VR 60332

Heimat - und Volkstrachtenverein "Schmied von Kochel & Bodenschneid" Waakirchen-Hauserdörfl e.V.

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Waakirchen

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Registerdaten

Sitz
Waakirchen
Datenstand
2025-01-03
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-03

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Heimat - und Volkstrachtenverein Schmied von Kochel eingetragener Verein Waakirchen
  2. Heimat - und Volkstrachtenverein "Schmied von Kochel & Bodenschneid" Waakirchen-Häuserdörfl e.V. Waakirchen

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 60332 VR 60332: Heimat - und Volkstrachtenverein Schmied von Kochel eingetragener Verein, Waakirchen (Allgaustr. 33, c/o Kostkan, 83666 Waakirchen). Der Heimat- und Volkstrachtenverein "Bodenschneid" Hauserdörfl e…
VR 60332: Heimat - und Volkstrachtenverein Schmied von Kochel eingetragener Verein, Waakirchen (Allgaustr. 33, c/o Kostkan, 83666 Waakirchen). Der Heimat- und Volkstrachtenverein "Bodenschneid" Hauserdörfl e.V. mit dem Sitz in Oberkammerlohe (Amtsgericht München VR 60164) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.11.2016 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom 10.3.2017 und des Beschlusses der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 9.3.2017 mit dem Verein als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.