittlicher Aufwand, der die Erheblichkeitsschwelle von 5 % der Regelvergütung (nominell ... €) übersteigt, konnte von dem Antragsteller nicht dargestellt werden.
Ein gesonderter Zuschlag ist somit dem Antragsteller zu versagen.

II.
Abschläge
Anhaltspunkte für vorzunehmende Abschläge, bspw. eine deutliche Unterschreitung der Dauer von 4-6 Wochen, fehlende Mitarbeiter, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, die vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung durch Antragsrücknahme (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/ Diehn, 47. Edition, Stand 01.10.2024, § 11 InsVV Rn. 16) haben sich nicht ergeben.

F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Bei dem Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbstständigen Berechnungsfaktoren, nämlich nach der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschläge erhöhten oder verminderten Regelsatz bestimmt (BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 28/18 Rn. 3).
Der Antragsteller hat sich mit erheblichem Arbeitsaufwand mit Drittrechten befassen müssen. Dies führte zur Einbeziehung des verpfändeten Festgeldkontoguthabens in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und trug damit maßgeblich zur Erhöhung seiner Regelvergütung bei.
Des Weiteren sind die Interessen der mit der Vergütung belasteten Insolvenzgläubiger zu würdigen. Der Verordnungsgeber stellt seiner amtlichen Begründung nämlich ausdrücklich voran, dass die Neuregelung des Vergütungsrechts in Abweichung zum vorhergehenden Vergütungsrecht dazu dienen soll, die Belastung der Insolvenzmasse mit Vergütungsansprüchen in Grenzen zu halten, damit die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht unzumutbar gemindert werden (vgl. die amtliche Begründung zur InsVV vom 19.08.1998).
Auch unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Gläubigerschaft darf eine Vergütung im beantragten Umfang nicht ausgesprochen werden.
Eine Gesamtabwägung des Insolvenzeröffnungsverfahrens führt daher zu einem Zuschlag von 5 %, sodass der Gesamtvergütungssatz 30 % beträgt.
Für den festgestellten Arbeitsaufwand des Antragstellers im Eröffnungsverfahren ist damit die festgesetzte Vergütung angemessen und ausreichend.

G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Antragsteller pauschal abgerechnet.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Ersatz seiner Auslagen in Höhe des Pauschbetrages nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt ... € und ist antragsgemäß festzusetzen.

H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.

10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 13.01.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 10 IN 32/23 · Ilert GmbH · Insolvenzgericht Detmold
Insolvenzgericht
Detmold
Aktenzeichen
10 IN 32/23
Wirksam am
25.09.2024
Registerbezug
Lemgo, HRB 9216
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert

Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg

hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren beantragt.

Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.

Den Insolvenzgläubigern und der Schuldnerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.

10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 16.09.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 32/23 · Ilert GmbH · Insolvenzgericht Detmold
Insolvenzgericht
Detmold
Aktenzeichen
10 IN 32/23
Wirksam am
23.08.2024
Registerbezug
Lemgo, HRB 9216
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert

Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg

wird angeordnet:

Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 23.09.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 23.08.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 32/23 · Ilert GmbH · Insolvenzgericht Detmold
Insolvenzgericht
Detmold
Aktenzeichen
10 IN 32/23
Wirksam am
10.04.2024
Registerbezug
Lemgo, HRB 9216
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert

Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg

wird angeordnet:

Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 13.05.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 09.04.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 32/23 · Ilert GmbH · Insolvenzgericht Detmold
Insolvenzgericht
Detmold
Aktenzeichen
10 IN 32/23
Wirksam am
03.05.2023
Registerbezug
Lemgo, HRB 9216
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg

Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 03.05.2023, um 10:03 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 24.02.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.05.2023 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Mittwoch, 28.06.2023, 11:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6, 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal 12 (Nebengebäude).

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 07.06.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

10 IN 32/23
Detmold, 03.05.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 32/23 · Ilert GmbH · Insolvenzgericht Detmold
Insolvenzgericht
Detmold
Aktenzeichen
10 IN 32/23
Wirksam am
28.02.2023
Registerbezug
Lemgo, HRB 9216
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 32/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9216 eingetragenen Ilert GmbH, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Malte Ilert, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg

Geschäftszweig: Vertrieb und Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen

ist am 28.02.2023, um 11:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

10 IN 32/23
Amtsgericht Detmold, 28.02.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 9216 HRB 9216: Ilert GmbH, Horn-Bad Meinberg, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.06.1991, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vo…
HRB 9216: Ilert GmbH, Horn-Bad Meinberg, Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.06.1991, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 04.09.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Sitzverlegung von Steinheim (bisher Amtsgericht Paderborn HRB 10030) nach Horn-Bad Meinberg beschlossen. Geschäftsanschrift: Taubenweg 17, 32805 Horn-Bad Meinberg. Gegenstand: Der Vertrieb und die Herstellung von Möbeln aller Art, insbesondere Tischen. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Geschäften berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesem Zweck zu dienen geeignet sind. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen. Stammkapital: 500.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ilert, Malte, Horn-Bad Meinberg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.