HRB 3985
HAVITA Frischsalate GmbH
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Dannstadt-Schauernheim
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Registerdaten
- Sitz
- Dannstadt-Schauernheim
- Datenstand
- 2024-04-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 3 b IN 368/22 Lu · HAVITA Frischsalate GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 368/22 Lu
- Wirksam am
- 25.09.2025
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.07.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Mille Miglia Frutta GmbH die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss und im Interimsgläubigerausschuss.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Ausschusses ergibt sich aus § 17 Abs.I, II S2 InsVV.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 € für 12,58 Stunden und je 100,00 EUR für 8 Stunden Fahrtzeit zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen,dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Vergütung der Ausschussmitglieder gehört zu den Kosten des Verfahrens i.S.v. § 54 Nr. 2 InsO und ist somit Masseverbindlichkeit. Sie ist als reine Tätigkeitsvergütung entsprechend Zeitaufwand und Tätigkeitsumfang jedem einzelnen Mitglied individuell zu gewähren.
Unter Zeitaufwand ist jede Tätigkeit des Mitgliedes zu verstehen, die mit seiner Ausschussarbeit unmittelbar zusammenhängt (z.B. Recherchearbeiten, Vor- und Nachbereitung der Sitzungstätigkeiten etc)). Fällig ist die Vergütung mit Abschluss der Ausschusstätigkeit, hier also mit der Wahl des Gläubigerausschusses im Berichtstermin.
Die beantragte Vergütung deckt alle Teilabschnitte der Ausschusstätigkeit ab, beginnend mit der Bestellung in den vorläufigen Gläubigerausschuss durch Beschluss vom 19.12.2022 sowie der Bestellung im Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 01.02.2023 bis zur Beschlussfassung im Berichtstermin am 18.04.2023.
Der jeweils einzeln aufgeschlüsselte Zeitaufwand war nachvollziehbar und als erstattungsfähig zu erachten.
Der jeweils beantragte Stundensatz war ebenfalls als angemessen zu bewerten.
Zur Ausübung der Mitgliedschaft in den verschiedenen Tätigkeitsphasen des Ausschusses bedurfte es einer gleichbleibend hohen beruflichen Sachkunde und einer durchgehenden Befassung bei der Entwicklung der Sanierungsstrategie im M &A-Prozess und der Entscheidung über die Stilllegung des Unternehmens. Zudem ist bei der Angemessenheitsbewertung des Stundensatzes zu beachten, dass der Geschäftsführer als italienischsprachiger Fachmann für Obst- und Gemüsewirtschaft bei der Analyse und Bewertung der Geschäftsstruktur sowie im Gläubigerdialog besondere Kenntnisse einbringen konnte.
Die daneben in Rechnung gestellte Zeit für die notwendigen Fahrten zu den Sitzungen war ohne weiteres nachvollziehbar, der Stundensatz wurde in Anbetracht der bei dieser Tätigkeit entfallenden Erhöhungsfaktoren auf 100 € reduziert, was gleichfalls nicht zu beanstanden war.
Auch von Seiten des Insolvenzverwalters wurden keine Einwände erhoben
Die geltend gemachte Anzahl der insgesamt gefahrenen 600 Kilometer war als notwendig anzuerkennen, die Höhe der Auslagen war ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die in Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines Gläubigerausschusses gefahrenen Kilometer sind in § 18 InsVV der Höhe nach nicht bestimmt, nach der einschlägigen Rechtsprechung jedoch mit den Sätzen der Steuerverwaltung abzurechnen (Vgl.A. Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage 2017 , Rdnr 8 zu § 18 InsVV; LG Göttingen, ZIP 2005, 590 [LG Göttingen 01.12.2004 - 10 T 128/04]). Die Steuerverwaltung sieht eine Erstattungsfähigkeit in Höhe einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer vor. Dem Mitglied des Ausschusses wurden hier antragsgemäß 0,30 € je gefahrenen Kilometer zugebilligt
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 22.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 3 b IN 368/22 Lu · HAVITA Frischsalate GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 368/22 Lu
- Wirksam am
- 30.07.2024
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.02.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit KdöR, Stützpunkt Saarbrücken, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken, vertreten durch die Geschäftsführerin Operativer Service Martha Krämer, im vorläufigen Gläubigerausschuss und Interimsgläubigerausschuss vertreten durch Jürgen Laub, die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Regelungen gelten auch, wenn es sich bei dem Ausschussmitglied um einen institutionellen Gläubiger handelt, auch diesem steht nach der herrschenden Meinung ein Vergütungsanspruch zu ( vgl. Kübler, Prütting, InsO, § 73, Rdnr. 13)
Die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Ausschusses ergibt sich aus § 17 Abs.I, II S2 InsVV.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 € für 18,66 Stunden und je 100,00 EUR für 3 Stunden Fahrtzeit zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen,dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Vergütung der Ausschussmitglieder gehört zu den Kosten des Verfahrens i.S.v. § 54 Nr. 2 InsO und ist somit Masseverbindlichkeit. Sie ist als reine Tätigkeitsvergütung entsprechend Zeitaufwand und Tätigkeitsumfang jedem einzelnen Mitglied individuell zu gewähren.
Unter Zeitaufwand ist jede Tätigkeit des Mitgliedes zu verstehen, die mit seiner Ausschussarbeit unmittelbar zusammenhängt (z.B. Recherchearbeiten, Vor- und Nachbereitung der Sitzungstätigkeiten etc)). Fällig ist die Vergütung mit Abschluss der Ausschusstätigkeit, hier also mit der Wahl des Gläubigerausschusses im Berichtstermin.
Die beantragte Vergütung deckt alle Teilabschnitte der Ausschusstätigkeit ab, beginnend mit der Bestellung in den vorläufigen Gläubigerausschuss durch Beschluss vom 19.12.2022 sowie der Bestellung im Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 01.02.2023 bis zur Beschlussfassung im Berichtstermin am 18.04.2023.
Der jeweils einzeln aufgeschlüsselte Zeitaufwand war nachvollziehbar und als erstattungsfähig zu erachten.
Der jeweils beantragte Stundensatz war ebenfalls als angemessen zu bewerten.
Zur Ausübung der Mitgliedschaft in den verschiedenen Tätigkeitsphasen des Ausschusses bedurfte es einer gleichbleibend hohen beruflichen Sachkunde und einer durchgehenden Befassung vor allem mit dem Verkaufsprozess und der eingeleiteten Stilllegung des Unternehmens
Die daneben in Rechnung gestellte Zeit für die notwendigen Fahrten zu den Sitzungen war ohne weiteres nachvollziehbar, der Stundensatz wurde in Anbetracht der bei dieser Tätigkeit entfallenden Erhöhungsfaktoren auf 100 € reduziert, was gleichfalls nicht zu beanstanden war.
Auch von Seiten der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters wurden keine Einwände erhoben
Die geltend gemachte Anzahl der insgesamt gefahrenen Kilometer war als notwendig anzuerkennen , die Höhe der Auslagen war ebenfalls nicht zu beanstanden..
Die in Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines Gläubigerausschusses gefahrenen Kilometer sind in § 18 InsVV der Höhe nach nicht bestimmt, nach der einschlägigen Rechtsprechung jedoch mit den Sätzen der Steuerverwaltung abzurechnen (Vgl.A. Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage 2017 , Rdnr 8 zu § 18 InsVV; LG Göttingen, ZIP 2005, 590 [LG Göttingen 01.12.2004 - 10 T 128/04]). Die Steuerverwaltung sieht eine Erstattungsfähigkeit in Höhe einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer vor. Dem Mitglied des Ausschusses wurden hier antragsgemäß 0,30 € je gefahrenen Kilometer zugebilligt
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 26.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 b IN 368/22 Lu · HAVITA Frischsalate GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 368/22 Lu
- Wirksam am
- 20.03.2024
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985
15.03.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
HAVITA Frischsalate GmbH, vertr.d.d. GF, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985),
vertreten durch:
1. Barbara Härtel-Overbeck, Hauptstraße 206, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin),
2. Nina Rosenbröijer-Härtel, Hiter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwalt Frank N. Weber, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
Verfahrensbevollmächtigte der Vertreterin zu 2.:
Rechtsanwalt Frank N. Weber, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter:
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 22.11.2023 5.207.238,04 €.
Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten:
1. Technische Anlagen und Maschinen 743.469,79 €
2. Andere Anlagen, BGA 383.552,48 €
3. Fahrzeuge 307.054,50 €
4. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 98.222,81 €
5. Altforderungen 1.144.520,36 €
6. Neuforderungen vor IE 8.385.703,35 €
7. Kassen- und Guthabenübernahme 4.785,00 €
8. Sonstige Einnahmen (vor A. vorl. V.) 730.712,01 €
11.798.020,30 €
Abzüglich Ausgaben Betriebsfortf. 6.590.782,26 €
5.207.238,04 €
Die Regelgebühr des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert
x €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (14.000 €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (9.100 €), vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% (21.000 €), vom Mehrbetrag bis 700.000 € 3,3 % (11.550 €) sowie 99.159,24 € (2,2 %) vom Mehrbetrag bis 35.000.000 €, hier also aus 4.507.238,04 €.
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.
Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen. Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),
Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:
Betriebsfortführung:
Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung mit einzubeziehen.
Entsprechend der nachvollziehbaren Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters ist der Betrag, um den sich die Verwaltervergütung bei Einbeziehung (nur) dieses Überschusses vorliegend erhöhen würde nicht adäquat, um den durch die Tätigkeit entstandenen Mehraufwand angemessen zu honorieren.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 2.2.2007, AZ: IX ZB 106/06) darf derjenige Insolvenzverwalter, der durch eine Betriebsfortführung eine Masseerhöhung erreicht, nicht schlechter gestellt werden, als ein Verwalter, dem eine Massemehrung nicht gelingt und der deshalb zum Ausgleich einen (höheren) Zuschlag auf seine Vergütung erhalten würde.
Ausweislich der vom Verwalter eingereichten Belege und der gesonderten Aufstellung zur Betriebsfortführung ist ein Überschuss aus Betriebsfortführung in Höhe von 1.794.921,09 € erzielt worden.
Dieser führt letztlich hier jedoch nicht zu einer dem Mehraufwand adäquaten Honorierung.
In Anbetracht der letztlich zu geringen Erhöhung der Vergütung unter Einbezug der Betriebsfortführung war vorliegend ein ausgleichender Zuschlag in Höhe von x € für diese Tätigkeit als geboten zu erachten. Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung war daher antragsgemäß der beantragte Zuschlag von 50 % auf 30 % zu verringern. Der der Vergleichsberechnung zu Grunde gelegte Zuschlag von 50 % war aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Schuldnerin um eine große Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 2 HGB mit sehr vielen ausländischen Saisonarbeitern handelt als angemessen zu erachten.
Der Verwalter begehrt zudem Zuschläge für
a) Bemühen um eine übertragene Sanierung in Höhe von 50 %.
Für den M & A-Prozess wurde zwar ein Dienstleister engagiert, der Verwalter war jedoch in erheblichem Maße involviert. Die Bemühungen scheiterten erst kurzfristig, nachdem der Hauptkunde eine Absage erteilte.
Aufgrund der umfangreichen Bemühungen wird der Zuschlag als angemessen erachtet.
b) Erstellen einer Produktkalkulation in Höhe von 15 %
Aufgrund einer rudimentären und veralteten Preiskalkulation war vom Verwalter unter Beachtung der Preisentwicklung eine aktuelle Produktkalkulation zu erstellen um an einer Ausschreibung teilzunehmen und als Grundlage für den M & A Prozess.
Eine externe Beauftragung wäre kostenintensiv gewesen, der Zuschlag wird als angemessen erachtet.
c) Anzahl der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 25 %
Die Schuldnerin beschäftigte bei Antragstellung 82 Festangestellte und ca. 185 Saisonarbeitskräfte, die vielfach aus dem Ausland kamen. Es wurden mehrere Mitarbeiterversammlungen unter Einbeziehung von Dolmetschern abgehalten.
Der beantragte Zuschlag von 25 % ist bei der Gesamtbetrachtung mit dem geltend gemachten Zuschlag für die Betriebsfortführung abzuwägen.
d) Insolvenzgeldvorfinanzierung für Saisonarbeitskräfte in Höhe von 50 %
Die Saisonarbeitskräfte wurden je nach Arbeitsanfall in der Produktion beschäftigt, deren Beschäftigungszeit unterlag somit ständigen Schwankungen.
Da kein einheitlicher Insolvenzgeldzeitraum vorlag, konnten diese nicht über die Insolvenzgeldvorfinanzierung bezahlt werden. Es waren wöchentlich mit der Agentur für Arbeit die auszuzahlende Vorschüsse zu besprechen und die Löhne an die abreisenden Saisonarbeiter in bar auszuzahlen.
Aufgrund dieses arbeitsaufwendigen Prozederes war ein Zuschlag von 50 % als angemessen zu erachten.
e) Auslandsbezug in Höhe von 10 %
Viele Lieferanten und Dienstleister der Schuldnerin kamen aus dem europäischen Ausland. Diesen waren die deutschen Insolvenzregeln auf englisch zu erläutern. Auch beim Investorenprozess waren ausländische Interessenten vorhanden.
Der beantragte Zuschlag von 10 % für den dadurch bedingten erhöhten Arbeitsaufwand wird als angemessen erachtet.
f) vorläufiger Gläubigerausschuss in Höhe von 5 %
Mit Beschluss vom 19.12.2022 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss gem. § 22a Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO eingesetzt. Es wurden mehrere Sitzungen abgehalten, in denen alle wesentlichen Verfahrensschritte erörtert wurden.
Für die erforderliche Zusammenarbeit und Information des Gläubigerausschusses wird ein Zuschalg von 5 % als angemessen erachtet.
In Anbetracht der vielfach beantragten Zuschläge und der teilweisen Unterstützung durch externe Dienstleister war eine Gesamtbetrachtung der Umstände erforderlich.
Der Insolvenzverwalter verringert in seinem Vergütungsantrag in seiner Gesamtbetrachtung die beantragten Zuschläge von 185 % auf 175 %.
Dieser Verringerung ist zuzustimmen.
Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit ein Gesamtzuschlag von 175 % zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von 200 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 b IN 368/22 Lu · HAVITA Frischsalate GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 368/22 Lu
- Wirksam am
- 01.02.2023
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985
3 b IN 368/22 Lu
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
HAVITA Frischsalate GmbH, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985), durch die Geschäftsführerinnen Barbara Härtel-Overbeck, Hauptstraße 206, 67125 Dannstadt-Schauernheim, und Nina Rosenbröijer-Härtel, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim
- Schuldnerin und Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter der Geschäftsführerinnen:
Rechtsanwalt Frank N. Weber, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim,
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9, 11, 68161 Mannheim
- vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht x beschlossen:
1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab
Mittwoch, 1. Februar 2023, 9:00 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9 11, 68161 Mannheim
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Der mit Beschluss vom 19.12.2022 eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss bleibt als Gläubigerausschuss gemäß § 67 Abs. 1 InsO bis zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im Berichtstermin im Amt.
6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),
- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf
Dienstag, den 18.04.2023, 10:00 Uhr, Saal III,
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 03.03.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen.
1. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif, nämlich zahlungsunfähig und überschuldet. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26.01.2023 und die Antragsunterlagen der Schuldnerin.
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 14,5 Mio. € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 655 T€ vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist die Schuldnerin auch überschuldet. Der Sachverständige hat eine rechnerische Überschuldung von mehr als 8,3 Mio. € nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.
2. Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 813 T€ können durch eine prognostizierte freie Masse in Höhe von nicht weniger als 6,1 Mio. € gedeckt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-6
x
Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 7
x
Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 b IN 368/22 Lu · HAVITA Frischsalate GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 b IN 368/22 Lu
- Wirksam am
- 01.12.2022
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985
25.11.2022
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
HAVITA Frischsalate GmbH, vertr.d.d. GF, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985), vertreten durch die Geschäftsführerinnen Barbara Härtel-Overbeck, Hauptstraße 206, 67125 Dannstadt-Schauernheim, und Nina Rosenbröijer-Härtel, Hiter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim,
- Antragstellerin und Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter der Geschäftsführerinnen:
Rechtsanwalt Frank N. Weber, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 25.11.2022 beschlossen:
1. Der am 24.11.2022 eingegangene Antrag vom 24.11.2022 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin wird zugelassen.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 13:00 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9 11, 68161 Mannheim
4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
5. Die Befugnis der Antragstellerin zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
7. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstige Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die organschaftlichen Vertreter der Antragstellerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, 97, 98 101 InsO).
9. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
10. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
11. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird weiterhin als Sachverständiger beauftragt, ein schriftliches Gutachten zur Prüfung der Insolvenzlage zu erstatten. In diesem soll dem Insolvenzgericht mit Anfertigung einer Vermögensübersicht dargelegt werden soll,
a) ob der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingestellt ist oder, wenn nicht, wo sich der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit befindet.
b) ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vorliegen und die hiermit verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt, §§ 22a Abs. 3 2. Alt. InsO. Werden die Voraussetzungen bejaht, ist innerhalb einer Woche zu berichten, §§ 4 InsO, 411 Abs. 1 ZPO.
c) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ermöglichen.
d) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrenskosten (Gerichtskosten i. S. von §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich anfallen.
e) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist.
f) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
g) ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegen.
h) ob die Antragstellerin in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans erlangt hat. Das Restrukturierungsgericht, Az. und Datum des Beschlusses sind mitzuteilen.
12. Bereits vorab soll der Sachverständige binnen einer Woche darlegen:
a) wie umfangreich die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses voraussichtlich wird (Anzahl der Sitzungstermine, Dauer der Sitzungen),
b) welche Stundensatzhöhe gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsVV im Hinblick auf den darzulegenden Schwierigkeitsgrad der Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses als angemessen angesehen wird,
c) welcher voraussichtliche Kostenaufwand zu Lasten der Masse bei Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungs-verfahren für diesen in Relation zur prognostischen Teilungsmasse bei Verfahrensbeendigung entstünde,
d) welche Deckungssumme einer Haftpflichtversicherung der Mitglieder eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses wirtschaftlich erforderlich scheint.
Dabei soll der zum Zwecke der Begutachtung von folgenden Voraussetzungen auszugehen:
* Eine Zahl von fünf Ausschussmitgliedern ist erforderlich.
* Alle Ausschussmitglieder sichern sich gegen die Risiken ihrer Tätigkeit ab. Bei den aufzuwendenden Kosten handelt es sich um notwendige Auslagen.
* Im Rahmen des abzuschätzenden Umfangs der Ausschusstätigkeit soll bei der Schätzung der notwendigen zeitlichen Dauer der Ausschusssitzungen im Zweifel von einer unproblematischen Abstimmung zwischen den Mitgliedern ausgegangen werden.
* Im eröffneten Verfahren wird bis zum Berichtstermin ein Gläubigerausschuss gem. § 67 InsO eingesetzt, dessen Kosten als Teil der Kosten des vorläufigen Gläubigerausschusses zu behandeln sind.
* Ein Gläubigerausschuss wird von der Gläubigerversammlung beibehalten (§ 68 InsO).
Gründe:
Der Antrag wird zugelassen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen und die auf § 5 Abs. 1 InsO beruhenden Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 3985 HAVITA Frischsalate GmbH, Dannstadt-Schauernheim (Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim). Nicht mehr Geschäftsführer: Härtel, Erich, Landwirt, Dannstadt-Schauernheim.
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