HRB 10408

Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Amtsgericht Mainz · Rheinland-Pfalz

aktuell 11 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Mainzer Straße 173, 67547 Worms

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Worms
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
08.03.2019
Datenstand
2025-09-23
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Markus Fischer-Radtke

Worms

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-09-29

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Veröffentlichungen

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Zum Zeitstrahl
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Registerinformationen

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Druckerei Fischer - Radtke Gesellschaft mit beschränkter Haftung Worms

Gegenstand des Unternehmens

die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen für eigene und fremde Rechnung.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

11
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 13 IN 83/18 · Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
13 IN 83/18
Wirksam am
12.05.2021
Registerbezug
Mainz, HRB 10408
Amtsgericht
Worms

Insolvenzgericht

Beschluss

13 IN 83/18 12.05.2021

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Mainzer Straße 173, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10408),

vertreten durch:

Markus Fischer-Radtke, Pohlrute 6, 67550 Worms, (Geschäftsführer),

wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das
schriftliche Verfahren angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum
Dienstag, den 01.06.2021, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang
einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch
erheben.

Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum
Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine
angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.

Amtsgericht Worms, den 12.05.2021

- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 13 IN 83/18 · Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
13 IN 83/18
Wirksam am
23.07.2019
Registerbezug
Mainz, HRB 10408
Amtsgericht Worms 23.07.2019

Insolvenzgericht

Geschäfts-Nr.: 13 IN 83/18

(Bitte stets angeben)

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Mainzer Straße 173, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10408),

vertreten durch:

Markus Fischer-Radtke, Pohlrute 6, 67550 Worms, (Geschäftsführer),

hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 22.07.2019, eingegangen bei
Gericht am 22.07.2019, die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO
angezeigt, sodass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig
fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.

Amtsgericht Worms, den 23.07.2019

- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 13 IN 83/18 · Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
13 IN 83/18
Wirksam am
18.04.2019
Registerbezug
Mainz, HRB 10408
Amtsgericht
Worms

Insolvenzgericht

Beschluss

13 IN 83/18 18.04.2019

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Mainzer Straße 173, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10408),

vertreten durch:

Markus Fischer-Radtke, Pohlrute 6, 67550 Worms, (Geschäftsführer),

werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß festgesetzt auf:

wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 26.11.2018 beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
295.000,-- EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXX. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt
wird.

II.

Der Insolvenzverwalter beantragt die Festsetzung von Zuschlägen in Höhe von 25%
und begründet diese damit, dass er das Unternehmen als "starker" vorläufiger
Verwalter fortgeführt hat.

Die durch den vorläufigen Insolvenzverwalter geleisteten Tätigkeiten im Rahmen
der vorläufigen Insolvenzverwaltung rechtfertigen einen solchen Zuschlag.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms oder Landgericht Mainz
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 10408 HRB 10408: Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms, Mainzer Straße 173, 67547 Worms. Aufgrund Mitteilung des Insolvenzverwalters eingetragen: Die Gesellschaft ist …
HRB 10408: Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms, Mainzer Straße 173, 67547 Worms. Aufgrund Mitteilung des Insolvenzverwalters eingetragen: Die Gesellschaft ist zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückgekehrt.
Veränderungen
HRB 10408 HRB 10408: Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms, Mainzer Straße 173, 67547 Worms. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 10408: Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms, Mainzer Straße 173, 67547 Worms. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 13 IN 83/18 · Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
13 IN 83/18
Wirksam am
03.12.2018
Registerbezug
Mainz, HRB 10408
Amtsgericht
Worms

Insolvenzgericht

Beschluss

13 IN 83/18 01.12.2018

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Mainzer Straße 173, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10408),

vertreten durch:

Markus Fischer-Radtke, Pohlrute 6, 67550 Worms, (Geschäftsführer),

wird heute, am 01.12.2018 um 00:00 das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11,
16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.

G r ü n d e :

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen,
insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Wolfgang
Mathäß.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß,

Alzeyer Straße 39, 67549 Worms,

Tel.: 06241/2061-0, Fax: 06241/2061-20

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen des
Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 20.02.2019,

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen
Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de
eingesehen werden können.

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der Mittwoch,
13.03.2019, 10:00 Uhr, Saal-Nr. 320, Hauptgebäude, Hardtgasse 6, 67547 Worms.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

# Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er
sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
# Anträge über:

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO)

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Absatz 3 InsO)

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:

o Veräußerung

§ des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin

§ des Warenlagers im Ganzen

§ eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand

§ einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll

o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten

würde

o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebseräußerung unter Wert ( §§ 162, 163 InsO)

· eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten
niedergelegt.

Hinweise:

§ Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach §
160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche
erhoben werden

§ Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte
Nachricht

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Worms einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder
auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,
wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht
ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Worms, den 01.12.2018

- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 13 IN 83/18 · Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
13 IN 83/18
Wirksam am
12.09.2018
Registerbezug
Mainz, HRB 10408
Amtsgericht
Worms

Insolvenzgericht

Beschluss

13 IN 83/18 12.09.2018

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Mainzer Straße 173, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10408),

vertreten durch:

Markus Fischer-Radtke, Pohlrute 6, 67550 Worms, (Geschäftsführer),

-
Antragstellerin -

Gemäß §§ 21, 22 InsO wird zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger
am 12.09.2018 um 10:00 Uhr angeordnet:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO wird die vorläufige starke Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet in Ergänzung zu dem Beschluss des AG
Worms vom 6.9.2018.

Zum vorläufigen starken Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß, Alzeyer Straße 39, 67549 Worms, Tel.: 06241/
2061-0, Fax: 06241/2061-20.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO wird bzgl. der zum Unternehmen gehörenden
Gegenstände und sonstigen Vermögenswerte ein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegt. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über.

Der Schuldnerin wird untersagt, Gegenstände des Vermögens der Schuldnerin zu
veräußern und zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen.

3. Der Beschluss vom 06.09.2018 bleibt aufrechterhalten.

4. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des
Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt
werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen
und dass diese Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin
eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind:
insbesondere zwei Druckmaschinen, die materiell-rechtlich noch im Eigentum der
akf Bank GmBH & Co KG stehen..

§ 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend. Die Voraussetzungen für eine
Betriebsfortführung liegen vor. Sie ergeben sich aus der vorläufigen
Einschätzung des vorläufigen Insolvenzverwalters..

5. Die Anordnung der vorläufigen starken Verwaltung erfolgt auf Antrag des
vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters.

Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für
die Gläubiger nachteilige Veränderung bzgl. der Masse zu verhindern oder
nachteilige Handlungen aufzuklären.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse
6 67547 Worms einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Worms, den 12.09.2018

- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 13 IN 83/18 · Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung · Insolvenzgericht Worms
Insolvenzgericht
Worms
Aktenzeichen
13 IN 83/18
Wirksam am
06.09.2018
Registerbezug
Mainz, HRB 10408
Amtsgericht
Worms

Insolvenzgericht

Beschluss

13 IN 83/18 06.09.2018

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Mainzer Straße 173, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10408),

vertreten durch:

Fischer-Radtke, Markus, (Geschäftsführer),

- Antragstellerin -

wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 6.9.2018 um 10.00 Uhr
beschlossen:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter
wird Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß, Alzeyer Straße 39, 67549 Worms, bestellt.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung wirksam sind.

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind

soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:

a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;

b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin
dem Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender
Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung

c) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens
decken wird.

d) prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
vorliegen.

Rechtsanwalt Mathäß ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume der
Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat Rechtsanwalt Mathäß
Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

4. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich
unverzüglich mit Rechtsanwalt Mathäß in Verbindung zu setzen und

· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva
geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte
(Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

· je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),

vorzulegen.

Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht
dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98
Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung
wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.

Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.

Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Amtsgericht Worms, den 06.09.2018

- Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 10408 Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms, Mainzer Straße 173, 67547 Worms. Nicht mehr Geschäftsführer: Fischer-Radtke, Birgit, Worms, *XX.XX.XXXX.
Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms, Mainzer Straße 173, 67547 Worms. Nicht mehr Geschäftsführer: Fischer-Radtke, Birgit, Worms, *XX.XX.XXXX.
Berichtigungen
HRB 10408 Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms, Mainzer Straße 173, 67547 Worms.Bestellt als Geschäftsführer: Fischer-Radtke, Birgit, Worms, *XX.XX.XXXX, einzelvertretung…
Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms, Mainzer Straße 173, 67547 Worms.Bestellt als Geschäftsführer: Fischer-Radtke, Birgit, Worms, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Fischer-Radtke, Joachim, Worms, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 10408 Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms, Mainzer Straße 173, 67547 Worms.Nicht mehr Geschäftsführer: Fischer-Radtke, Hans Jürgen Joachim, *XX.XX.XXXX. Bestellt als…
Heinrich Fischer, Rheinische Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Worms, Mainzer Straße 173, 67547 Worms.Nicht mehr Geschäftsführer: Fischer-Radtke, Hans Jürgen Joachim, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Fischer-Radtke, Markus, Worms, *XX.XX.XXXX; Fischer-Radtke, Birgit, Dipl.-Kaufmann, Worms, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.Eingetragen von Amts wegen: Geschäftsanschrift: Mainzer Straße 173, 67547 Worms.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.