HRB 738766

i-POL GmbH

Amtsgericht Stuttgart · Baden-Württemberg

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Halbmondstr. 2-4, 74072 Heilbronn

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Heilbronn
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Kapital
50.000,00 EUR
Letzte Eintragung
05.02.2026
Datenstand
2026-07-22
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Ingo Eberhard Fritz

Hamburg

mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Geschäftsführer(in)

Mark Fritz Siller

Heilbronn

mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2026-07-24

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2026-07-23 Chronologischen Auszug ansehen
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Dokumentenansicht

Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

Abrufstand 2026-07-22 Registerinformationen ansehen

Gegenstand des Unternehmens

Die Entwicklung und der Vertrieb von Anwendungen (Apps) für mobile Endgeräte, z. B. iPads, iPhones, für verschiedene Plattformen, z. B. iOS, Android, WebOS, Windows Phone, Blackberry, sowie von kreativen mobilen Lösungen mit Schwerpunkt im Bereich Unternehmenskommunikation und Marketing, ausgenommen in den Bereichen mobile Auftragserfassung/Serviceauftragserfassung, mobile Checklistenlösungen, mobile Datenerfassung (Inventur etc.), mobile Retail-Filiallösungen (z. B. Modellinformationen, etc.), Wartungslösungen für mobile und immobile Hard- und Software, außer nach vorheriger Abstimmung mit der Mark Siller Holding US (haftungsbeschränkt). Ebenfalls ausgenommen ist die Ausarbeitung von Kreativ- und Frontend-Konzepten, außer nach vorheriger Abstimmung mit der Nordpol Interaktiv Division GmbH.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 36i IN 494/19 · i-POL GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36i IN 494/19
Wirksam am
28.01.2026
Registerbezug
Stuttgart, HRB 738766
36i IN 494/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, v.d.d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -

Das Insolvenzverfahren wird heute, um 07:30 Uhr, nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO
a u f g e h o b e n .

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 36i IN 494/19 · i-POL GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36i IN 494/19
Wirksam am
30.05.2024
Registerbezug
Stuttgart, HRB 738766
36i IN 494/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller - Registergericht: Amtsgericht Stuttgart - HRB 738766
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung samt eines Zuschlags von 55 % und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.02.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 601.032,89 EUR auszugehen. Daher war die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 55 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51).
Der Insolvenzverwalter macht zunächst einen Zuschlag für die übertragende Sanierung geltend. Hierfür kann ein Zuschlag gewährt werden, wenn dem Insolvenzverwalter ein tatsächlicher erheblicher Mehraufwand entstanden ist, vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV 2019, § 3, Rn. 105. Vorliegend hat der Insolvenzverwalter glaubhaft gemacht, dass ihm ein erheblicher tatsächlicher Mehraufwand durch die Vorbereitung und Umsetzung der übertragenden Sanierung entstanden ist. Ihm ist daher ein Zuschlag zu gewähren. Der Mehraufwand wird jedoch bereits teilweise vergütet durch eine aus der generierten Massemehrung erwachsende höhere Regelvergütung, hier 100.000,00 Euro Veräußerungserlös aus der übertragenden Sanierung. Hieraus ergibt sich bereits eine Mehrvergütung von ca. 5 %. Dies ist in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Daneben macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag geltend für die Betriebsfortführung. Hierfür ist ein Zuschlag zu gewähren, § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Vorliegend endete die Betriebsfortführung mit einem Sollbetrag, so dass keine Massemehrung stattfand.
Schließlich macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für Konzernverflechtungen geltend. Hierfür kann ein Zuschlag gewährt werden, wenn dem Insolvenzverwalter gerade hierdurch ein erheblicher tatsächlicher Mehraufwand entstanden ist, der durch die Regelvergütung nicht angemessen abgegolten ist, vgl. Prasser/Stoffler in Prütting/Bork/Jacoby: KPB InsO 2024, § 3 InsVV, Rn. 110. Der Insolvenzverwalter hat glaubhaft gemacht, dass ihm durch die unübersichtliche Verteilung von Personalien, Finanzierung und Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe ein tatsächlicher erheblicher Mehraufwand entstanden ist. Es ist daher ein Zuschlag zu gewähren.
Der Insolvenzverwalter war in der Zeit vom 24.01.2019 bis zum 01.04.2019 als vorläufiger Sachwalter bestellt. Hierfür ist ein Abschlag vorzunehmen, § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV, sofern damit eine erhebliche Arbeitsersparnis für den Insolvenzverwalter einhergeht, Prasser/Stoffler in: Prütting/Bork/Jacoby, a.a.O., Rn. 136. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits eine vergütungserhöhende Massemehrung resultiert.
Die zu Lasten der Masse erfolgte Beauftragung von Dritten in den Bereichen Abwicklung von Arbeitsverhältnissen, Buchhaltung/Steuerberatung, Archivierung und Durchsetzung von streitigen Anfechtungsansprüchen ist angesichts der Komplexität der Angelegenheiten ebenfalls als Delegation von Sonderaufgaben nicht zu beanstanden und bei der Festsetzung des Vergütungszuschlags berücksichtigt worden.
In der Gesamtbetrachtung ist ein Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von 55 % auf die Regelvergütung geeignet, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters angemessen zu vergüten.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört; Einwendungen wurden binnen der gesetzten Frist nicht erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.05.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 36i IN 494/19 · i-POL GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36i IN 494/19
Wirksam am
11.04.2024
Registerbezug
Stuttgart, HRB 738766
36i IN 494/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KSB INTAX, Lüerstraße 10-12, 30175 Hannover, Gz.: FRit/Hk 1680-2019_229/19

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 22.05.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.943.543,46 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 358.890,47 € gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.04.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 36i IN 494/19 · i-POL GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36i IN 494/19
Wirksam am
22.02.2024
Registerbezug
Stuttgart, HRB 738766
36i IN 494/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -

Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 19.02.2024 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 601.032,89 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 55 % für übertragende Sanierung; Betriebsfortführung und Konzernverflechtungen beantragt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 36i IN 494/19 · i-POL GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36i IN 494/19
Wirksam am
13.02.2024
Registerbezug
Stuttgart, HRB 738766
36i IN 494/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn, vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 738766
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 12.02.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28-33 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36i IN 494/19 · i-POL GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36i IN 494/19
Wirksam am
08.07.2022
Registerbezug
Stuttgart, HRB 738766
36i IN 494/19

Terminsbestimmung

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

i-POL GmbH, Halbmondstraße 2-4, 74072 Heilbronn
- vertreten durch die Geschäftsführer Ingo Eberhard Fritz und Mark Fritz Stiller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart HRB 738766
- Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 07.07.2022 beschlossen:

Terminsbestimmung:

- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zur Zustimmung zum Abschluss einer Gesamtvergleichsvereinbarung zwischen der HH2O GmbH und deren Geschäftsführern bzw. den jeweiligen Geschäftsführern der HH2O-Unternehmensgruppe zur Abgeltung sämtlicher in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HH2O GmbH diesen gegenüber bestehenden auch potentiellen Ansprüchen

wird bestimmt auf

Freitag, 22.07.2022, 11:30 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.07.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 738766 HRB 738766: i-POL GmbH, Heilbronn, Halbmondstr. 2-4, 74072 Heilbronn. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
HRB 738766: i-POL GmbH, Heilbronn, Halbmondstr. 2-4, 74072 Heilbronn. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Neueintragungen
HRB 738766 i-POL GmbH, Heilbronn, Halbmondstr. 2-4, 74072 Heilbronn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.08.2011. Geschäftsanschrift: Halbmondstr. 2-4, 74072 Heilbronn. Gegenstand: Die En…
i-POL GmbH, Heilbronn, Halbmondstr. 2-4, 74072 Heilbronn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.08.2011. Geschäftsanschrift: Halbmondstr. 2-4, 74072 Heilbronn. Gegenstand: Die Entwicklung und der Vertrieb von Anwendungen (Apps) für mobile Endgeräte, z. B. iPads, iPhones, für verschiedene Plattformen, z. B. iOS, Android, WebOS, Windows Phone, Blackberry, sowie von kreativen mobilen Lösungen mit Schwerpunkt im Bereich Unternehmenskommunikation und Marketing, ausgenommen in den Bereichen mobile Auftragserfassung/Serviceauftragserfassung, mobile Checklistenlösungen, mobile Datenerfassung (Inventur etc.), mobile Retail-Filiallösungen (z. B. Modellinformationen, etc.), Wartungslösungen für mobile und immobile Hard- und Software, außer nach vorheriger Abstimmung mit der Mark Siller Holding US (haftungsbeschränkt). Ebenfalls ausgenommen ist die Ausarbeitung von Kreativ- und Frontend-Konzepten, außer nach vorheriger Abstimmung mit der Nordpol Interaktiv Division GmbH. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Fritz, Ingo Eberhard, Hamburg, *XX.XX.XXXX; Siller, Mark Fritz, Heilbronn, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.