HRB 203660
Hier und Heute GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Lüneburg
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Registerdaten
- Sitz
- Lüneburg
- Datenstand
- 2024-03-19
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 56 IN 49/19 · Hier und Heute GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 49/19
- Wirksam am
- 08.05.2026
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203660
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 676,12 EUR zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird der Wert der Anfechtungsansprüche nicht in die Berechnungsgrundlage für den vorläufigen Insolvenzverwalter einbezogen. Anfechtungsansprüche, die erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters (BGH, Beschl. v. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08 -, juris m. w. N.). Dies führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass lediglich die Mindestvergütung zum Tragen kommt. Dies mag vorliegend zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwaltern wirtschaftlich nicht ausreichend honoriert wird. Bei einer Pauschalvergütung handelt es sich jedoch grundsätzlich um eine Mischkalkulation. Eine Pauschalvergütung kalkuliert nicht jeden Fall wirtschaftlich. Andere Verfahren sind wiederum vergütungsstark bei geringem Aufwand.
Der vorläufige Insolvenzverwalter war darüber hinaus vorliegend als Sachverständiger beauftragt. Wenn sich der Sachverständige gutachterlich mit Anfechtungsansprüchen auseinandergesetzt hat, erstreckt sich seine Entschädigung auch auf diesen Aufwand (BGH-Beschluss vom 14.12.2005- IX ZB 268/04).
Für einen Mehraufwand im Rahmen der Anfechtungsermittlung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann insoweit ein Zuschlag entstehen.
Der Aufwand im Rahmen der Ermittlung und Durchsetzung der Anfechtungsansprüche wird ferner im Rahmen der Vergütung des Insolvenzverwalters sowohl bei der Berechnungsgrundlage als auch bei der Zuschlagsbemessung berücksichtigt
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR.
II.
Daneben macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 50 % für die den Mehraufwand auf Grund unkooperativen Verhaltens des Schuldnergeschäftsführers sowie der Aufbereitung der ungeordneten Buchhaltung geltend.
Für Zu und Abschläge sind gemäß § 10 i. V. m. § 3 InsVV die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, soweit die Umstände des vorläufigen Insolvenzverwalters mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind (Graeber/Graeber, InsVV, 4 Aufl., § 11, Rn. 115). Dabei sind die zu gewährenden Zuschläge nach dem Regelsatz der Vergütung eines Insolvenzverwalters zu gewähren (BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - Ix ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265).
Der Zuschlag ist angemessen
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 07.05.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 56 IN 49/19 · Hier und Heute GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 49/19
- Wirksam am
- 08.05.2026
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203660
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 90 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 153.288,25 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Daneben macht der Insolvenzverwalter Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV geltend für:
- den Aufwand im Rahmen der Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen (10 %)
- das Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung (25 %)
- für den Mehrauwand auf Grund unkooperativen Verhaltens des Schuldnergeschäftsführers (40 %)
- überlange Verfahrensdauer (40 %)
Gesamtbetrachtend auch auf Grundlage der Stellungnahme von 20.03.2026 wurde der Gesamtzuschlag mit 90 % beziffert.
Der Insolvenzverwalter macht nachvollziehbar einen erheblichen Mehraufwand im Rahmen der Ermittlung und Durchsetzung der Anfechtungsansprüche geltend, welcher auch dadurch geprägt war, dass die Buchhaltungsunterlagen aufwändig aufzuarbeiten waren und sich der Geschäftsführer unkooperativ zeigte. Zwar war der vorläufige Insolvenzverwalter auch bereits mit diesen Aufgaben befasst, wurde aber auf Grund fehlender Berechnungsmasse hierfür nicht ausreichend honoriert.
Die Anfechtungsermittlung wurde vorliegend nicht an einen Dienstleister übertragen sondern in Eigenarbeit erbracht. Dies hat die Insolvenzmasse insoweit wirtschaftlich entlastet und den Aufwand bei der Insolvenzverwaltung erhöht.
Das Verfahren dauerte ca. 6 Jahre. Jedoch ist dabei zu beachten, dass die Verfahrensdauer auch durch die weiteren Zuschlagstatbestände verursacht wurden.
Zuletzt ist stets die Gesamtschau entscheidend, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -IX ZB 71/14, NZI 2016, 963). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). Dabei braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob eine Erhöhung oder Minderung gerechtfertigt erscheint (BGH Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008,544; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,464).
In der Gesamtbetrachtung, auch mit Blick darauf, dass der Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters wirtschaftlich nicht ausreichend honoriert wurde, wird ein Gesamtzuschlag von 90 % als angemessen erachtet.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 07.05.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 56 IN 49/19 · Hier und Heute GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 49/19
- Wirksam am
- 15.04.2026
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203660
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Lüneburg, 14.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 56 IN 49/19 · Hier und Heute GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 49/19
- Wirksam am
- 15.04.2026
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203660
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lüneburg zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ralf Müller, Sülztorstraße 1, 21335 Lüneburg, Tel.: 04131/8645465, Fax: 04131/8645464, E-Mail: info@wm-inso.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 123.354,31 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 260.717,38 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Lüneburg, 15.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 56 IN 49/19 · Hier und Heute GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 49/19
- Wirksam am
- 15.04.2026
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203660
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 09.06.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 14.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 56 IN 49/19 · Hier und Heute GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 49/19
- Wirksam am
- 30.10.2025
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203660
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 26.11.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Lüneburg, 29.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 203660 HRB 203660: Hier und Heute GmbH, Lüneburg, Grapengießer Straße 1, 21335 Lüneburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg (56 IN 49/19) vom 30.07.2020 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzve…
Forderungsprüfung 56 IN 49/19 · Hier und Heute GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 49/19
- Wirksam am
- 03.08.2020
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203660
21335 Lüneburg (AG Lüneburg, HRB 203660), ist am 30.07.2020 um 09:15 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Ralf Müller, Sülztorstraße 1, 21335
Lüneburg, Tel.: 04131/8645465, Fax: 04131/8645464, E-Mail: info@wm-inso.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 14.09.2020 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 05.10.2020.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Ø Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Ø Anträge über:
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (14.09.2020)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (05.10.2020), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der
Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht
Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
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Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 31.07.2020
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HRB 203660 HRB 203660: Hier und Heute GmbH, Lüneburg, Grapengießer Straße 1, 21335 Lüneburg. Mangels einer wesentlichen Voraussetzung als unzulässig von Amts wegen gelöscht (§ 395 Abs. 1 FamFG), nicht mehr Geschäftsfüh…
Insolvenzbekanntmachung 56 IN 49/19 · Hier und Heute GmbH · Insolvenzgericht Lüneburg
- Insolvenzgericht
- Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 49/19
- Wirksam am
- 08.11.2019
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 203660
Heute GmbH, Grapengießer Str. 1, 21335 Lüneburg (AG Lüneburg, HRB 203660),
vertr. d.: Remzi Onur Cetin, Schiffbekerweg 6, 22119 Hamburg,
(Geschäftsführer), ist am 08.11.2019 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ralf Müller,
Sülztorstraße 1, 21335 Lüneburg, Tel.: 04131/8645465, Fax: 04131/8645464,
E-Mail: info@wm-inso.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht
Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 08.11.2019
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 203660 Hier und Heute GmbH, Lüneburg, Grapengießer Straße 1, 21335 Lüneburg. Nicht mehr Geschäftsführer: Splittgerber, Simon, Reinbek, *XX.XX.XXXX; Steffen, Marcus, Hamburg, *XX.XX.XXXX.
HRB 203660 Hier und Heute GmbH, Lüneburg, Grapengießer Straße 1, 21335 Lüneburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.12.2011. Geschäftsanschrift: Grapengießer Straße 1, 21335 Lüneburg. Ge…
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