HRB 80959
Hubert Bier jun. GmbH
aktuell 15 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Oberthal
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Registerdaten
- Sitz
- Oberthal
- Datenstand
- 2025-01-02
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 21.09.2026
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, Frau Sabine Bier und Herrn Hubert Bier jun.,
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Matthias Kutsch, Veilchenweg 8, 66636 Tholey-Theley
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael J.W. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken
wird heute, am 18.09.2026, um 7:48 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 18.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 23.06.2026
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, Frau Sabine Bier und Herrn Hubert Bier jun.,
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Matthias Kutsch, Veilchenweg 8, 66636 Tholey-Theley
1.
wird der sofortigen Beschwerde des vorläufigen Verwalters vom 27.05.2026 gegen den Vergütungsbeschluss vom 20.05.2026 wie folgt abgeholfen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael J.W. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Auf die Vergütung und Auslagen ist folgenden Betrag/Vorschuss anzurechnen:
Festsetzungsbeschluss vom 27.05.2026; Betrag: EUR
Der Endbetrag abzgl. der Beträge aus dem Beschluss vom 27.05.2026 kann der verwalteten Masse entnommen werden.
2.
Im Übrigen wird der Beschwerde vom 27.05.2026 gegen den Beschluss vom 27.05.2026 nicht abgeholfen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 02.02.2026 beantragte der vorläufige Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe vom 25% des Regelsatz zzgl. eines Zuschlages in Höhe von 25% des Regelsatzes für Mehrlast im Bereich Betriebsfortführung und Insolvenzgeldvorfinanzierung.
Mit Beschluss vom 20.05.2026 wurde die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt. Der Beschluss wurde am 27.05.2026 zur Veröffentlichung eingestellt und dem Verwalter am 27.05.2026 zugestellt.
Mit Schreiben vom 27.05.2026 legte der Verwalter sofortige Beschwerde ein und begehrte die Festsetzung des beantragten Zuschlages. Er führte u.a. aus, dass der Beschluss vom 27.05.2026 Ausführungen zum beantragten Zuschlag Insolvenzgeldvorfinanzierung entbehrt.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen. Sie ist zulässig und in Teilen begründet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.11.2021 bis zum 01.01.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Das verwaltete Vermögen betrug 571.491,84 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Der vorläufige Verwalter hat in seinem Antrag vom 02.02.2026 den Regelsatz (25%) zzgl. eines Gesamtzuschlag vom 25% des Regelsatz geltend gemacht. Er begründet dies mit dem Mehraufwand in den Bereichen Betriebsfortführung und der Insolvenzgeldvorfinanzierung für 10 Mitarbeiter.
zu Tenor 1.
Mit Beschluss vom 27.05.2026 wurde für den Bereich Betriebsfortführung ein Zuschlag vom 15% des Regelsatzes gewährt. Das Gericht hat im genannten Beschluss seine Ausführungen auf den Bereich Betriebsfortführung beschränkt. Eine Bewertung der involvierten Insolvenzgeldvorfinanzierung erfolgte nicht. Der Beschwerdevortrag greift dies auf und insoweit in Teilen durch.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH in IX ZB 120/06 (Insolvenzgeldvorfinanzierung für 20 Arbeitnehmer ist idR Regelsatz gedeckt) einerseits und § 3 Abs. 1 d) InsVV (soweit ein Mehraufwand gegeben ist - Zuschlagsfähigkeit in arbeitsrechtlichen Fragen u.a. Insolvenzgeld) andererseits sowie der Verknüpfung und Überschneidung mit der Betriebsfortführung (dort gewährter Zuschlag 15% des Regelsatzes) erachtet das Gericht für den vorgetragenen Mehraufwand im Bereich Insolvenzgeldvorfinanzierung einen ergänzenden Zuschlag von 5% des Regelsatzes als angemessen und ausreichend.
zu Tenor 2.
Entgegen dem Vortrag des Verwalters wurde - entsprechend und im Zitat - der Rechtsprechung des BGH die Differenz und der zu gewährende Zuschlag auf die durch die Masse der Betriebsfortführung erhöhte Regelvergütung ermittelt.
Der in Ansatz gebrachte Zuschlag von 15% des Regelsatz ergibt sich aus der Bewertung des Vortrags des vorläufigen Verwalters im Schlussbericht zur Betriebsfortführung.
Das Unternehmen wurde im Bereich Baustoffhandel und Steinbruch (bis Mitte Dezember 2021) über den Zeitraum 10.11.2024 bis 01.01.2022 fortgeführt. Die Umsätze waren jahreszeitlich bedingt rückläufig. Es wurde ein Überschuss von 31.589,79 EUR (Einnahmen 119.267,85 EUR; Ausgaben 87.678,06 EUR) erwirtschaftet. Es wurden 7 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Geschäftsleitung wurde weiter beschäftigt. Die Buchhaltung war aktuell. Der vorläufige Verwalter organisierte die Betriebsabläufe im Verwaltungsbereich neu (u.a. Bestellwesen, Forderungseinzug). Er führte Besprechungen mit der Geschäftsleitung und Betriebsversammlungen (im Zeitraum Covid-19) durch. Dauerschuld/Vertragsverhältnisse wurden auf Notwendigkeit überprüft.
Fortführungsaussichten bestanden für das Unternehmen bzw. Teile aus Sicht der Gesellschafter der Schuldnerin nicht; Kaufinteressenten für die Bereiche Baustoffhandel, Steinbruch und Containerdienst haben sich nicht gemeldet.
Regulär wurde der durch die Schuldnerin im Antrag gemachte Vortrag zur aktuellen Wirtschaftslage des Unternehmens geprüft und bestätigt. Es wurde die Inventarisierung und Bewertung des Vermögens veranlasst (Anlagevermögen/ Dritter; Steinbruch/ Leiter des Steinbruchs). Dauerschuldverhältnisse wurden festgestellt. Drittrechte ermittelt. Der Forderungseinzug angestoßen/ veranlasst. Insoweit handelt sich um Regelsatz gedeckte Tätigkeiten.
Die Bewertung des Bereichs Betriebsfortführung mit dem gerichtlich angezeigten Zuschlag von 15% des Regelsatzes erscheint unter Beachtung der obigen Ausführungen (auch BGH in IX ZB 120/06) - und insbesondere unter Beachtung des ergänzend gewährten Zuschlags für die Mehrlast im Bereich Insolvenzgeldvorfinanzierung - ausreichend und angemessen.
Der sofortigen Beschwerde war insoweit nicht abzuhelfen.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.02.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 eingesehen werden.
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 22.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 27.05.2026
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, Frau Sabine Bier und Herrn Hubert Bier jun.,
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Matthias Kutsch, Veilchenweg 8, 66636 Tholey-Theley
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
13.07.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 6 aus.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 27.05.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 27.05.2026
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, Frau Sabine Bier und Herrn Hubert Bier jun.,
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Matthias Kutsch, Veilchenweg 8, 66636 Tholey-Theley
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael J.W. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen.
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.11.2021 bis zum 01.01.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 571.491,84 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Der vorläufige Verwalter beantragt die Regelvergütung von 25% nebst eines Zuschlags von 25% des Regelsatzes. Zum Begründung verweist er auf die vom 10.11.2021 bis 01.01.2022 erfolgte Betriebsfortführung und die durchgeführte Insolvenzgeldfinanzierung für 10 Mitarbeiter. Die Betriebsfortführung endete mit einem Überschuss von 31.589,79 EUR.
Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.0.2007 - IX ZB 120/06, vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07, vom 13.11.2008 - IX ZB 141/07).
Vergleichsberechnung:
Masse mit Überschuss der Betriebsfortführung 571.491,84 EUR
Regelsatz EUR
25% (RS1) EUR
Masse ohne Überschuss der Betriebsfortführung 539.902,05 EUR
Regelsatz EUR
25% (RS2) EUR
in diesem Fall gewährter Zuschlag 15% EUR
Differenz RS1-RS2 EUR
Durch die Massemehrung aufgrund Fortführung erhöht sich die Regelvergütung des Verwalters (RS1) um EUR.
Jedoch:
Bleibt die Erhöhung der Vergütung ( EUR) durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag ( EUR) gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz (EUR) in etwa ausgleichender Zuschlag (entspricht hier 14,18 %) zu gewähren (vgl. BGH a.a.O.).
Vorliegend wird daher ein Gesamtzuschlag von 15% des Regelsatzes gewährt; hiermit sowie mit dem bereits in die Masse- und damit Regelsatzberechnung einbezogenen Überschuss aus der Betriebsfortführung ist der diesbzgl. erhöhte Arbeitsaufwand des vorläufiger Verwalters abgegolten.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 40 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.02.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 eingesehen werden.
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 20.05.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 27.05.2026
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, Frau Sabine Bier und Herrn Hubert Bier jun.,
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Matthias Kutsch, Veilchenweg 8, 66636 Tholey-Theley
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael J.W. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurück gewiesen.
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.01.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 619.633,65 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 30 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Antrag des Verwalters:
Der Verwalter hat den 1,25-fachen-Satz beantragt.
Er begründet dies im wesentlichen mit Abweichungen vom Normalverfahren durch die Ausführung der nachfolgend genannten Tätigkeiten:
+als zuschlagsfähig benennt der Verwalter die Abwicklung Betriebliche Altersvorsorge/U-Kasse betreffend Sabine Bier (10%), Abwehr von Schadenersatzansprüchen "Hangrutsch Deponie" (10%), Abschlagsverteilung/ insbesondere Behandlung der Forderung 0/19 i.V.m. § 191 InsO (5%), Prüfung und Verteilung nachrangige Insolvenzforderungen (20%);
+als abschlagsfähig benennt der Verwalter die Vorarbeiten des vorläufigen Verwalters und Arbeitserleichterungen durch den Einsatz von Externen (20%).
Zu den Einzelheiten wird der Vergütungsantrag des Verwalters in Bezug genommen.
Verfahrensbeschreibung:
Die Schuldnerin betrieb in Form einer GmbH eine Handel mit Baustoffen, Kohlen, Heizöl, Landesprodukten/ Steinbruch und Containerdienst sowie Betrieb einer Deponie.
Das Hauptverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.01.2022 eröffnet. (Das vorläufige Verfahren war am 10.11.2021 angeordnet worden.)
Zum 01.01.2022 wurde der Geschäftsbetrieb (Baustoffhandel, Containerdienst und Steinbruch) der Schuldnerin eingestellt. Der Deponiebetrieb war bei Insolvenzantragstellung eingestellt. Es fand eine Ausproduktion statt.
Der Verwalter kündigte mit Eröffnung des Verfahrens allen Arbeitnehmern (10). Insolvenzgeldbescheinigungen und die Berechnung der Kündigungsfristlöhne erfolgte durch beauftragte Dritte.
Die bestehenden Dauerschuldverhältnisse und Leasing wurden über § 103 InsO bzw. §109 InsO beendet.
Das schuldnerische Unternehmen wurde in an die Schuldnerin vermieteten Räumen betrieben.
Die Inventarisierung und Bewertung des schuldnerischen Vermögens erfolgte durch einen beauftragten Dritten. Die Beauftragung erfolgte bereits durch den vorläufigen Verwalter.
Das inventarisierte Vermögen der Schuldnerin wurde durch Versteigerung (beauftragter Dritter) verwertet.
Die offenen Forderungen wurden eingezogen.
Es bestand eine Darlehensforderungen gegen die Gesellschafterin Bier. Die Forderung wurde nach Aufforderung beglichen.
Anfechtungsansprüche haben sich nicht ergeben.
Der Verwalter hatte den Vertrag über die betriebliche Altersversorgung der Geschäftsführerin abzuwickeln. Insofern waren steuerliche Aspekte und Aussonderungsansprüche zu berücksichtigen.
Zahlungen auf Absonderungsrechte erfolgten nicht.
Die Buchhaltung der Schuldnerin war aktuell.
Es wurden 31 Forderungen von 30 Gläubigern angemeldet.
Gerichtliche Bewertung:
Das Gericht folgt der vergütungsrechtlichen Bewertung des Verfahrens nicht umfänglich.
Wenn die InsVV von Regelsätzen spricht (vgl. § 2 InsVV), sind damit die Sätze gemeint, welche die Verwaltervergütung für den Fall eines sog. Regelverfahrens bestimmen. Dementsprechend bestimmt § 3 InsVV beispielhaft die Zu- und Abschläge bezogen auf die Regelvergütung. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (vgl. BGH, Beschl. vom 24.07.2003 - IX ZB 607/02).
Bei der Festsetzung der Vergütung sind folglich alle im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren zu berücksichtigen.
(zu den vom Verwalter geltend gemachten Abschlägen)
Da Gericht erachtet - in Gesamtbetrachtung - des zugestandenen Abschlag vom Regelvergütung in Höhe von 20% des Regelsatzes als angemessen.
(zu den vom Verwalter geltend gemachten Zuschlägen)
+Abwicklung Betriebliche Altersvorsorge/U-Kasse betreffend Sabine Bier (10%),
Der Vortrag des Verwalters vom 02.02.2026 und 01.04.2026 lässt eine Mehrbelastung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten Verfahren erkennen. Der Zuschlag wird zugestanden.
+Abwehr von Schadenersatzansprüchen "Hangrutsch Deponie" (10%)
Der Vortrag des Verwalters trägt den geltend gemachten Zuschlag.
+Abschlagsverteilung/ insbesondere Behandlung der Forderung 0/19 i.V.m. § 191 InsO (5%),
Die Verteilung der Masse an die Gläubiger ist Regelaufgabe des Verwalters. Teil dessen ist die Prüfung, welche Forderungen bei einer Verteilung zu berücksichtigen sind. Es wird jedoch vorliegend ein Mehraufwand wegen der bestehenden Besonderheiten um die Forderung 0/19 (Bürgschaft Bank für Gemeinde wegen Deponie) herum anerkannt.
+Prüfung und Verteilung nachrangige Insolvenzforderungen (20%);
Es wurden 3 Nachrang-Forderungen (Säumniszuschläge) angemeldet und geprüft. Eine Mehrbelastung in Höhe des beantragten Zuschlages wird nicht erkannt. Insoweit wird eine Zuschlag von 5% als ausreichend erachtet.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 110 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.02.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 eingesehen werden.
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 20.05.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 27.05.2026
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, und Frau Sabine Bier, und Herrn Hubert Bier jun.,
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger , im Range des § 39 Abs 1 Nr. 1 InsO (Rang N 1) 5.282,50 EUR EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 5.282,50 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Die Gläubiger im Rang § 38 InsO sind zu 100 % befriedigt.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 6 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 27.05.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 31.03.2026
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, Frau Sabine Bier und Herrn Hubert Bier jun.,
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Matthias Kutsch, Veilchenweg 8, 66636 Tholey-Theley
haben der vorläufige Verwalter und der Verwalter die Festsetzung ihrer Vergütungen und Auslagen beantragt.
Die Durchführung der Anhörung zu den Vergütungsanträgen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 22.04.2026 im schriftlichen Verfahren zu den Vergütungsanträgen Stellung zu nehmen.
Die Vergütungsanträge nebst der begründenden Unterlagen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 6 aus.
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 31.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 28.01.2026
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, und Frau Sabine Bier, und Herrn Hubert Bier jun.,
soll eine Abschlagverteilung stattfinden.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 116.718,77 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 116.718,77 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 6 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 28.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 03.09.2024
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, und Frau Sabine Bier, und Herrn Hubert Bier jun.,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 30.09.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 03.09.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 30.08.2022
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, und Frau Sabine Bier, und Herrn Hubert Bier jun.,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 07.10.2022. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 niedergelegt.
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 29.08.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 20.06.2022
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, und Frau Sabine Bier, und Herrn Hubert Bier jun.,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 12.07.2022. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 niedergelegt.
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 14.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 80959 HRB 80959: Hubert Bier jun. GmbH, Oberthal, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal. Die Gesellschaft ist kraft Gesetzes aufgelöst. Gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Forderungsprüfung 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 06.01.2022
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, und Frau Sabine Bier, und Herrn Hubert Bier jun.,
Geschäftszweig: Der Handel mit Baustoffen, Kohlen und Heizöl
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2022, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.10.2021 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Michael J.W. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken, Telefon: (0681) 99 26 570, Fax: (0681) 99 26 57 29.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.03.2022 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 22.03.2022.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), insbesondere auch über die Aufrechterhaltung oder Stilllegung des Geschäftsbetriebs d. Schuld.
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
- ggf. zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO)
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 08.03.2022 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 6 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Hinweis:
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Sie kann auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht allerdings nicht.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, und Frau Sabine Bier, und Herrn Hubert Bier jun.,
Geschäftszweig: Der Handel mit Baustoffen, Kohlen und Heizöl
wurde am 01.01.2022, 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael J.W. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken.
Berichts- und Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren (Stichtag): 22.03.2022.Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.03.2022 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 01.01.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 107 IN 44/21 · Hubert Bier jun. GmbH · Insolvenzgericht Saarbrücken
- Insolvenzgericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 44/21
- Wirksam am
- 10.11.2021
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 80959
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 80959 eingetragenen Hubert Bier jun. GmbH, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Basler, und Frau Sabine Bier, und Herrn Hubert Bier jun.,
Geschäftszweig: Der Handel mit Baustoffen, Kohlen und Heizöl
ist am 10.11.2021, um 11:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael J.W. Blank, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
107 IN 44/21
Amtsgericht Saarbrücken, 10.11.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 80959 HRB 80959: Hubert Bier jun. GmbH, Oberthal, Bahnhofstraße 77, 66649 Oberthal. Bestellt als Geschäftsführer: Basler, Volker, St. Wendel, *XX.XX.XXXX. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.