HRB 12452
"Heinzelmännchen"-Wäscheservice und Hausdienstleistungsgesellschaft mbH
aktuell 3 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Vor der Kaserne 6, 63571 GelnhausenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
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Registerdaten
- Sitz
- Gelnhausen
- Datenstand
- 2024-02-11
- Quelle
- Handelsregister
Geschäftsanschrift
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Handelsregister
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- "Heinzelmännchen"-Fertiggerichte und Hausdienstleistungsgesellschaft mit beschränkter Haftung Gelnhausen
Gegenstand des Unternehmens
Gesellschaftszweck ist die Förderung der Bildung und der Behindertenhilfe. Ziel der Gesellschaft ist die arbeitstherapeutische Beschäftigung und berufs- und sozialpädagogische Betreuung von Menschen mit Behinderung mit unterschiedlichen Behinderungsarten sowie von Schwervermittelbaren oder zuvor längere Zeit arbeitslosen Personen, die Bereitstellung von behindertengerechten Arbeitsplätzen, die den besonderen Verhältnissen von Menschen mit Behinderung Rechnung tragen und die Förderung der Eingliederung in den normalen Arbeitsprozess, berufliche Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilhabe entsprechend außerbetriebliche Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder in einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt. Die Gesellschaftszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt eines Integrationsunternehmens i.S.d. § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Erbringung von Dienstleistungen aus Hausmeister- und Reinigungstätigkeiten aller Art, den Betrieb einer Wäscherei, die Herstellung, den Vertrieb und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Einzel- und Gemeinschaftsverpflegung. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Diese Beschränkung gilt nicht für Ausschüttungen im Rahmen der Vorschrift § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung an Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Vornahme der Gewinnausschüttungen als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt sind. Auch andere nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die steuerbegünstigten Zwecke geregelten Zuwendungen und Mittelüberlassungen an Gesellschafter sind nur zulässig, wenn diese selbst als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Verein Behinderten-Werk Main-Kinzig (BWMK) e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Gesellschaft kann - im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der Abgabenordnung - Zweigniederlassungen errichten, sie kann gleichartige oder ähnliche Unternehmungen erwerben, sich an solchen beteiligen und deren Vertretung übernehmen. (3) Die Gesellschaft kann zur Verfolgung ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke mit ihrem Alleingesellschafter, dem Verein Behinderten-Werk Main-Kinzig (BWMK) e.V., und allen Kapitalgesellschaften, an denen der genannte Verein unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, i.S. des § 57 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung planmäßig zusammenwirken, sofern die jeweilige Körperschaft im Zeitpunkt des planmäßigen Zusammenwirkens die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt oder auf Grundlage eines Feststellungsbescheids gemäß § 60a AO zur Ausstellung von Zuwendungs-bestätigungen berechtigt ist, insbesondere durch a. die entgeltliche Nutzungsüberlassung materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter sowie b. die entgeltliche Erbringung von Reinigungs-, Küchen-, Hausmeister-, Catering- und Wäschereidienstleistungen sowie zentraler Verwaltungsdienstleistungen. Die Kooperationspartner sind in einer gesonderten Aufstellung namentlich zu bezeichnen; die Aufstellung ist dem Finanzamt in der ersten Fassung sowie bei jeder Änderung zum Ende eines Quartals in aktueller Fassung vorzulegen. (4) Zur Verfolgung ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke kann die Gesellschaft mit der Genossenschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mitte eG (GDW), Kassel, i.S. des § 57 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung planmäßig zusammenwirken, sofern die GDW Mitte im Zeitpunkt des planmäßigen Zusammenwirkens die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt oder auf Grundlage eines Feststellungsbescheids gemäß § 60a AO zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist, namentlich durch Bezug von Dienstleistungen im Bereich der Beschaffung einschließlich der vorhergehenden Evaluierung, Organisation, Koordination und Abwicklung von Aufträgen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
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