HRB 731518
HM Sandstrahl-und Industrietechnik GmbH
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Hüttlingen
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Hüttlingen
- Datenstand
- 2024-12-12
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-12-12 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
1 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 435/19 · HM Sandstrahl- und Industrietechnik GmbH · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- IN 435/19
- Wirksam am
- 11.05.2021
- Registerbezug
- Ulm, HRB 731518
In dem Verfahren über den Antrag
HM Sandstrahl- und Industrietechnik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Markus Maier, Sudetenstraße 15, 73460 Hüttlingen
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 731518
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Tobias Humpf, Gartenstraße 1, 73430 Aalen, wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro
der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 06.02.2020.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 58.446,65 EUR
auszugehen.
Die zu verwaltende Masse setzt sich zusammen aus den zuletzt von der
Schuldnerin nicht mehr beanstandeten 45.000,00 € Vermögensgegenstände sowie
3.559,16 € Debitorenforderungen und dem Geldkontostand in Höhe von 9.887,49 €.
Entgegen der Auffassung des Geschäftsführers der Schuldnerin im Schriftsatz vom
04.11.2020 (Bl. 159 d.A.) sind der Geldkontostand und die bilanzwerten
Debitorenforderungen ebenfalls Bestandteil des der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögensmasse. Auf dieses Vermögen
erstreckte sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des
Eröffnungsverfahrens ebenso.Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine
Erhöhung des Regelsatzes um 30 %.Die beantragte Erhöhung in Höhe von 30% setzt
sich aus einem Zuschlag in Höhe von 10% für die Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes für 6 Wochen und einem Zuschlag in Höhe von 20% für
Sanierungsbemühungen zusammen.Dieser Ansatz erscheint nicht gerechtfertigt.
Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners, als auch Bemühungen um
eine Sanierung des Schuldners gehören zwar nicht zu den Regelaufgaben eines
vorläufigen Verwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen (Graeber
/Graeber - InsVV 3. Aufl. 2019, §11 InsVV Rn.101)Der vorläufige
Insolvenzverwalter hat hier auch Sanierungsbemühungen gestartet, unter anderem
durch verschiedentliche Gespräche und Kontakte mit potentiellen Interessenten.
Dies wurde durch den Insolvenzverwalter glaubhaft gemacht.
Auch die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes stellt einen erheblich
höheren Zeitaufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter dar. Allerdings ist
hier zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung der vorläufigen
Insolvenzverwaltung und Bestellung des vorläufigen Verwalters am 12.11.2019 und
dem Eingang der Rücknahme des Eröffnungsantrags durch die Schuldnerin erstmals
per Fax am 12.12.2019 gerade einmal ein Monat liegt, sodass aufgrund der
relativ geringen Dauer und Zeitraums der Verwaltung Zuschläge in Höhe von
lediglich insgesamt 15% als angemessen und gerechtfertigt erscheinen.
Die Vergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von insgesamt BETRAG
EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Die dem vorl. Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten
waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 04.05.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 731518 HRB 731518: HM Sandstrahl-und Industrietechnik GmbH, Hüttlingen, Sudetenstraße 15, 73460 Hüttlingen. Die Gesellschafterversammlung vom 25.03.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Stammkapi…
HRB 731518 HRB 731518: HM Sandstrahl-und Industrietechnik GmbH, Hüttlingen, Sudetenstraße 15, 73460 Hüttlingen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 20.12.2019 (3 IN 435/19) wurde die Bestellung des vorläufigen I…
HRB 731518 HRB 731518: HM Sandstrahl-und Industrietechnik GmbH, Hüttlingen, Sudetenstraße 15, 73460 Hüttlingen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 12.11.2019 (3 IN 435/19) wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalt…
HRB 731518 HRB 731518:HM Sandstrahl-und Industrietechnik GmbH, Hüttlingen, Sudetenstraße 15, 73460 Hüttlingen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2014. Geschäftsanschrift: Sudetenstraß…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.