HRB 729821

HD Mittelbaden GmbH

Amtsgericht Mannheim · Baden-Württemberg

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Sasbach

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Registerdaten

Sitz
Sasbach
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-11

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 IN 86/22 · HD Mittelbaden GmbH · Insolvenzgericht Landau in der Pfalz
Insolvenzgericht
Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 86/22
Wirksam am
02.01.2024
Registerbezug
Mannheim, HRB 729821
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

3 IN 86/22
29.12.2023

In dem Insolvenzverfahren

HD Mittelbaden GmbH, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach (AG Mannheim, HRB 729821),
vertreten durch: Izzet Haydin, C 8, 14, 68159 Mannheim, (Geschäftsführer),

hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz beschlossen:

Zur Prüfung der bisher nicht geprüften und der nachträglich angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren gemäß § 177 I 2 InsO angeordnet. Prüfungsstichtag hierfür ist der 29.02.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die mit den nachträglich angemeldeten Forderungen ergänzte Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Landau in der Pfalz, 76829 Landau, Marienring 13 niedergelegt.

Ebenfalls mitgeprüft werden etwaige spätere Nachmeldungen, sofern sie noch bis einen Tag vor dem Prüfungsstichtag niedergelegt werden und kein Beteiligter dieser Handhabung widerspricht.

Gläubiger, deren Forderung festgestellt wird, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 IN 86/22 · HD Mittelbaden GmbH · Insolvenzgericht Landau in der Pfalz
Insolvenzgericht
Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 86/22
Wirksam am
08.05.2023
Registerbezug
Mannheim, HRB 729821
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

3 IN 86/22
05.05.2023

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

HD Mittelbaden GmbH, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach (AG Mannheim, HRB 729821),
vertreten durch:
Izzet Haydin, C 8, 14, 68159 Mannheim, (Geschäftsführer),

Für die Prüfung und Feststellung der Forderung der Donazz GmbH, Landau in der Pfalz, in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen HD Mittelbaden GmbH wird Rechtsanwalt Martin Weissgerber, Xylanderstraße 8, 76829 Landau, zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.

Gründe:

Für die Forderungsprüfung ist von einem Ausschluss des Insolvenzverwalters, der sowohl im Verfahren über das Vermögen des Anspruchsinhabers als auch in dem über das Vermögen des Anspruchsverpflichteten angeordneten Verfahren bestellt wurde, entsprechend § 181 BGB auszugehen (Frege/Keller/Riedel, Insolvezrecht, 8. Auflage, Rn. Rn. 1621). So liegt es hier. Es bestehen seitens der Donazz GmbH, Landau in der Pfalz, gegenüber der Insolvenzschuldnerin HD Mittelbaden GmbH Forderungen. Rechtsanwalt Christian Hanz wurde in beiden Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters ist daher geboten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 IN 86/22 · HD Mittelbaden GmbH · Insolvenzgericht Landau in der Pfalz
Insolvenzgericht
Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 86/22
Wirksam am
22.02.2023
Registerbezug
Mannheim, HRB 729821
3 IN 86/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HD Mittelbaden GmbH, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach (AG Mannheim, HRB 729821), vertr. d.: Izzet Haydin, C 8, 14, 68159 Mannheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hanz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung:
XXX €
Auslagen:
XXX €
Umsatzsteuer (19%):
XXX €
Gesamtbetrag:
XXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.

Gründe:

Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet (§ 63 Abs. 3 Satz 1 InsO).

Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterlieg (§ 63 Abs. 3 Satz 3 InsO).

Näheres ergibt sich aus der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (§ 65 InsO).

Berechnungsgrundlage:

Im Falle einer vorläufigen Verwaltung ist Berechnungsgrundlage das gesamte der vorläufigen Verwaltung unterliegende Vermögen des Schuldners. Es ist das Vermögen maßgebend, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsVV) (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019 Rn. 29, InsVV § 11 Rn. 29).

Vermögenswerte, die die sogenannte freie Masse bilden, sind Gegenstand der Berechnungsgrundlage, ohne dass es einer erheblichen Befassung mit diesen bedarf (vergl. Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Rn. 2521, beck-online).

Grundsätzlich darf bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf Umstände abgestellt werden, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; denn die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewerten (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 302/05 -, Rn. 8, juris).

Von der Frage des Wertermittlungsstichtages zu unterscheiden sind aber die Erkenntnisquellen, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14 -, Rn. 16, juris).

Gegenstände, für die Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit ihrem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einbezogen, wenn sich der Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (BeckOK InsO/Karg, 19. Ed. 15.4.2020, InsO § 63 Rn. 12, vergl. auch Graber/Graeber, InsVV, 3. Aufl. 2019, § 11, Rdnr. 29 - entgegen der Entscheidungen des BGH vom 15.11.2012 2012 - IX ZB 130/10 -, BGHZ 195, 336-348 - ,juris, und 07. Februar 2013 - IX ZB 286/11 -, juris ).

Der Berechnung der Vergütung ist somit eine Berechnungsmasse in folgender Höhe zugrunde zu legen:
XXX EUR
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von:
XXX EUR

Regelvergütung:

Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält gemäß den §§ 2 und 3 iVm § 10 InsVV eine Regelvergütung sowie gegebenenfalls Zu- oder Abschläge. Die Regelvergütung beträgt 25% der Vergütung nach § 2 Abs. 1 (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO) (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019 Rn. 67, InsVV § 11 Rn. 67)

Der für die Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) maßgebende Bruchteil beträgt:
25%
Es ergibt sich somit eine Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) in Höhe von:
XXX EUR

Zu- und Abschläge:

Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -, Rn. 14, juris, mwN).

Die Erhöhung oder Kürzung der Regelvergütung erfolgt wie beim endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe des vollen Erhöhungssatzes. Es ist unmittelbar der angemessene Bruchteil der Vergütung von 25 Prozent entsprechend zu erhöhen (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Teil 9. Vergütung im Insolvenzverfahren und Kosten des Insolvenzverfahrens Kapitel 1. Vergütung im Insolvenzverfahren Rn. 2526-2527, beck-online, mwN).

Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss dabei im Einzelfall gewürdigt und eine leistungsangemessene Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) festgesetzt werden (vergl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03 -, Rn. 15, juris, mwN)

Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endgültigen Insolvenzverwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen (BGH, Beschluss vom 04. November 2004 - IX ZB 52/04 -, juris).

In denen Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, ist die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon abhängt, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt
(vergl. MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 8).

Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08).

Ergibt sich dabei, dass die Regelvergütung aus der um die Massezuflüsse angereicherten Berechnungsmasse dem Betrag entspricht, der die Regelvergütung zuzüglich einem entsprechenden Zuschlag aus der nicht erhöhte Berechnungsmasse darstellt, oder gar darüber liegt, kommt die Festsetzung eines Zuschlags nicht in Betracht. Ansonsten ist ein "ausgleichender" Zuschlag zu gewähren.
(MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 8)

Vorliegend ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach dem Vortrag in seinem Vergütungsantrag vom 17.11.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, für die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung ein Zuschlag in folgender Höhe zuzubilligen:
XX%

Hinsichtlich des Zuschlags wegen:

Betriebsfortführung

war folgende Vergleichsrechnung vorzunehmen:

(vergl. Graeber / Graeber, 3. Auflage 2019, InsVV, § 11, Rn. 109;

vergl. auch BGH, 12.5.11, IX ZB 143/08)

Vergleichsrechnung:

A.1
Berechnungsgrundlage - mit Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit:
XXX €

A.2
Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV:

XXX €

A.3
Bruchteil der Vergütung (bei dem vorläufigen Insolvenzvewalter 25%, bei dem Insolvenzverwalter 100%):

25,00%

A.4
Regelvergütung - für die jeweilige Verfahrensart:

XXX €

B.1
Berechnungsgrundlage - ohne Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit:
XXX €

B.2
Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV:

XXX €

B.3
Bruchteil der Vergütung (bei dem vorläufigen Insolvenzvewalter 25%, bei dem Insolvenzverwalter 100%):

25,00%

B.4
Regelvergütung - für die jeweilige Verfahrensart:

XXX €

C.
Differenz zwischen den sich ergebenden Vergütungsbeträgen (A.4 abzüglich B.4):

XXX €

D.
Der angemessene Zuschlag für den vorstehend genannten Tatbestand beträgt:

XXX %

E.
Dieser Zuschlag bewirkt eine Erhöhung der sich auf Grundlage einer Berechnungsmasse ohne Massemehrung ergebenden Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV (B.2) um

XXX €

(= B.2 * D.)

F.
Es ist somit eine Differenz auszugleichen in Höhe von:

XXX €

(= E. abzüglich C.)

G.
Dies entspricht einem prozentualen Anteil der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV (berechnet auf der Grundlage einer Berechnungsmasse mit Massemehrung) von:

XXX %

(= F. / A.2):

Insgesamt ergibt sich somit ein Vergütungssatz von:
XX%

Auslagen:

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.

Umsatzsteuer:

Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Landau in der Pfalz, 22.02.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 IN 86/22 · HD Mittelbaden GmbH · Insolvenzgericht Landau in der Pfalz
Insolvenzgericht
Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 86/22
Wirksam am
16.01.2023
Registerbezug
Mannheim, HRB 729821
3 IN 86/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HD Mittelbaden GmbH, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach (AG Mannheim, HRB 729821), vertr. d.: Izzet Haydin, C 8, 14, 68159 Mannheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).

Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 17.02.2023 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Landau in der Pfalz, 13.01.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3 IN 86/22 · HD Mittelbaden GmbH · Insolvenzgericht Landau in der Pfalz
Insolvenzgericht
Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 86/22
Wirksam am
05.09.2022
Registerbezug
Mannheim, HRB 729821
Aktenzeichen: 3 IN 86/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

HD Mittelbaden GmbH, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach (AG Mannheim, HRB 729821),
vertreten durch:
Izzet Haydin, C 8, 14, 68159 Mannheim, (Geschäftsführer),

hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 2.9.2022) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)

Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 05.09.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 IN 86/22 · HD Mittelbaden GmbH · Insolvenzgericht Landau in der Pfalz
Insolvenzgericht
Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 86/22
Wirksam am
01.09.2022
Registerbezug
Mannheim, HRB 729821
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

3 IN 86/22
01.09.2022

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

HD Mittelbaden GmbH, Sitz lt. Register: Klammsbosch 10, 77880 Sasbach (AG Mannheim, HRB 729821), wirtschaftlicher Mittelpunkt: Bahnhofstraße 30, 67487 Maikammer
vertreten durch: Izzet Haydin, C 8, 14, 68159 Mannheim, (Geschäftsführer),

wird heute, am 01.09.2022 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Christian Hanz, Xylanderstr. 8, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832

Der Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.

Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 26.10.2022.

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am

Donnerstag, den 24.11.2022, 09:00 Uhr, Saal 221.

eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

Hinweise:

- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3 IN 86/22 · HD Mittelbaden GmbH · Insolvenzgericht Landau in der Pfalz
Insolvenzgericht
Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 86/22
Wirksam am
11.07.2022
Registerbezug
Mannheim, HRB 729821
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

3 IN 86/22
11.07.2022

In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

HD Mittelbaden GmbH, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach (AG Mannheim, HRB 729821),
vertreten durch:
Izzet Haydin, C 8, 14, 68159 Mannheim, (Geschäftsführer),

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richter am Amtsgericht Wagner am 11.7.22

beschlossen:

Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 11.7.22, 9 : Uhr zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet:

1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr

Rechtsanwalt Christian Hanz, Xylanderstr. 8, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832

bestellt.

2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung
wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung.

4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d.
Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu
leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO

a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten;

b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend.

9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d.Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm

a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.),

vorzulegen.

D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch).

11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto als Konto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

76825 Landau in der Pfalz, den 11.07.2022
Amtsgericht-Insolvenzgericht

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Neueintragungen
HRB 729821 HRB 729821: HD Mittelbaden GmbH, Sasbach, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.11.2017. Geschäftsanschrift: Klammsbosch 10, 77880 Sasbach. Gegenst…
HRB 729821: HD Mittelbaden GmbH, Sasbach, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.11.2017. Geschäftsanschrift: Klammsbosch 10, 77880 Sasbach. Gegenstand: Die Führung erlaubnisfreier gastronomischer Betriebe mit allen hierzu erforderlichen und üblichen Nebenleistungen, insbesondere im Rahmen bestehender oder neu einzugehender systemgastronomischer Konzepte, sowie der Verkauf systemgastronomischer Waren an Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Haydin, Izzet, Mannheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Biffar, Albrecht, Neustadt, *XX.XX.XXXX.

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