HRB 5193
Helfende Franken gemeinnützige GmbH
aktuell 16 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Weismain
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Registerdaten
- Sitz
- Weismain
- Datenstand
- 2024-12-29
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung IN 213/21 · Helfende Franken gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 213/21
- Wirksam am
- 28.09.2026
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5193
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Burgleite 6, 96260 Weismain, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB, Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg, Gz.: 00623-21 SP, tr
1. Die Prüfung der bis 28.09.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 212 - 247 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 28.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 213/21 · Helfende Franken gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 213/21
- Wirksam am
- 18.09.2024
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5193
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Burgleite 6, 96260 Weismain, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB, Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg, Gz.: 00623-21 SP, tr
erlässt das Amtsgericht Coburg am 17.09.2024 folgenden
Beschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 13.08.2024 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, werden für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wie folgt festgesetzt: ..........
Gründe:
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Beantragt und festgesetzt wurde die Vergütung für die erbrachte Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. Aufgrund eines Versehens ist ein Hinweis darauf im Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 13.08.2024 unterblieben.
Der Beschluss war hinsichtlich des Tenors von Amts wegen zu berichtigen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 17.09.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 213/21 · Helfende Franken gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 213/21
- Wirksam am
- 14.08.2024
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5193
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Burgleite 6, 96260 Weismain, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB, Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg, Gz.: 00623-21 SP, tr
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.06.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.242.583,63 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 229 %.
Hierbei wurden folgende Zuschlagssätze geltend gemacht:
Betriebsfortführung:
Das Unternehmen wurde während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber eine besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist (vgl. Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).
Neben der Betriebsfortführung waren eine Vielzahl von Maßnahmen - unter anderem: Beibehaltung der Zusammenarbeit mit Lieferanten und Dienstleister; Information der 21 Vermieter; Neuorganisation des Bestellwesens; Neuaufstellung des Fuhrparks, Neuorganisation des Abrechnungssystems; Liquiditäts- und Ertragsplanung; eingehende Analyse der Fahrdienste (Patienten; Rettung, Ärzte), Verhandlungen mit Grundpfandrechtsgläubigern; Personalmanagement.Unter Berücksichtigung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung wird der beantragte Zuschlag von 100 % als angemessen erachtet.
Da eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung eingetreten ist, war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.
Der Zuschlag wurde dementsprechend auf 89 % gekürzt.
Insolvenzgeldvorfinanzierung:
Belastungen durch eine Vorfinanzierung des Insolvenzgelds rechtfertigen einen Zuschlag nur, wenn sie für mehr als 20 Betroffene erfolgen. Vorliegend erfolgte die Vorfinanzierung für 309 Arbeitnehmer. Der vom Insolvenzverwalter veranschlagte Zuschlag für die entstandene Mehrbelastung in Höhe von 35 % erscheint hiernach angemessen.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten:
Durch den Insolvenzverwalter waren mehrere umfangreiche Mitarbeiterversammlungen erforderlich, um den Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Im Weiteren mussten betriebliche Altersvorsorgeversicherungen geprüft werden. Auch hier erscheint der hierfür geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 25 % angemessen.
Mehrere Betriebsstätten:
Das eine unternehmerisch tätige Insolvenzschuldnerin ihrer Geschäftstätigkeit nicht nur an einem Ort nachgeht, ist ein Regelumstand, der für sich genommen keine Erhöhung der Vergütung rechtfertigt. Eine besonders große Zahl unterschiedlicher Betriebsstätten bzw. die Notwendigkeit der Fortführung der schuldnerischen Geschäftstätigkeit an zahlreichen unterschiedlichen Orten bzw. an eher schwierig zu erreichenden Orten ist im Rahmen des Zuschlages für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu berücksichtigen, rechtfertigt jedoch keinen einzelnen Zuschlag neben einem Fortführungszuschlag. Vorliegend war allerdings ein erhöhter Abstimmungsbedarf der verschiedenen Betriebsstätten erforderlich. Sämtliche Liegenschaften mussten mehrmals aufgesucht werden. Für den damit verbundenen Mehraufwand erscheint ein Zuschlag von 20 % ebenfalls angemessen.
Bemühung um übertragende Sanierung:
Gem. Beschluss des BGH vom 11.03.2010, AZ: IX ZB 122/08 gehören Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zu dessen Regelaufgaben und können daher durch Gewährung eines Zuschlags abgegolten werden.
Für die mündlichen und schriftlichen Verhandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den möglichen Interessenten konnte der geltend gemachte Zuschlag von 60 % festgesetzt werden. Es ist hierbei unerheblich, ob eine übertragende Sanierung erzielt werden konnte oder nicht.
Insgesamt wird auf die ausführliche Begründung des Antrages Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 229 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 13.08.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 213/21 · Helfende Franken gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 213/21
- Wirksam am
- 07.06.2024
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5193
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Burgleite 6, 96260 Weismain, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB, Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg, Gz.: 00623-21 SP, tr
Beschluss:
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im vorbezeichneten Insolvenzverfahren beantragt.
Der Vergütungsantrag kann von berechtigten Beteiligten bis zum 28.06.2024 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 06.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 213/21 · Helfende Franken gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 213/21
- Wirksam am
- 27.01.2022
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5193
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Burgleite 6, 96260 Weismain, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Matthias,
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB, Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg, Gz.: 00623-21 SP, tr
Beschluss:
Die Tagesordnungspunkte unter Ziff. 4 des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Coburg vom 01.12.2021 wird hinsichtlich Ziff. 4 bzgl. der Tagesordnungspunkte für die Abstimmung der Gläubigerversammlung ergänzt wie folgt:
Es soll insbesondere über folgende Punkte durch die Gläubigerversammlung am 25.02.2022 gem. §§ 160, 162 InsO abgestimmt werden:
a) Zustimmung zur freihändigen Veräußerung des schuldnerischen Grundbesitzes durch den Insolvenzverwalter
b) Zustimmung zu einem Kaufvertrag bzgl. eines Geschäftsbereichs der Schuldnerin. Genauere Angaben können bei Vorlage eines berechtigten Interesses beim Insolvenzverwalter erfragt werden.
Im Übrigen verbleibt es bei den bereits veröffentlichten Tagesordnungspunkten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 27.01.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5193 HRB 5193: Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Weismain, Am Markt 10, 96260 Weismain. Der Insolvenzverwalter hat am 29.12.2021 mitgeteilt, ab dem 01.01.2022 zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr, beginnend jewei…
HRB 5193 HRB 5193: Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Weismain, Am Markt 10, 96260 Weismain. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 01.12.2021 (Az. IN 213/21) das Insolve…
Insolvenzbekanntmachung IN 213/21 · Helfende Franken gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 213/21
- Wirksam am
- 06.12.2021
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5193
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Burgleite 6, 96260 Weismain, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Matthias, Am Markt 10, 96260 Weismain
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB, Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg, Gz.: 00623-21 SP, tr
hat der Insolvenzverwalter am 01.12.2021 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 06.12.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 213/21 · Helfende Franken gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 213/21
- Wirksam am
- 28.09.2021
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5193
In dem Verfahren über den Antrag d.
Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Burgleite 6, 96260 Weismain, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Matthias, Am Markt 10, 96260 Weismain
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB, Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg, Gz.: 00623-21 SP, tr
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 27.09.2021 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, Telefon: +49(911)951285-0, Telefax: +49(911)951285-10, Email: advo@ra-dr-beck.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 27.09.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5193 HRB 5193: Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Weismain, Am Markt 10, 96260 Weismain. Ausgeschieden: Geschäftsführer: März, Matthias, Grafengehaig, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Sendelbeck, Marion, Speiche…
HRB 5193 HRB 5193: Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Weismain, Burgleite 6, 96260 Weismain. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Am Markt 10, 96260 Weismain.
HRB 5193 HRB 5193: Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Weismain, Burgleite 6, 96260 Weismain. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schuster, Patrick, Bamberg, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Müller, Matthias, geb…
HRB 5193 HRB 5193: Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Weismain, Burgleite 6, 96260 Weismain. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Müller, Michael, Weismain, *XX.XX.XXXX.
HRB 5193 HRB 5193: Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Weismain, Burgleite 6, 96260 Weismain. Bestellt: Geschäftsführer: März, Matthias, Grafengehaig, *XX.XX.XXXX; Schuster, Patrick, Bamberg, *XX.XX.XXXX. Prokura er…
HRB 5193 HRB 5193: Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Weismain, Burgleite 6, 96260 Weismain. Die Gesellschafterversammlung vom 03.08.2017 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 30.000,00 EUR auf 55.000,00 EUR und di…
HRB 5193 Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Weismain, Burgleite 6, 96260 Weismain. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.06.2012 mit Nachtrag vom 04.07.2012. Geschäftsanschrift: Burglei…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.