HRB 110156 früher Amtsgericht Leer (Ostfriesland) (Leer)

Hermann Sibum GmbH Metall & Kunststoffbau

Amtsgericht Aurich · Niedersachsen

aktuell 5 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Im Gewerbegebiet 6, 26842 Ostrhauderfehn

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Ostrhauderfehn
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
08.09.2025
Datenstand
2025-09-26
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Uwe Bokker

Moormerland-Warsingsfehn

mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen

Handelsregister

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Stand 2025-09-26

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Veröffentlichungen

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Registerinformationen

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. "Memmen & Sibum GmbH, Handel mit Bauelementen" Ostrhauderfehn

Gegenstand des Unternehmens

Handel mit und Fertigung von Bauelementen aus Metall und Kunststoff.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

5
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 64/25 · Hermann Sibum GmbH Metall & Kunststoffbau · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 64/25
Wirksam am
09.02.2026
Registerbezug
Aurich, HRB 110156
8 IN 64/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hermann Sibum GmbH Metall & Kunststoffbau, Im Gewerbegebiet 6, 26842 Ostrhauderfehn (AG Aurich, HRB 110156), vertr. d.: Uwe Bokker, Ihlower Weg 1, 26802 Moormerland, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Georg Schloenbach LL.M. festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 50 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 08.12.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 440.632,88 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt Zuschläge in Höhe von 85 %. Diese gliedern sich in drei einzelne Zuschlagstatbestände, auf die im Folgenden jeweils einzeln eingegangen wird. Für die genaue Begründung wird auf den Vergütungsantrag (Bl. 445 bis 464 d. A.) verwiesen.

Zunächst beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 45 % für die Betriebsfortführung. In der Begründung werden typische Fortführungstätigkeiten wie die Einrichtung eines Bestell- und Zahlungssystems, die Information der Kunden und Lieferanten, die Überwachung der handelnden Personen sowie die Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage bei Aus- und Absonderungsrechten und des Warenbestandes genannt.

Zuschläge für die Fortführung des Unternehmens sind möglich, da die Unternehmensfortführung nicht Teil der Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist (BGH, Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 122/08). Hinsichtlich der Höhe bestehen jedoch gerichtliche Bedenken.
Vorliegend handelt es sich nach der Definition des § 267 HGB um ein kleines Unternehmen. Bei einer Fortführung des Unternehmens von knapp über drei Monaten gilt in der Literatur ein pauschaler Zuschlag von 20 % (Graeber, InsVV-Online, § 11 Rn. 147). Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte hiervon nach oben oder unten abzuweichen. Insgesamt handelte es sich um eine relativ normale Betriebsfortführung Da der Zuschlag in Höhe von 20 % für eine Fortführung von drei bis sechs Monaten gedacht ist und im vorliegenden Verfahren die Fortführung nur wenige Tage über den Zeitraum von drei Monaten hinausging, sind leicht nach oben Abweichende Schwierigkeiten nach Ansicht des Gerichts abgedeckt.

Einen weiteren Zuschlag in Höhe von 20 % wird für Arbeitnehmerangelegenheiten beantragt. Hier geht es vor allem um die Beantragung von Insolvenzgeld für 26 Arbeitnehmer. Zudem wurden die Arbeitnehmer regelmäßig über den Verfahrensstand informiert.

Eine Zuschlag für die Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie die daraus folgenden Tätigkeiten ist möglich (BGH, Beschluss vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Bis zu einer Zahl von 20 Arbeitnehmern ist der Aufwand durch die Regelvergütung abgegolten (BGH, Beschluss vom 01.03.2007, IX ZB 278/05; Graeber, InsVV-Online, § 11 Rn. 137). Der beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % erscheint auch hier zu hoch. Die Zahl von 20 Arbeitnehmern wird nur knapp überschritten. Das LG Kassel setzte für 27 Arbeitnehmer einen Zuschlag von 5 % an (Beschluss vom 05.05.2008, 3 T 399/07). Die Tätigkeiten im Rahmen der Information der Arbeitnehmer ist nach Auffassung des Gerichts mit dem Zuschlag für die Unternehmensfortführung abgegolten (Graeber, InsVV-Online, § 11 Rn. 135). Um dem erhöhten Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Verzögerungen im Investorenprozess und daraus folgend eine nachträgliche Veränderung des Insolvenzgeldzeitraums Rechnung zu tragen, wird der Zuschlag auf 10 % festgesetzt.

Abschließend beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25 % für die Sanierungsbemühungen. Er hat einen Investorenprozess angestoßen und mit mehreren Interessenten korrespondiert. Im Ergebnis konnte das Unternehmen nach Insolvenzeröffnung übertragen werden.

Die Tätigkeiten im Rahmen der Sanierungsbemühungen sind zuschlagsfähig (BGH, Beschluss vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Auch hier hat das Gericht aber Bedenken gegen die Höhe des Zuschlags. Bei einem deutlich größeren Unternehmen hielt das LG Münster einen Zuschlag von 20 % für angemessen (Beschluss vom 18.02.2013, 5 T 490/12). Zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters ist zu berücksichtigen, dass er mit einer Vielzahl von Interessenten gesprochen hat. Insgesamt ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend ein Zuschlag von 20 % in Ordnung.

In der abschließenden Gesamtbetrachtung erscheinen die Zuschläge in Höhe von 50 % für angemessen. Sie würdigen die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung, berücksichtigen aber auch, dass es sich um ein kleines Unternehmen handelt.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 06.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 64/25 · Hermann Sibum GmbH Metall & Kunststoffbau · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 64/25
Wirksam am
12.12.2025
Registerbezug
Aurich, HRB 110156
8 IN 64/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hermann Sibum GmbH Metall & Kunststoffbau, Im Gewerbegebiet 6, 26842 Ostrhauderfehn (AG Aurich, HRB 110156), vertr. d.: Uwe Bokker, Ihlower Weg 1, 26802 Moormerland, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Leer, 11.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 64/25 · Hermann Sibum GmbH Metall & Kunststoffbau · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 64/25
Wirksam am
02.09.2025
Registerbezug
Aurich, HRB 110156
8 IN 64/25 : Über das Vermögen der Hermann Sibum GmbH Metall & Kunststoffbau, Im Gewerbegebiet 6, 26842 Ostrhauderfehn (AG Aurich, HRB 110156), vertr. d.: Uwe Bokker, Ihlower Weg 1, 26802 Moormerland, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Georg Schloenbach LL.M., Altenwall 23, 28195 Bremen, Tel.: 0421 4305939-0, Fax: 0421 4305939-29.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 09.10.2025 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 23.10.2025, 10:00 Uhr, Saal 101, Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 02.09.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 64/25 · Hermann Sibum GmbH Metall & Kunststoffbau · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 64/25
Wirksam am
28.05.2025
Registerbezug
Aurich, HRB 110156
8 IN 64/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hermann Sibum GmbH Metall & Kunststoffbau, Im Gewerbegebiet 6, 26842 Ostrhauderfehn (AG Aurich, HRB 110156), vertr. d.: Uwe Bokker, Ihlower Weg 1, 26802 Moormerland, (Geschäftsführer), ist am 28.05.2025 um 10:35 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Georg Schloenbach LL.M., Altenwall 23, 28195 Bremen, Tel.: 0421 4305939-0, Fax: 0421 4305939-29 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 28.05.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 110156 HRB 110156: Hermann Sibum GmbH Metall & Kunststoffbau, Ostrhauderfehn, Im Gewerbegebiet 6, 26842 Ostrhauderfehn. Nicht mehr Geschäftsführer: Braakmann, Jörg, Westoverledingen-Flachsmeer, *XX.XX.XXXX; Memmen,…
HRB 110156: Hermann Sibum GmbH Metall & Kunststoffbau, Ostrhauderfehn, Im Gewerbegebiet 6, 26842 Ostrhauderfehn. Nicht mehr Geschäftsführer: Braakmann, Jörg, Westoverledingen-Flachsmeer, *XX.XX.XXXX; Memmen, Andre, Ostrhauderfehn, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Bokker, Uwe, Moormerland-Warsingsfehn, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.