HRA 3230
Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Industriestraße 10, 36088 HünfeldGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Hünfeld
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 28.04.2020
- Datenstand
- 2025-09-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Matthias Walter
Fulda
National-Standard GmbH
Hünfeld
Sabine Walter
Fulda
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Maschinenbau Herbert GmbH & Co Hünfeld
- Maschinenbau Herbert K.G Hünfeld
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 93 IN 13/20 · Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 13/20
- Wirksam am
- 02.08.2024
- Registerbezug
- Fulda, HRA 3230
In dem Insolvenzverfahren Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Industriestraße 10, 36088 Hünfeld (AG Fulda, HRA 3230), vertr. d.: 1. National-Standart GmbH, 36088 Hünfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Matthias Walter, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.08.2024 festgesetzt worden.
Der weitergehende Vergütungsantrag der vorläufigen Sachwalterin wurde zurückgewiesen.
Der vorläufigen Sachwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Beschluss vom 14.02.2020 ist gemäß § 270a Abs. 1 InsO eine vorläufige Sachwalterin bestellt worden. Die vorläufige Sachwaltung dauerte vom 14.02.2020 bis 10.03.2020 an.
Dabei ist nach §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 InsO angeordnet worden, dass dir vorläufige Sachwalterin die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin prüfen und die Geschäftsführung, sowie die Ausgaben für die Lebensführung überwachen soll. Die vorläufige Sachwalterin ist weiter berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Sachwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Die vorläufige Sachwalterin ist verpflichtet, das Insolvenzgericht unverzüglich zu unterrichten, wenn er Umstände feststellt, die erwarten lassen, dass die spätere Anordnung bzw. Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
Mit Antrag vom 08.09.2022 begehrt die vorläufige Sachwalterin die Festsetzung der Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer für die Tätigkeit in der vorläufigen Sachwaltung i. H. v. 100.207,90 Euro. Die vorläufige Sachwalterin legt ihrem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 4.705.493,82 Euro, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 270a Abs. 1 S. 2 InsO analog § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV sowie Zuschläge gemäß § 270a Abs. 1 S. 2 InsO analog § 3 InsVV mit zusammen 69% zugrunde.
Durch den Gutachter ist eine Berechnungsgrundlage von 4.605.493.82 € genannt worden. Dieser resultiert aus einem Vergütungsantrag mit nachträglichen Korrekturen. Festgestellt worden ist durch den Gutachter eine Berechnungsgrundlage i. H. v. 5.210.239.68 €. Wobei er im Ergebnis dazu kommt, dass er zwar eine eindeutig höhere Berechnungsgrundlage hat, aber einen niedrigeren Regelbruchteil und zu einer anderen Bewertung der Zuschläge kommt. Insgesamt kommt der Gutachter jedoch zu dem Ergebnis, dass die beantragte Gesamtvergütung von 69 % angemessen ist. Auf die näheren Ausführungen im Vergütungsantrag sowie im Gutachten wird Bezug genommen.
Der Schuldnerin, als auch den Mitgliedern des Gläubigerausschusses ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Aufgrund der Verweisung in § 274 Abs. 1 InsO gelten die §§ 63 - 65 InsO entsprechend für den zum 1. März 2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ("ESUG") neu eingeführten vorläufigen Sachwalter. Ihm steht damit ein Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen zu. Aus der Verweisung ergebt sich ferner, dass die durch die Bestellung des vorläufigen Sachwalters verursachten Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche als Kosten des Insolvenzverfahrens anzusehen sind (§ 54 Nr.2 InsO). Dieser Anspruch wurde offenbar versehentlich in der InsVV nicht geregelt.
Auf den Kommentar "Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, RdNr. 20 zu § 12 InsVV" wird hingewiesen.
Da eine eigene Vergütungsregelung für den vorläufigen Sachwalter nicht durch das ESUG mitgeliefert wurde, ist für die Bestimmung der angemessenen Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf die Vergütungsregelung für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 11 InsVV zurückzugreifen.
Allerdings unterscheiden sich die Aufgaben und Verpflichtungen des vorläufigen Sachwalters von denen des vorläufigen Insolvenzverwalters. So hat der vorläufige Sachwalter entsprechend § 274 Abs. 2 InsO lediglich die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage des Insolvenzschuldners zur prüfen, die Geschäftsführung, sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen und gemäß § 274 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht und einen Gläubigerausschuss zu informieren, wenn er Umstände feststellt, die erwarten lassen, dass die spätere Anordnung bzw. Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Zu Verbindlichkeiten außerhalb eines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hat der vorläufige Sachwalter nach § 275 InsO über eine Zustimmung zu entscheiden, sowie darüber, ob von dem Insolvenzschuldner zu verlangen ist, alle Einnahmen und Ausgaben über den vorläufigen Sachwalter laufen zu lassen. Eine Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes oder eines allgemeinen Verfügungsverbotes kommen ebenso wenig in Betracht, wie die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, das Vermögen des Insolvenzschuldners zu sichern.
Die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters kann daher nicht ohne weiteres mit der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters gleichgesetzt werden.
Dem somit gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter erheblich beschränkten Aufgabenkreis eines vorläufigen Sachwalters entspricht es daher, die Regelvergütung eines vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a Abs. 1 S. 2 InsO analog § 11 InsVV mit einem Bruchteil von 25% der nach § 12 Abs. 1 InsVV auf einen Anteil von 60% geminderten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach §§ 1, 2 Abs. 1 InsVV zu bemessen. Dieser so errechnete Bruchteil der Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt mithin 15% der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Auf diesen Basisbruchteil können nunmehr noch angemessene Zu- und Abschläge gemäß § 12 Abs. 2 InsVV bzw. § 3 InsVV gewährt werden.
Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in der gleichen Weise zu ermitteln, wie bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter. Einzubeziehen ist entsprechend § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters, auf die sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Sachwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Sachwaltung unterlag. Die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände sind entsprechend § 11 Abs. 4 InsVV hierbei außer Betracht zu lassen, da eine Berücksichtigung nur bei einer Befassung in erheblichem Umfang in Frage kommt. Angesichts des äußerst beschränkten Aufgabenkreises des vorläufigen Sachwalters ist hier regelmäßig nicht von einer Befassung in erheblichem Umfang auszugehen.
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (nach § 270a Abs. 1 S. 2 InsO analog, § 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Sachwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten.
Auf den Aufsatz "Graeber/Graeber "Vergütungsrecht in der Insolvenzpraxis: Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters", Insbüro 2013, 6", sowie den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.11.2012, AZ: 71 IN 109/12 wird hingewiesen.
Bezüglich der in dem Antrag vom 08.09.2022 zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage bestehen seitens des Insolvenzgerichtes keine Bedenken. Durch den Gutachter ist eine Berechnungsgrundlage von 4.605.493.82 € genannt worden. Dieser resultiert aus einem Vergütungsantrag mit nachträglichen Korrekturen. Dieser Berechnungsgrundlage schließt sich das Gericht an und errechnet daraus die Vergütung.
Festgestellt worden ist durch den Gutachter eine Berechnungsgrundlage i. H. v. 5.210.239.68 €. Wobei er im Ergebnis dazu kommt, dass er zwar eine eindeutig höhere Berechnungsgrundlage hat, aber einen niedrigeren Regelbruchteil und zu einer anderen Bewertung der Zuschläge kommt. Insgesamt kommt der Gutachter jedoch zu dem Ergebnis, dass die beantragte Gesamtvergütung von 69 % angemessen ist.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Sachwaltung wird gemäß § 270a Abs. 1 S. 2 InsO, § 11 InsVV besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 270a Abs. 1 S. 2 InsO analog § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters zu berücksichtigen. Lassen es Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters zu, so kann die Vergütung mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 270a Abs. 1 S. 2 InsO analog §§ 10, 3 InsVV anzupassen sein.
Als grundsätzlich zuschlagsgeeignete Umstände bei der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind diejenigen Umstände anzusehen, welche auch bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter als Zuschlagsgrund anzuerkennen wären. Angesichts des begrenzten Aufgabenbereiches eines vorläufigen Sachwalters kann erwartet werden, dass bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters die Zuschlagshöhe regelmäßig hinter der eines vergleichbaren vorläufigen Insolvenzverwalters zurückbleibt. Allgemein kann vermutet werden, dass einer Verminderung des Zuschlags des vorläufigen Sachwalters gegenüber dem eines vergleichbaren vorläufigen Insolvenzverwalters um 1/4 des Zuschlags des vorläufigen Insolvenzverwalters eine angemessene Berücksichtigung dieser Besonderheit bedeutet. Im Einzellfall ist jedoch zu prüfen, ob der vorläufige Sachwalter konkret ähnlichen Handlungspflichten und Haftungsrisiken unterlegen war, wie ein vorläufiger Insolvenzverwalter in der gleichen Situation.
Auf den Aufsatz "Graeber/Graeber "Vergütungsrecht in der Insolvenzpraxis: Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters", Insbüro 2013, 6" wird hingewiesen.
Soweit sich Tatsachen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll, nicht aus der Gerichtsakte ergeben, hat der Sachwalter diese zu begründen (analog OLG Köln, ZInsO 2000, 597). Dieser Verpflichtung ist die vorläufige Sachwalterin mit seinem Vergütungsantrag vom 08.09.2022 nachgekommen.
Seitens der vorläufigen Sachwalterin werden die folgenden Zuschläge geltend gemacht:
a) Vorfinanzierung Insolvenzgeld
Die Beantragung und Einleitung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes erfolgte im vorliegenden Verfahren für 248 Arbeitnehmer. Da ein Teil der Tätigkeit in ihr Aufgabengebiet als vorläufige Sachwalterin gefallen ist beantragt sie hier einen Zuschlag von 6 %.
Die Arbeitgeberbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, sodass er sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben hat. Daher gewährt Abs. 1 Buchst. d eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Beispielhaft werden vom Verordnungsgeber die Tätigkeitsbereiche Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder Sozialplan genannt. Sozialplanverhandlungen sind ebenfalls vergütungserhöhend (BGH NZI 2004, 251). Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben; ein erheblicher Mehraufwand kann sich aber aus der Insolvenzgeldvorfinanzierung und den dabei notwendigen Abläufen bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern ergeben (BGH ZIP 2019, 2018). Die Tätigkeiten müssen aber über die bloße Personalverwaltung im Rahmen der Betriebsfortführung hinausgehen. Dies trifft in jedem Fall für die Insolvenzgeldvorfinanzierung, aber auch für die Bearbeitung von Kündigungen, Massenentlassungen, Personalanpassungsmaßnahmen und Neueinstellungen zu (Prasser EWiR 2019, 757). Ein erheblicher Mehraufwand des (vorläufigen) Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung wird regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen (BGH ZIP 2019, 2018).
(BeckOK InsR/Budnik, 24. Ed. 15.7.2021, InsVV § 3 Rn. 32)
Das Gericht schließt sich den obigen Ausführungen an und der beantragte Zuschlag von 20 % wird antragsgemäß festgesetzt.
b) Kassenführung/Besorgung der insolvenzrechtlichen Buchhaltung
Im vorliegenden Verfahren hat die vorläufige Sachwalterin gem. § 275 II InsO die Kassenführung an sich gezogen, so dass alle eingehenden Gelder entgegengenommen und Zahlungen nur von ihr geleistet werden konnten. Auf die Ausführungen hierzu und auch zur Besorgung der Buchhaltung wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. Vorliegend hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung der vorläufigen Sachwalterin i. H. v. 10 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung der vorläufigen Sachwalterin zu gelangen.
c) Zusammenarbeit Gläubigerauschuss
Im Eröffnungsverfahren haben mehrere Präsenzsitzungen des vorl. Gläubigerausschusses stattgefunden. In ihrem Vergütungsantrag führt die vorl. Sachwalterin umfassend aus, welche Tätigkeiten angefallen sind und wo konkret der Mehraufwand für sie gelegen hat. Auf den Vergütungsbeschluss wird Bezug genommen.
Das Gericht schließt sich den gemachten Ausführungen an und setzt den beantragten Zuschlag in Höhe von 6% fest um zu einer angemessenen Vergütung zu kommen.
Die Auslagen i.S.d. § 4 Abs. 2 InsVV kann die vorläufige Sachwalterin grundsätzlich in gleicher Weise wie eine vorläufige Insolvenzverwalterinb gemäß § 8 InsVV abrechnen. Allerdings gilt die Kappungsgrenze des § 8 Abs. 3 InsVV eines Insolvenzverwalters von 250,--€ pro Monat bzw. 3.000,--€ pro Jahr für einen Sachwalter und damit auch für einen vorläufigen Sachwalter nicht.
Der monatliche Pauschalsatz ist für einen Sachwalter gemäß § 12 Abs. 3 InsVV auf 125,--€ pro Monat und damit auf 1.500,--€ pro Jahr begrenzt, diese Grenzen gelten demnach auch für den vorläufigen Sachwalter.
Die vorläufige Sachwaltung in dem vorliegenden Verfahren dauerte vom 14.02.20 bis 10.03.2020 und etwas weniger als 1 Monat. Auslagen sind demnach in Höhe von 125 € anzusetzen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Die vorläufige Sachwalterin hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 15 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 8 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung der Insolvenzverwalterin i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.
negatives Fortführungsergebnis
positives Fortführungsergebnis
Durch die Betriebsfortführung ist es nach Abzug der fortführungsbedingten Ausgaben - einschließlich Abzug der fortführungsbedingten "Sowieso-Kosten" - zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse um 631.097,40 € gekommen.
Nach den Entscheidungen des BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04-, Beschluss v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06 -, Beschluss v. 26.04.2007 - IX ZB 160/06 -, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - und Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - (vgl. hierzu auch: Graeber, NZI 2012, 355), ist für den Fall eines positiven Netto-Ergebnisses der Fortführung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Darin ist der Wert, um den sich die Insolvenzmasse durch die Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Mehrung der Insolvenzmasse durch einen dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. Ist die sich unter Einschluss der Insolvenzmassemehrung infolge der Fortführung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als die Vergütung, die sich über den Zuschlag ohne Insolvenzmassemehrung ergibt, so ist ein Zuschlag bis zur Höhe der Differenz zu gewähren.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 01.08.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 93 IN 13/20 · Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 13/20
- Wirksam am
- 27.11.2020
- Registerbezug
- Fulda, HRA 3230
In dem Insolvenzverfahren Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Industriestraße
10, 36088 Hünfeld (AG Fulda, HRA 3230), vertr. d.: 1. National-Standart GmbH,
36088 Hünfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Matthias
Walter, (Geschäftsführer), ist
1. Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren
angeordnet worden, § 177 Abs. 1 InsO. Frist zur Erklärung von Widersprüchen
gegen verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen ist gesetzt worden
bis 15.12.2020. Danach bei Gericht eingehende Widersprüche werden nicht mehr
berücksichtigt mit den Folgen des § 178 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann
sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete
Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda,
Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei
dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 26.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 3230 HRA 3230: Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Hünfeld, Industriestraße 10, 36088 Hünfeld. Prokura von Amts wegen gelöscht bei: Grosch, Martin, Hünfeld-Malges, *XX.XX.XXXX; Walter, Sabine, Fulda, *XX.XX.XXXX.…
Insolvenzbekanntmachung 93 IN 13/20 · Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 13/20
- Wirksam am
- 28.04.2020
- Registerbezug
- Fulda, HRA 3230
In dem Insolvenzverfahren Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Industriestraße
10, 36088 Hünfeld (AG Fulda, HRA 3230), vertr. d.: 1. National-Standart GmbH,
36088 Hünfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Matthias
Walter, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gemäß § 208 InsO
angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig
fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Fulda, 28.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 3230 HRA 3230: Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Hünfeld, Industriestraße 10, 36088 Hünfeld. Durch Beschluss des Amtsgerichts Fulda (Az. 93 IN 13/20) vom 14.02./11.03.20 und Ergänzung vom 03.04.2020 ist ein vor…
Insolvenzbekanntmachung 93 IN 13/20 · Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 13/20
- Wirksam am
- 03.04.2020
- Registerbezug
- Fulda, HRA 3230
- Insolvenzgericht -
93 IN 13/20
(bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Industriestraße 10, 36088 Hünfeld (AG
Fulda, HRA 3230),
vertreten durch:
1. National-Standart GmbH, 36088 Hünfeld, (persönlich haftende
Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Matthias Walter, (Geschäftsführer),
-
Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.1.:
Rechtsanwalt Alexander Stahl, -PKS Stahl & Partner mbH-, Carl-Zeiss-Straße 14,
97424 Schweinfurt,
Vorläufigen Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei
Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/
3166-311, Fax: 0561/3166-312,
wird ergänzend zu den Beschlüssen vom14.02.2020 und 11.03.2020 gemäß §§ 21, 22
Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger
gegen die Antragstellerin am 03.04.2020 um 10:00 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird der Antragstellerin ein allgemeines
Verfügungsverbot auferlegt.
2. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen. Der Zustellungsauftrag gilt nur soweit keine gesonderten
Einschränkungen gerichtlich mitgeteilten werden.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt bereits mit Beschluss vom
11.03.2020. Zur vorläufigen Verwalterin wurde Rechtsanwältin Sandra Mitter,
Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/
3166-311, Fax: 0561/3166-312 bestellt.
Nun war die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots nach § 21 Abs. 2 Ziff.
2, 1. Alt. InsO notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären sowie den Geschäftsbetrieb
aufrecht erhalten zu können. Auf den Bericht der vorläufigen Verwalterin vom
02.04.2020 (Bl. 791 - 795 d.A.) wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt, bzw.
ausgeübt hat. Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein
könnten.
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 93 IN 13/20 · Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 13/20
- Wirksam am
- 12.03.2020
- Registerbezug
- Fulda, HRA 3230
- Insolvenzgericht -
93 IN 13/20
(bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Industriestraße 10, 36088 Hünfeld (AG
Fulda, HRA 3230),
vertreten durch:
1. National-Standart GmbH, 36088 Hünfeld, (persönlich haftende
Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Matthias Walter, (Geschäftsführer),
-
Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.1.:
Rechtsanwalt Alexander Stahl, -PKS Stahl & Partner mbH-, Carl-Zeiss-Straße 14,
97424 Schweinfurt,
hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung
gestellt.
Gemäß §§ 270a Insolvenzordnung (InsO) wird am 14.02.2020 um 11:10 Uhr
angeordnet:
1. Gemäß §§ 270a Abs. 1 InsO wird zur vorläufigen Sachwalterin
bestellt:
Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee
270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312 bestellt.
Die Antragsteller ist berechtigt, unter der Aufsicht der vorläufigen
Sachwalterin die Insolvenzmasse weiter zu verwalten und über sie zu verfügen.
2. Es wurde bereits mit Beschluss vom 14.02.2020 ein vorläufiger
Gläubigerausausschuss eingesetzt.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. §§ 270 Abs. 1 Satz 2,
21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden
einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
3. Die vorläufige Sachwalterin wird zusätzlich beauftragt, als
Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur
Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht, ob eine Vorschusspflicht
gem. § 26 Abs. 4 InsO besteht, und welche Aussichten für eine Fortführung des
Unternehmens des Antragstellers bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO)
sowie, ob die von dem Antragsteller angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg
hat. Dabei soll die Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem
Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen
insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden.
Sie soll auch dazu Angaben machen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung
eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht vorliegen
(§ 22 Abs. 1 InsO).
Weiterhin soll er unverzüglich mitteilen, wenn weitere vorläufige Anordnungen
zur Sicherung der Masse gem. § 21 ff InsO (allgemeines Veräußerungsverbot,
vorläufige Verwaltung, Postsperre usw.) erforderlich erscheinen?
4. Die vorläufige Sachwalterin soll gemäß §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 InsO die
wirtschaftliche Lage der Antragstellerin prüfen und die Geschäftsführung sowie
die Ausgaben für die Lebensführung überwachen;
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der vorläufigen
Sachwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten (§§ 274
Abs. 2, 22 Abs. 3 InsO).
5. Stellt die vorläufige Sachwalterin Umstände fest, die erwarten lassen,
dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen
wird, so hat sie dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
6. Gemäß § 20 InsO wird ergänzend angeordnet:
Die Antragstellerin hat dem Sachverständigen auf ihr Verlangen alle zur
Erfüllung
ihres Auftrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere
- ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte
(Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
- je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
- nähere Angaben über Grund, Fälligkeit und Realisierbarkeit der einzelnen
Forderungen zu machen und gegen sie bereits erwirkte Titel vorzulegen.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich unverzüglich mit der
Sachverständigen in Verbindung zu setzen und ihr eine vollständige Liste
seines Aktiv - und Passivvermögens unter genauer Bezeichnung seiner Gläubiger
und Schuldner mitzuteilen. Die Antragstellerin hat die Richtigkeit und
Vollständigkeit der gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben zu
versichern. Für den Fall der Behinderung der Sachverständigen/des
Sachverständigen wird das Insolvenzgericht über weiterreichende Maßnahmen
entscheiden.
Sofern der Schuldner der/dem beauftragten Sachverständigen, die von dieser
benötigten Auskünfte und Unterlagen nicht freiwillig gibt, muss mit der
Anordnung von Zwangsmaßnahmen gerechnet werden.
Es handelt sich um einen laufenden Betrieb, mit zu sichernden
Vermögenswerten. Zur Sicherung der Masse ist damit die Anordnung dieser
Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig.
Dabei war das Gericht nicht an den Vorschlag der Antragstellerin zur Person des
vorläufigen Sachwalters gebunden.
Nach der Stellungnahme des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses
Bundesagentur für Arbeit, wonach diese keinen Vorschlag zur Person des
vorläufigen Sachwalters machen wird, liegen die Voraussetzungen gem. § 56a Abs.
2 InsO schon nicht vor. Im Übrigen konnte vor der eilbedürftigen Entscheidung
die Geeignetheit des Vorgeschlagenen mangels Listing beim hiesigen Gericht
nicht ausreichend geprüft und festgestellt werden.
Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt.
Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland
bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell
ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein könnten.
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 93 IN 13/20 · Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 13/20
- Wirksam am
- 11.03.2020
- Registerbezug
- Fulda, HRA 3230
- Insolvenzgericht -
93 IN 13/20
(bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Industriestraße 10, 36088 Hünfeld (AG
Fulda, HRA 3230),
vertreten durch:
1. National-Standart GmbH, 36088 Hünfeld, (persönlich haftende
Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Matthias Walter, (Geschäftsführer),
-
Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.1.:
Rechtsanwalt Alexander Stahl, -PKS Stahl & Partner mbH-, Carl-Zeiss-Straße 14,
97424 Schweinfurt,
wird ergänzend zum Beschluss vom 14.02.2019 gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung
(InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die
Antragstellerin am 11.03.2020 um 15:15 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei
Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/
3166-311, Fax: 0561/3166-312 bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin wirksam sind.
3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, im Rahmen der
vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin
sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen und für
das vorgenannte Verfahren ein Sonderkonto einzurichten.
Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und
Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die
Antragstellerin werden verboten.
4. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung der
vorläufigen Insolvenzverwalterin Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges
Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens
decken wird.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäfts - und
Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der
vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere
zu gestatten.
Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit
der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und ihr
· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte,
Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
· je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1
InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird
hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Der Antrag auf
Anordnung der Eigenverwaltung wurde zurückgenommen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde gem. § 56a InsO vor der Entscheidung
angehört.
Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt, bzw.
ausgeübt hat. Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein
könnten.
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 3230 HRA 3230: Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Hünfeld, Industriestraße 10, 36088 Hünfeld. Prokura erloschen: Stumpf, Wolfgang, Eiterfeld-Soisdorf, *XX.XX.XXXX.
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