HRA 3734 BHV

Holzhandlung Hermann Ehlers GmbH & Co. KG

Amtsgericht Bremen · Bremen

aktuell 2 Ereignisse und Bekanntmachungen

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Sitz: Bremerhaven

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Registerdaten

Sitz
Bremerhaven
Datenstand
2025-01-04
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

2
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 31/22 · Holzhandlung Hermann-Ehlers GmbH & Co.KG · Insolvenzgericht Bremerhaven
Insolvenzgericht
Bremerhaven
Aktenzeichen
10 IN 31/22
Wirksam am
02.10.2023
Registerbezug
Bremen, HRA 3734
10 IN 31/22: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Holzhandlung Hermann-Ehlers GmbH & Co.KG, Am Grollhamm 2, 27574 Bremerhaven (AG Bremen, HRA 3734), vertr. d.: Christian Ehlers, Robert-Koch-Str. 24, 27574 Bremerhaven, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Habil. Gerrit Hölzle festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremerhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
Erhöhung um % der Regelvergütung in Höhe von

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Die Vergütung wird gegen die Antragstellerin festgesetzt.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Mit bei Gericht am 28.04.2023 eingegangenem Schreiben vom 27.04.2023 (vgl. Bl. 1 ff. d.A.) hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.

Mit Beschluss vom 28.04.2022 (vgl. Bl. 33 f. d.A.) hat das den vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihn u.a. damit beauftragt das Vermögen der Antragstellerin zu sichern und zu erhalten sowie das von ihr geführte Unternehmen, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortzuführen (vgl. Ziffer 6. des vorgenannten Beschlusses, Bl. 33 RS d.A.). Zusätzlich ist der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt worden, ein Gutachtung betreffend das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes sowie der Massezulänglichkeit zu prüfen (vgl. Ziffer 8. des eingangs bezeichneten Beschlusses, a.a.O.).

Unter dem 27.06.2022 hat die Antragstellerin ihren Eröffnungsantrag zurückgenommen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Investor gefunden worden sei, der den Geschäftsbetrieb nebst Betriebsimmobilie übernimmt und ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, um einen etwaigen Eröffnungsgrund zu beseitigen (vgl. Bl. 77 d.A.).

Mit Beschluss vom 29.06.2022 (vgl. Bl. 78 d.A.) hat das Gericht seinen Beschluss vom 28.04.2022 weitestgehend aufgehoben.

Mit Schreiben vom 28.06.2022 (vgl. Bl. 83 ff. d.A.) hat der vorläufige Insolvenzverwalter diverse Unterlagen zur Akte gereicht, u.a. einen Entwurf über das mit Beschluss vom 28.04.2022 angeforderte Sachverständigengutachten (vgl. Bl. 86 ff. d.A.), einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung (vgl. Bl. 185 ff. d.A.) sowie einen Kauf- und Übertragungsvertrag (vgl. Bl. 206 ff. d.A.).

Dem Entwurf des Sachverständigengutachtens lässt sich entnehmen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin dem vorläufigen Insolvenzverwalter berichtet habe, dass die Antragstellerin eine Immobilie nutze, die wirtschaftlich sowie steuerlich bereits in die Gesellschaft eingebracht, dieser Vorgang jedoch noch nicht grundbuchrechtlich nachvollzogen worden sei (vgl. Rdnr. 34, Bl. 101 d.A.). Ferner wird in dem Gutachten ausgeführt, dass die Antragstellerin im Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens 15 Arbeitnehmer beschäftigte und im Geschäftsjahr 2020 einen Umsatzerlös in Höhe von 1.977,283,00 Euro erzielte (vgl. Rdnr. 37 ff., Bl. 102 f. d.A.).

Dem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung lässt sich ein Kaufpreis in Höhe von 1.250.000,00 Euro entnehmen, wobei ein Betrag in Höhe von 150.000,00 Euro auf das mitverkaufte Inventar entfällt (vgl. § 3, Bl. 189 d.A.). Überdies war das Grundstück mit einer brieflosen Grundschuld in Höhe von 750.000,00 Euro zugunsten der Oldenburgischen Landesbank AG belastet (vgl. § 1, Bl. 188 d.A.), die noch in Höhe eines Betrages von 367.800,00 Euro valutierte (vgl. das dem Gutachten angehängte Verzeichnis gem. § 151 InsO, Bl. 147 d.A.).

Überdies wird unter Punkt P.1 der Vorbemerkungen zum Kauf- und Übertragungsvertrag (vgl. Bl. 210 d.A.) ausgeführt, dass das Betriebsgrundstück wirtschaftlich zum Vermögen der Gesellschaft gehört, im Grundbuch jedoch noch deren Alleingeschäftsführer als Eigentümer eingetragen ist.

Unter dem 06.07.2022 hat der vorläufige Insolvenzverwalter sodann die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 87.487,75 Euro beantragt (vgl. Bl. 276 ff. d.A.) und für seine Berechnung ein Vermögen in Höhe von 1.654.622,56 Euro zugrunde gelegt (vgl. Bl. 278 RS d.A.), woraus sich eine Regelvergütung in Höhe von 76.651,70 Euro sowie eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 19.162,92 Euro errechnen soll (vgl. Bl. 280 d.A.). Die Regelvergütung soll aufgrund diverser Zuschlagstatbestände um 70 % erhöht werden, sodass sich letztendlich inkl. Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer in Höhe von 19 % die beantragte Gesamtvergütung berechnet.

Dem Vergütungsantrag lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass Hilfskräfte i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 3 InsO wie folgt in Anspruch genommen wurden (vgl. Bl. 281 d.A.):

Bezeichnung
Gegenstand der Beauftragung
Vergütung (brutto)
x
Kauf- und Übertragungsvertrag, Grundstückskaufvertrag, Miet- und Pachtvertrag, Treuhandvertrag
51.974,44 Euro
x
Abwicklung Insolvenzgeld, Liquiditätsplanung, Buchhaltungsüberwachung
29.124,42 Euro
x
Bewertung Anlage- und Umlaufvermögen
4.284,00 Euro

Wegen der Tätigkeitsentfaltung der x wird im Einzelnen auf die durch die Antragstellerin mit Stellungnahme vom 06.01.2023 zur Akte gereichte Aufwanderfassung zur Honorarnote vom 21.06.2022 (vgl. Bl. 468 ff. d.A.) verwiesen. Selbiges gilt hinsichtlich der x wegen derer Tätigkeitsentfaltung auf die vorgenannte Stellungnahme eingereichten Honorar - Abrechnungen Bezug genommen wird (vgl. Bl. 478 ff. d.A.).

Außerdem ist es im Wege der Unternehmensfortführung zu einer Massemehrung i.S.v. § 10 InsVV i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b.) InsVV in Höhe 22.163,35 Euro (286.116,26 Euro abzgl. 263.952,91 Euro) gekommen (vgl. Seite 16 des Vergütungsantrags, Bl. 283 RS d.A. i.V.m. der letzten Seite der Schlussrechnung, Bl. 295 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergütungsantrags wird auf selbigen verwiesen.

Mit Beschluss vom 11.07.2022 (vgl. Bl. 297 d.A.) hat das Gericht seinen Beschluss vom 28.04.2022 vollständig aufgehoben und diesen nebst dem Vergütungsantrag der Antragstellerin zur Stellungnahme zukommen lassen (vgl. Verfügung vom 11.07.2022, Bl. 298 d.A.).

Die Antragstellerin hat in der Folgezeit diverse Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung erhoben (vgl. die Eingaben vom 08.08.2022, Bl. 305 ff. d.A., 06.01.2023, Bl. 380 ff. d.A., 07.02.2023, Bl. 494 ff. d.A., 08.04.2023, Bl. 515 ff. d.A., 05.07.2023, Bl. 603 f. d.A. sowie vom 08.08.2023, Bl. 607 ff. d.A.), zu denen der vorläufige Insolvenzverwalter entsprechend Stellung bezogen hat (vgl. die Schreiben vom 09.09.2023, Bl. 324 ff. d.A., 15.02.2023, Bl. 507 ff. d.A., 26.06.2023, Bl. 575 ff. d.A. und vom 11.09.2023, Bl. 616 ff. d.A.). Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der soeben in Bezug genommenen Stellungnahmen verwiesen.

II.

Bei der Berechnung der Vergütung wird ein Vermögen in Höhe von 548.725,61 Euro zugrundegelegt, das sich aus den Positionen zusammensetzt, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter auf Seite 6 seines Antrags vom 06.07.2023 (vgl. Bl. 278 RS d.A.) aufgeführt wurden und sich wie folgt darstellen:

Vermögensposition
Wert lt. Schlussgutachten in EUR
Realisierter Wert in EUR
Geschäfts- und Firmenwert
1,00
0,00
Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte
1,00
0,00
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte abzgl. Drittrechte
933.000,00 abzgl. 367.800,00 = 565.200,00
1.100.000,00 (vgl. Bl. 189 d.A.) abzgl. 367.800,00 = 732.200,00
Betriebs- und Geschäftsausstattung
28.928,90
150.000,00 (vgl. Bl. 189 d.A. i.V.m. Bl. 242 d.A.)
Fahrzeuge
4.462,50
0,00
Vorräte
288.515,50
300.000,00 (vgl. Bl. 216 d.A. i.V.m. Bl. 224 d.A.)
Forderungen aus LuL (alt)
16.848,54
16.848,54 (vgl. Bl. 289 d.A.)
Forderungen aus LuL (neu)
20.614,01
41.178,94 (vgl. Bl. 293 d.A.)
Forderungen gegenüber Gesellschafter
1,00
1,00 (vgl. Bl. 125 d.A.)
Kasse
1.148,14
6.334,86 (vgl. Bl. 295 RS d.A.)
Guthaben bei Kreditinstituten abzgl. Drittrechte
51.233,52 abzgl. 32.597,00 = 18.636,52
66.659,27 (vgl. Bl. 287 RS d.A.) abzgl. 32.597,00 = 34.362,27

Summe:
1.312.157,11
1.648.725,61

Hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung ist zunächst auszuführen, dass der in § 5 Abs. 1 InsO normierte Amtsermittlungsgrundsatz auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren Anwendung findet (vgl. Riedel in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage (2019), § 8 InsVV, Rdnr. 10 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 16.10.2008, Az.: IX ZB 247/06). Die umfassende Ermittlungspflicht setzt jedoch erst dann ein, wenn der Verfahrenstand Anlass zu Ermittlungen bietet. Bei der Frage, wann Ermittlungen erforderlich sind, hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum. So ist es nicht verpflichtet, ohne jeden Anhaltspunkt Ermittlungen anzustellen, sondern nur dann, wenn es aufgrund gerichtsbekannter Umstände oder aufgrund der Angaben der Verfahrensbeteiligten hierzu veranlasst wird (vgl. Madaus in: Beck'scher Online - Kommentar zum Insolvenzrecht, 32. Edition (Stand: 15.07.2023), § 5 InsO, Rdnr. 9 mit Verweis auf (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.2011, Az.: IX ZB 232/10).

Dies vorausgeschickt, bietet Anlass zu Ermittlungen zunächst lediglich die Frage, ob und in welcher Höhe das Betriebsgrundstück bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen ist, da die übrigen Positionen zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter sowie der Antragstellerin unstreitig sind (vgl. Seite 2 der Stellungnahme der Antragstellerin vom 08.08.2022, Bl. 306 d.A.). Soweit sich aus der Debitorenliste mit Stand vom 06.07.2022 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von sogar 47.076,19 Euro (vgl. Bl. 293 d.A.) ergeben, obwohl in der obigen Übersicht bloß 41.178,94 Euro eingestellt sind, geht das Gericht von einem geringfügigen Rechenfehler des Insolvenzverwalters zugunsten der Antragstellerin aus. Von diesen 47.076,19 Euro sind offenbar diverse Positionen in Abzug gebracht worden, da sich der Debitorenliste eine Rubrik "Interne Bemerkung" entnehmen lässt, in der Daten aufgeführt sind; angesichts § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV sind somit sämtliche Neuforderungen herauszurechnen, die nach der Aufhebung des vorläufigen Insolvenzverfahrens 29.06.2022 (s.o.) entstanden sind. Demgemäß hätte sich ein Forderungsbestand in Höhe von 42.702,84 Euro ergeben müssen (47.076,19 Euro - 46,16 Euro - 0,40 Euro - 2.917,42 Euro - 664,00 Euro - 16,95 Euro - 350,16 Euro - 378,42 Euro).

Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV ist für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Unter den Begriff des Vermögens im Sinne der vorgenannten Norm fallen damit sämtliche Güter und Rechte, die dem Schuldner zustehen und einen wirtschaftlichen Wert ausweisen, insbesondere das Eigentum an Grundstücken, an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen sowie Forderungen (vgl. Budnik in: Beck'scher Online - Kommentar zum Insolvenzrecht, 32. Edition (Stand: 15.07.2023), § 11 InsVV, Rdnr. 6). Gem. § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV sind Gegenstände unberücksichtigt zu lassen, die der Schuldner lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

Insofern hat das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügung vom 04.09.2023 (vgl. Bl. 613 d.A.) darauf aufmerksam gemacht, dass Bedenken gegen die Berücksichtigung des Betriebsgrundstücks bestehen. Hierzu hat der vorläufige Insolvenzverwalter unter dem 11.09.2023 (vgl. Bl. 615 ff. d.A.) Stellung genommen. Die Bedenken des Gerichts konnten allerdings nicht ausgeräumt werden. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, worin genau der wirtschaftliche Wert der Betriebsimmobilie gesehen wird. Ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung der Immobilie existiert vorliegend offensichtlich nicht, weshalb die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsichtlich der Heilung der Formunwirksamkeit auf Seite 2 seiner Stellungnahme vom 11.09.2023 (vgl. Bl. 616 RS d.A.) bereits deshalb unerheblich sind.

Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter allerdings darauf verweist, dass die sich aus § 311b Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 125 S. 1 BGB ergebene Formunwirksamkeit nicht mehr von Relevanz sei, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft tatsächlich durchgeführt wird, so gilt dies gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich nur dann, wenn die Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgt sind. Hieran mangelt es allerdings. Etwas anderes gilt vor dem Hintergrund von § 242 BGB ausschließlich dann, wenn eine Durchbrechung des Grundsatzes der Formunwirksamkeit aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zur Vermeidung eines schlechthin untragbares Ergebnisse veranlasst ist (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 10.10.1986, Az.: V ZR 247/85). Ein solches schlechthin untragbares Ergebnis besteht vorliegend offenkundig nicht. Dies schon deshalb nicht, da der Antragstellerin der Vollzug des (nicht existenten, s.o.) Grundstückübertragungsvertrages ohne weiteres möglich gewesen wäre; der Geschäftsführer der Antragstellerin und der Eigentümer des Grundstücks sind personenidentisch.

Darüber hinaus kann für das Grundstück auch kein anderer Wert, bspw. aufgrund kostenloser Besitzüberlassung und dadurch eingesparten Mietzahlungen berücksichtigt werden. Auf der einen Seite wäre es, unabhängig von dem Eingreifen des Amtsermittlungsgrundsatzes (s.o.), die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters gewesen, den daraus resultierenden wirtschaftlichen Wert darzulegen (vgl. Riedel in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage (2019), § 8 InsVV, Rdnr. 5). Auf der anderen Seite ergibt sich - wie bereits oben kurz ausgeführt -, dass Vermögensgegenstände, die einem Schuldner bloß aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages überlassen wurden, auch dann nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichem Umfang befasst hat. Darunter fallen insbesondere Pacht-, Miet- und Leihverträge (vgl. Budnik in: Beck'scher Online - Kommentar zum Insolvenzrecht, 32. Edition (Stand: 15.07.2023), § 11 InsVV, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen).

Es mag sein, dass die vorliegend gelebte Konstellation betreffend das Betriebsgrundstück bilanz- sowie steuerrechtlich einer abweichenden Bewertung zugänglich ist, namentlich insbesondere deshalb, weil die Antragstellerin sämtliche Kosten betreffend das Grundstück getragen hat. Unabhängig davon, wäre es der rechtlich eigenständigen Antragstellerin aber ohne Zustimmung des Eigentümers nicht möglich gewesen, in irgendeiner Art und Weise über die Betriebsimmobilie zu verfügen. Aufgrund dessen war es auch der Geschäftsführer der Antragstellerin, der die Liegenschaft veräußern musste und nicht die Antragstellerin selbst (vgl. die Urkunde des Notars x vom 21.06.2022, Urkundenverzeichnisnummer 441/2022 DWS, Anlage I - 2). Ein wirtschaftlicher Wert i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV kommt der Immobilie damit nicht zu, weshalb sie für das Verfahren außer Betracht zu lassen ist. Das Vermögen beläuft sich im Ergebnis auf 548.725,61 Euro.

Gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter in der Regel eine Vergütung in Höhe von 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zu. Für die Berechnung der Regelvergütung ist namentlich § 10 InsVV i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV heranzuziehen. Hiernach ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von x Euro, die sich wie folgt zusammensetzt.

Prozentualer Anteil / Betrag in EUR
Teilbetrag ein EUR
40 % von 35.000,00
14.000,00
26 % von 35.000,00
9.100,00
7,5 % von 280.000,00
21.000,00
3,3 % von 198.725,61
6.557,95
Ergebnis:
x

Die Bruchteilsvergütung beläuft sich damit auf x.

Neben dieser Bruchteilsvergütung begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter die Berücksichtigung diverser Zuschlagstatbestände. Die Zuschläge sind wie beim Insolvenzverwalter bezogen auf die 100 %ige Regelvergütung zu ermitteln und nicht lediglich auf die Bruchteilsvergütung (vgl. Budnik in: Beck'scher Online - Kommentar zum Insolvenzrecht, 32. Edition (Stand: 15.07.2023), § 11 InsVV, Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen). Das Gericht hatte mit Verfügung vom 01.06.2023 (vgl. Bl. 569 ff. d.A.) darauf aufmerksam gemacht, dass den Insolvenzverwalter grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die materiellen Zuschlagsvoraussetzungen trifft.

Namentlich macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 70 % geltend, der sich aus den nachfolgenden Erhöhungstatbestände zusammensetzen soll:

- Unvollständige und komplexe Buchhaltung bzw. Warenwirtschaftssystem (15 - 30 %)
- Erhebliche Sanierungsbemühungen und Investorengespräche (20 - 35 %)
- Betriebsfortführung im Allgemeinen (30 - 70 %)
- Größe / Umsatz des Unternehmens (5 - 15 %)

Diese stellen sich im Nachfolgenden nur teilweise als gerechtfertigt dar. Im Einzelnen:

- Unvollständige und komplexe Buchhaltung bzw. Warenwirtschaftssystem

Auch insoweit hat das Gericht bereits mit Verfügung vom 01.06.2023 (vgl. a.a.O.) auf seine Bedenken aufmerksam gemacht. Insbesondere hat es auch Ausführungen dazu getätigt, dass es in Insolvenzverfahren - gerade bei größeren Unternehmen mit einem hohen Warenumsatz sowie einem großen Kunden- und Lieferantenstamm - nicht unüblich ist, dass ein Warenwirtschaftssystem und / oder eine Buchhaltung vorgefunden werden, die nicht tagesaktuell geführt werden. Für sich genommen können Mängel in der Buchhaltung bzw. des Warenwirtschaftssystems mithin erst dann einen Erhöhungstatbestand auslösen, wenn diese einen erheblichen Mehraufwand für den Insolvenzverwalter auslösen (vgl. hierzu Budnik in: Beck'scher Online - Kommentar zum Insolvenzrecht, 32. Edition (Stand: 15.07.2023, § 3 InsVV, Rdnr. 38, Stichpunkt: Buchführung, Buchhaltung und Rechnungswesen). Erst recht muss diese Rechtsauffassung Geltung für sich beanspruchen, wenn Probleme mit der Buchhaltung / dem Warenwirtschaftssystem bereits im Rahmen eines anderen Erhöhungstatbestands geltend gemacht werden. Insoweit verweist das Gericht an dieser Stelle auf Seite 12 des Vergütungsantrags (vgl. Bl. 281 RS d.A.), wo der vorläufige Insolvenzverwalter die Erhöhung der Regelvergütung um 30 - 70 % auch mit einem nicht zufriedenstellenden Warenwirtschaftssystem bzw. Buchhaltung begründet.

Von einem erheblichen Mehraufwand ist vorliegend indes nicht auszugehen. Dies bereits deshalb, weil der vorläufige Insolvenzverwalter für die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens die Dienste der x in Anspruch genommen hat, die seitens der Antragstellerin zuvor mit 4.284,00 Euro vergütet worden sind (vgl. Seite 11 des Vergütungsantrags, Bl. 281 d.A.). Demgemäß lässt sich den Anlagen ab II., a.), bb.) - 4 die erhebliche Einbindung des vorgenannten Dienstleisters bei der Inventarisierung des Warenbestands der Antragstellerin entnehmen. Selbiges gilt betreffend die Buchhaltung für die x, wie sich nicht nur den Anlagen insbesondere ab II., a.), cc.) - 1 entnehmen lässt, sondern auch der Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.09.2022 (vgl. dort ab Seite 17, Bl. 340 ff. d.A.). Auch die Tätigkeit der x wurde bereits mit einem Betrag in Höhe von 29.124,42 Euro vergütet (vgl. a.a.O.). Letztendlich ist angesichts dieser umfangreichen Einbindung und Vergütung von Drittdienstleistern überhaupt nicht mehr ersichtlich, welche Tätigkeiten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter selbst und / oder dessen Mitarbeiter bewerkstelligt wurden.

Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf einen Beschluss des BGH vom 05.07.2007 (Az.: IX ZB 305/04) darauf hinweist, dass die Beauftragung von Dritten nicht zu einer Kürzung der Vergütung führen darf, hat das Gericht ebenfalls mit Verfügung vom 01.06.2023 darauf hingewiesen, dass dies im Umkehrschluss nicht bedeutet, dass ein begehrter Zuschlag wegen der (abgegoltenen) Inanspruchnahme Dritter nicht unberücksichtigt bleiben kann, mithin für die Festsetzung der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters neutral zu bewerten ist.

Letztendlich lässt sich dem als Anlage zur Akte gereichten E - Mailverkehr (vgl. ab den Anlagen II., a.), aa.) - 1) zwar weiter entnehmen, dass diverse E - Mails betreffend den Warenbestand ausgetauscht wurden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die darin aufgeworfenen Probleme / Fragestellungen ausschließlich nicht durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. dessen Mitarbeiter gelöst / beantwortet worden sind, sondern vielmehr durch den Geschäftsführer der Antragstellerin, das im vorherigen Absatz genannte Unternehmen sowie weitere Dritte (vgl. für den Fall der Aufarbeitung der Buchhaltung durch Dritte Budnik in: Beck'scher Online - Kommentar zum Insolvenzrecht, 32. Edition (Stand: 15.07.2023, § 3 InsVV, Rdnr. 38, Stichpunkt: Buchführung, Buchhaltung und Rechnungswesen). Eine gewisse Kommunikation mit einem Schuldner ist einem Insolvenzverfahren inhärent. Es gibt keinen Grundsatz, der besagt, dass ein Insolvenzverfahren frei von jeglicher Kommunikation mit dem Schuldner geführt werden kann, und nicht jegliche Kommunikation mit diesem löst einen Zuschlagstatbestand aus.

Die Gewährung des begehrten Zuschlags in Höhe von bis zu 30 % scheidet daher aus.

Erhebliche Sanierungsbemühungen und Investorengespräche

Das Gericht hält insofern einen Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen. Es wurde bereits mit Verfügung vom 01.06.2023 (vgl. a.a.O.) darauf aufmerksam gemacht, dass es auch an dieser Stelle zu nicht unerheblichen Überschneidungen der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters und Drittdienstleistern gekommen ist, namentlich der x, deren Tätigkeit schon mit 51.974,44 Euro vergütet wurde (vgl. a.a.O.). Der Aufwandserfassung zur Honorarnote lässt sich namentlich entnehmen, dass die x in erheblichem Umfang in den Investoren- und Sanierungsprozess eingebunden war. Dieser Umstand ist vom vorläufigen Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme vom 26.06.2026 (vgl. dort Seite 12, Bl. 580 RS d.A.) auch bestätigt worden.

Unabhängig davon lässt sich anhand der Anlage II., b.), aa.) - 4, die den Stand des Investorenprozesses mit Datum 25.05.2022 widerspiegelt, letztendlich nicht von der Hand weisen, dass seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. seiner Mitarbeiter durchaus Bemühungen entfaltet wurden, um einen Investor ausfindig zu machen. Solche Anstrengungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH, a.a.O.). Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, wie die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2022 (vgl. dort Seite ab Seite 6, Bl. 310 f. d.A.) ausführt, dass bereits am 04.05.2022 in allen wesentlichen Bereichen eine Einigung betreffend die Übertragung des Geschäftsbetriebes gefunden worden sei. Denn es liegt nach dem Dafürhalten des Gerichts in der Natur der Sache, dass ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter sich nicht auf offenbar bloß mündlich getroffene Zusagen, die überdies ggfs. auch noch ergänzungsbedürftig sein können, verlassen kann und zum Schutze des Schuldners und der Gläubiger auch nicht verlassen darf. Abschließend kann auch der Anlage 2.3 zur Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.06.2023 (vgl. Bl. 599 ff. d.A.) entnommen werden, dass der Sanierungs- / Übertragungsprozess einiger Vorarbeit bedurfte, die mit einem Zuschlag zu vergüten ist. Diesen Zuschlag bewertet das Gericht angesichts der obigen Ausführungen auch zur Tätigkeitsentfaltung Dritter mit 10 % (vgl. zur möglichen Kürzung der Höhe eines begehrten Zuschlags bei der Beauftragung Dritter BGH, Beschluss vom 11.03.2010, Az.: IX ZB 122/08).

Dass der vorläufige Insolvenzverwalter seitens des Gerichts nicht mit Sanierungsbemühungen beauftragt worden ist, ist für die Gewährung eines Zuschlags nicht von Relevanz. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgenommen, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwidrig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005, Az.: IX ZB 264/03); dies war hier indes nicht der Fall.

Betriebsfortführung im Allgemeinen

Das Gericht erachtet einen abstrakten Zuschlag in Höhe von 15 % für die Betriebsfortführung für angemessen. Hierbei handelt es sich gem. § 10 InsVV i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b.) InsVV um einen gesetzlich normierten Zuschlagstatbestand. Hiernach ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere dann festzusetzen, wenn der (vorläufige) Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist.

Diesbezüglich hält das Gericht an seiner in der Verfügung vom 01.06.2023 kundgetanen Rechtsansicht weitestgehend fest und erachtet einen abstrakten Zuschlag in Höhe von 15 % für angemessen. Ein Zuschlag in Höhe von 30 % wird bei der Fortführung eines mittelgroßen Unternehmens über die Dauer von zwei Monaten für sachgerecht erachtet, wenn der vorläufige Verwalter die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben wie Inventarisierung und Controlling auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat (vgl. LG Münster, Beschluss vom 18.02.2013, Az.: 5 T 490/12). Dem vorgenannten Beschluss lag dabei allerdings ein Sachverhalt mit einer wesentlich höheren Insolvenzmasse in Höhe von letztendlich etwas mehr als 5 Millionen Euro zugrunde. Bei der Bemessung des Zuschlags war ferner zu berücksichtigen, dass es sich überwiegend um einen Normalfall einer vorläufigen Verwaltung handelt, der grundsätzlich mit einem Zuschlag in Höhe von 25 % zu bewerten ist (vgl. LG Cottbus, Beschluss vom 02.09.2009, Az.: 7 T 422/05). Nach der Rechtsprechung des LG Cottbus sind dabei die nachfolgenden Kriterien von Relevanz:

- Umsatz bis zu 1,5 Mio. Euro
- Dauer der vorläufigen Verwaltung bis 3 Monate
- Weniger als 20 Arbeitnehmer
- Eine Betriebsstätte im Inland
- Forderungen gegen bis zu 100 Schuldner

Vorliegend liegt lediglich der Umsatz über 1,5 Mio. Euro, was den Sachverhalt nicht automatisch zu einem solchen macht, der als überdurchschnittlich zu bewerten ist. Denn die vorgenannten Faktoren bilden nur einen Rahmen, der vergütungsrechtlich relevant wird, wenn die Überschreitung der Rahmendaten mit einer erheblichen Mehrarbeit verbunden ist, da allein das zahlenmäßige Überschreiten bestimmter Erfahrungswerte und Eckdaten vergütungsrechtlich neutral ist. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass - wie in den vorherigen Absätzen beschrieben - der vorläufige Insolvenzverwalter in einem nicht unerheblichen Umfang auf die Dienste von Dritten zurückgegriffen hat, was die Tätigkeit der Betriebsfortführung nicht unerheblich erleichtert haben dürfte. Angesichts dessen erscheint die nun vorgenommene Abweichung vom Regelsatz für die Betriebsfortführung in Höhe von 25 % nach unten angemessen. Bei der Bemessung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass das Warenwirtschaftssystem sowie die Buchhaltung teilweise - wiederum unter Zuhilfenahme Dritter - aufbereitet werden mussten, aber auch ein erheblicher Jahresumsatz vorgelegen hat.

Eine vollständige Streichung des Zuschlags oder gar eine Herabsetzung der Vergütung gem. § 3 Abs. 2 lit. d.) InsVV kommt indes nach dem Dafürhalten des Gerichts trotz der erheblichen Unterstützung durch Dritte nicht in Betracht. Dem zur Akte gereichten E - Mailverkehr lässt sich entnehmen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. dessen Mitarbeiter in die Organisation eingebunden waren. Letztendlich verbleibt auch ein nicht zu vernachlässigendes Haftungsrisiko des vorläufigen Insolvenzverwalters, dem weiterhin auch die Beaufsichtigung und Kontrolle der beauftragten Drittkräfte obliegt.

Nachdem zunächst der Zuschlag abstrakt bestimmt wurde, ist sodann eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Die Vergütung, die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, ist derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses auf Grund eines Zuschlags erhielte. Bleibt die Vergütung auf Grund der Massemehrung hinter dieser fiktiven Vergütung zurück, so erhält der Verwalter ergänzend einen Zuschlag, der die Differenz ungefähr ausgleicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08).

I. Soweit nun das unstreitige Ergebnis der Betriebsfortführung in Höhe von 22.163,35 Euro aus dem relevanten Vermögen in Höhe von 548.725,61 Euro herausgerechnet wird, verbleibt eine Differenz in Höhe von 526.562,26 Euro. Hieraus errechnet sich die nachfolgende Regelvergütung:

Prozentualer Anteil / Betrag ein EUR
Teilbetrag in EUR
40 % von 35.000,00
14.000,00
26 % von 35.000,00
9.100,00
7,5 % von 280.000,00
21.000,00
3,3 % von 176.562,26
5.826,55
Ergebnis:
49.926,55

Ausgehend von dieser Regelvergütung ergibt sich bei einem Zuschlag in Höhe von 15 % ein Betrag in Höhe von 7.488,98 Euro. Unter Hinzurechnung der Bruchteilsvergütung in Höhe von 12.481,64 Euro (25 % von 49.926,55 Euro, vgl. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO) errechnet sich eine Vergütung in Höhe von 19.970,62 Euro.

II. Sodann ist die sich ergebende Vergütung in Höhe von 19.970,62 Euro mit der Regelvergütung zu vergleichen, die sich aus der um den Zufluss aus der Unternehmensfortführung erhöhten Berechnungsgrundlage ergibt, dies sind namentlich x (s.o.).

III. Abschließend ist festzustellen, um welchen Prozentsatz die erhöhte Berechnungsgrundlage aufgestockt werden muss, um die Vergütung zu erreichen, die sich unter Berücksichtigung des abstrakten Zuschlags auf die Regelvergütung aus der nicht erhöhten Masse ergibt. Um eine Vergütung in Höhe von 19.970,62 Euro zu erreichen, ist der Eingangswert in Höhe von x Euro um 7.306,13 Euro zu erhöhen. Um diese Differenz auszugleichen ist ein Zuschlag in Höhe von 14,42 % (7.306,13 Euro / x Euro) notwendig.

Der konkrete Zuschlag für die Betriebsfortführung beläuft sich somit auf 14,42 %.

- Größe / Umsatz des Unternehmens

Das Gericht hat mit Verfügung vom 01.06.2023 (vgl. a.a.O.) darauf hingewiesen, dass es einen Zuschlag in Höhe von 10 % der Regelvergütung auf die Bruchteilsvergütung ob der hier in Rede stehenden Parameter als angemessen betrachtet. Nach erneuter Prüfung, insbesondere der durch die Antragstellerin zur Akte gereichten Honorar - Abrechnungen der x, wird ein Zuschlag nicht mehr für gerechtfertigt erachtet. Den Abrechnungen lässt sich namentlich entnehmen, dass die innerbetrieblichen Abläufe der Antragstellerin offenbar ausschließlich durch die x getragen wurden. So lässt sich dem Leistungsnachweis zur Rechnung vom 22.06.2022 mit der Rechnungsnummer 2022/220419 (vgl. Bl. 482 ff d.A.) offenbar entnehmen, dass seitens der x die Lohnbuchhaltung für die Monate April bis Juni 2022 bewerkstelligt wurde. Noch umfangreichere Einblicke gewährt der Leistungsnachweis zur weiteren Rechnung vom 22.06.2022 mit der Rechnungsnummer 220418 (vgl. Bl. 487 ff. d.A.). Diesem lässt sich nicht nur in übermäßiger Häufigkeit entnehmen, dass seitens der x die Liquiditätsplanung vorgenommen wurde, sondern es offenbar auch unternommen wurde, Mitarbeiter des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Systemsoftware der Antragstellerin zur schulen (vgl. Eintrag vom 04.05.2022, "x", Bl. 487 d.A.). Überdies wurde offenbar auch die Buchhaltung weitestgehend durch die x übernommen, wie sich dem Leistungsnachweis für die Mitarbeiterin Jana Engelmann für den Zeitraum ab 04.05.2022 (vgl. Bl. 489 f. d.A.) entnehmen lässt. Letztendlich ist die Unternehmensgröße bereits im Rahmen der Betriebsfortführung berücksichtigt worden.

Der Gesamtzuschlag beläuft sich mithin vorliegend auf 24,42 %, an dem das Gericht auch unter Berücksichtigung einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. Haarmeyer / Mock in: Haarmeyer / Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 6. Auflage (2019), § 3 InsVV, Rdnr. 126 f. mit weiteren Nachweisen) festhält. Weitergehende Gründe für eine Abweichung nach oben bzw. nach unten sind nicht ersichtlich, die maßgeblichen Argumente für und wider des endgültigen Zuschlags wurden bereits angebracht.

Daneben hat der vorläufige Insolvenzverwalter gem. § 10 InsVV i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV einen Anspruch auf Festsetzung des pauschalen Auslagensatzes in Höhe von 350,00 Euro / angefangenem Monat, was vorliegend 700,00 Euro entspricht.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist gem. § 10 InsVV i.V.m. § 7 InsVV die vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen (vgl. hierzu Budnik in: Beck'scher Online - Kommentar zum Insolvenzrecht, 32. Edition (Stand: 15.07.2023), § 7 InsVV, Rdnr. 5 ff. mit weiteren Nachweisen).

Abschließend ist die Vergütung auch nicht aus anderen Gründen zu kürzen oder wegen Unwürdigkeit auf 0,00 Euro festzusetzen.

Gem. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV hat der Insolvenzverwalter zwar das Recht, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwalte für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen, die daraus resultierende Vergütung muss aber angemessen sein. Ob die vorliegend angefallene Vergütung für die Inanspruchnahme von Drittdienstleistern angemessen war, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Dies bereits deshalb nicht, weil die Verbindlichkeiten schon nicht durch den vorläufigen Insolvenzverwalter begründet werden konnten. Die Verfügungsbefugnis lag weiterhin bei der Antragstellerin, seitens des Gerichts ist lediglich ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Eine erforderliche Masseverbindlichkeit (vgl. Riedel in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage (2019), § 4 InsVV, Rdnr. 9) ist durch den vorläufigen Insolvenzverwalter daher nicht begründet worden. Selbst wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Verträge abgeschlossen hätte, wären es keine Masseverbindlichkeiten gewesen; insoweit steht der ausdrückliche Wortlaut von § 55 Abs. 2 S. 1 InsO entgegen, der auch keine analoge Anwendung zulässt (vgl. Erdmann in: Beck'scher Online - Kommentar zum Insolvenzrecht, 32. Edition (Stand: 15.07.2023), § 55 InsO, Rdnr. 63 mit weiteren Nachweisen). Abschließend spricht für die durch das Gericht vertretene Sichtweise auch die Formulierung von § 10 InsVV, der eben bloß die entsprechende Anwendung der §§ 1 ff. InsVV normiert. Welche Konsequenzen aus einer nicht erforderlichen Beauftragung und / oder nicht angemessen vergüteten Inanspruchnahme resultieren, kann somit dahingestellt bleiben.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsanspruch aber auch nicht verwirkt. Anhand der durch die Antragstellerin im Rahmen des Vergütungsverfahrens zur Akte gereichten Dokumente kann zwar die Unabhängigkeit des vorläufigen Verwalters i.S.v. § 56 Abs. 1 S. 1 InsO - entgegen seiner Erklärung in dem Fragebogen vom 18.05.2022, vgl. Bl. 65 f. d.A. sowie dem gerichtlichen Vermerk vom 06.05.2022, Bl. 61 d.A. - diskutiert werden. Jedoch würde diese Diskussion nach dem Dafürhalten des Gerichts im Ergebnis nicht zu einer Verwirkung des Vergütungsanspruchs führen. Diese kann regelmäßig nur auf Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Ausübung des konkreten Amtes gestützt werden, für das er eine Vergütung beansprucht. Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters führen danach nur unter besonderen Umständen zum Verlust des Anspruchs auf Vergütung. Die Versagung jeglicher Vergütung kommt nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Insolvenzverwalter besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2017, Az. IX ZB 28/14). Unabhängig davon, dass Verstöße gegen die Unabhängigkeit i.S.v. § 56 Abs. 1 S. 1 InsO nicht notwendigerweise eine Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung bedeuten, liegt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung bereits schon deshalb nicht vor, da die Antragstellerin von einer etwaigen Einschränkung der Unabhängig Kenntnis hatte.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bremerhaven, 02.10.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

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