HRB 100869 früher Amtsgericht Stade
Heinrich Buck GmbH
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Bremervörde
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Registerdaten
- Sitz
- Bremervörde
- Datenstand
- 2024-03-06
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 73 IN 76/18 · Heinrich Buck GmbH · Insolvenzgericht Stade
- Insolvenzgericht
- Stade
- Aktenzeichen
- 73 IN 76/18
- Wirksam am
- 06.10.2026
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 100869
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 11.11.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 16.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 73 IN 76/18 · Heinrich Buck GmbH · Insolvenzgericht Stade
- Insolvenzgericht
- Stade
- Aktenzeichen
- 73 IN 76/18
- Wirksam am
- 06.10.2026
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 100869
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 73 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 431.530,57 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters waren im Unternehmen noch 20 Mitarbeiter beschäftigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüfte eine mögliche Fortführung des Verfahrens. Nach einer ersten Liquiditätsplanung war grundsätzlich mit Überschüssen aus dem Geschäftsbetrieb zu rechnen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Schuldnerin um ein Unternehmen aus der Baubranche handelt. Bei der Abwicklung von Bauinsolvenzen haben (vorläufige) Insolvenzverwalter regelmäßig besondere Schwierigkeiten zu bewältigen, die deutlich von den Aufgaben in einem klassischen Normalverfahren und der darin gegebenen gesetzlichen Aufgabenerfüllung abweichen, so unter anderem hinsichtlich der Verhandlungen von Fortführungsvereinbarungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der VOB aber insbesondere auch bei der Prüfung geleisteter Anzahlungen sowie Sicherungsrechte von Lieferanten. Auch die Spezialitäten im Bereich der Abrechnung der Mitarbeiter (Wetter- und Kurzarbeitergeld, Lohnausgleichskasse, Zusatzkasse der Bauwirtschaft) sowie das steuerliche Vehikel der Bauabzugsteuer erschweren die geregelte Abarbeitung des Verfahrens.
Nach mehreren Gesprächen konnte im vorliegenden Verfahren eine Fortführungsvereinbarung mit einem Großauftraggeber getroffen werden. Die bei der Schuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer hat der vorläufige Insolvenzverwalter in mehreren Betriebsversammlungen vor Ort über den Stand des Verfahrens und die rechtlichen Auswirkungen des Insolvenzverfahrens informiert. Für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 31.01.2019 wurde eine Insolvenzgeldvorfinanzierung eingeleitet. Die Bundesagentur für Arbeit hat der Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte zugestimmt.
Im weiteren Verlauf wurden alle notwendigen Maßnahmen getroffen, um den Geschäftsbetrieb insgesamt aufrecht zu erhalten. So wurden die für die Betriebsfortführung erforderlichen Vereinbarungen mit den Auftraggebern, Lieferanten, Versorgern und Telekommunikationsunternehmen getroffen und Entgelte bzw. Abschläge bezahlt. Die Beziehungen zu den wesentlichen Stakeholdern konnten nach durch mehrere Gespräche des vorläufigen Insolvenzverwalters erhalten werden. Die für die Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Bestellungen wurden mit getätigt und die betriebsnotwendigen Zahlungen veranlasst. Der Geschäftsbetrieb lief ohne nennenswerte Störungen. Mit der Geschäftsführerin Frau Meyer wurde auf Grundlage der Planung regelmäßig über die Betriebsfortführung und die weitere Vorgehensweise abgestimmt.
Neben der Betriebsfortführung führte der vorläufige Insolvenzverwalter Gespräche mit Kaufinteressenten für den Betrieb und die Möglichkeit eines Insolvenzplans wurde geprüft.
Für den übernommenen Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber einem Regelverfahren wird zur Abgeltung dieser geleisteten Arbeiten ein Zuschlag von 80 % als angemessen erachtet. Unter Vornahme einer Vergleichsberechnung mit den erzielten Überschüssen aus der Betriebsfortführung ergibt sich eine vergütungserhöhende Differenz in Höhe von 2.588,46 €, so dass der Zuschlag auf
73 %
zu reduzieren ist.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 16.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 73 IN 76/18 · Heinrich Buck GmbH · Insolvenzgericht Stade
- Insolvenzgericht
- Stade
- Aktenzeichen
- 73 IN 76/18
- Wirksam am
- 06.10.2026
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 100869
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 65 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.07.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 472.404,39 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bis zum 31.03.2019 vollumfänglich fortgeführt. Die Fortführung erfolgte mit allen Mitarbeitern, um einen Großauftrag fertigstellen zu können. Zwischen der Geschäftsführung und den leitenden Mitarbeitern bestand nahezu täglich Kontakt mit dem Insolvenzverwalter. Die Vereinbarungen mit den notwendigen Lieferanten wurden fortgesetzt bzw. neu verhandelt. Die Fortführung lief bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebes störungsfrei. Die Arbeiten konnten im Rahmen der Ausproduktion abgeschlossen werden. Nach der Einstellung des Geschäftsbetriebs wurde die Unternehmensabwicklung begleitet.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Schuldnerin um ein Unternehmen aus der Baubranche handelt. Bei der Abwicklung von Bauinsolvenzen haben Insolvenzverwalter regelmäßig besondere Schwierigkeiten zu bewältigen, die deutlich von den Aufgaben in einem klassischen Normalverfahren und der darin gegebenen gesetzlichen Aufgabenerfüllung abweichen, so unter anderem hinsichtlich der Verhandlungen von Fortführungsvereinbarungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der VOB aber insbesondere auch bei der Prüfung geleisteter Anzahlungen sowie Sicherungsrechte von Lieferanten. Auch die Spezialitäten im Bereich der Abrechnung der Mitarbeiter (Wetter- und Kurzarbeitergeld, Lohnausgleichskasse, Zusatzkasse der Bauwirtschaft) sowie das steuerliche Vehikel der Bauabzugsteuer erschweren die geregelte Abarbeitung des Verfahrens.
Parallel wurden Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten geführt. Zu einem Abschluss eines Kaufvertrages kam es letztendlich nicht.
Unter Berücksichtigung der bereits durch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters abgegoltenen Tätigkeiten wird ein Zuschlag der Regelvergütung von
50 %
zur Abgeltung der geleisteten Mehrarbeit als angemessen erachtet.
Im vorliegenden Verfahren war die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer geprägt durch den Einzug von Altforderungen, wobei gegen einen Großteil dieser Forderungen Einwendungen aus Gewährleistungseinbehalten erhoben wurden. Zu berücksichtigen ist auch hier, dass es sich bei der Schuldnerin um ein Unternehmen aus der Baubranche handelt. In dieser Branche erschweren insbesondere die Prüfung der Rechnungen von Subunternehmern, Erstellung und Prüfung von Schlussrechnungen sowie der Umgang mit Mängeleinreden und die Akzeptanz bzw. die Verhandlungen von Gewährleistungseinbehalten den Debitoreneinzug enorm. Die Verhandlungen in diesem Verfahren gestalteten sich schwierig.
Der hierdurch erhöhte Arbeitsaufwand wird durch einen weiteren Zuschlag von
15 %
auf die Regelvergütung abgegolten.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 16.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 73 IN 76/18 · Heinrich Buck GmbH · Insolvenzgericht Stade
- Insolvenzgericht
- Stade
- Aktenzeichen
- 73 IN 76/18
- Wirksam am
- 28.08.2026
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 100869
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütungsanträge des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird mit einer Höhe von 431.530, 57 € angenommen. Es sind Zuschläge in Höhe von insgesamt 73 % beantragt. Die Berechnungsmasse des Insolvenzverwalters wird mit einer Höhe von 472.404,39 € angenommen. Zuschläge sind in Höhe von 75 % beantragt.
Amtsgericht Stade, 26.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 73 IN 76/18 · Heinrich Buck GmbH · Insolvenzgericht Stade
- Insolvenzgericht
- Stade
- Aktenzeichen
- 73 IN 76/18
- Wirksam am
- 13.06.2025
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 100869
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 30.07.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Stade, 11.06.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 100869 HRB 100869: Heinrich Buck GmbH, Bremervörde, Industriestraße 4 b, 27432 Bremervörde. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stade (73 IN 76/18) vom 01.02.2019 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzve…
Forderungsprüfung 73 IN 76/18 · Heinrich Buck GmbH · Insolvenzgericht Stade
- Insolvenzgericht
- Stade
- Aktenzeichen
- 73 IN 76/18
- Wirksam am
- 01.02.2019
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 100869
Tischlerarbeiten aller Art, Herstellung von Fenstern und Türen und deren Einbau
u.a., Industriestraße 4 b, 27432 Bremervörde (AG Tostedt, HRB 100869), vertr.
d.: Christiana Meyer, Stargarder Straße 2, 27432 Bremervörde,
(Geschäftsführerin), ist am 01.02.2019 um 08:51 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301
Hamburg, Tel.: 040-650 52 59-0, Fax: 040-650 52 59-59, E-Mail:
mail2@muenzel-boehm.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 27.03.2019 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 24.04.2019, 10:30 Uhr, JV 2,
Hauptgebäude, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade eine Gläubigerversammlung zur
Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten
Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Stade, 01.02.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 73 IN 76/18 · Heinrich Buck GmbH · Insolvenzgericht Stade
- Insolvenzgericht
- Stade
- Aktenzeichen
- 73 IN 76/18
- Wirksam am
- 04.12.2018
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 100869
Buck GmbH, Ausführung von Tischlerarbeiten aller Art, Herstellung von Fenstern
und Türen und deren Einbau u.a., Industriestraße 4 b, 27432 Bremervörde (AG
Tostedt, HRB 100869), vertr. d.: Christiana Meyer, Stargarder Straße 2, 27432
Bremervörde, (Geschäftsführerin), ist am 04.12.2018 um 08:30 Uhr die vorläufige
Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm,
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, Tel.: 040-650 52 59-0, Fax: 040-650 52 59-59,
E-Mail: mail2@muenzel-boehm.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stade,
Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 04.12.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 100869 Heinrich Buck GmbH, Bremervörde, Industriestraße 4 b, 27432 Bremervörde. Nicht mehr Geschäftsführer: Meyer, Georg, Tischlermeister, Bremervörde, *XX.XX.XXXX.
HRB 100869 Heinrich Buck GmbH, Bremervörde, Industriestraße 4 b, 27432 Bremervörde. Geschäftsführer: Meyer, Christiana, Bremervörde, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.