HRB 210689
HV Lager GmbH
aktuell 4 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Delmenhorst
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Registerdaten
- Sitz
- Delmenhorst
- Datenstand
- 2024-03-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 12 IN 53/16 · HV Lager GmbH · Insolvenzgericht Delmenhorst
- Insolvenzgericht
- Delmenhorst
- Aktenzeichen
- 12 IN 53/16
- Wirksam am
- 29.07.2026
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 210689
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 05.10.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 28.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 12 IN 53/16 · HV Lager GmbH · Insolvenzgericht Delmenhorst
- Insolvenzgericht
- Delmenhorst
- Aktenzeichen
- 12 IN 53/16
- Wirksam am
- 29.07.2026
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 210689
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Delmenhorst zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Gerhard-Rohlfs-Straße 16, 28757 Bremen, Tel.: 0421 200959-0, Fax: 0421 200959-29 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 3.096.900,82 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 5.604.220,38 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Delmenhorst, 28.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 12 IN 53/16 · HV Lager GmbH · Insolvenzgericht Delmenhorst
- Insolvenzgericht
- Delmenhorst
- Aktenzeichen
- 12 IN 53/16
- Wirksam am
- 29.07.2026
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 210689
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.10.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 4.082.635,56 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 21.125,08 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 4.103.760,54 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter macht Zuschläge zur Regelvergütung geltend. Zur Begründung trägt er vor, dass der Umfang der Tätigkeiten währen des Insolvenzverfahrens erheblich über den Anforderungen eines vergütungsrechtlichen Normalverfahrens lag.
Der Insolvenzverwalter macht folgende Zuschlagsfaktoren geltend:
a. Unvollständige/unzureichende Buchhaltung
Die Aufbereitung einer unvollständigen Buchhaltung kann einen Zuschlagstatbestand rechtfertigen, sofern diese einer Mehrbelastung für den Insolvenzverwalter darstellt. In dem gegenständlichen Insolvenzverfahren waren rund 110 Ordner vorhanden, welche im Rahmen der Prüfung etwaiger Ansprüche, mithin Anhaltspunkte von insolvenzspezifischen und gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, vollständig aufgearbeitet werden mussten. Dies vor dem Hintergrund, dass notwendige Debitorenlisten nicht aktualisiert sowie die Buchhaltung lücken- und fehlerhaft gebucht war. Zudem übergab die Schuldnerin ungeordnete und undurchsichtige Geschäftsunterlagen.
Aufarbeitung und Prüfung waren daher mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, so dass ein Zuschlag hierfür als angemessen betrachtet wird.
b. Übertragung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO 4
Die gesetzliche Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV deckt die vom Insolvenzgericht verliehenen hoheitlichen Aufgaben nicht mit ab, denn die Übertragung der Zustellungen auf den Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO führt zu einem erhöhten personellen und materiellen Arbeitsaufwand, der von der gewöhnlichen Geschäftsführung des Verwalters in einem Insolvenzverfahren nicht erfasst ist. Deshalb kann der Insolvenzverwalter einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV verlangen, wenn mit der gerichtlichen Beauftragung zusätzlicher Zustellaufgaben eine erhebliche Mehrbelastung einhergeht.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben quantitative Erwägungen außer Betracht zu bleiben. Es komme auf einen ins Gewicht fallenden Mehraufwand an. Es wurde gemäß der Zustellungsbescheinigung vom 13. Juni 2016 insgesamt 43 Gläubigern der Eröffnungsbeschluss zugestellt. Des Weiteren erfolgte aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 15. Februar 2021 eine Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2021 an 68 Gläubiger und aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 14. September 2023 eine Zustellung des Beschlusses vom 30. August 2023 an zwei Gläubiger. Für diese gerichtlich veranlassten Zustellungen von insgesamt 113 ist dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO ein angemessener Zuschlag zu gewähren.
c. Forderungsanmeldungen
Eine überdurchschnittliche Belastung kann sich für den Insolvenzverwalter auf Grund einer großen Anzahl von Forderungsanmeldungen ergeben. Die einschlägige Rechtsprechung und Literatur halten entsprechende Zuschläge für angemessen.
In dem gegenständlichen Insolvenzverfahren wurden über 95 Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Hierbei handelte es sich um diverse umfangreiche Forderungen von den verschiedenen Beteiligten. Dessen Prüfungen war mit einer entsprechenden Mehrbelastung, mithin umfangreiche Korrespondenz, Problemstellungen, Verträge nebst Vereinbarungen etc. verbunden. Dies vor dem Hintergrund einer komplexen Prüfung sowie Zuordnung der Forderungsanmeldungen im Hinblick auf die Einordnung gem. § 38 InsO oder § 39 InsO. Ein Zuschlag wird daher als angemessen betrachtet.
d. lange Verfahrensdauer
Die Regelvergütung nach § 2 InsVV deckt grundsätzlich nur den Normalfall eines Insolvenzverfahrens ab. Das bedeutet nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein durchschnittliches, mit einer Verfahrensdauer von rund zwei Jahren zu veranschlagendes Insolvenzverfahren von der Regelvergütung abgedeckt und nicht zuschlagsfähig ist. Im Umkehrschluss hierzu wurde in der Vergangenheit zum Teil eine allein über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgehende Verfahrensdauer als zuschlagsfähig angesehen. Da das hiesige Insolvenzverfahren vor über neun Jahren eröffnet wurde, wäre nach dieser Ansicht allein unter Zugrundelegung einer allgemein längeren Verfahrensdauer bereits ein Zuschlag gerechtfertigt.
Unabhängig von dieser abstrakten Beurteilung der Verfahrensdauer wird jedoch in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur jedenfalls immer dann ein Zuschlag als angemessen angesehen, wenn die überlange Verfahrensdauer ihren Grund in den Besonderheiten des Verfahrens selbst hatte (z.B. schwierigen Rechtsfragen und lang andauernden Ermittlungen). Dem Verwalter ist somit nach einhelliger Auffassung ein angemessener Zuschlag zu gewähren, wenn bei einer Gesamtschau des Verfahrens Besonderheiten auftraten, die die Verfahrensdauer nachhaltig erhöhten, ohne dass der Insolvenzverwalter aufgrund seiner individuellen Art der Abwicklung des Verfahrens hierzu etwas beigetragen hat.
In dem hier vorliegenden Insolvenzverfahren nahm die Ermittlung und Durchsetzung der insolvenzspezifischen Ansprüche erhebliche Zeit in Anspruch. Aufgrund des Umfangs der erhaltenen Unterlagen nahmen die Auswertungen und die Ermittlungen eine erheblich längere Zeit in Anspruch, so dass diese erst mehrere Jahre nach Verfahrenseröffnung abgeschlossen werden konnten. Insbesondere die Geltendmachung uns Durchsetzung des ermittelten Anspruchs aus der Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG gegen Herrn Michael Bock dauerte eine erhebliche Zeit und konnte letztlich erst Ende Juli 2024, also mehr als acht Jahre nach Verfahrenseröffnung, durch die Zahlung des Vergleichsbetrages beendet werden.
Es ergibt sich somit eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer von über 100 Monaten.
Die Verfahrensdauer und der damit in der Folge verbundene erhöhte Aufwand im Verhältnis zu einem Normalverfahren hinsichtlich der Regelaufgaben (z.B. zusätzliche Zwischenberichte, zusätzlicher Rechercheaufwand über einen längeren Zeitraum) rechtfertigen einen Zuschlag.
Unter Betrachtung der Gesamtumstände in diesem Insolvenzverfahren wird für die zusätzlichen, zeitaufwändigen und arbeitsintensiven Tätigkeiten des Insolvenzverwalters ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 45 % für angemessen betrachtet.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 316,40 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 113 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 28.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 210689 HRB 210689: HV Lager GmbH, Delmenhorst, Hindenburgstraße 1, 27751 Delmenhorst. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02.11.2012 Die Gesellschafterversammlung vom 18.01.2016 hat die …
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