HRA 11316

Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG

Amtsgericht Nürnberg · Bayern

aktuell 15 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Nürnberg
Rechtsform
Kommanditgesellschaft (KG)
Letzte Eintragung
11.07.2022
Datenstand
2025-10-20
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)

Hofmann Druck Nürnberg Verwaltungs GmbH

Nürnberg

Kommanditist(in)

Nandina Manufacturing GmbH

München

Prokurist(in)

Jochen Brinkmann

Düsseldorf

Einzelprokura
Prokurist(in)

Jürgen Ostendorf

Zirndorf

Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-21

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
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Registerinformationen

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

15
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 35 IN 43/22 · Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG c/o Navigator Capital GmbH · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 43/22
Wirksam am
22.09.2025
Registerbezug
Nürnberg, HRA 11316
35 IN 43/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG c/o Navigator Capital GmbH, z. H. Dr. Jochen Brinkmann, Königsallee 92 a, 40212 Düsseldorf (AG Nürnberg, HRA 11316), vertr. d.: Hofmann Druck Verwaltungs GmbH vertr. d. d. GF Dr. Jochen Brinkmann, Ehrenstraße 19, 40479 Düsseldorf, (persönlich haftende Gesellschafter), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 24.11.2025 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Gifhorn, 10.09.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 43/22 · Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG c/o Navigator Capital GmbH · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 43/22
Wirksam am
22.03.2024
Registerbezug
Nürnberg, HRA 11316
35 IN 43/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG c/o Navigator Capital GmbH, z. H. Dr. Jochen Brinkmann, Königsallee 92 a, 40212 Düsseldorf (AG Nürnberg, HRA 11316), vertr. d.: Hofmann Druck Verwaltungs GmbH vertr. d. d. GF Dr. Jochen Brinkmann, Ehrenstraße 19, 40479 Düsseldorf, (persönlich haftende Gesellschafter), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Andreas Kästel festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 08.03.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Andreas Kästel die Festsetzung der Vergütung.

Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 40,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 15.03.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 35 IN 43/22 · Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG c/o Navigator Capital GmbH · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 43/22
Wirksam am
07.03.2023
Registerbezug
Nürnberg, HRA 11316
35 IN 43/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG c/o Navigator Capital GmbH, z. H. Dr. Jochen Brinkmann, Königsallee 92 a, 40212 Düsseldorf (AG Nürnberg, HRA 11316), vertr. d.: Hofmann Druck Verwaltungs GmbH vertr. d. d. GF Dr. Jochen Brinkmann, Ehrenstraße 19, 40479 Düsseldorf, (persönlich haftende Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 240 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 5.036.179,48 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden Erhöhungen in Höhe von insgesamt 240 % geltend gemacht.
I.
Die vom Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge entfallen hierbei im Einzelnen auf
* Unvollständige Buchhaltung 20 %
* Betriebsfortführung 50 %
* Komplexe Konzernstrukturen 15 %
* Arbeits- und sozialrechtliche Fragen / Insolvenzgeldvorfinanzierung 40 %
* Nachfolgelösung 100 %
* Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss 15 %

Hinsichtlich der Begründung wird auf die detaillierten Ausführungen im Antrag verwiesen, die hier nicht in Gänze wiederholt werden sollen.

Das Insolvenzgericht hat die Darlegungen und Argumente zu den geltend gemachten Zuschlagsfaktoren eingehend geprüft. Die dargelegten Erhöhungskriterien sind ihrer Höhe nach nachvollziehbar und begründet.

Hervorzuheben sind der Umfang, die Komplexität, das erhöhte Haftungsrisiko sowie der Zeitdruck, welcher das vorläufige Insolvenzverfahren vorliegend begleitet haben. Unterlagen mussten unter hohem zeitlichem Druck aufgearbeitet werden, Konzernstrukturen beachtet, tägliche Absprachen getroffenen werden, diverse Mitarbeitergespräche und Telefon- und Videokonferenzen geführt werden.

Die Betriebsfortführung hat aufgrund dieser komplexen, ineinandergreifenden Bearbeitungsweise zu einem positiven Ergebnis geführt. Unter Zugrundelegung einer Vergleichsberechnung im Hinblick auf die Massemehrung durch die erfolgte Betriebsfortführung und der geltend gemachten Erhöhung wäre rechnerisch ein Zuschlag von 37 % anzusetzen gewesen. Unter Betrachtung des geschilderten erheblichen Arbeitsmehraufwandes und der überdurchschnittlichen Eingebundenheit ist die vom Insolvenzverwalter beantragte Erhöhung von 50 % für die durchgeführte Betriebsfortführung gerechtfertigt und damit in voller Höhe zu bewilligen.

Insgesamt sind die geltend gemachten Zuschläge in Höhe von 240 % als angemessen anzusehen und festzusetzen.

Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag auf Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.

Dem Antrag des Insolvenzverwalters war vollumfänglich stattzugeben.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 21.02.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 35 IN 43/22 · Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG c/o Navigator Capital GmbH · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 43/22
Wirksam am
22.02.2023
Registerbezug
Nürnberg, HRA 11316
35 IN 43/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG c/o Navigator Capital GmbH, z. H. Dr. Jochen Brinkmann, Königsallee 92 a, 40212 Düsseldorf (AG Nürnberg, HRA 11316), vertr. d.: Hofmann Druck Verwaltungs GmbH vertr. d. d. GF Dr. Jochen Brinkmann, Ehrenstraße 19, 40479 Düsseldorf, (persönlich haftende Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 240 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von ___ EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden Erhöhungen in Höhe von insgesamt 240 % geltend gemacht.
I.
Die vom Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge entfallen hierbei im Einzelnen auf
* Unvollständige Buchhaltung 20 %
* Betriebsfortführung 50 %
* Komplexe Konzernstrukturen 15 %
* Arbeits- und sozialrechtliche Fragen / Insolvenzgeldvorfinanzierung 40 %
* Nachfolgelösung 100 %
* Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss 15 %

Hinsichtlich der Begründung wird auf die detaillierten Ausführungen im Antrag verwiesen, die hier nicht in Gänze wiederholt werden sollen.

Das Insolvenzgericht hat die Darlegungen und Argumente zu den geltend gemachten Zuschlagsfaktoren eingehend geprüft. Die dargelegten Erhöhungskriterien sind ihrer Höhe nach nachvollziehbar und begründet.

Hervorzuheben sind der Umfang, die Komplexität, das erhöhte Haftungsrisiko sowie der Zeitdruck, welcher das vorläufige Insolvenzverfahren vorliegend begleitet haben. Unterlagen mussten unter hohem zeitlichem Druck aufgearbeitet werden, Konzernstrukturen beachtet, tägliche Absprachen getroffenen werden, diverse Mitarbeitergespräche und Telefon- und Videokonferenzen geführt werden.

Die Betriebsfortführung hat aufgrund dieser komplexen, ineinandergreifenden Bearbeitungsweise zu einem positiven Ergebnis geführt. Unter Zugrundelegung einer Vergleichsberechnung im Hinblick auf die Massemehrung durch die erfolgte Betriebsfortführung und der geltend gemachten Erhöhung wäre rechnerisch ein Zuschlag von 37 % anzusetzen gewesen. Unter Betrachtung des geschilderten erheblichen Arbeitsmehraufwandes und der überdurchschnittlichen Eingebundenheit ist die vom Insolvenzverwalter beantragte Erhöhung von 50 % für die durchgeführte Betriebsfortführung gerechtfertigt und damit in voller Höhe zu bewilligen.

Insgesamt sind die geltend gemachten Zuschläge in Höhe von 240 % als angemessen anzusehen und festzusetzen.

Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag auf Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.

Dem Antrag des Insolvenzverwalters war vollumfänglich stattzugeben.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 21.02.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 11316 HRA 11316: Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 01.07.2022 (Az. 35 IN 43/22…
HRA 11316: Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 01.07.2022 (Az. 35 IN 43/22) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 161 Abs. 2, 143 HGB.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 35 IN 43/22 · Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschaft. · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 43/22
Wirksam am
01.07.2022
Registerbezug
Nürnberg, HRA 11316
35 IN 43/22: Über das Vermögen der Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschaft., Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg (AG Nürnberg, HRA 11316), vertr. d.: Hofmann Druck Verwaltungs GmbH vertr. d. d. GF Dr. Jochen Brinkmann, (persönlich haftende Gesellschafter), ist am 01.07.2022 um 08:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 31.08.2022 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 21.09.2022, 11:00 Uhr, Saal 118, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 01.07.2022

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Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 43/22 · Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschaft. · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
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35 IN 43/22
Wirksam am
02.05.2022
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Nürnberg, HRA 11316
35 IN 43/22: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschaft., Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg (AG Nürnberg, HRA 11316), vertr. d.: Hofmann Druck Verwaltungs GmbH vertr. d. d. GF Dr. Jochen Brinkmann, (persönlich haftende Gesellschafter), ist am 29.04.2022 um 13.20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

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Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 29.04.2022

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Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 43/22 · Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschaft. · Insolvenzgericht Gifhorn
Insolvenzgericht
Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 43/22
Wirksam am
29.04.2022
Registerbezug
Nürnberg, HRA 11316
35 IN 43/22: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschaft., Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg (AG Nürnberg, HRA 11316), vertr. d.: Hofmann Druck Verwaltungs GmbH vertr. d. d. GF Dr. Jochen Brinkmann, (persönlich haftende Gesellschafter), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 29.04.2022

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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 11316 HRA 11316: Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg. Prokura erloschen: Hofmann, Frank, Heroldsberg. Einzelprokura: Dr. Brinkmann, Jochen, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX.
HRA 11316: Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg. Prokura erloschen: Hofmann, Frank, Heroldsberg. Einzelprokura: Dr. Brinkmann, Jochen, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRA 11316 HRA 11316: Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg. Prokura erloschen: Wächter, Ewald, Schwaig, *XX.XX.XXXX.
HRA 11316: Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg. Prokura erloschen: Wächter, Ewald, Schwaig, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRA 11316 Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg. Prokura erloschen: Algermissen, Wilfried, Schwaig.
Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg. Prokura erloschen: Algermissen, Wilfried, Schwaig.
Veränderungen
HRA 11316 Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg. Prokura erloschen: Schiefer, Markus Kurt, Erlangen, *XX.XX.XXXX.
Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg. Prokura erloschen: Schiefer, Markus Kurt, Erlangen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRA 11316 Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg. Prokura erloschen: Jäger, Johann, Heroldsberg, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesells…
Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg. Prokura erloschen: Jäger, Johann, Heroldsberg, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Schiefer, Markus Kurt, Erlangen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRA 11316 Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg.Prokura erloschen: Ludwig, Helmut, Nürnberg, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellscha…
Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg.Prokura erloschen: Ludwig, Helmut, Nürnberg, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Jäger, Johann, Heroldsberg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRA 11316 Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg (Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg). Prokura erloschen: Heinimann, Harald, Nürnberg.
Hofmann Druck Nürnberg GmbH & Co KG, Nürnberg (Emmericher Str. 10, 90411 Nürnberg). Prokura erloschen: Heinimann, Harald, Nürnberg.

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